Online-Händler müssen zahlreiche Informationspflichten erfüllen. So muss z.B. im Impressum zusätzlich zur e-Mail-Adresse noch die Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme genannt werden. Das LG Bamberg hat diese Pflicht weiter konkretisiert.
Lesen Sie mehr zu dem Urteil.
Neben der e-Mail-Adresse muss im Impressum eines Online-Shops noch Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmer ermöglichen, gemacht werden.
Oft wird hierzu die Telefonnummer angegeben. Diese Angabe ist aber keineswegs verpflichtend. Der EuGH (Urt. v. 16.10.2008, C?298/07) hat hierzu festgestellt, dass eine Telefonnummer nicht angegeben werden muss, sofern es auch ein Kontaktformular gibt. Dieses müsse aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
“Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.”
Entscheidung des LG Bamberg
Vor dem LG Bamberg (Urt. v. 23.11.2012, 1 HK O 29/12) wurde auch diese Frage verhandelt.
Die Antragsgegner hielt auf seiner Website ein Impressum bereit, in dem zwar eine e-Mail-Adresse genannt war, aber sonst keine weitere Möglichkeit bestand, mit dem Unternehmer schnell in elektronischen Kontakt zu treten.
“Ferner geben die Verfügungsbeklagten unter dem Reiter “Rechtliche Informationen des Anbieters” lediglich deren Anschrift und eine E-Mail-Adresse an.
Ein Kommunikationsweg, au[f] welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können, wird nicht angegeben.”
Das Fehlen dieser Angabe sah das LG Bamberg als wettbewerbswidrig an:
“Unstreitig geben sie nur ihre E-Mail-Adresse und die postalische Adresse an, was allerdings einen Verstoß gegen § 5 TMG darstellt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post erfolgen.
Diese Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Daran fehlt es hier.
Die Verfügungsbeklagten geben im Impressum nur eine postalische Erreichbarkeit und eine E-Mail-Adresse an. Es wurde von ihnen als Verantwortliche des Telemedienauftritts allerdings unterlassen, eine Möglichkeit anzugeben, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation möglich ist.”
Dieser Verstoß war auch nicht unerheblich.
Fazit
Leider vermeidet es das Gericht in seiner Entscheidung, Literatur und Rechtsprechung zu zitieren. Daher bleibt unklar, weshalb das Gericht sich auf die genau 60 Minuten festgelegt hat. Nach der zugrunde liegenden EuGH-Rechtsprechung ist die Entscheidung jedoch folgerichtig.
Allerdings bleiben viele Fragen ungeklärt. So ist z.B. weiter unklar, zu welcher Tageszeit diese Antwortzeit realisiert werden kann. Oder reicht ein Auto-Reply auf eine Anfrage via Kontaktformular mit dem Text “Vielen Dank für Ihre Nachricht, wir werden uns zeitnah darum kümmern”? (Auf keinen Fall reicht das Kontaktformular von amazon, wie das LG Wiesbaden – Urt. v. 21.12.2011, 11 O 65/11 – bereits festgestellt hat.)
Das Urteil lässt viele Fragen offen. Es bleibt abzuwarten, ob es zu diesem Thema noch weitere Rechtsprechung geben wird. (mr)
Man sieht mal wieder, das hier wie so oft Richter am Werk sind, die von Tuten und Blasen, geschweige denn Onlinehandel, keine AHnung haben. Als Einzelkämpfer mit Laden ist es oftmals schlicht unmöglich, Anfragen innerhalb von 60min zu beantworten oder auch nur ans Telefon zu gehen, wenn der Laden gerade voll Kunden ist. Ich frage mich echt, wovon so mancher Richter nachts träumt…
Hab ich das jetzt richtig verstanden? Das gilt nur wenn keine Telefonnummer angegeben wurde, oder?
Hmm.. aber wenn ich das richtig verstanden habe, dann gilt diese 60-Minuten Frist nur dann, wenn keine Telefonnummer angegeben wurde, unter der man sofort sein Anliegen klären kann?
Die Darstellung ist ja erst einmal falsch bzw. unpräzise!
Das LG verlangt nicht pauschal eine Reaktion innerhalb von 60 Minuten, sondern nur dann wenn keine Telefon-Nr. im Impressum angegeben ist, dann muss ein Kontaktformular o.ä. da sein, welches einen Response (wie immer der auch aussehen mag) innerhalb von 60 Minuten gewährleistet.
