Sportartikelhersteller wie Adidas würden generell den Vertrieb ihrer Waren über Plattformen wie eBay, Amazon oder ricardo.ch verbieten, hieß es vor Kurzem. Hierfür will Adidas neue Bedingungen aufstellen. Der Verkauf auf Plattformen, die gebrauchte oder beschädigte Waren anbieten oder mehrere Verkäufer für ein und dasselbe Produkt haben, soll in Zukunft unzulässig sein. Der Vertrieb über eBay und Amazon sei mit dem Markenimage der Adidas-Produkte nicht vereinbar.
Ein Fall für das Kartellamt?
Verbunden mit dem wohl zutreffenden Hinweis, dass dies erst der Anfang eines Trends sei, hat dies einige Diskussionen ausgelöst und die Frage aufgeworfen, ob große Markenhersteller solche Vorgaben überhaupt machen dürfen.
Unterdessen meldet die Financial Times Deutschland, dass das Bundeskartellamt bestätigt habe, das Vorgehen von Adidas auf mögliche unzulässige Wettbewerbsbehinderungen zu untersuchen; ein klares Indiz, dass Markenhersteller bei den Vorgaben für Online-Händler nicht vollkommen freie Hand haben.
Das Kartellrecht macht den Herstellern und Großhändlern Vorgaben in Bezug auf Bindungen der nächsten Vertriebsstufe: Grundsätzlich muss der Einzelhändler frei bestimmen können, an wen er auf welchem Wege seine Produkte weiterverkauft.
Generell gilt: je größer der Marktanteil der Hersteller, umso restriktiver sind die Möglichkeiten, den Wiederverkäufern Beschränkungen aufzuerlegen.
Spürbare Wettbewerbsbeschränkungen sind in aller Regel verboten.
Entsprechende Vorgaben in Vertriebsverträgen sind nichtig und können auch mit Bußgeldern der Kartellbehörden belegt werden. Sofern das Bundeskartellamt tatsächlich Ermittlungen in aufnimmt, wird es prüfen, ob in der Beschränkung des Online-Vertriebs eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung liegt.
Die Sicht des Herstellers
Hersteller von Markenprodukten mit besonderem Image wollen ihre Markenpolitik in der Regel durch alle Absatzkanäle durchsetzen. Da macht das Internet keine Ausnahme. Qualitative Kriterien, die den stationären Händlern – mindestens mittelbar auch in deren Interesse – seit Jahren auferlegt werden, finden im Internet ihre Fortsetzung.
Das ist legitim und nutzt auch den Online-Händlern. Mit solchen Anforderungen können das Image der Marke gestärkt, Investitionen von Händlern geschützt oder bestimmte Produktsicherheitsaspekte umgesetzt werden.
Schaut man auf die Produktpräsentation, lässt sich nicht leugnen, dass Markenprodukte von den Endkunden auf Amazon anders wahrgenommen werden, als in einem exklusiven Shop-in-Shop, der allein diese Marke führt oder auf Spezial-Websites, die ein produktspezifisches Umfeld bieten.
Zwar können Hersteller gegen die einfache Möglichkeit im Netz die Preise zu vergleichen nichts einwenden, doch müssen sie nicht dulden, dass durch die Art des Preisvergleichs ihr über die Jahre aufgebautes Image leidet.
Ob die Wahrung der Markenqualität oder andere Aspekte aber einen generellen Ausschluss von Drittplattformen rechtfertigen, hängt sehr von der konkreten Ausgestaltung der Plattformen ab und ist letztlich eine Frage des Einzelfalls.
Die Sicht der Händler
Deutlich diffuser ist die Sicht der Shopbetreiber. Eine einheitliche Sicht der Händler lässt sich kaum formulieren. Stationären Einzelhändlern, die in ihren Geschäften, aber auch online viel für die Marken tun, werden eBay-Anbieter ebenfalls ein Dorn im Auge sein.
Shopbetreiber, die mit Abverkäufen über Plattformen gute Erfahrungen gemacht haben, werden neu auferlegte Beschränkungen im Online-Vertrieb sehr kritisch sehen und als Bevormundung empfinden.
