Der Online-Handel boomt und durch die Schaffung des europäischen Binnenmarktes nimmt auch der grenzüberschreitende Handel zu. Immer wieder kommt es dabei auch zu Rechtsstreitigkeiten. Da stellt sich die Frage, wo z.B. ein österreichischer Verbraucher den deutschen Händler verklagen kann. In Österreich? Oder muss er in Deutschland klagen?
Diese Frage hat der EuGH nun beantwortet.
Der EuGH (Urt. v. 6.9.2012, C-190/11) hat in dem Fall entschieden, dass der österreichische Verbraucher den deutschen Händler vor den Gerichten in Österreich verklagen kann. Diese Pressemitteilung (113/12) hat der EuGH heute veröffentlicht:
“Das Unionsrecht soll den Verbraucher als schwächere Vertragspartei in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten schützen, indem ihm der Zugang zur Justiz insbesondere durch geografische Nähe zum zuständigen Gericht erleichtert wird.
So kann der Verbraucher den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.
Der österreichische Oberste Gerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Möglichkeit, die inländischen Gerichte zu befassen, außerdem voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.
Der Oberste Gerichtshof ist letztinstanzlich mit einer Klage befasst, die Frau Mühlleitner, die in Österreich wohnt, bei den österreichischen Gerichten gegen das in Hamburg (Deutschland) ansässige Autohaus Yusufi erhoben hat.
Mit dieser Klage begehrt Frau Mühlleitner die Wandlung des Kaufvertrags über das Fahrzeug, das sie beim Autohaus Yusufi für ihren privaten Bedarf erworben hat. Auf das Angebot des Autohauses Yusufi stieß Frau Mühlleitner über ihre Recherchen im Internet.
Zur Unterzeichnung des Kaufvertrags und Übernahme des Autos begab sie sich jedoch nach Hamburg. Zurück in Österreich entdeckte sie, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel aufwies. Da sich die Geschäftsinhaber A. und W. Yusufi weigerten, das Fahrzeug zu reparieren, erhob Frau Mühlleitner Klage bei den österreichischen Gerichten, deren internationale Zuständigkeit von den Beklagten gerügt wird.
Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass deren gewerbliche Tätigkeit durchaus auf Österreich ausgerichtet gewesen sei, weil ihre Website dort zugänglich gewesen sei, und dass es Fernkontakte (Telefon, E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben habe. Es stelle sich allerdings die Frage, ob die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht voraussetze, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sei.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag antwortet der Gerichtshof, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.
Zwar verlangte die europäische Regelung bis 2002, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen hat, die derzeitige Regelung enthält eine solche Voraussetzung jedoch nicht. Durch diese Änderung wollte der Unionsgesetzgeber den Schutz der Verbraucher verbessern.
Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist die der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Insoweit sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.
Daher kann der Verbraucher den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats verklagen, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz abgeschlossen wurde, weil er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde, sofern erstens der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und zweitens der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Fazit
Der Händler kann also von einem ausländischen Verbraucher vor den Gerichten in dessen Heimatstaat verklagt werden, selbst wenn der Vertrag nicht im Internet, sondern beim Händler vor Ort geschlossen wurde (mr)
Müßten dann nicht auch kosnequenterweise zu Ende gedacht einem Verbraucher das Widderrufsrecht zustehen?!
Sprich bahnt ein Webshopbetreiber den Verkauf übers Internet an und der Verkauf erfolgt erst final im Ladengeschäft des Verkäufers – stünde dann nicht dem Verbraucher das Widerrufsrecht zu?!
@Kai
Das Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen. Das bedeutet, dass der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschehen darf. Das bedeutet also: Findet der Vertragsschluss online statt, die Ware wird aber vom Verbraucher persönlich abgeholt, hat dieser auch ein Widerrufsrecht. Findet der Vertragsschluss aber erst vor Ort statt, steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht nicht zu.
Interessant fände ich es auch, wo man einen Onlineshop, der aus dem Ausland operiert, aber sich in deutscher Sprache an deutsche Kunden richtet, verklagen kann… Also nicht als Verbraucher, sondern als konkurrierender Händler.
Diesen können Sie in Deutschland verklagen – problemlos!
Zitat: “Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass deren gewerbliche Tätigkeit durchaus auf Österreich ausgerichtet gewesen sei, weil ihre Website dort zugänglich gewesen sei”
und wie soll ich als Händler verhindern, dass man in Österreich sich deutsche Webseiten anschaut? Wenn ich mich nicht an Kunden aus dem Ausland richten will, habe ich doch gar keine technische Möglichkeit, dies zu verhindern.
