Das LG Düsseldorf hatte kürzlich über einen Internetauftritt zu entscheiden, auf welchem für die Vermietung von Ferienhäusern geworben wurde. Die Endreinigung wurde dabei nicht in den Gesamtpreis mit eingerechnet, sondern nur gesondert unter den Mietpreisen angegeben wurde, sodass fraglich war, ob ein Verstoß gegen die PAngV vorlag.
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Die Antragsgegnerin betreibt einen Internetauftritt, auf welchem sie für die Vermietung und Vermittlung von Ferienimmobilien wirbt. Vor der tabellarischen Darstellung der wöchentlichen Mietpreise findet sich der Hinweis:
„Zahlbar vor Ort:
Endreinigung: Euro 10,00 pro Person mind. Euro 50,00
und Kaution: Euro 200,00.“
Die Antragstellerin sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und mahnte die Antragsgegnerin ab. Da diese die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, kam es zu einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf (Urt. v. 10.10.2012, 12 O 301/12).
Die Antragsgegnerin trug vor, dass es sich bei den Reinigungskosten um variable Kosten handele, die von der Anzahl der Reisenden abhängig seien. Damit müssten diese gerade nicht in den Endpreis eingerechnet werden.
Die Düsseldorfer Richter werteten die Preisdarstellung auf der Website hingegen als Verstoß gegen § 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngV. Nach § 1 Abs. 1 PAngV muss derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
„Die Antragsgegnerin ist danach verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen auf ihrer Internetseite Endpreise anzugeben, in die die von vornherein festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen sind.
Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Webseite Ferienwohnaufenthalte als einheitliche Leistung an, zu der auch die Endreinigungskosten gehören.
Bei der Endreinigung handelt es sich gerade nicht um eine fakultative Zusatzleistung, sondern eine Leistung, die zwingend in Anspruch genommen werden muss.
Unter Berücksichtigung des Ziels der PAngV, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zu verhindern, dass er sich seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise bilden muss, ist ein Endpreis anzugeben, der sich auf das einheitliche Leistungsangebot bezieht.“
Des Weiteren hielt das LG Düsseldorf fest, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf die Tatsache berufen könne, dass es sich um variable Kosten handele, da der Betrag von 50 Euro immer fällig werden würde. Lediglich bei Nutzung von mehr als fünf Personen würden variable Kosten anfallen.
„Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Endpreis nicht unabhängig von der Aufenthaltsdauer berechnet werden kann. Eine solche Endpreisabgabe kann gegebenenfalls dadurch erfolgen, dass die Kosten der Endreinigung auf den Preis der Mindestaufenthaltstage verteilt wird.“
Zu einer korrekten Endpreisangabe müssen auch sonstige Preisbestandteile in den Endpreis eingerechnet werden, da andernfalls die Preisvergleichsmöglichkeiten von Verbrauchern erschwert werden würden. Eine in jedem Fall anfallende Reinigungspauschale ist daher in den Endpreis einzurechnen. Etwas anderes würde jedoch z.B., wenn die Inanspruchnahme der Endreinigung lediglich fakultativ wäre, da hier dem Verbraucher die Wahl bleibt, ob er für die Endreinigung bezahlen oder diese selber durchführen möchte.