Vertriebssystem entscheidet
Generell sind spürbare Wettbewerbsbeschränkungen untersagt. Ob der Ausschluss bestimmter Internet-Plattformen rechtlich ausnahmsweise zulässig ist, hängt unter anderem von der Art des Vertriebssystems ab, in das der betroffene Händler eingebunden ist. Hier gelten bei Alleinvertriebssystemen andere Vorgaben, als etwa im Selektivvertrieb.
Beschränkungen in Alleinvertriebsverträgen kaum zu rechtfertigen
Bei Alleinvertriebssystemen wird den Händlern ein konkretes Gebiet oder eine bestimmte Kundengruppe exklusiv zugewiesen. Solchen Händlern darf zwar eine aktive Ansprache von nicht zugewiesenen Kunden verboten werden.
Der Online-Vertrieb wird aber grundsätzlich als passive Vertriebsform angesehen, so dass den Exklusivvertriebspartnern in aller Regel weder ein eigener Online-Shop noch der Vertrieb über eBay und Amazon verboten werden darf.
Zulässig ist jedoch das Verbot jeder Maßnahme, die nicht zugewiesene Kunden auf das eigene Online-Angebot locken und zum Kauf ermuntern soll. Die Schwierigkeit liegt hier also in der Frage, wann es sich um eine solche aktive Form der Kundenansprache handelt.
Im Selektivvertrieb entscheidet die Qualität
Insbesondere hochwertige Produkte werden häufig in Selektivvertriebssystemen vertrieben, bei denen der Hersteller seine Händler nach festgelegten qualitativen Kriterien auswählt und sich gegenüber allen Händlern verpflichtet, die Waren ausschließlich an diesen Kriterien entsprechende Händler zu liefern.
Im selektiven Verrieb kann der Ausschluss des Vertriebs über Plattformen mit solchen Qualitätsanforderungen gerechtfertigt sein.
Allerdings ist der Hersteller bei der Festlegung der Qualitätskriterien nicht vollkommen frei. Zwar steht ein Selektivvertriebssystem grundsätzlich jeder Marke offen, bei der es in der Natur des vertriebenen Produktes liegt, dass bestimmte Anforderungen an den Weiterverkauf gestellt werden.
Es muss sich dabei nicht unbedingt um besonders exklusive Luxus-Marken handeln.
Der Hersteller darf aber nur solche Kriterien aufstellen, die objektiv geeignet und erforderlich sind, einem legitimen Zweck (also etwa der Imagepflege) zu dienen. Dabei darf der Hersteller nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich nicht zwischen offline und online differenzieren.
Wer seine Waren offline in Discountmärkten anbietet, darf zum Beispiel online nicht ein Shop-in-Shop-System verlangen. Grundsätzlich müssen hier die gleichen Maßstäbe gelten, soweit sich Unterschiede nicht direkt aus den Eigenheiten des Internets als Vertriebskanal ergeben.
Ob einzelne Kriterien – etwa der Ausschluss von eBay als Verkaufweg – zulässig sind, ist bisweilen schwierig zu beurteilen. Der Hersteller von Scout-Schulranzen etwa hatte seinen Händlern den eBay-Verkauf generell untersagt.
In anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen gewann der Hersteller vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe; vor dem Berliner Landgericht war dagegen der Händler erfolgreich.
Neue Hersteller-Richtlinien – was tun?
Ähnlich wie die Adidas und Scout verfahren viele Hersteller oder Großändler, wenn sie ihre Rechte bei dem Vertrieb im Netz wahren wollen. Den Händlern werden – oft durch Zusätze zu den bestehenden Verträgen – Vorgaben für den Online-Verkauf oder die Online-Werbung gemacht.
Händler, die sich an diese Vergaben nicht halten, werden anschließend entweder überhaupt nicht mehr beliefert oder in anderer Weise gegenüber anderen Händlern schlechter behandelt. Häufig ändern sich aufgrund einer geänderten Rabattstruktur dann die Einkaufspreise für die betreffenden Shopbetreiber.
