Preisangaben sind im Onlinehandel ein ausgesprochen wichtiges und sehr abmahngefährdetes Thema. Obwohl der BGH bereits einiges geklärt hat, kommt es immer wieder zu Abmahnungen in diesem Bereich. Nun hatte dass LG Bochum zu entscheiden, wo der Hinweis auf die im Preis enthaltene MwSt stehen muss.

In einem Verfahren vor dem LG Bochum (U. v. 3.7.2012, I-17 O 76/12) ging es um das Angebot eines Headsets bei eBay in der „Sofort-Kauf“-Option.

Versteckter Hinweis auf MwSt

In diesem Angebot befand sich der Hinweis, dass der Preis die MwSt beinhaltet nicht in unmittelbarer Nähe zum Preis, sondern erst nach mehr als 2 Seiten Scrollen innerhalb der AGB. Ein weiteres Mal war der Hinweis in der Rubrik “Versand und Zahlungsmethoden”.

Diese waren im weiteren Verlauf der Angebotsseite zweimal wiedergegeben, wobei die zweite Wiedergabe in einer Scrollbox erfolgte. Darüber hinaus wurde der Hinweis durch Anklicken des Reiters „Versand und Zahlungsmethoden“ sichtbar.

Nach dem Klick auf den Button “Sofort-kaufen” war kein Hinweis auf die MwSt mehr zu finden.

Die Klägerin, welche ebenfalls Handys und entsprechendes Zubehör vertreibt, sah darin einen Verstoß gegen die PAngV und mahnte den Beklagten ab.

Gegen die zunächst erlassene einstweilige Verfügung legte die Beklagte Widerspruch ein, sodass es zu einer Überprüfung kam. Im Ergebnis bestätigte das LG die erlassene Verfügung aber.

Anforderungen der PAngV

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist im Handel mit Endverbrauchern der Hinweis zu erteilen, dass der genannte Preis die Umsatzsteuer enthält. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV bestimmt des Weiteren, dass diese Informationen dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehmbar sein müssen.

“Es genügt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.”

Damit folgt das Gericht also einer Vorgabe des BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 143/04).

Später hat der BGH (U. v. 16.7.2009, I ZR 50/07) diese Vorgaben konkretisiert und geurteilt, dass der Bestellvorgang eingeleitet wird, sobald die Ware in den Warenkorb gelegt wird.

Hinweis unter „Versand und Zahlungsmethoden“

Diesen Anforderungen genügte der Reiter in dem vom LG Bochum entschiedenen Sachverhalt gerade nicht. Die Seite wurde nur sichtbar, wenn man den Reiter anklickte. Damit war es möglich, das Angebot aufzurufen und den Bestellvorgang einzuleiten, ohne die Informationen wahrzunehmen.

Hinweis in den AGB

Auch der Hinweis in den AGB erfülle die Anforderungen der PAngV nicht, so das LG.

Es verwies auf eine Entscheidung des OLG Hamm, welches 2008 bereits entschieden hatte, dass ein MwSt-Hinweis, der erst nach längeren Scrollvorgang am Ende einer Internetseite zu finden ist gegen die PAngV verstoßen kann, weil keine augenfällige Zuordnung gegeben ist (OLG Hamm, U. v. 02.03.2010, 4 U 208/09).

“Entscheidend ist die Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag.”

Ist eine solche Zuordnung nicht gegeben, ist es möglich, den Bestellvorgang über den Button „Sofort Kaufen“ einzuleiten, ohne zu den Hinweisen heruntergescrollt zu haben.

Ein solcher Zusammenhang wäre z.B. über ein Sternchen möglich, welches an anderer (aber nicht versteckter) Stelle dann aufgelöst wird.

Fazit

Ob der Abgemahnte Händler hier einen Fehler in den Einstellungen bei eBay gemacht hat, kann nicht genau gesagt werden. Normalerweise ist der Hinweis “inkl. MwSt.” unmittelbar unterhalb des Preises angebracht.

Aber die Pflicht zur unmittelbaren Zuordnung des Hinweises zum Preis gilt nicht nur bei eBay, sondern auch im eigenen Online-Shop, bei anderen Plattformen wie amazon sowie in den mobilen Ansichten des Online-Angebotes. Gerade hier werden die Pflichten oft nicht eingehalten. Aber auch mobil gelten sämtliche Informationspflichten wie im “normalen” Online-Handel. (mr)

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