Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie liegt nun vor. Wir möchten Sie schon frühzeitig über die geplanten Änderungen informieren, damit Sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestens Bescheid wissen. Der wohl wichtigste Bereich für die Online-Händler ist dabei das Widerrufsrecht.
Lesen Sie mehr über die geplanten Neuerungen.
Achtung, der folgende Beitrag bezieht sich auf vorgeschlagene Änderungen des Gesetzes aus einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz. Es handelt sich hierbei noch nicht um geltendes Recht. Der Beitrag soll nur dazu dienen, Sie bereits frühzeitig über die geplanten Änderungen zu informieren.
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Das europaweit 14tägige Widerrufsrecht für den Verbraucher soll sich zukünftig in den §§ 312g, 355 ff. BGB-RefE finden. In § 312g Abs. 2 BGB-RefE sind die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geregelt (diese werden wir in einem separaten Beitrag genauer darstellen).
Ausübung des Widerrufsrechtes
Die erste große Änderung ist bei der Ausübung des Widerrufsrechtes geplant. So heißt es in § 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB-RefE:
“Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.”
Das bedeutet, dass die bloße Rücksendung der Ware – anders als bislang nach deutschem Recht – zukünftig nicht mehr zur Ausübung des Widerrufsrechtes ausreicht. Eine weitere Folge ist, dass es das Rückgaberecht (derzeit geregelt in § 356 BGB) ab Inkrafttreten der Neuregelungen nicht mehr geben wird.
Zur Erklärung des Widerrufs wird dem Verbraucher dann ein Formular an die Hand gegeben, welches er ausfüllen und an den Unternehmer schicken kann. Er ist aber nicht verpflichtet, dieses Formular zu verwenden. Der Händler jedoch wird verpflichtet, dem Verbraucher dieses Formular zur Verfügung zu stellen.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail- Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
_______________
(*) Unzutreffendes streichen
Außerdem kann der Händler dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, über ein Formular auf der Website sein Widerrufsrecht ausüben. In diesem Fall muss der Unternehmer den Zugang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per Mail) bestätigen.
Regeln zum Fristbeginn
In § 356 Abs. 3 BGB-RefE finden sich Regelungen zum Fristbeginn, wenn mehrere Waren Bestandteil des Vertrages sind.
“Die Widerrufsfrist beginnt
1. bei einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag,a) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
b) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, wenn der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
c) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festegelegten Zeitraum gerichtet ist, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
d) der nicht unter Buchstaben a bis c fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat […]”
Damit soll der Fristbeginn eindeutig im Gesetz geregelt werden. Derzeit findet sich eine solch detaillierte Aufschlüsselung nicht.
Gemäß dem vorgeschlagenen § 356 Abs. 4 BGB-RefE beginnt die Widerrufsfrist allerdings nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher die in einem neuen Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-RefE genannten Informationspflichten zum Widerrufsrecht erfüllt hat.
Höchstgrenze der Widerrufsfrist
Das Widerrufsrecht für den Verbraucher erlischt nach § 356 Abs. 4 BGB-RefE jedoch spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem “Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn”. Insoweit wird also das derzeit in Deutschland geltende “unendliche Widerrufsrecht” abgeschafft. Während Verbraucherschützer dies kritisieren, insbesondere weil der Fristlauf nicht mehr an die Übermittlung sämtlicher Fernabsatzinformationen in Textform gekoppelt ist, wird dies seitens der Händlerverbände begrüßt.
Rückabwicklung
Die Rechtsfolgen eines ausgeübten Widerrufs sollen auch klarer im Gesetz geregelt werden, als bisher. Dies bestimmt § 357 BGB-RefE.
So ist eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewährung der empfangenen Leistungen für beide Seiten vorgesehen. Bisher ist nur die Rückzahlfrist für den Unternehmer mit 30 Tagen klar benannt. Für den Unternehmer gibt es aber in dem Umsetzungsentwurf noch eine gute Nachricht: Er hat ein Zurückbehaltungsrecht, bis er die Ware erhalten hat oder der Verbraucher die Absendung dieser nachweist (§ 357 Abs. 4 BGB-RefE).
Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart war und dem Verbraucher keine Kosten für die Rückzahlung durch die Nutzung eines anderen Zahlungsmittels entstehen.
Kosten der Hinsendung
Die Erstattungspflicht des Unternehmers für die Kosten der Hinsendung soll im dem Entwurf erstmal explizit ins Gesetz geschrieben werden. So lautet ein neuer vorgeschlagener § 357 Abs. 2:
“Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht für Zahlungen, die der Verbraucher geleistet hat, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.”
Das bedeutet also, dass der Unternehmer zwar die regulären Versandkosten, nicht aber etwaige Expresszuschläge erstatten muss.
Rücksendekosten
Zukünftig trägt im Falle des Widerrufes der Verbraucher die Kosten der Rücksendung, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese zu tragen oder er hat den Verbraucher nicht über diese Rechtsfolge informiert (§ 357 Abs. 6 BGB-RefE).
