Zwei Jahre ist es bereits her, dass Amazon seine Marktplatzhändler mit der Klausel zur Preisparität enger an die Leine genommen hat. Der Online-Marktplatz Hood.de sieht sein eigenes Geschäftsmodell durch diese Klausel in Mitleidenschaft gezogen und hat Amazon vor dem Landgericht Köln verklagt.

Auch das Bundeskartell ist aktiv geworden.

“Wir verlangen die ersatzlose Streichung der Preisparitätsklausel”, fordert Ryan Hood, Geschäftsführer des Online-Marktplatzes Hood.de gegenüber dem shopbetreiber-blog.de.

Die Preisparität verpflichtet Händler dazu, ihre Produkte nirgendwo im Internet günstiger anzubieten als bei Amazon. In der Vergangenheit verlangten einige Händler auf Amazon höhere Preise als auf anderen Online-Marktplätzen oder dem eigenen Onlineshop, da sie die hohen Amazon-Verkaufsprovisionen auf den Verkaufspreis aufschlugen. Da Amazon seinen Händlern für den Verkauf von Waren 7-35% vom Verkaufspreis als Verkaufsprovision in Rechnung stellt, führt dies dazu, dass Anbieter, die auf Amazon Waren anbieten, auch in anderen Vertriebskanälen ihre Preise zukünftig anheben müssten.

Dies betrifft auch Hood.de: Viele Händler auf Hood.de bieten auch Waren über den Amazon-Marketplace an. Obwohl auf Hood.de beim Verkauf von Waren grundsätzlich keine Verkaufsprovision anfällt und der Händler dadurch auf Hood.de einen weitaus niedrigeren Preis verlangen könnte, muss er seine Preise nach oben korrigieren und an Amazon angleichen. So wird dem Händler verwehrt, eingesparte Kosten, insbesondere die Verkaufsprovision, in Form von günstigeren Preisen an seine Kunden auf Hood.de weiterzugeben.

Kartellamt sieht Ermittlungsbedarf

Ob dieses Vorgehen statthaft ist, soll nun das Landgericht Köln klären. Zugleich hat das Bundeskartellamt Ermittlungen gegen Amazon aufgenommen. Es geht um die Frage, ob Amazon seine marktbeherrschenden Stellung dazu missbrauche  seine Preisparitätsklausel durchzusetzen.

Die Preisparitätsklausel ist seit 2010 Bestandteil der AGB für die Teilnahme an Amazon Marketplace. Allerdings sah das Kartellamt bislang keine Notwendigkeit zu ermitteln. Kay Weidner, Pressesprecher des Bundeskartellamts, erklärt gegenüber dem shopbetreiber-blog.de:

“Ein Verfahren wurde zunächst aus Prioritätserwägungen zurückgestellt, auch hat Amazon die Klausel in der Vergangenheit nicht durchgesetzt.”

Ins Rollen gebracht hat Amazon die aktuellen Ermittlung gegen sich selber. Seit einigen Monaten beginnt das Unternehmen seine Klausel gegenüber den Marktplatzteilnehmer vehement durchzusetzen. Weidner weiter:

Seit einiger Zeit häufen sich jedoch die Beschwerden über die Durchsetzung dieser Klausel im Wege einer Sperrdrohung. Dies hatte das Bundeskartellamt schließlich veranlasst, ein Verfahren aufzunehmen.

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