Online-Händler sind gegen solche Beschränkungen ihrer Lieferanten nicht machtlos. Wen neue Vorgaben der Lieferanten beeinträchtigen, sollte zunächst prüfen lassen, ob diese Beschränkungen kartellrechtlich zulässig sind.
Ist das nicht der Fall, sollte man unter Hinweis auf die Vorgaben des Kartellrechts an den Lieferanten herantreten und eine Einigung suchen.
Notfalls kann der Händler auch mit gerichtlicher Hilfe gegen unberechtigte Lieferbeschränkungen vorgehen.
Auch ein Anspruch des Online-Händlers auf Weiterbelieferung zu den bisherigen Konditionen ist denkbar. Wird der Händler in eine andere Händler-Kategorie eingestuft und erhält deswegen schlechtere Einkaufskonditionen, kann ein Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes bestehen.
Selbst wenn die den Händlern auferlegten Beschränkungen mit dem Kartellrecht vereinbar sind, steht der Händler nicht vollständig rechtlos. Er kann etwa prüfen, ob die von dem Händler auferlegten Vorgaben auch auf andere Weise einzuhalten sind, also ein Kompromiss auf tatsächlicher Ebene möglich ist.
Wenn etwa die Vorgabe lautet, dass ein echter Marken-Shop innerhalb des Onlineshops betrieben werden müsse, so könnte etwa geprüft werden, ob ein solcher Shop nicht auch unter der Drittplattform, wie etwa unter amazon.de möglich ist. Immerhin findet sich dort zum Beispiel ein gesonderter Shop der Marke Puma (www.amazon.de/puma-shop).
In Anbetracht des großen Umsatzpotentials von Amazon und eBay dürfte dies in vielen Fällen einen akzeptablen Kompromiss darstellen. Dass dies von einzelnen Händlern allein nicht zu bewerkstelligen ist, liegt auf der Hand.
Für den Händler wichtiger ist jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Händler innerhalb eines Selektivvertriebssystems. Stellt der Shopbetreiber fest, dass einzelnen Händlern der Weiterverkauf auf Amazon oder über eBay weiterhin gestattet ist, kann er verlangen, dass auch diesen Händlern der Vertrieb über solche Drittplattformen umgehend untersagt wird.
Geht der Hersteller bzw. Großhändler nicht mit dem gebotenen Nachdruck gegen solche Verstöße vor, besteht wiederum ein Anspruch des Händlers, ebenfalls auf solchen Drittplattformen anbieten zu dürfen. Auf diese Weise können auch Händler, die sich den – zulässigen – Beschränkungen unterwerfen, für eine Gleichbehandlung sorgen.
Über die Autoren
RA Lukas Bühlmann
Lukas Bühlmann ist Rechtsanwalt und Inhaber der Züricher Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte AG und berät Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Vertrieb, E-Commerce, Werbung und Wettbewerb sowie Produktrecht. Er unterstützt seine Mandanten insbesondere bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Online-Geschäftskonzepte und des Vertriebs über Webshops. Weitere Informationen zu Bühlmann Rechtsanwälte finden Sie unter www.br-legal.ch.
RA Dr. Martin Schirmbacher
Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht und seit Jahren in der auf Medien und Technologie spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei HÄRTING Rechtsanwälte (www.haerting.de) tätig. Er prüft dort unter anderem Online-Geschäftskonzepte seiner Mandanten und zeigt Wege zur rechtssicheren Ausgestaltung der Geschäftsidee.
Wir haben das gleiche Problem nun mit DIESEL Jeans.
Diesel verlangt von uns unverzüglich seine Produkte aus unserem Online-Shop zu nehmen. Wir hätten dazu keine Extra-Vereinbarung. In den AGBs von 2010 steht davon noch nicht. Später hat Diesel die AGBs geändert und den Verkauf über Online-Shops oder eBay und Amazon untersagt.
Über die Änderung der AGBs wurden wir nicht unterrichtet.
Ausserdem hat der Vertreter weiterhin Aufträge mit uns geschrieben, obwohl ihm unser Verkauf übers Internet bekannt war.
