Das Zustandekommen des Vertrages im Online-Handel ist aufgrund der räumlichen Distanz von Käufer und Verkäufer schwieriger als im stationären Geschäft. Aber auch bei der Ausgestaltung dieser Klauseln muss höchste Genauigkeit an den Tag gelegt werden, denn auch diese Klauseln können unwirksam sein und damit abgemahnt werden, wie ein aktueller Fall des OLG Frankfurt zeigt.

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Eine Möbelhändlerin verwendete folgende Klausel zum Vertragsschluss in ihrem Shop:

„Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“

Diese Klausel wurde beanstandet. Das LG Frankfurt hielt sie in erster Instanz für wirksam, das OLG Frankfurt (Beschluss v. 29.8.2012, 6 W 84/12) sah dies allerdings anders und verurteilte die Händlerin zur Unterlassung.

Klausel ist intransparent

Die Klausel enthalte keine klare und verständliche Regelung über den Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Händlerin, so das Gericht.

Diese verteidigte sich damit, dass sich die Voraussetzung “…Vorkasse leistet…” eindeutig auf den Zeitpunkt der Absendung des Kaufpreises beziehe. Diesem Argument konnte sich der Senat nicht anschließen:

“Da die Antragsgegnerin von diesem Vorgang naturgemäß keine Kenntnis haben kann, spricht viel mehr dafür, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher diese Bedingung der Annahmeerklärung auf den Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin beziehen und dass er demgegenüber die nachfolgende Voraussetzung „…wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt” auf das vorangehende Initiieren der Zahlung beziehen wird.

Wenn der Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin Bedingung für die Annahme ihres Vertragsangebots ist, dann wird dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, weil sich dieses Ereignis der Einfluss- bzw. Kenntnissphäre des Kunden entzieht und er daher nicht in der Lage ist, selbst zu erkennen, wie lange er an sein Angebot gebunden ist.”

Keine Zahlung ohne Vertragsschluss

Unabhängig von der Intransparenz der Klausel führt die Klausel außerdem zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden,

“weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die Bedingung für die Vertragsannahme der Antragsgegnerin aus den o. g. Gründen erst mit Zahlungseingang eintritt, wird der Kunde gezwungen, ihr den Kaufpreis zu überweisen oder zu übersenden, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist.”

Fazit

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Aus der verwendeten Klausel kann kein Kunde erkennen, wann der Vertrag geschlossen sein soll. Dass man aus der Unwirksamkeit der Klausel nicht einfach durch kleine Umformulierungen herauskommen kann, macht das Gericht im letzten Absatz seiner Entscheidung deutlich, in dem es dort die Frage aufwirft, weshalb ein Kunde zahlen sollte, obwohl noch kein Vertrag zustande kam.

Von solchen Klauseln muss Abstand genommen werden. So wäre z.B. auch eine Vorkasse-Vereinbarung unwirksam, wenn der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommen soll. (mr)

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