Abmahnungen sind ein legitimes, vom Gesetzgeber vorgesehenes Mittel, um für einen lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen sorgen. Allerdings kommen immer wieder Fälle vor, in denen dieses Instrument rechtsmissbräuchlich genutzt wird. Der BGH hat nun erneut Indizien für einen Rechtsmissbrauch aufgestellt.

Lesen Sie mehr in einem Gastbeitrag von RA Sascha Faber.

Indiz für einen Rechtsmissbrauch kann es sein, dass beim gleichen Gegner zwei nahezu identische Verstöße abgemahnt bzw. zwei nahezu identische Unterlassungsanträge gestellt werden, die sich auf jedenfalls kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen, so der BGH (Urt. v. 19.7.2012, I ZR 199/10).

Mehrfachabmahnung als Rechtsmissbrauch

Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass derjenige, der beim gleichen Gegner ein und denselben Verstoß mehrfach abmahnt und dann auch mehrfach klageweise verfolgt, rechtsmissbräuchlich handelt.

So führt der BGH hierzu aus:

„Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen, und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann daher ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, weil dem Kläger im Einzelfall ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist.“

Kommt es also durch die gleichzeitige Verfolgung identischer Unterlassungsansprüche auch noch zu einer Vervielfältigung des Streitwerts und damit der Kosten, so kann darin ein Indiz für Rechtsmissbrauch gesehen werden.

Vervielfachung der Kosten

Der Grund hierfür liegt darin, dass es für den jeweiligen Kläger keinerlei sachlichen Grund gibt, einen identischen Unterlassungsanspruch mehrfach durchsetzen zu lassen und dafür dann auch noch mehrfach Kosten zu verlangen. Das Gleiche wird wohl auch dann gelten, wenn es sich zwar nicht um identische, jedoch aber kerngleiche Verletzungen handelt. Auch in diesem Fall wäre der jeweilige Kläger bereits die erfolgte Stellung des Unterlassungsantrags und die entsprechende Verurteilung ausreichend sichergestellt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich, dass all dies nur dann zur Anwendung kommt, wenn der jeweilige Kläger mit identischen Anträgen gegen ein und denselben Beklagten vorgeht.

Im konkret vom BGH entschiedenen Fall, kamen die Richter aus Karlsruhe allerdings nicht zu dem Schluss eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Dies lag darin, dass nach Ansicht des BGH die jeweils geltend gemachten Unterlassungsanträge keine identischen oder kerngleichen Verstöße betrafen. Insofern musste es dem Kläger dann auch zugestanden sein, beide Verstöße zu verfolgen.

Es ging um die Angabe von Versandkosten in einem Newsletter. Bei dem zunächst abgemahnten Newsletter gab es zwar eine solche Angabe, diese befand sich jedoch nach Ansicht der Richter in einem zu weiten Abstand von der betreffenden Preisangabe. In dem darauf folgenden, ebenfalls abgemahnten Newsletter fehlte eine solche Angabe der Versandkosten völlig. Deshalb stand es dem Kläger zu, auch diesen Verstoß zu verfolgen.

„Die Klägerin musste sich unter diesen Umständen nicht darauf verlassen, mit einem auf den ersten Newsletter als Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag einen Unterlassungstitel zu erwirken, der als kerngleiche Verletzungshandlung auch die fehlende Versandkostenangabe im zweiten Newsletter umfasste. Prozessualer Vorsicht entsprach es vielmehr, beide Unterlassungsanträge zu stellen. Darin ist kein Missbrauch zu erkennen.“

Fazit

Grundsätzlich steht nach dieser Entscheidung des BGH wohl der Rechtsmissbrauchseinwand demjenigen entgegen, der einen identischen oder jedenfalls kerngleichen Verstoß gegenüber ein und demselben Schuldner mehrfach abmahnt und gerichtlich verfolgt. Unterscheiden sich die verfolgten Verstöße jedoch, so kann es dem jeweiligen Abmahner bzw. Kläger durchaus gestattet sein, auch mehrfach vorzugehen. Dann läuft der Einwand des Rechtsmissbrauchs hingegen ins Leere.

Über den Autor

Sascha Faber, LL.M. Medienrecht

Sascha Faber ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei Volke2.0.

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