Was man übrigens auch schon in unserem Firmennamen erkennen kann.
Wir sind gespannt wie es weitergeht und wehren uns natürlich dagegen.
Ich habe von einem Hersteller neue Auflagen bekommen die bis ins System reichen, z.B.: ich soll einen Lieferschein UND Rechnung ins Paket legen, ich MUSS eine Warenwirtschaft benutzen, ich MUSS einen Telefonservice anbieten, ich MUSS mindesten 2 Zahlarten anbieten, ich MUSS per Mail über den Status der Bestellung informieren, einen Link zum tracking bieten….
Insgesamt 3 Seiten! wie soll man mit sowas umgehen? nichteinmal der Gestzgeber verlangt eine Rechnung für den Privatkunden…
Ich kann teilweise verstehen was die Hersteller da gerade machen, aber was zu weit geht…..
Grundsätzlich scheint es den Herstellern um den Schutz der stationären Vertriebsstruktur zu gehen. Wir betreiben einen großen OnlineShop im Werkzeugbereich und haben mit den entsprechenden Herstellern zu tun. Neben den Forderungen nach Shop-in-Shop-Systemen und Vertriebsverboten auf sogen. Online-Plattformen (z.B. GARDENA) setzt sich auch immer mehr die Unterscheidung bei den Einkaufskonditionen durch. Die Fa. BOSCH hat ab dem 1.1.2012 allen Online-Händlern gegenüber den stationären Händlern – z.B. den großen Baumarktketten – den Einkaufsrabatt um 15% gekürzt. Begründet wird dies u.a. mit geringerem Verkaufsaufwand im Onlinebereich. Auf berechtigte Einwände der OnlineShops, dass auch online für die Vermarktung der Produkte beträchtliche und zum Teil andersartige Aufwendungen anfallen, bspw. Vergütungen für die Preissuchmaschinen, gesetzl. Widerrufsrecht usw., geht BOSCH nicht ein.
Hintergrund für dieses Vorgehen ist die unverhohlene Drohung der stationären Händler – und hier insbesondere der umsatzstarken Ketten – die BOSCH-Produkte aus dem Sortiment zu nehmen, wenn BOSCH als Hersteller den Preisverfall seiner Produkte “nicht in den Griff” bekommt.
Die 15% Rabattverlust kann der Händler nicht aus seiner sehr geringen Marge bezahlen und muss diese an den Kunden weitergeben. Die Preise steigen – der Verbraucher zahlt die Zeche – BOSCH freut sich über jeden online verkauften Artikel, denn die eingangs erwähnten 15% wandern so aus der Tasche des Online-Kunden auf das Konto von BOSCH.
Ich hoffe, dass sich das Kartellamt diese eindeutig verbraucherschädliche Praxis in nächster Zeit etwas genauer anschaut und diesem Treiben einen Riegel vorschiebt.
Das die Hersteller keinerlei Position gegenüber Drittanbietern haben ist selbstverständlich. Das sie an ihrer eigenen Absatzpolitik arbeiten sollten auch. Jeder weiß das die Gewinnmarge beim Originalhersteller exorbitant groß gestaltet wird, da sie sich auf Ihre Markenimage berufen. Doch heutzutage sucht und findet der Endverbraucher einfach zurecht Drittanbieter, die eine kleine Gewinnmarge gegen einen hohen Absatz in Kauf nehmen.
Sollen es die Hersteller wie beim iPhone machen, geliefert wird primär auch nur an ExklusivVertreiber (T-Mobile) die über entsprechende Tarife ihre Marge einfahren oder Händler die das Gerät nicht viel billiger als Apple anbieten können.
Ich hab das selbe Problem mit zwei Anbietern. Die haben mir auch mündlich verboten Ebay, Amazon etc. zu nutzen, was mir ein großer Dorn im Auge ist.
Was ist jetzt da konkret Sache. Darf ich oder darf ich nicht?
Allerdings können die mich ja auch kicken, wenn ich es trotz verbots mache. Einen Grund dafür zu finden, sollte ja nicht schwer sein – ist ja letztendlich deren Entscheidung.
