Seitdem die ersten ausländischen Versandapotheken auch in Deutschland tätig sind, wird um eine Antwort auf die Frage gerungen, ob Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente zulässig sind. Der BGH hielt diese für wettbewerbswidrig, das Bundessozialgericht hielt sie aber für arzneimittelrechtlich zulässig.

Jetzt hat der Gemeinsame Senat entschieden.

Nur selten ist es in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte notwendig geworden, dass der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte zusammentreten musste. Heute findet eine mündliche Verhandlung zum Thema Versandapotheken statt.

Im Jahr 2010 wurde vom BGH die Frage vorgelegt, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Arzneimittel gilt, die im Versandhandel nach Deutschland importiert werden. Ebenfalls 2010 verbot der BGH einer deutschen Apotheke die Vergabe von Gutscheinen auf preisgebundene Medikamente für Neukunden.

2008 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass ausländische Versandapotheken nicht dem deutschen Arzneimittelrecht unterständen und Rabatte auf Medikamente somit zulässig seinen. Der BGH ist jedoch anderer Auffassung.

Dieses Urteil wollten die hiesigen Apotheker nicht akzeptieren und bemühten zugleich die Zivilgerichte mit der Klärung dieser Frage.

Durchgesetzt hat sich die Auffassung des BGH. Somit sind Rabatte auf Medikamente auch für Versender mit Sitz im Ausland unzulässig, wenn sie nach Deutschland liefern. Allerdings bleibt der Europa Apotheek und DocMorris die Option vor den Europäischen Gerichtshof ziehen.

Denn ein Verbot von Rabatten auf Medikamente könnte ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit darstellen, die als Grundfreiheit im EU-Vertrag festgeschrieben ist. Dieser Weg ist aber nur den ausländischen Versandapotheken offen, denn bei den deutschen Apotheken fehlt es am notwendigen Merkmal des grenzüberschreitenden Handels.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die Warenverkehrsfreiheit beschränkt würde durch das Verbot von Rabatten, wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Beschränkung aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt wäre.

Hätte der Gemeinsame Senat der Auffassung des Bundessozialgerichts zugestimmt, so hätten Deutsche Apotheken mit der Rabatt-Vergabe ihrer ausländischen Kollegen leben müssen.

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