Ich denke daraus kann man nicht Rückschließen, dass man auch innerhalb von 60 Minuten auf einen Telefon-Anruf antworten muss, und dass sogar 24 Stunden – 7 Tage die Woche.
Das Gesetz verlangt nun mal die Möglichkeit einer “einer schnellen elektronische Kontaktaufnahme und einer unmittelbare Kommunikation möglich ist.”
Ich denke man muss bei dem Urteil beides zusammen lesen: schnell und unmittelbar. Diese Kombination erfüllt m.E. das Telefon. Da kann ich schnell anrufen und bekomme unmittelbar auch die Rückmeldung (“Es geht keiner ran!”)
Wenn ich keine Telefon-Nr. angebe und nur die Email-Adresse, dann fehlt einfach die unmittelbare Rückmeldung.
Man sollte das Urteil nicht ganz so ernst nehmen. Einfach weiter wie bisher eine Telefon-Nr. im Impressum angeben und locker durch die Hosenträger weiteratmen. Alles halb so wild…
M.E. wird eine Anfrage eines Verbrauchers auch dadurch unmittelbar beantwortet in dem auf dem Anrufbeantworter eine Ansage läuft: “Sie rufen ausserhalb unserer Geschäftszeiten an. Unsere Geschäftszeiten sind…”
@Shopper
Ich habe relativ deutlich geschrieben, dass in dem Impressum nichts anderes als eine e-Mail-Adresse (und die postalische) stand. Und der Urteilstenor der Entscheidung lautet ganz eindeutig:
“…ohne in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einen Kommunikationsweg anzugeben, auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.”
Das Problem ist doch: Die Feststellung “es geht keiner ran”, erfüllt die Forderung des Gerichts nicht, weil damit eine Anfrage des Verbrauchers gerade nicht beantwortet wird. Er kann diese vielmehr gar nicht erst stellen.
Ob der Hinweis auf die Geschäftszeiten ausreichend ist, möchte ich hier nicht abschließend beurteilen. Ich selbst habe schon einmal versucht, bei einem Shop anzurufen und bekam die Bandansage, dass die Geschäftszeiten Montag bis Freitag von 10 bis 12 Uhr seien. M.E. dürfte dies die Anforderungen nicht erfüllen.
Aber mit einer Telefonnummer ist man auf der sichereren Seite als mit einem Kontaktformular.
Naja, wenn das Urteil konsequent gefällt worden wäre, dann hätte der Kläger ja auch den “Beweis” führen müssen, dass auf die Email nicht innerhalb von 60 Minuten geantwortet worden ist.
Gesetz den Fall ich kann gewährleisten, dass auf jede Email innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird, dann dürfte ich den Anforderungen des LG doch genügen.
Ergo müßte ein Autoresponder doch ausreichen, der automatisch antwortet:
“Guten Morgen, Mittag, Abend (variable nach Tageszeit)”
Mein Name ist Florian Meyer ich bin ihr persönlicher Sachbearbeiter und habe Ihr Anliegen gerade höchstpersönlich zur Kenntnis genommen. Leider muss ich noch einige Dinge in Ihrer Sache abklären und dazu mit den entsprechenden Mitarbeitern Rücksprache halten. Ich werde mich morgen früh bis 11:00 Uhr wieder bei Ihnen melden und Ihnen dann weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Meyer”
Auch am Telefon wird nicht jeder Sachbearbeiter stehenden Fusses in der Lage sein einen Sachverhalt zu klären.
Das Urteil wirft doch mehr Fragen auf, als dass es Antworten gibt. Ich denke es ist einfach nur schlecht formuliert worden.
Wahrscheinlich muss man das einfach so lesen: Telefon-Nr. ins Impressum und gut ist!
Völlig unrealistisches Urteil fernab der Wirklichkeit. Was machen denn die ganzen Shopbetreiber,. die das nur nebenberuflich machen (aus welchen Gründen auch immer), den ganzen Tag als festangestellter Mitarbeiter irgendwo im Büro sitzen und nur abends und am Wochenende jede freie Minute für den Shop arbeiten? Die mögen zwar ein Telefon haben, können jedoch nicht innerhalb von 60 Minuten reagieren.,Egal ob mit oder ohne Telefon. Das ist derart weltfremd, dass sich einem die Nackenhaare hochstellen.