Ich weiß nicht was die Diskussion soll. Es ist doch jedem freigestellt mit wen er Geschäfte macht. Auch kann ich nicht nachvollziehen, was daran so schlimm ist eine ordentliche Rechnung beizulegen. Ich denke mal das ist doch selbstverständlich und wird eh von jedem WAWI angeboten. Kostenlose Warenwirtschaftsprogramme gibt es auch genug. Telefonservice ist zumindestens für ein paar Stunden am Tag auch ein Kaufargument der Kunden.
Das eigentliche Problem sind die lieben Mitbewerber die hochwertige Waren zum fast EK auf den Plattformen verramschen. Das ist klar das man dann nichts mehr übrig hat um Service zu bieten und für 3,5 Cent eine Rechnung zu drucken.
Wenn alle ein wenig die Preise halten würden, könnte man sich die Kosten auch leisten. Der Kunde freut sich über mehr ordentlichen Serrvice und die Hersteller die diese tollen Produkte ja auch erst mal entwickelt haben, mit denen wir alle Geld verdienen, sind auch froh.
Ein gutes Geschäft ist ein Geschäft bei dem alle Beteiligten zufrieden sind.
Zum ersten, ich lege selbstvertändlich eine Rechnung bei weil ich das auch für vollständiger halte, das es WaWis für umsonst gibt weiß ich. Ich finde es aber trotzdem nicht gut wenn Hersteller so eingreifen! Ich glaube nicht das sich ein Ladenbesitzer freuen würde wenn der Hersteller bestimmt wie er der Laden aussehen soll. Das sie ihre Artikel nicht verramscht haben wollen ist ganz klar, da kann ich die Hersteller verstehen, im Gegenteil, ich würde mich freuen wenn mehr darauf achten würden und überhaupt darauf achten würden. Es gibt viele Großhändler denen das egal ist wie Ihre Artikel verkauft werden, sie bekommen ja ihr Geld.
Dennoch ist ein Eingriff in das System, auch wenn ich nicht davon betroffen bin, nicht in Ordnung, das geht zu weit! Auch glaube ich dass der Kunde da selbst seine Auswahl trifft.
Sehr interessanter Beitrag! Um diese Entwicklung nachvollziehen zu können, sollte man Insiderwissen zum System Amazon / Ebay haben. Diese Premiumhersteller, die sich hier den Systemen Amazon und Ebay verweigern haben sich dazu sicher sehr viele Gedanken gemacht und sind nach meiner Ansicht auch sehr vertraut mit den Entwicklungen die die Nutzung dieser Systeme nach sich ziehen. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich Händler die über eines der beiden Systeme vertreiben hier betroffen zeigen, nur ist dies leider eine recht einseitige Sichtweise. Wie eingangs erwähnt muß man die Systeme Amazon und Ebay hier stärker beleuchten und dann wird man erfahren, dass die Absichten dieser Plattformen für viele Hersteller langfristig einfach nicht tragbar sind. Betrachter der Szenerie sehen in der Regel nur das was die Systeme auch nach außen kommunizieren. Was die meisten aber nicht sehen oder erfahren sind die Machenschaften, die sich im Hintergrund der Szene abspielen und das ist knallhartes Business, bei dem die hier genannten Plattformen nur eines kennen, ihren eigenen Vorteil. Neben dem Streben nach Gewinnoptimierung stehen hier natürlich vor allem die Marktanteile im Vordergrund und genau an diesem Punkt müssen selbst marktführende Hersteller von Premiummarken feststellen, dass z.B. Amazon ausschließlich selbst festlegt, welches Produkt, welche Marke in den Vordergrund rückt. Wer das erkannt hat, wird sich als Hersteller schon überlegen, wie weit er einem dritten die Freiheiten einräumt seine eigene Marktpolitik positiv oder negativ zu beeinflussen. Ein weitere Punkt warum sich manche Hersteller gegen Plattformen wie Amazon und Ebay aussprechen ist sicher auch an den mittlerweile länderübergreifenden Angeboten festzumachen. Im Sinne einer freien Marktwirtschaft müssen Hersteller auch die Freiheit haben sich mit eigens zurecht gelegten Strategien Märkte zu erschließen. Genau das lässt sich aber für einen Hersteller nicht mehr steuern, wenn Größen wie Amazon und Ebay identische Produkte aus allen Herrenländern über ihre Plattformen anbieten lassen. Unterschiedliche Einkaufskonditionen der Händler in der verschiedenen Ländern und unterschiedlich hohe MwSt.-Sätze verlagern hier unkontrolliert Marktvorteile von einem Land ins andere. Trotz Globalisierung gibt es innerhalb der Hersteller auch durchaus nationale Interessen bei der Markterschließung und diese können durch unkontrolliertes Handeln dritter (Amazon o. Ebay) sehr wohl empfindlich gestört werden.