Wertersatz für Wertverlust
Neu geregelt wird außerdem der Wertersatzanspruch des Händlers. Unterscheidet das Gesetz heute noch zwischen Nutzungswertersatz und Verschlechterungswertersatz, geht es zukünftig nur um den Wertersatz für einen Wertverlust der Ware. Der Verbraucher schuldet diesen Wertersatz, wenn
“der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen war” (§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB-RefE)
Außerdem muss ihn der Unternehmer von seinem Widerrufsrecht gemäß Art. 246a EGBGB-RefE unterrichten.
Fazit
Gerade bezüglich der Hin- und Rücksendekosten sowie des Zurückbehaltungsrechtes für den Händler werden aus Händlersicht gerechtere Lösungen im Online-Handel verfolgt. Ob viele Shops ihren Kunden dennoch die kostenlose Rücksendemöglichkeit als Marketing-Maßnahme bieten, wird man abwarten müssen. Zumindest vor Inkrafttreten des Fernabsatzrechts im jahr 2000 nutzten viele Versandhändler die “kostenlose Rückgabe”, um sich im Wettbewerb abzuheben.
Was sich mir noch nicht ganz erschließt ist die Fristregelung beim Widderuf wenn Teillieferungen vorliegen. Wenn z.B. der Kunde 3 Hosen bestellt, ich liefere 2 vorab, die letzte Hose kommt 14 Tage später. Beginnt dann die Widderufsfrist ab Erhalt der letzten Hose für alle 3 Hosen zu laufen oder nur für die eine Hose ? Das konnte ich nicht klar rauslesen…
MfG
CEB
@CEB
Dann beginnt die Widerrufsfrist mit dem Eingang der letzten Ware. Diese Fristregelung trägt dem Verbot von Teillieferungen Rechnung. Wenn sich z.B. der Verbraucher die gleiche Hose in 3 unterschiedlichen Farben bestellt, um zu sehen, welche ihm besser gefällt, so soll er auch alle 3 Hosen miteinander vergleichen können.
@Herr Rätze
Nanana, so etwas wäre ja nach “herrschender” Meinung eine mißbräuchliche, ja so gar betrügerische Ausübung des Widerrufsrechtes:
“Betrügerische/missbräuchliche Retouren umfassen im Rahmen dieser Ausarbeitung jene Rücksendungen von Produkten, die der Kunde ohne die ernsthafte Absicht, diese über die Widerrufsfrist hinaus zu behalten, tätigt. In diesem Fall nutzt er das ihm zuteil werdende kundenfreundliche Widerrufsrecht aus. Betrügerische Retouren beruhen folglich auf dem opportunistischen Verhalten der Kunden.”
@Shopper
Nach der kommenden EU-Regelung wird der Kunde, welcher ‘missbräuchlich’ bestellt, aber die Rücksendung zu bezahlen haben (und gegebenenfalls wahrscheinlich eher Wertersatz leisten müssen).
Diese Beteiligung an den Kosten wird das Problem deutlich reduzieren.
Auch die Kunden/Trittbrettfahrer, welche die jetzige Regelung zu Lasten der Mehrheit, Einpreisung der Kosten in die Preise der korrekten Kunden, ausnutzen, werden sich dann wirtschaftlicher im Sinne aller verhalten.
@foobar
Das Gesetz ermöglicht mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, sofern vom Unternehmer über diese Rechtsfolge informiert wurde. Hinsichtlich des Wertersatzanspruches des Händlers wird es dagegen keine tatsächliche Änderung geben. Dieser besteht heute schon im gleichen Umfang.
Und: Einen missbräuchlichen Widerruf kann es (fast) nicht geben. Das Gesetz räumt dem Verbraucher das Recht ein, Verträge, die im Fernabsatz geschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Ausübung dieses Rechtes ist nur an eine Bedingung geknüpft: Die fristgerechte Absendung des Widerrufs. Liegt der Fall vor, dass die Ware an Wert verloren hat, steht dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Wertersatzanspruch zu.
Wäre ein Widerruf tatsächlich “missbrräuchlich” (würde also gegen Treu und Glauben verstoßen), so würde das bedeutet, dass der Verbraucher dieses Recht gar nicht ausüben kann. Das ist vergleichbar mit den Abmahnungen: Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, kann ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden.
@foobar
Ich denke auch nicht, dass jemand der im landläufig verstandenen Sinne “mißbräuchlich” widerruft, sich von den Rücksendekosten abschrecken läßt.
Wer das Internet als Leihhaus versteht, und sich da z.B. für die WM einen HD-Beamer bestellt um ihn nachher zurückzuschicken oder für den Safari-Urlaub ein Tele-Objektiv für seine Kamera, für den sind doch die Versandkosten Peanuts und würden selbst dann auch gerne in Kauf genommen…
@Herrn Rätze
Zitat:” Diese Fristregelung trägt dem Verbot von Teillieferungen Rechnung. ”
Darf ich dem Kunden denn keine Teillieferung schicken ? Bei einer Teillieferung hat er ja schon mal die Chance sich einen groben Überblick zu verschaffen und stellt fest das er die 3. Hose gar nicht unbedingt benötigt.