Was ich mich gerade frage: wessen Recht kommt in solchen Fällen zum Tragen? Das Rechtssystem des Kunden auf einer griechischen Insel? Oder unsere deutschen Grundsätze? Das gute bei einer solchen Klage: man kann gleich Urlaub im “Klägerland” machen und den Staat an den Kosten beteiligen… eine 14tägiger Aufenthalt ist bei einem Streitwert von 500Eu auf jeden Fall angemessen. Ich freue mich schon auf die erste Klage aus Rhodos. Gott beschütze mich vor einer Klage aus Bukarest…
Ich habe es bisher immer tunlichst vermieten AGB’s gegenüber Endkunden zu gebrauchen (ist eh alles geregelt und bietet nur Abmahnanwälten ein Betätigungsfeld) – aber hier ändert sich meine Einstellung langsam: aber man wird einer Klage vor einem ausländischen Gericht eh nicht wirksam ausschließen können…
Und in welchen Sprachen muss ich meine AGB’s abbilden, damit auch die Basken meine AGB’s lesen können?
VG SystemSchaden
@SystemSchaden
Welches Recht für den Vertrag Anwendung findet, liegt ebenfalls daran, ob sich das Angebot des Händlers auf andere Mitgliedstaaten ausrichtet. Kann der Verbraucher aus Frankreich im Online-Shop Frankreich als Lieferland auswählen, so gilt grundsätzlich frz. Recht. Eine Rechtswahl innerhalb der AGB des Händlers kann dies nur sehr eingeschränkt abweichend regeln. So gelten für den Verbraucher im EU-Ausland immer die in seinem nationalen Recht zwingenden Verbraucherschutzvorschriften, sofern diese für den Verbraucher günstiger sind.
Ein Beispiel: Der Verbraucher aus Malta, der in einem deutschen Shop einkauft, hat immer ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 15 Tagen, unabhängig davon, ob der deutsche Händler eine einschränkende Rechtswahl in seinen AGB hat, da die 15 Tage für den Verbraucher günstiger sind als die 14 Tage aus dem deutschen Recht.
Wann eine Website auf das Ausland ausgerichtet ist, hat der EuGH bereits entschieden:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/12/22/eugh-ausrichtung-ausland/
@Händler
‘ .. und wie soll ich als Händler verhindern, dass man in Österreich sich deutsche Webseiten anschaut? Wenn ich mich nicht an Kunden aus dem Ausland richten will, habe ich doch gar keine technische Möglichkeit, dies zu verhindern. ..’
Warum sollte sich jemand (aus dem Ausland) nicht meinen Shop ansehen dürfen?
Ich als Shopbetreiber kann dann sehr wohl verhindern dass jemand aus dem Ausland bestellt – muss nur die Shopsoftware die dazu nötigen Mittel zur Verfügung stellen, und das ist nicht schwer.
Hmmm, hochinteressant. Zu fragen wäre, ob’s hier wieder nur die kleinen Gaggel- Händler (berechtigt oder unberechtigt mal außen vor) kalt erwischen kann, oder ob es damit endlich die Möglichkeit gibt, auch so etwas wie Paypal im Inland zu verklagen. Jeder, der mit den Händlern des Geldes (Dienstleistungen werden ja gehandelt gegen Entgelt) als Zahlungsempfänger zu tun hat oder hatte, weiß, daß so eine EugH-Entscheidung auf diese Typen ausgeweitet bitter, bitter notwendig ist. Bis jetzt sind das Unberührbare und niemand konnte bislang ernsthaft aus Kostengründen in Luxemburg bzw, England vor Gericht ziehen.
Ganz langsam fühlt man sich als Verkäufer sehr allein gelassen von deutschen Rechtssystem und der “Vereinfachung” durch die EU. B2B innerhalb der EU ist ja nun sehr simpel geworden, was aber zu 85% an der gemeinsamen Währung liegt und weniger an den restlichen Bestimmungen, denn auch mit Verzollung etc. war es keine Zauberei, nur eben Papierkrieg und Nummernsucherei, aber machbar.