Abschließend sollte man also bei der Wertung dieser Verhaltensweise schon auch berücksichtigen, dass es hier nicht nur um die Interessen einzelner Händler geht, sondern das auch strategische Interessen der Hersteller hier berücksichtigt werden dürfen. Die Händler im Übrigen sollten an dieser Stelle einfach mal darüber nachdenken, ob diese Entwicklung Mittel- langfristig nicht sogar mehr Vorteile als Nachteile einbringt. Den erfahrungsgemäß stöhnen beinahe alle Händler unter den horrenden Margen, die Amazon u. Ebay für die Zurverfügungstellung ihrer Plattform einbehält. Profitabler ist allemal der Verkauf ohne Amazon oder Ebay und das wird allen Händlern wieder viel leichter fallen, wenn bestimmte Produkte auf diesen Plattformen einfach nicht mehr verfügbar sind!!
Artikel eines Amazon Händlers!
Zu allererst stelle ich mal eine überschlägige Rechnung eines Verkaufs auf Amazon auf:
100,00 EUR Verkaufspreis UVP
– 50,00 EUR EK
– 15,97 EUR UST
– 3,85 EUR Versandkosten
– 1,20 EUR Personalkosten
– 1,00 EUR Verpackung inkl. Lizenzgebühren Duales System
– 15,00 EUR Provision Amazon
– 1,00 EUR Retorenhandling
———————————-
11,98 EUR
Es kann gut und gerne sein, dass bei dieser Kalkulation bei dem einen mehr, bei dem anderen weniger übrig bleibt. Fakt ist, das von diesem Rest die gesamten Kosten eines Unternehmens bestritten werden müssen. In unserem Bereich liegen die Preise bei Amazon in der Regel 10-20 % unter dem UVP bei versandkostenfreier Lieferung – hier verdient nur noch einer – Amazon.
Damit tasächlich etwas übrig bleiben kann, kann dies nur über Konditionsverbesserung oder über Skontoabzug bei der Zahlung geschehen – die Kalkulationen hinter den Preisen bleiben mir dennoch ein Rätsel.
Der Kunde stellt sich diese Frage gar nicht – für ihn ist der “billigste Preis einen Mausklick entfernt” bei Amazon zur Gewohnheit geworden – Ihn wundert nur warum der Händler vor Ort, oder Neckermann oder Quelle … so teuer ist – Vertriebskosten sind ein Fremdwort für den Kunden. Und eine Kundenbindung zum Händler ist nicht mehr existent. Wie oft haben wir im Ladengeschäft schon gehört – Was können Sie noch am Preis machen? Im Internet bekomme ich den Artikel für … EUR. Ich muss mir das noch mal überlegen. Und so weiter und so fort.
Dieses Phänomen ist eine grassierende Seuche und ohne erkennbaren Nutzen für Händler, Hersteller und KUNDEN.
Folge ist das Sterben der Marken-Fachhändler vor Ort. Aber auch große Firmen wie Metro können an dem Verhältnis Einkauf Markenprodukt – Verkauf nicht viel ändern und versuchen es durch Umstrukturierung, Sortimentsveränderung und No Name-Produkte in den Griff zu bekommen – mit nur mäßigen Erfolg.
