Im September 2010 wurden durch die EU einige Delegierte Verordnungen erlassen, die die Energiekennzeichnung von verschiedenen Produkten regeln. Mit diesen Verordnungen wurden nicht nur neue Etiketten zur Energiekennzeichnung eingeführt. Vollständig neu ist auch die seit 30. März geltende Etikettierung von Fernsehgeräten im Online-Handel.

Lesen Sie mehr zu den neuen Pflichten.

Mit der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 die Energiekennzeichnungspflicht für Fernsehgeräte wurde zum 30.11.2011 eine vollkommen neue Regelung eingeführt: Die Energiekennzeichnung für Fernseher.

Bisher gab es entsprechende Kennzeichnungen nur für die sog. “Weiße Ware”.

Für Fernsehgeräte wurden mit der Verordnung gleich vier neue Etiketten eingeführt. Das hier dargestellte Etikett ist grundsätzlich für Geräte zu verwenden, die seit dem 30.11.2011 in Verkehr gebracht wurden.

Für Geräte, die ab 1.1.2014 in Verkehr gebracht werden, wird das Etikett um die Energieeffizienzklasse A+ erweitert, ab 1.1.2017 um die Energieeffizienzklasse A++ und ab 1.1.2020 um die Energieeffizienzklasse A+++.

Auch hier haben Online-Händler bestimmte Informationen beim Angebot bereitzuhalten.

Übergangsfrist abgelaufen

Für Händler gilt seit dem 30. März 2012 die Verpflichtung, die Angaben zum Energieverbrauch auch dann bereitzuhalten, wenn der Kunde das Gerät vor einem Kauf nicht ausgestellt sieht, also z.B. auch im Online-Angebot. Art. 4 der VO schreibt – speziell auch für Internethändler – vor:

“Die Händler stellen sicher, dass

a) alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen;

b) Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind;

c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodelle mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.”

Buchstabe a ist bereits seit 30. November 2011 in Kraft.

Informationspflichten aus dem Anhang

Anhang VI schreibt dann ganz genau vor, welche Informationen anzugeben sind. Auch die Reihenfolge der Informationen ist vorgeschrieben.

“In Fällen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bereitzustellende Informationen

1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I;

b) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1;

c) jährlicher Energieverbrauch gemäß Anhang II Nummer 2;

d) sichtbare Bildschirmdiagonale.

2. Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III bereitzustellen.

3. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.”

Folgen bei Verstößen

Bei der Angabe der jeweiligen Pflichtinformationen sollte man sich stur an die Vorgaben halten. Weicht man von diesen ab, kann es schnell passieren, dass ein Verstoß vorliegt und dieser abgemahnt wird.

Fehlen die Informationen, liegt auf keinen Fall eine Bagatelle vor, da diese gemäß § 5a Abs. 4 UWG beim Vorenthalten von europarechtlich verbindlich vorgegebenen Informationspflichten keine Anwendung finden kann.

Die weiteren neuen Kennzeichnungsvorschriften haben wir für Sie in einem separaten Beitrag zusammengefasst. (mr)

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