Dass man im Impressum keine Telefonnummer mehr angeben muss, ist mir neu. Von daher war ich auch erst einmal ein wenig verwirrt, als ich auf einem anderen Blog eine Zusammenfassung dieses Beitrags gelesen habe.
Alles in allem kann ich aber nur den anderen hier zustimmen, dass das eigentlich für kleine Shop-Betreiber eher unrealstisch ist 24/7 erreichbar zu sein. Leider gibt es ja doch genug Leute, die mitten in der Nacht etwas bestellen – insofern ist das ja noch nicht mal so sehr abwägig. dass es da zu einem “Konflikt” kommt. Mit ein wenig gesundem Menschenverstand sollte das aber eigentlich weniger der Rede wert sein. Kann man nur hoffen, dass das die Gerichte auch noch mal überdenken.
Bin auf jden Fall gespannt, wie es mit dem Thema weiter geht. Meine Kunden werden da sicher noch Fragen zu haben.
Ich stelle mir bei dieser ganzen Sache allerdings die Frage, wieso ich denn bitte als Händler verpflichtet sein soll, dem Verbraucher immer Fragen beantworten zu müssen. Wenn ich der Meinung bin, dass ich einen bestimmten potenziellen Kunden nicht “bedienen” möchte, weil ich ihn garnicht als Kunde möchte (warum auch immer), wieso sollte ich ihm dann irgendwelche Anfragen beantworten müssen. Ist es nicht die Entscheidung des Händlers ob und mit wem er “Geschäfte” machen möchte? Irgendwie verwirrt mich das ein wenig.
Um noch einen weiteren Aspekt einzubringen:
Langsam (nach all den ‘Rechtssprechungen’ der letzten Wochen) bekomme ich das Gefühl, dass die OnlineWelt mit ganz anderen Maßstäben ‘traktiert’ wird, als die Offline Welt:
1. Um im Briefkasten keine Werbung zu bekommen, gilt immer noch optout (Aufkleber mit keiner Werbung). Und dieser gilt für alles uns jeden. Im OnlineBereich gilt double Optin (und selbst das wird torpediert).
2. Nach o.g. Urteil, muss jeder OnlineHändler immer und über mehrere Kanäle verfügbar sein. Im Mediamarkt finde ich selbst zu Geschäftszeiten kaum kompetente Ansprechpartner.
Wer seinen OnlineShop nur nebenbei betreibt oder noch nicht von dessen Einnahmen leben kann, wird mit so vielen Hürden konfrontiert, dass das Unternehmertum bald im Keim erstickt wird.
Das läuft konträr zu allen Artikeln, die besagen, dass Fachhändler nur noch dann überleben können, wenn sie sich als Multichannel-Händler aufstellen. Genau das, wird aber durch diese Überregulierung verhindert.
Schade, kurzsichtig und weltfremd.
Gilt dieses Urteil eigentlich auch für den B2B Handel? Es ist nämlich immer von Verbrauchern die Rede.
Hallo,
das gilt meines Erachtens auch für normale, also private Blogs und alle Arten von Affiliate-Seiten, wobei ich mir bei den beiden letzt-genannten natürlich nicht sicher bin.
Dies schließe ich aus §2 des TMG und daraus, dass der Begriff Shop-Betreiber nirgends im Gesetzestext vorkommt (oder ich nur nicht gefunden habe).
Nach §2TMG:
“Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert, […]”
So gesehen sind Diensteanbieter alle, die irgendwelche Informationen auf Ihrer Webseite bereitstellen.
Alles sehr komisch und ich finde auch lächerlich, dass jeder seine Telefonnummer hinterlegen muss..
@Frau L
Die Pflicht gilt für jeden, der eine geschäftliche Website betreibt. Egal, ob B2C oder B2B.
@Alex
Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, seine Telefonnummer im Impressum anzugeben. Aber tut man dies nicht, muss man eine Art der schnellen, direkten Kontaktaufnahme anbieten. Und in diesem Fall muss man (nach dem Willen des EuGH und nun auch des LG Bamberg) innerhalb von 60 Minuten antworten.