Für uns als Händler stellen sich daher mittelerweile mehrere Faktoren im Zusammenhang mit Amazon als wichtig heraus:
a) Gibt es die Marke auf Amazon?
b) Wie ist eine Marke preislich aufgestellt?
c) Was unternimmt die Marke für die Preispflege?
d) Werden Produkte aus anderen EU-Ländern auf Amazon angeboten (insbesondere NL und GB, mit einer sehr agressiven Preispolitik)
Ein Statement einer Marke gegen den Handel ihrer Produkte auf Plattformen wie Amazon oder Ebay begrüßen wir. Es zeigt, dass sich das kurzzeitige Profitdenken einer Marke, verändert – das man sich über langfristigen Strategien Gedanken macht. Das man versteht, das Amazon kein Umsatzmultiplizierer ist. Das die bestehenden Umsätze nur vom Fachhandel und gut sortierten Onlineshops zu Amazon verlagert werden.
Mit Interesse haben wir den Artikel über „Muss sich ein Online-Händler den Verkauf über Internet-Plattformen verbieten lassen?“ aus
Ihrem Newsletter vom 30.07.2012 gelesen.
Wir selbst sind als autorisierter Nike Händler davon betroffen. Wobei Nike bereits soweit gegangen ist, uns über die Rechtsabteilung in Hilversum aufzufordern, den Verkauf auf den Plattformen Ebay, amazon und Yatego unverzüglich einzustellen, sonst könnten wir kein Nike Händler mehr sein.
Wir möchten jetzt sicher nicht über das Thema diskutieren, erlaube uns aber nachzufragen, ob es diesbezüglich Neuheiten gibt?
Der Artikel war zwar sehr interessant und wir haben ihn aufmerksam durchgelesen, doch leider hat er uns nicht geholfen, dieses
Verbot zu umgehen bzw. Argumente zu haben, die bei Nike vorzubringen wären. Einigen unserer Händlerkollegen erging es
ähnlich!
Fakt ist, wenn Nike und adidas damit durchkommen, werden viele andere folgen. Einige werden das zwar gut finden (ist ja immer so), anderen wird aber die Existenz ohne Not vernichtet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns zu diesem Thema auf dem Laufenden halten würden.
Zu allen EBAY und AMAZON Händler die mit diesen Regelungen jammern, dass Ihre Existenz vernichtet wird, kann ich nur sagen.
Richtig so. Warum ?? Ganz einfach.
Es gehört eben ein wenig mehr dazu, vorallem an kaufmännischen know how und Marketing Kompetenz, als alles nur als billigtster anzubieten.
Das ist wirklich ein “Seuche” und das gehöhrt unterbunden.
Wir betreiben selbst einen Online-Handel, aber da steckt mehr dahinter als nur immer der billigste zu sein. Wer es drauf hat, der kann auch Online vergleichbare Marken-Produkte zu einem höheren Preis verkaufen als der Wettbewerb und das geht auch ohne Ebay und ohne Amazon.
Ich bin sogar dafür das es per Gesetzt geregelt sein muss, dass der Hersteller einen minimalen Endverbraucher Preis vorgeben kann. So machen die Händler das Geschäft die eben auch die Kompetenz und das Know How dazu haben, und der Kunde bekommt eine ordentliche Auftragsabwicklung und einen hervoragenden Service !
Super Beiträge.
Ja, als Händler sitzt man mittlerweile auf der Ware bei Einhaltung der UVP’s. Der andere vertickt sie zum Spottpreis, Verdienst ~5Euro, wie die Berechnung oben zeigt, dafür aber dann in Massen.Ebay und Amazon stellen die Plattform, Personal mit ?Mindestlohn?, und dort klingelt im Geldbeutel. Und der Kunde bekommt bei der Retoure alles zurück.
Fachhandel stirbt.
Finanzamt will trotzdem Geld.
Ich “bedanke” mich bei den Verramschern von guter Ware!
Denen verdanken wir doch das Verbot auf den E-A-Plattformen.
