Das Widerrufsrecht wird sehr häufig vom Gesetzgeber geändert. Hierdurch erfährt auch die Musterwiderrufsbelehrung Änderungen. Shopbetreiber sollten immer die aktuelle Version verwendet. Denn wer eine veraltete nutzt, kann hierfür abgemahnt werden.

Dies hat das LG Cottbus bestätigt.

In dem vom LG Cottbus (Urteil v. 23.08.2011, 11 O 73/11) entschiedenen Fall wurde ein Händler, der vor allem Fruchtsäfte vertrieb, im Mai 2011 von einem Verbraucherschutzverein aufgrund unzulässiger Klauseln in den AGB, der Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung sowie fehlender Vereinbarung zur Tragung der Rücksendekosten abgemahnt.

Verweis auf BGB-InfoV

Der Beklagte verwies in seiner Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist auf die BGB-InfoV. Diese Vorschriften wurden jedoch bereits zum 11.06.2010 in das EGBGB integriert.

Die §§ 1 und 2 BGB-InfoV sind damit weggefallen, sodass ein Verweis auf sie die Verbraucher in die Irre führe, entschied das Landgericht und folgte damit der Ansicht des OLG Hamm (Urteil v. 13.10.2011, I-4 U 99/11).

Achtung: Dies war nicht die letzte Gesetzesänderung, im August 2011 änderte sich die Musterwiderrufsbelehrung erneut.

Doppelte 40-Euro-Klausel

Des Weiteren war die Widerrufsbelehrung des Beklagten hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerhaft, da es an einer separaten Vereinbarung über die Rücksendekosten außerhalb der Belehrung fehlte.

„Die Kosten der Rücksendung hat der Kunde nur dann zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht hat und kumulativ eine zu diesen Voraussetzungen entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Die bloße Wiedergabe der Widerrufsbelehrung stellt keine entsprechende Vereinbarung dar. Eine vertragliche Vereinbarung liegt nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befindet.“

Diese Auffassung entspricht der herrschenden Rechtsprechung. Die meisten der bislang mit der Frage beschäftigten Oberlandesgerichte verlangen ebenfalls die “doppelte 40-Euro-Klausel“.

Hiervon macht lediglich das OLG München bisher eine Ausnahme, wie RA Paloubis berichtet.

Rügefristen unzulässig

In den AGB befand sich darüber hinaus folgende Klausel:

“Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware dem Anbieter anzeigt.”

Diese Klausel ist unwirksam, entschied das LG Cottbus wenig überraschend.

„§ 475 BGB schreibt die Unabdingbarkeit der gesetzlichen Käuferrechte vor. Da eine Ausschlussfrist die Mängelrechte einschränkt, scheitert die Vereinbarung bereits an § 475 BGB.“

Kauft ein Verbraucher Neuware bei einem Händler, so verjähren die Gewährleistungsansprüche nach zwei Jahren. Eine Beschränkung auf zwei Wochen ist – auch bei offensichtlichen Mängeln – nicht möglich.

Wiederholungsgefahr nicht beseitigt

Der Beklagte argumentierte, dass es an einer Wiederholungsgefahr mangele. Nach der Abmahnung hatte der Beklagte zwar seine AGB geändert, allerdings keine Unterlassungserklärung abgegeben, da das bloße Vorhalten unwirksamer AGB nur eine Erstbegehungsgefahr begründe. Diese sei mit der AGB-Änderung entfallen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht:

„Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verfügungsbeklagte unter Einbeziehung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen hat.

Hält die Verfügungsbeklagte als größerer Fruchtsaftlieferant Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, ist davon auszugehen, dass es auch zu Vertragsabschlüssen über das Internet gekommen ist.“

Das LG verwies in seinem Urteil darauf, dass der Beklagte hätte nachweisen können, dass keine Verträge mit diesen AGB zustanden gekommen sind. Dies hatte sie aber nicht getan.

Die Wiederholungsgefahr sei durch die bloße Änderung der AGB nicht beseitigt worden. Hierzu sei grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.

Fazit

Das Urteil birgt wenig Überraschendes, verdeutlicht aber, wie wichtig es ist, sich als Shopbetreiber über aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzesvorhaben zu informieren. Nachdem die Umsetzungsfrist der letzten größeren Änderung hinsichtlich des Widerrufsrechtes erst am 4. November 2011 abgelaufen ist, werden mit der anstehenden Button-Lösung bald erneut größere Änderungen im Shop notwendig werden. Und bis Ende 2013 ist die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, wodurch das Recht für Online-Händler wieder umfangreich reformiert wird. (mr)

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