Jetzt kommt unser Recht jedoch ins Nachsehen, da andere Staaten “besseres” Recht haben und deren Bürger dieses nutzen können. Malta hat demnach 1 Tag mehr Widerruf. Nun sind wir ja innergemeinschaftlich bei weitem nicht gemeinschaftlich, daher gibt es ja viele Fristen:
7 Werktage: Österreich, Belgien, Frankreich, Irland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Slowakei, Spanien und Vereinigtes Königreich
8 Werktage: Ungarn
10 Tage: Polen
10 Werktage: Griechenland, Italien
14 Tage: Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Portugal, Schweden, Lettland
15 Tage: Malta und Slowenien
(Quelle: http://www.city-sound.de/media/content/widerruf_eu_ger.pdf ist jedoch aus 2006, daher kann es sein dass hier bereits Änderungen bestehen.)
Nun wird dem Kunden immer die bessere Variante gewährt, also sind wir in Deutschland mit den längsten Fristen nach Malta und Slowenien gestraft. Somit besteht eine wesentlich höhere Gefahr, dass Abnutzungskosten (z.B.: Matratzenfall von neulich) und Widerrufsmissbräuche (Konfirmationskleider, Korsagen, Heimelektronik etc. ) enstehen als es bei einer 7 Tage Frist möglich wäre. Hier besteht Handlungsbedarf! Jedes Land muss gleiche Bestimmungen haben, ansonsten sehe ich hier Rechtsnachteile die per Gericht geregelt werden müssen.
Kürzere Fristen zur Warenprüfung sind angebracht und auch ein Rückgaberecht im stationären Handel zur Wettbewerbsangleichung EU-weit deckungsgleich ohne Abstriche oder Zusätze!
Da dies aber nicht geregelt wird, sondern nun lokales Recht der Verbraucher angesetzt werden soll, hat dieser nun die Möglichkeit nach seinen Gutdünken die besseren Aussichten bzw. die höheren Strafen zu wählen um den Verkäufer mehr zu schaden. ( Es geht ja schon lange nicht mehr um Recht, sondern vielmehr um Strafen und Genugtuung. )
Bei diesen nicht überschaubaren mehrsprachigen Rechtsräumen, denen man sich nun blind ergeben soll, bleibt einem Verkäufer nun eigentlich nichts anderes mehr übrig als die Dropdownlisten der Zustellländer auf sein eigenes zu beschränken, um eine Rechtssicherheit zu erhalten, die er zumindest in seiner eigenen Sprache lesen, wenngleich auch an vielen Ecken nicht einfach verstehen, kann.
Wir haben einen Anteil von max. 1% ins Ausland, was uns nun zu diesem Schritt bewegen wird, denn die Gewichtung wird ja bei der Bestimmung der Gerichtbarkeit gar nicht geprüft. Lediglich die Möglichkeit der Lieferung ins Ausland ist auschlaggebend … und auf einen englischen oder französischen Brief vom Gericht kann man verzichten, da zumindest in England oftmals persönliche Anwesenheitspflicht besteht und alleine die Reise für einen 3 Tage Prozess reicht bei vielen kleinen Unternehmern um ihre Türen zu schliessen und zum Amt für Arbeit vorzusprechen.
Unsere Wirtschaft ist so fragil und mitlerweile ohne Pufferzonen, dass jeder dieser unmöglichen EU-Gh-Entscheidungen die Angst um uneinschätzbare Folgen schürt und kaum jemand in der Lage ist zu sagen ob man gut dasteht oder ob man etwas falsch macht. Die Aussage heute lautet eigentlich immer: “Über genauere Definitionen müssen sich dann zu den späterauftretenden Fällen die lokalen Gerichte äussern und die Gesetze auskleiden.” — Und hier sterben dann bei jedem zweiten Fall Gewerbe weil die finanzielle Lage es unmöglich macht diese Streitigkeiten zu überleben. Aber die Gerichte haben dann zumindest einen Präzedenzfall, der vom nächsten Landesgericht wieder verworfen werden kann bis 100 Richtermeinungen zusammengetragen wurden und der EU-Gh sich dann dransetzt und was Neues aus dem Ärmel schleudert …
eigentlich Schade …
Viele Worte für nichts! Wenn Sie eh nur max. 1 % Auslandsumsatz haben, dann kann man doch auf die 1 % locker verzichten – wenn man solche Panik vor dem ausländischen Verbraucher hat…
Ich für meinen Teil mache mittlerweile über 50 % des Umsatzes im Ausland – und bin noch nicht einmal verklagt worden und hatte im übrigen auch noch keinen einzigen Widerruf (Retoure) aus dem Ausland.
