Häufig verlangen Online-Händler Zusatzgebühren für bestimmte Zahlungsarten. Bei Nachnahme fällt zusätzlich in aller Regel noch ein Übermittlungsentgelt an. Diese zusätzlichen Kosten der Zahlungsart dürfen allerdings nicht erst im Bestellprozess genannt werden, sondern müssen bereits auf der allgemeinen Übersichtsseite auftauchen, auf der alle Zahlungsarten genannt sind, entschied das LG Hamburg.

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Das LG Hamburg (Beschluss v. 29.10.2012, 315 O 422/12) hatte entschieden, dass nur eine maximale Frist zur Annahme eines Vertrages von 2 Tagen vereinbaren können. Im gleichen Beschluss beschäftigt sich das Gericht aber noch mit anderen Fragen, die für jeden Händler sehr wichtig sind.

So hatte der Beklagte in einem Online-Shop eine Übersichtsseite “Zahlung und Versand”. Auf dieser hieß es unter anderem:

“Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands haben Sie folgende Zahlungsmöglichkeiten:

– Barzahlung bei Abholung
– Vorkasse per Überweisung
– Nachnahme (ab 20,00 EUR, zzgl. Nachnahmegebühr 3,95 €)
– Zahlung per Kreditkarte
– Zahlung per PayPal
– Zahlung per Rechnung (ab 20,00 EUR über Klarna)
– Zahlung per Ratenkauf (ab 200,00 EUR über Klarna)”

Erst bei Abschluss der Bestellung tauchte dann dieser Hinweis auf:

Hinweis zu Nachnahmekosten: Bei Nachnahmesendungen innerhalb Deutschlands erhebt DHL eine Servicegebühr von 2,00 EUR. Dieser Betrag ist im Gesamtpreis nicht enthalten und wird vom Zusteller in bar erhoben.”

Hinweis erfolgt zu spät

Dieser Hinweis auf das Übermittlungsentgelt erfolgte nach Ansicht des LG Hamburg zu spät. Denn die Kosten (hier: von 3,95 Euro) auf der Übersichtsseite sind falsch, da das Übermittlungsentgelt fehlt.

“Denn die Antragsgegner haben die zusätzliche Gebühr von € 2,00, die sog. Nachnahmekosten, bei der ursprünglichen Angabe der Zahlungskosten für die Bezahlung per Nachnahme nicht genannt, so dass die Preisangabe unzutreffend ist.”

Gebühr für Rechnungskauf

Im Rahmen des Bestellprozesses wurde bei Auswahl der Zahlungsart Rechnung plötzlich eine Gebühr von 1,07 Euro ausgewiesen. Da auch diese Kosten nicht bereits auf der Übersichtsseite genannt waren, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.

“Denn die Antragsgegner haben die zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 1,07 bei der ursprünglichen Angabe der Zahlungskosten für die Bezahlung per Rechnung nicht genannt, so dass die Preisangabe unzutreffend ist.”

Fazit

Verlangen Online-Händler extra Gebühren für verschiedene Zahlungsarten, so dürfen diese – vergleichbar zu Versandkosten – nicht erstmals im Bestellprozess genannt werden, wenn über die Zahlungsarten auf einer Übersichtsseite informiert wird. Die Kosten müssen dann bereits auf dieser Übersichtsseite genannt werden. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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