Tja…
Was ich noch nicht verstehe: Der EUGH hat ja schon 2008 praktisch dieses Urteil gesprochen. Kein Mensch hat sich drüber aufgeregt.
Jetzt hat das königlich-bayrische LG Bamberg, eine der Hochburgen wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung, das Urteil des EUGH noch mal bestätigt und Panik bricht aus. Ich vermute der in Wettbewerbsrechtlichen Fragen überaus erfahrene Richter des LG Bamberg hat diese EV zwischen zwei Berufungssachen des Amtsgerichtes Forchheim formuliert und erlassen.
Allen die jetzt in Panik verfallen sind, sollten sich mal überlegen, was demnächst passiert, wenn für Wettbewerbsrecht der ja so böse fliegende Gerichtsstand wegfällt und der Shopbetreiber-Blog hier noch mehr von solchen Urteilen der Landgerichte Bamberg, Landau oder Bückeburg hier vorstellen und kommentieren darf…
Die Panik ist aber völlig unbegründet:
– Telefon-Nr. gehört ins Impressum
– keine Sau interessiert sich dann dafür ob man innerhalb von 60 Minuten reagiert.
Sorry aber solche Richter gehören sofort lebenslang suspendiert. Wer wirklich keine Ahnung von Tuten und Blasen hat sollte nicht in so einem Amt tätig sein. In so einer Position werden inkompetente oder ignorante Richter zu Waffen.
Ich denke, diese Art der Richterschelte ist völlig unangebracht.
Das Gesetz ist eindeutig. Im Impressum muss zusätzlich zur e-Mail-Adresse eine Möglichkeit bestehen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht. Der hier verurteilte Händler hatte gar keine weitere Angaben zur elektronischen Kommunikation gemacht, also auch keine Telefonnummer genannt.
Der EuGH hat ganz klare Vorgaben aufgestellt: Dies ist z.B. bei einem Kontaktformular erfüllt, wenn innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Das LG Bamberg wiederholt dies nur, wie Shopper richtig sagt und wie auch oben im Beitrag steht.
Das Urteil des LG Bamberg hat für die wenigsten Online-Shops eine Bedeutung, da die meisten eine Telefonnummer angegeben haben, sondern z.B. ein Kontaktformular verwenden.
Das Urteil heißt auch nicht, dass auf e-Mails innerhalb von 60 Minuten geantwortet werden muss. Auf e-Mails bezieht sich die Entscheidung nicht, sondern ausschließlich auf die zusätzliche Möglichkeit zur schnellen, elektronischen Kommunikation.
Ich frage mich, wie die kleinen Shop Händler davon erfahren sollen?
Wie bereits geschildert wurde, sind einige Shop Händler Tagsüber in einer Festanstellung oder bereiten es als den Shop als Hobby.
Für mich klingt es nach einer weiteren offenen Tür für Abmahnanwälte.
@RebRob und andere: Warum sollten für kleine Shopbetreiber bzw. Nebenerwerbler nicht die gleichen Pflichten gelten, wie für Hauptberufler? Ich informiere mich bspw. hier über den Shopbetreiber-Blog über gesetzliche Neuerungen, dazu gibt es etliche Hilfsseiten im Netz, bei denen man Newsletter abonnieren kann, welche über die neuesten Regelungen informieren. Ob jemand seinen Shop hauptberuflich, nebenberuflich oder als Hobby betreibt, interessiert weder Gesetz, Kunden oder Abmahnanwälte…
Lieber Herr Rätze,
meiner Meinung nach geben Sie das Urteil der EuGH nicht ganz richtig wieder, wenn Sie meinen, neben der E-Mail-Adresse sei ein weiterer elektronischer Kommunikationsweg zu eröffnen.
In der von Ihnen zitierten Entscheidung des EuGH heißt es unter Ziff. 25:
“Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verpflichtet ist, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.” Von einem zusätzlichen ELEKTRONISCHEN Kommunikationsweg ist dort nicht die Rede.
