Bereits im März wurde das Gesetz zum Schutz der Verbraucher vor Abofallen im Internet verabschiedet. Zum 1. August 2012 ist dieses in Kraft getreten. Alle Online-Händler sind davon betroffen, da Bestell-Seiten umprogrammiert und Bestell-Button umbeschriftet werden. Andernfalls drohen Abmahnungen und mit Verbrauchern können keine Verträge mehr geschlossen werden.

Ist Ihr Shop für die Neuregelung gerüstet?

Seit 1. August 2012 müssen in jedem Online-Shop auf der Bestell-Seite die folgenden Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise dargestellt werden:

  1. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  2. Gesamtpreis
  3. zusätzlich anfallende Versandkosten
  4. Mindestlaufzeit des Vertrages

Diese Informationen müssen dabei sowohl zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Unmittelbarkeit nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen den Informationen und dem Button weitere trennende Gestaltungsmittel vorhanden sind.

Beschriftung des Bestell-Button

Außerdem muss die Beschriftung des Buttons angepasst werden, mit dem der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt.

In § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB ist „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Buttonbeschriftung explizit genannt. Alternativ ist die Schaltfläche so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.

Die Gesetzesbegründung nennt für solche anderen Beschriftungen ein paar Beispiele:

  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „kaufen“

Nicht zulässig sind hingegen:

  • „Anmeldung“
  • „Weiter“
  • „Bestellen“
  • „Bestellung abgeben“

Kostenlose Whitepaper

Zur Button-Lösung haben wir 2 kostenlose Whitepaper erstellt:

Informationen zur Button-Lösung

Die Bestellseite nach der Button-Lösung

Fazit

Alle Händler, in deren Shops die Bestell-Button noch nicht umbeschriftet sind, können mit Verbrauchern keine wirksamen Verträge mehr schließen. Außerdem stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

Sind die Pflichtinformationen nicht oder nicht vollständig oder nicht hervorgehoben dargestellt, kann dies ebenfalls abgemahnt werden. Einen Einfluss auf den wirksamen Vertragsschluss hat dies aber zunächst nicht. (mr)

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