Die Bewerbung von Produkten erfolgt oft mit Aussagen, die wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. So kann die Bewerbung von Produkten mit der Aussage „CE-geprüft“ irreführend sein. Dies hat das OLG Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung festgestellt.
Lesen Sie mehr zu dem Urteil.
Ein Unternehmen hatte seine angebotenen Waren entsprechend beworben.
Die Kennzeichnung einer Ware durch den Hersteller eines Produktes oder den Importeur eines Produktes in Europäische Union mit dem CE-Kennzeichen erfolgt durch diesen selbst. Das „CE-Kennzeichen“ besagt nur, dass das Produkt bestimmte Vorschriften nach dem europäischen Recht erfüllt.
Irreführung durch Wort „geprüft“
Eine Bewerbung des Produkts mit der Aussage „CE geprüft“ ist durch das Wort „geprüft“ in dem durch das OLG Frankfurt (Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 6 U 24/11) zu entscheidenden Fall durch das abmahnende Unternehmen als irreführend angesehen worden.
Das Gericht sieht dies genauso und begründet seine Ansicht wie folgt:
„Die mit dem Berufungsantrag des Klägers (Klageantrag zu I. 2.) angegriffene Wer-bung ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.“
Fazit
Nach dieser Entscheidung ist jegliche Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen mit Aussagen wie „CE geprüft“ oder „CE zertifiziert“ risikobehaftet.
Über den Autor
RA Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.
Schöner Artikel, der zu einem meiner neuen Artikel passt wie die Faust au’s Auge.
Wenn ich einen Artikel verkaufe, auf dem groß und deutlich das CE-Zeichen drauf ist, dies auf dem Produktfoto gut zu sehen ist, aber ich nichts davon in der Beschreibung erwähne… das dürfte doch eigtl. nicht relevant sein im Sinne einer Irreführung, da dieses Produkt eben einfach so aussieht und ich nicht von einer Prüfung, Zertifizierung oder Ähnlichem spreche. Oder sehe ich das falsch?
Bitte um Feedback. Danke!
Ohne Gewähr ist dies keine Werbung mit der CE-Kennzeichnung und nicht so zu sehen wie eine Aussage “CE-geprüft”.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
@Jörg
Wenn da auf dem Foto steht, dass das “CE-geprüft” ist (genau darum geht es in dem Urteil), dann ist das auch Wettbewerbswidrig.
Was mich aber wundert, warum alle so g**l auf das CE-Zeichen sind. Das ist doch eine rein “technische” Angabe und hat eigentlich überhaupt keinen werblichen Vorteil…
@shopper
Ich vermute dies ist genau das Problem, viele wissen nicht wirklich was mit der Bezeichnung anzufangen und gehen davon aus, dass es eben eine besondere Kennzeichnung ist. Ich wurde von einer Kundin auch schonmal gefragt ob eine bestimmte Transportkarre CE-geprüft wäre oder ein sonstiges Prüfsiegel hätte. Die Menschen gehen wohl von einer Art Qualitätssiegel bei der CE-Kennzeichnung aus. Nur meiner Meinung nach, kann es nicht sein, dass ein Händler einen auf den Deckel bekommt, wenn er eben in der Artikelbeschreibung bestätigt, dass der Artikel eben das CE-Kennzeichen hat, nur weil die Leute eine Kennzeichnung Mißverstehen. Vielen wollen offenbar damit vermeiden, irgendwelchen Billigschrott aus bestimmten Ländern zu kaufen. Das ist doch ähnlich, würde ich sagen, wie wenn Verkäufer extra betonen wollen, dass sie ein Originalprodukt eines besteimmten Herstellers verkaufen, damit die Käufer eben sicher sein können, dass sie wirklich ein Originalprodukt kaufen und nicht irgendwo in der Beschreibung eine umständliche Wortwahl überlesen und unterm Strich doch kein original bekommen.
Interessanter Artikel, vielen Dank. Hier wird eindeutig gesagt, dass der beworbene Artikel NICHT geprüft wurde. Dürfte man einen Artikel mit “CE geprüft” bewerben, wenn nicht nur der Hersteller die CE-Konformität bestätigt, sondern tatsächlich eine Prüfung in einem unabhängigen Labor (TÜV, Dekra,…) stattgefunden hätte und diese die Einhaltung der Richtlinien bestätigt? Der Artikel wäre dann objektiv tatsächlich “geprüft”, allerdings könnte ich mir vorstellen, dass vor Gericht dennoch mit einer Irreführung argumentiert würde. Gab es bereits einen sehr ähnlichen Fall, bei dem der Artikel allerdings tatsächlich geprüft war?
Hallo Herr Lindenthal,
hier dürfte es auf die Formulierung ankommen. Ohne rechtliche Gewähr kann einen solche Aussage ggf. zulässig wenn man schreiben würde “Die CE-Konformität wurde geprüft..” und dann das Prüfergebnis zur Nachprüfung als .pdf-Dokument zur Verfügung stellt.
Urteile kenne ich hierzu nicht.
Viele Grüße
Rolf Albrecht