MfG
CEB
@CEB
Ja, § 266 BGB bestimmt: “Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.” Schuldner ist in dem Fall der Unternehmer, da er die Lieferung der Ware schuldet. Er darf also grundsätzlich nicht die bestellte Ware in Einzellieferungen aufteilen. Dies geht nur mit dem Einverständnis des Kunden. Man kann zwar die Zulässigkeit von Teillieferungen in AGB vereinbaren, aber nur unter engen Voraussetzungen. Am besten wenden Sie sich für die korrekte Formulierung an einen Rechtsanwalt.
Wird es so etwas wie eine einheitliche Widerrufsbelehrung geben?
Eigentlich sehe ich die größte Gefahr gar nicht in der Verweigerung des Widerrufs durch Händler – der Wettbewerb zwingt ja auch zu einer gewissen Kulanz – sondern wieder in reinen Formfehlern durch eine neue Widerrufsbelehrung.
Die machen wieder eine 20 seitige Richtlinie über die dann der Unternehmer den Verbraucher in nicht mehr als einer halben Seite vollständig, korrekt und in leichten für den Verbraucher verständlichen Worten aufzuklären hat.
Ja, in Anhang 1 A der VRRL ist (auf deutsche Initiative) eine Muster-Widerrufsbelehrung für ganz Europa enthalten. Diese ist im deutschen Entwurf wie folgt vorgesehen (ab 2014):
—
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag (1).
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. (3)
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. (4)
(5)
(6)
—
Gestaltungshinweise:
(1) 1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg:„,an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
(2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-
Adresse ein.
(3) Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster- Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“
(4) Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“
(5) Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
a) Fügen Sie ein:
— „Wir holen die Waren ab.“ oder
— „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“
b) Fügen Sie ein:
— „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;
— „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;
— Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder
— wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und
c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“
(6) Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/ Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“
Wow. Na da werden die Belgier aber staunen, wenn die ihre Ein-Satz Widerrufsbelehrung gegen dieses Monstrum austauschen sollen. Ein Fortschritt wäre es natürlich trotzdem wenn es eine einheitliche rechtsichere Belehrung gebe mit entsprechender Übersetzung in alle Landessprachen.
Was ist denn wenn ich dem Kunden das Formular beilege, er aber die Ware einfach so zurücksendet, ohne das Formular, völlig kommentarlos.
Muss ich den Kunden dann anrufen und fragen ob er widerrufen will und würde dann eine telefonische Erklärung auch reichen seinerseits ?
Muss ich das dann schriftlich irgendwo festhalten, das er tatsächlich widerrufen hat ?
Gibt es schon einen Termin, wann die neue Regelung gelten soll? Und ist eine Übergangslösung geplant?
Sofern es eine europaweite Regelung wird: wird auch ein “offizieller” Mustertext in englischer (und anderen) Sprache(n) veröffentlicht?
Besten Dank!
Hallo zusammen,
sehr wichtig wäre zu wissen ab wann diese Neuregelung Gültigkeit erlangen wird. Diese Neuregelung stellt für mich eine Revolution im eCommerce da. Ich kann garnicht verstehen das es keine Jubelszenen gibt. Rücksendequoten von 50%, 60% odr gar 70% wären passé. Einige Anbieter werden evtl. die kostenlose Rücksendung (erstmal) beibehalten, aber lange werden auch größere Anbieter wie Amazon oder Zalando das nicht durchhalten. Die Kosten sind einfach zu hoch. Die Wirtschaftsdaten dieser Unternehmen (Zalando, Amazon, etc.) sprechen eine eindeutige Sprache. Verluste auf breiter Front! Wir werden auf jeden Fall die Neuregelung der Rücksendekosten umsetzen, damit wird hoffentlich dem Kundenirrsinn ein Ende gemacht: “Wenn Sie die Rücksendenkosten nicht tragen (Warenwert bei 15 Euro brutto), dann bestelle ich mir halt noch was um die 30 Euro und schicke dann beides gleichzeitig zurück. Dann müssen Sie ja die Rücksendekosten tragen!” O-Ton eines Kunden per eMail vor ein paar Wochen…. mehr sog i ned!
Die geplanten Regelungen werden zum 13. Juni 2014 in Kraft treten, so schreibt es die Richtlinie vor. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Wobei es ja de facto eine Übergangsfrist gibt, da das Gesetz bereits sehr lange vor dem Inkrafttreten verabschiedet werden wird. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch in dieser Legislatur-Periode verabschiedet wird. Andernfalls müsste nach der Bundestagswahl im September 2013 der komplette Gesetzgebungsprozess neu gestartet werden.
Wow das wird wieder lustig, kaum ist die eine Änderung erledigt kommt das nächste Ding.
Find ich aber cool das man nun die Rücksendekosten an den Verbraucher geben kann.