@RATP
Ich habe nicht geschrieben, der EuGH habe entschieden, dass ein zweiter elektronischer Kommunikationsweg zu eröffnen ist. Diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Urteil – da gebe ich Ihnen Recht, sondern unmittelbar aus dem Gesetz. Bitte schauen Sie einmal in § 5 TMG, dort heißt es in Abs. 1 Nr. 2:
“Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,”
In der zugrundeliegenden Richtlinie 2000/31/EG heißt es:
“Angaben, die es ermöglichen, schnell mit den Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post.” Der EuGH bezieht sich in seinen Entscheidungen immer nur auf europarechtliche Grundlagen. Dass Deutschland diese strenger umgesetzt hat, ist für den EuGH in seinen Entscheidungen nicht von Bedeutung. Das Gericht zitiert in Ziff 25 daher nur die Vorgaben aus der Richtlinie.
Wieder eine Abmahnwelle die auf und zukommt.
@Martin Rätze
Das haben Sie in der Tat nicht geschrieben, vielleicht aber zumindest in Ihrem Kommentar etwas suggeriert. Aber auch aus § 5 TMG ergibt sich meiner Meinung nach keine Verpflichtung, zwei elektronische Wege aufrecht zu halten, wie Sie es zu sehen scheinen. Es müssen zweifelsohne insgesamt zwei Wege der unmittelbaren Kommunikation vorliegen. Einer davon muss die E-Mail-Adresse sein. Der zweite ist nach meinem Verständnis optional. Telefonnummer geht, elektronisches Formular geht unter den vom EuGH aufgestellen Voraussetzungen auch. Daher halte ich jedenfalls den Eingangssatz Ihres Beitrages für nicht richtig.
Dennoch einmal auf diesem Wege ein Dankeschön für die Führung dieses Portals.
Allein der Begriff “unmittelbar” stellt ein Widerspruch zum Sachverhalt dar. Im Fernabsatz ist ein unmittelbares Handeln nicht möglich, weder räumlich, noch zeitlich und schon gar nicht zwischenmenschlich. Es müssen zu jeder Handlung Hilfsmittel verwendet werden und ein umittelbares Handeln jeglicher Art ist von keiner Seite durchführbar.
“Innerhalb von 60 Minuten” offenbar als unmittelbar anzunehmen, ist ein schlechter Scherz… Ob sich da die Rechtssprechung in anderen Angelegenheiten (z.B. Affekthandlungen, Notwehr) das genauso sieht, ist starkt zu bezweifeln. Oder kann nach Auffassung des LG Bamberg eine Notwehr nun auch innerhalb von 60 Minuten erfolgen…?
Letztendlich bleibt noch zu klären, ob der weitere Kommunikationsweg auch erreichbar sein muß… Abgesehen davon könnte genauso auch eine Skype-/ ICQ-Adresse, etc. angegeben werden um diese Anforderungen zu erfüllen.
Das Thema wird noch weiter von Interesse sein. Innerhalb von 60 Minuten zu Antworten ist schlichtweg Unfug und meistens auch unmöglich. Es würde mich schon Interessieren warum die Zeitspanne von 60 Minuten?
Da schliesse ich mich der Allgemeinen Meinung an.
Das Thema ist völlig UNINTERESSANT!
Noch mal: Das Urteil sagt nicht aus, dass man immer innerhalb von 60 Minuten und das 7 Tage die Woche und 24 Stunden am Tag antworten muss. Das muss man nur wenn man KEINE Telefon-Nr. im Impressum angegeben hat.
Wenn man eine Telefon-Nr. im Impressum hat, dann kann man das mit den 60 Minuten erstmal getrost vergessen.
Wir können jetzt noch stundenlang über Sinn und Unsinn diskutieren, darüber philosophieren, was denn jetzt die Richter in Brüssel dazu motiviert hat die 60 Minuten zu definieren.
Oder uns den praktischen Dingen des Lebens (Telefon-Nr. ins Impressum und fertig) zuwenden.
Das deutsche Abmahnwesen mit seinen tausenden Urteilen zum Online-Shopping, ist nach meinem Dafürhalten ein Programm zur selbstbedienenden Honorargestaltung so mancher Anwälte die dieses Zubrot nötig haben!
Soweit man sich vor dieser Abzockerei schützen möchte, muss man sich von deutschen Firmensitzen verabschieden. Wussten Sie, dass die Schweiz 27 Kantone hat, 26 Kantone + 1 virtueller Kanton… Für manchen auf Abmahnwesen, samt Spitzfindigkeiten speziallisierten Anwalt ist ein Impressum mit Firmensitz Zürich oder Basel ein Grauß…. Und die Steuersätze sind auch noch moderat, man ist willkommen!
