In manchen Online-Shops werden Zuschläge auf den Preis erhoben, wenn ein bestimmter Bestellwert noch nicht erreicht ist. Oft wird über einen solchen Zuschlag im Rahmen der Übersicht über die Versandkosten informiert. Aber reicht dies aus? Und reicht dann der Link am Preis “zzgl. Versandkosten”? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Hamm zu beschäftigen.

Lesen Sie mehr zu der Entscheidung in einem Gastbeitrag von Dr. Walter Felling.

Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung vom 28.06.2012 (Az. I-4 U 69/12) klargestellt, dass Mindermengenzuschläge keine Versandkosten darstellen und deswegen gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten einen Hinweis erfordern.

Ausgangsfall

Dem Rechtsstreit lag zunächst eine Abmahnung zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich von Klebeartikeln zugrunde.

Die Antragstellerin rügte in dieser Abmahnung den Umstand, dass der Antragsgegner neben den Versandkosten einen Mindermengenpreiszuschlag von 3,50 € bei einer Bestellung bis zu einem Warenwert von 15,- € erhob. Auf diesen Mindermengenpreiszuschlag wies er jedoch weder bei der Preisauszeichnung noch ausdrücklich in anderer Form hin.

Vielmehr hatte der Antragsgegner lediglich einen Sternchenhinweis bei den Angeboten verwendet.

Wurde dann auf der Internetseite des Antragsgegners die „Versandkosten“ angeklickt, erschien auszugsweise folgender Inhalt:

„Wir berechnen dafür lediglich einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € innerhalb Deutschlands pro Bestellung für unsere Kunden. Den Rest der Versandkosten übernehmen wir.

Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €.“

Nachdem der Antragsgegner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin vor dem Landgericht Arnsberg (Az. I-8 O 35/12) den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht im Urteil aus:

„Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt6, dass die gem. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV bestehende Verpflichtung zur eindeutigen , leicht erkennbaren und deutlichen Angabe von Preisen iSd § 1 Abs. 1, Abs. 2 PAngV; dies könne auch durch einen Sternchenhinweis erfolgen“.

Weiter führte das Gericht zur Begründung aus:

„Zwar verweise der Sternchenhinweis zunächst allein auf „Versandkosten“; dem jeweiligen Endverbraucher sei jedoch klar, dass bei Verfolgung des Sternchenhinweises weitere Kosten aufgeführt würden. Damit müsse der Verbraucher auch damit rechnen, dass nicht nur Versandkosten sondern auch anderweitige Kosten enthalten könne“.

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin Berufung beim OLG Hamm eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, dass entgegen der Ansicht des LG Arnsberg der Verbraucher nicht damit rechnen müsse, dass neben den Versandkosten ein weiterer Hinweis aufgeführt werde, der einen Mindermengenpreiszuschlag beinhalte.

Die Aufteilung der Gesamtkosten der Bestellung in der Bestellübersicht sei jedoch nicht ausreichend, um die Irreführung der Verbraucher zu beseitigen.

Der Antragsgegner trat der Berufung entgegen.

Bestandteil der Versandkosten?

Die Ansicht der Antragstellerin, der Mindermengenpreiszuschlag sei etwas anderes als ein Bestandteil der Versandkosten, treffe nicht zu. Wenn eine Versandkostenstaffelung nach Anzahl, Gesamtpreis oder Gewicht grundsätzlich möglich sei, müsse auch ein Mindermengenzuschlag zu einer pauschalen Versandgebühr als individuelle Ausprägung der Kostengestaltung möglich sein.

Das OLG Hamm hat allerdings der Berufung im vollen Umfang stattgegeben und ausgeführt:

„Es ist aber nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich wird, wenn das Wort „Versandkosten“ angeklickt wird. Denn der Verbraucher vermutet hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, der mit dem Versand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 € hat aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er ist ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss“.

Nicht mehr eingegangen ist das OLG Hamm auf die Frage, ob die maßgeblichen Informationen auf einer gesonderten Seite angegeben werden müssen, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

Die Irreführung der Verbraucher sei bereits aus den o.g. Ausführungen gegeben.

Fazit

Shopbetreiber, die Mindermengenzuschläge erheben, müssen das Urteil des OLG Hamm unbedingt beachten. Zwar kann es sein, dass andere Gerichte eine andere Auffassung vertreten. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes bei Wettbewerbsverstößen im Internet, kann ein Abmahner das gerichtliche Verfahren jedoch immer im Bezirk des OLG Hamm anhängig machen.

Über den Autor

RA Dr. Felling

Dr. Walter Felling ist Dipl. Betriebswirt und seit 1991 selbstständiger Rechtsanwalt. Zuvor war er als Prokurist der VB Soest e.G. und als Sozius einer größeren Kanzlei in Soest tätig. Herr Dr. Felling betreut Mandanten unter anderem auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Bankrechts. Außerdem beschäftigt er sich intensiv mit dem Modellflugrecht, in welchem er 2008 promovierte. Seine Dissertation ist 2008 unter dem Titel “Chancen und Grenzen des Rechts auf freie Nutzung des Luftraumes durch Flugmodelle” bei der Neckar-Verlag GmbH, Villingen Schwenningen, erschienen.

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