Eigentlich schade, wie sich so manche Krämer-Seele um seine Chancen bringt…
@shopper: Schön zu sehen, dass Sie mit wenig retourebehafteten Artikeln handeln und ihr Glück im Ausland finden können. Es geht hier nicht um Panik vor ausländischen Käufern, sondern um die Abwägung für einen verzichtbaren Teil (wobei ja mein 1% evtl. schon mehr sein kann als ihre 50% … mal wirken lassen!) weniger Gefahren einer schwer einzuschätzenden Gerichtbarkeit im Ausland ausgeliefert zu sein … und wenn Sie glauben, dass die kleinen “Krämer-Seelen” nun mal die Opfergaben für ein reguliertes Europa darstellen, dann passt da irgendwas nicht. Regelwerke müssen deckungsgleich sein um Transparenz für beide Seiten zu erlangen. Es kann nicht sein, dass der Händler immer der Dumme ist der sich nun auch noch im Ausland die Gesetzgebungen einverleiben muss um relativ rechtssicher einen Karton mit Waren dorthin zu versenden. Wie einer der Vorredner schon gesagt hat: “Gott beschütze mich vor einer Klage aus Bukarest…” Auch wenn ich hier als Atheist wenig Hoffnung in den Herren von da oben setze der ihn beschützen soll …
Meine 50 % sind in einem sehr deutlichem sechstelligen Bereich (auch mal wirken lassen…)
Die ganze Diskussion hat doch etwas mit dem Riesen aus Jim Knopf zu tun – je näher man ihm sich nähert, desto kleiner wird es…
Wenn Sie Angst vor der Gerichtsbarkeit in Bukarest haben, dann sollten Sie auch Angst vor der Gerichtsbarkeit beim Amtsgericht in Berleburg haben.
Selbst wenn die Regelwerke in Europa 100 % einheitlich wären (die im übrigen viel einheitlicher sind, als Sie hier darstellen. Die unterschiedlichen Widerrufsfristen sind doch bei Lichte betrachtet nur Marginalitäten) – auch dann wären Sie nicht davor geschützt, dass ein rumänischer Verbraucher sein Widerrufsrecht in Bukarest einklagt. Mit welchem Risiko im Einzelfall? Erstattung des Warenwertes, der Rücksende-Kosten und natürlich der Prozesskosten. Gut wenn Sie es so weit kommen lassen wollen und nicht vorher eine kulante Lösung finden (so ein Prozess fällt ja nicht vom Himmel – da wird ja schon vorher mit dem Kunden kommuniziert.), dann ist das natürlich ein gewisses Risiko.
Ein Risiko, welches Sie allerdings immer ins Verhältnis zu Ihrem Gesamtumsatz setzen sollten. Und da sind die Chancen im Ausland zu verkaufen ungleich höher als die Risiken.
Das sind doch alles sehr theoretische Risiken, die in der Praxis nur sehr, sehr selten eine Rolle spielen. Ich bin in Deutschland noch nie von einem Verbraucher verklagt worden – weil es immer gepasst hat bzw. weil man immer auch eine Lösung gefunden hat. Warum soll das im europäischen Ausland anders sein?
Sehen Sie, dann sind ihre 50% ja gar nicht so weit weg von meinem 1%.
Aber bei Ihnen sind ja grundlegende Unterschiede ohnehin nur Marginalitäten. Also braucht man hier ja auch nicht über Unterschiede zu diskutieren, wenn egal wie gross, ohnehin nicht relevant sein sollen.
EU steht für eine Union, was wiederum zu einer Gleichheit führt, die wir innerhalb der EU noch lange nicht erhalten haben. Und das bereitet Probleme für Klein und Grossbetriebe.
Aber ist ja alles nur marginal …
@M.K.: Eine wesentlich kürzere Widerrufsfrist im Onlinehandel beführworte ich auch, aber ein gesetzliches Rückgaberecht im stationären Handel? Wohl kaum! Als Shopbetreiber mit Ladengeschäft und gerade im Textilhandel mit hoher Ausborge-/Widerrufsquote würde es mir noch fehlen, wenn ich im Laden morgens gekaufte und vor dem Kauf vom Kunden geprüfte Ware abends dann zurücknehmen müsste…oder 14 Tage später… Wohl kaum… Viele reine Onlineshopbetreiber vergessen wohl, das man als als Inhaber eines stationären Ladengeschäfts wesentlich höhere (Fix)Kosten hat, als mit einem Pillepalle-Onlineshop (bis zu einer gewissen Größe natürlich)…