Es ist unglaublich, was hier wieder einmal für Unsinnigkeiten von Betreibern von Internet-Seiten abverlangt werden. Kein Ladenbesitzer eines realen Ladens würde rund um die Uhr und jederzeit zur Verfügung stehen. Bei uns im Ort sind die Läden in der Einkaufsstraße oft nicht vor 10 Uhr morgens offen. Und wir sind hier eine Touristen-Falle.
Am besten, falls jemand eine Anfrage mitten in der Nacht stellt, sollte man einfach den entsprechenden Richter einfach kurz des Rates wegen privat anrufen und ihn fragen, ob man nun richtig handelt, dem Kunden zu dieser Nachtstunde helfen zu wollen. Der Richter kapiert hier scheinbar gar nicht, dass es totaler Schwachsinn ist zu sagen, dass man stets binnen 30-60 Min. auf eine Anfrage antworten muss, denn das heißt: Ein Shop-Betreiber im Internet muss (!) einfach mal rund um die Uhr stetig verfügbar sein, sonst macht er sich gleich mal strafbar. Ich wäre für die Abwahl solcher Richter, die offensichtlich reinen rechtlichen Unsinn von sich geben. Ich kriege doch auch den Führerschein entzogen, wenn ich zeige, dass ich mich im Straßenverkehr nicht zurechtfinde.
wie soll man sowas schaffen. ich bin im nebenerwerb online selbstständig mit über 6000 verschiedenen artikeln. zzt schaffe ich noch ca 30% der emails am gleichen tag zu antworten, ca weitere 30 bis 50 % innerhalb 2-4 tagen, der rest ist mindestens 1 woche.
leider wollen die meisten bilder oder was über ihre !! eigenen artikel wissen wo ich garnicht erst antworte. ans telefon komme ich schon lange nicht mehr, da es 24std klingelt und ich aber sachen fertigen, raussuchen, verpacken, einkaufen, rechnungen, steuern, usw alleine machen muß. der tag hat schon locker 17-18std 7 tage die woche.
@ Frau P hat Recht, ich bin als Shopbetreiber nicht verpflichtet, einen Kunden zu bedienen, genau so wie im Offline-Handel. Deshalb entscheide ich, wen ich wann und wie auf eine Anfrage VOR einem Kauf antworte. Anders sieht die Sache NACH einem Kauf aus, wenn es um Reklamationen usw. geht. Aber auch dann bin nicht nicht gleich an “Fristen” gebunden, es sein denn es geht den Rechtsweg (Mahnungen, Titulierungen usw.)
Ansonsten kann ich auch @Shop`Ping Recht geben:
Wenn möglich, Shop ins Ausland verlegen. Das überzogene und überpenieble, unübersichtliche deutsche Rechtssystem ist doch geradezu ein Eldorado für Anwälte, egal auf welcher Seite. So ein Rechts-Theater wie im Onlinehandel gibt es meines Wissens nach im Offline-Handel nicht, zumindestens nicht, was Darstellungspflichten usw. betrifft.
Der Kunde hat es beim Onlinehandel ungerechterweise einfach mehr Rechte als offline, was auch oft genug ausgenutzt wird.
Verwirrende Urteile die das o.g. vom LG Bamberg sind dazu genauso überflüssig wie der in Deutschland fliegende Gerichtsstand, wo sich z.B. der Abmahner das ihm genehmste Gericht aussuchen kann. Der Gesetzgeber sollte hier endlich einen Riegel vorschieben und das Online-Recht vereinfachen.
Das das aber so kommen wird, glaube ich nicht.
Es ist korrekt, dass nicht mit jedem Anfragenden ein Vertrag geschlossen werden muss. Allerdings muss jeder (und nicht nur Online-Händler), der eine Website betreibt für den Nutzer erreichbar sein und hierfür verschiedene Kommunikationswege bereithalten. Das steht sehr eindeutig so im Gesetz.
Eine Sitzverlegung ins Ausland bringt hier relativ wenig. Denn das anwendbare Wettbewerbsrecht richtet sich nach dem Marktortprinzip. D.h. der Händler mit Sitz in der Schweiz, der sich an deutsche Verbraucher muss deutsches Recht einhalten. Und kann auch mit den deutschen Mitteln des Wettbewerbsrechtes (Abmahnung, einstweilige Verfügung etc.) verfolgt werden.
