Die Bewerbung von Produkten erfolgt oft mit Aussagen, die wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. So kann die Bewerbung von Produkten mit der Aussage „CE-geprüft“ irreführend sein. Dies hat das OLG Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung festgestellt.

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Ein Unternehmen hatte seine angebotenen Waren entsprechend beworben.

Die Kennzeichnung einer Ware durch den Hersteller eines Produktes oder den Importeur eines Produktes in Europäische Union mit dem CE-Kennzeichen erfolgt durch diesen selbst. Das „CE-Kennzeichen“ besagt nur, dass das Produkt bestimmte Vorschriften nach dem europäischen Recht erfüllt.

Irreführung durch Wort „geprüft“

Eine Bewerbung des Produkts mit der Aussage „CE geprüft“ ist durch das Wort „geprüft“ in dem durch das OLG Frankfurt (Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 6 U 24/11) zu entscheidenden Fall durch das abmahnende Unternehmen als irreführend angesehen worden.

Das Gericht sieht dies genauso und begründet seine Ansicht wie folgt:

„Die mit dem Berufungsantrag des Klägers (Klageantrag zu I. 2.) angegriffene Wer-bung ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.“

Fazit

Nach dieser Entscheidung ist jegliche Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen mit Aussagen wie „CE geprüft“ oder „CE zertifiziert“ risikobehaftet.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

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