UND JA, ich bin auch dafür, daß der Hersteller den UVP vorgeben kann und gegen die Händler vorgeht, die ihn nicht einhalten. Es will doch auch keiner für nichts arbeiten, oder?
Jack Wolfskin hat Ebay auch verboten, jetzt wird alles so günstig verramscht, sonst sitzt man drauf. Ganz große Klasse.
Auch im Bereich Büro passiert einiges in dieser Richtung.
Drehstuhl-Hersteller verlangen auf Plattformen einen bestimmten Preis
einzupflegen. Bei Drucker-Herstellern wird sogar mit Kündigung der Geschäftsbeziehung gedroht sollten Artikel wiederholt eingestellt werden.
Ebenso Schultaschen Hersteller die selbiges vollziehen.
Finde ich sogar alles nicht schlim. Schrecklich ist nur das einem heute kaum noch etwas anderes übrig bleibt als sich bei Amazon und Ebay zu beteiligen, schließlich erreicht man beinahe nur noch so die Käuferschicht. Stammkunden werden weniger durch die Verlockungen im Internet. Die Metro Gruppe trägt auch nicht gerade dazu bei das der Fachhandel am Leben bleibt.
Jeder weiß es, keiner will es warhaben, da der Umsatz nunmal dank den immer geringer werdenden Margen stimmen muss; Amazon kauft im Hintergrund immer mehr Topprodukte selbst direkt beim Hersteller, und macht so sogar seinen eigenen Anbietern das Leben schwer.
Bislang stellt das Internetgeschäft eher als Schrecken ohne Ende heraus. In den nächsten Jahren werden immer mehr Fachhändler sterben, der Witz ist das dadurch auch der Online-Handel sterben wird.
Kaufen können schließlich nur Leute mit Geld, diese müssen es aber auch verdienen und genügend für den Konsum über haben.
Ich würde es begrüßen, wenn das Recht im Internet viel härter wird, sowie wenn immer mehr reine Online-Händler sterben. Die meisten reinen Online-Händler verkaufen nur über den Preis und nicht über Qualität und Service. Schlimmer sind die Hinterzimmer Idioten die meinen mit ein paar Restposten reich werden zu können. Diese machen kurzfristig den Markt vollkommen kaputt, bis diese keinen Nachschub an Ware bekommen können: Ergo diese sterben oft nach nur einem Jahr aufgrund der Absatz-Kosten-Gewinn Situation.
Nein Freunde die Welt ist bislang für Händler keine bessere geworden, schlimmer noch kommen Kunden ins Geschäft holen sich kostenlose Beratung und kaufen dann Online beim günstigsten Anbieter.
Ich würde mir wünschen Beratung und Service sowie Angeboterstellung würden per Gesetz Geld kosten, dann hätten wir zumindest ausgesorgt.
Alles gute und nicht aufgeben liebe Fachhandelskollegen
Die Fa. HaRa Reinigungssysteme startet aktuell eine Kampanie gegen den Verkauf Ihrer Produkte im Internet. Hierbei werden Agenturen persönlich aufgefordert die Produkte aus dem Internet zu entfernen. Dies gilt für Shops als auch für den Verkauf der Artikel über Ebay.
Im gleichen Atemzug betreibt der Hersteller einen Webshop und versendet seine Produkte in die Regionen seiner Agenturen. (DIREKTER WETTBEWERB). Gibt es Probleme mit der Lieferung / hat der Kunde versehentlich die Ware falsch bestellt, müssen die Agenturen dies mit dem Kunden klären. Fakt: Hersteller behält das Geld, die Agentur muss Geld aufwenden um den Kunden zufrieden zu stellen.
Was mir nicht klar ist, ob diese Art überhaupt zulässig ist. Der Hersteller droht mit erheblichen Strafen.
Vor ein paar Jahren ist das Unternehmen schon einmal in die Schlagzeilen geraden, da mit den Steuergeldern nicht sorgsam umgegangen wurde. Lichtenstein !!!!!!
Interessant wäre auch die Sicht der Kunden auf diese Maßnahmen. Denn der Kunde will den Markenartikel natürlich in seinem angestammten Onlineportal auch vorrätig sehen!