Hallo,
da bleibt einem als Online Betreiber in so einer
Situation keine andere Wahl als einen externen
Telefonservice in Zeiten der Abwesenheit zu
beauftragen. Man muss sich das mal vorstellen
im Urlaub oder bei Krankheit als Einzelkämpfer.
Auch bei Richtern sollte es welche geben, die
nur für das Online Recht zu ständig sind und
diesbezüglich Kenntnisse nachweisen müssen.
Nur so könnten diese unsinnigen Urteile vermieden
werden.
freundliche Grüße
Josef
@Josef
Im Falle von Urlaub wird man wahrscheinlich seinen Shop vorübergehend schließen müssen, wenn man keine Vertretung hat. Denn sonst könnten auch keine Bestellungen, Widerrufe etc. bearbeitet werden.
Die Richter sind hochspezialisiert, da es für Wettbewerbssachen eigene Kammern an den Landgerichten gibt.
Also wenn ich eine Telefon-Nr. im Display meines Telefons sehe, die mir seltsam vorkommt, wird erstmal nach der Nr. mit Google gesucht, um zu sehen, wer anruft. (Der AB geht dann erstmal ran). Denn bei sehr vielen Anrufen stecken leider lästige Callcenter usw. dahinter, die einfach nur nerven und mich soweit gebracht haben, so zu handeln. Ich bin der Meinung, dass eine erste Kommunikation per E-Mail ohnehin die beste Variante ist, denn dann können beide Parteien, den jeweils für sich besten Zeitpunkt bestimmen etwas zu fragen bzw. zu antworten. Telefon hält nur auf, meistens muss auf einen Erstkontakt ohnehin ein Rückruf erfolgen, dann läßt man sich mühsam Namen und ggfl. Telefon-Nr. diktieren usw., was alles Zeit kostet, die nicht nötig wäre. Zusammengefasst in einer E-Mail finde ich das viel effizienter. Ich bevorzuge daher den Kontakt per E-Mail. Sollte es dann noch irgendwelche Sachen zu klären geben, die per E-Mail schwieriger sind, kann man nochimmer zum Telefonhörer greifen. Am liebsten würde ich das Telefon komplett verbannen :-).
Ich werde das Gefühl nicht los, dass mit dem Vorwand des Verbraucherschutzes kleine Unternehmen juristisch niedergeknebelt werden sollen, damit sie endlich aufhören den großen Konzernen Konkurrenz zu machen.
Wie hier jemand bereits schrieb, wie soll ein Einzelkämpfer immer innerhalb von 60 min antworten können? Was soll das? Klar, große Konzerne haben immer Leute im Betrieb die sich langweilen und innerhalb von 6 min antworten. Aber wie soll das ein kleiner leisten? Schaut man sich das aktuelle Widerrufs- oder Rückgaberecht an, dann stellt man auch fest, dass es für kleine Händler Existenzgefährdend sein kann – z.B. wenn es um Versand mit einer Spedition geht, die mal eben mehrere hundert Euro kosten kann.
Ich bin mir sicher das es in Deutschland noch 100000 Gesetze geben wird was kein Mensch versteht Impressum Pflicht auf Facebook hin oder her.
Interessantes Thema und tolle Einträge, danke.
Hallo, wie das in einem 3- Mann Betrieb umgesetzt werden soll ist mir schleierhaft.
Meine Frage: Der Anbieter O2 bietet gar keine E- Mail Adressen an. Über das Kontaktformular, kommt wie überall sofort die freundliche Auto-Reply Antwort, aber die eigentliche Beantwortung dauert mindestens 3 Tage bei denen.
Ist das gesetzeswidrig?
LG Marco
Es müssen zweifelsohne insgesamt zwei Wege der unmittelbaren Kommunikation vorliegen.
Es ist sehr schwer in der Praxis die Zeiten einzuhalten. Aber richtig ist das 2 Wege zur direkten Kommunikation zur Verfügung stehen müssen. Nicht klar definiert ist es ob es eine Telefonnummer, 2 E-Mails oder auch ein Facebook Profil als Kommunikationsweg zugelassen wird.