Das Fernabsatzrecht findet unter anderem keine Anwendung, wenn Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs vom Unternehmer selbst geliefert werden. Mit dieser Ausnahme begründete ein großes Verlagshaus die fehlende Information über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes und kämpfte durch alle Instanzen.

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Die Beklagte, ein großes Verlagshaus, hatte im Juni 2008 eine Anzeige geschaltet, mit welcher sie für den Abschluss eines Jahresabonnements ihrer Zeitung warb.

Die Bestellung konnte mit einer Postkarte oder einem Coupon, welche der Anzeige beigefügt waren, aufgegeben werden. Weder die Anzeige, noch die Bestell-Postkarte oder der Bestell-Coupon enthielten Angaben zum Nichtbestehen des Widerrufsrechtes.

Abmahnung durch die Verbraucherzentrale

Die klagende Verbraucherzentrale mahnte das Verlagshaus diesbezüglich ab, da die Beklagte verpflichtet sei, den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes hinzuweisen.

Da die Beklagte nicht zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bereit war, begann das Verfahren zunächst vor dem LG Hamburg.

Urteile der Vorinstanzen

Das Landgericht gab der Klage statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, doch auch vor dem OLG Hamburg (Urteil v. 17.12.2009, 3 U 55/09) unterlag sie.

Revision zum BGH

Das OLG Hamburg ließ die Revision zum BGH zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und außerdem eine Entscheidung des BGH notwendig sei, um die einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Beklagte verfolgte auch in letzter Instanz das Ziel weiter, die Klage abweisen zu lassen.

Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass Verbrauchern bei Zeitschriften-Abos gem. § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB kein Widerrufsrecht zustehe. Hierauf habe die Beklagte den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung hinweisen müssen. Den die Regeln des Fernabsatzrechtes seien anwendbar und somit müsse gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes informiert werden.

Das Verlagshaus sah jedoch eine Anwendbarkeit der Fernabsatzregeln gar nicht erst als gegeben an.

Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs?

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Zeitschriften-Abo um “Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs” handele, auf die die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gar keine Anwendung finden würden, sodass auch nicht darüber informiert werden müsse, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Diese Norm bestimmt:

„Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge […] über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.“

Der BGH (Urteil v. 09.06.2011, I ZR 17/10) erörterte zunächst, dass – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes – unter diese Ausnahme grundsätzlich auch Abo-Verträge fallen können, da der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, dass sie lediglich bei Verträgen über die einmalige Lieferung von Haushaltsgegenständen gelte.

Schließlich nennt auch der Gesetzgeber als Beispiel für die Ausnahme Verträge, bei denen jeden Morgen Brötchen vom Bäcker zum Verbraucher geliefert werden. Auch das 14tägige Erscheinen der Zeitschrift stehe einer Einordnung als Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs nicht entgegen.

“Maßgeblich ist nicht die Häufigkeit des Erwerbs, sondern die der Benutzung.”

So sei eine Tube Zahnpasta ebenfalls ein Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs, auch wenn sie nicht täglich erworben wird.

Vorrang des § 312d Abs. 3 Nr. 4 BGB

Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich jedoch, dass § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB keine Verträge über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften erfasse:

„Die Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB […] regelt, dass das dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht besteht.

Daraus ist zu schließen, dass Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften nicht bereits nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen sein sollen.“

Lieferung durch das Unternehmen selbst

Dass § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB nicht einschlägig ist, ergebe sich des Weiteren daraus, dass die Anwendbarkeit voraussetzt, dass die Lieferung

„von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten“

zu erfolgen habe.

Der BGH ließ zwar offen, ob dies bedeutet, dass zwingend eine Lieferung durch den Unternehmer erfolgen muss, mit welchem der Verbraucher den Fernabsatzvertrag geschlossen hat oder ob dieser einen anderen Unternehmer beauftragen kann.

Lieferung durch Logistikunternehmen

Die Voraussetzungen seien aber jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Unternehmer ein Logistikunternehmen wie die Deutsche Post AG mit der Auslieferung beauftrage.

„Diese Einschränkung der Ausnahmebestimmung liefe weitgehend leer, wenn zu diesen Unternehmern oder Händlern auch Logistikunternehmen zu rechnen wären.

Dann wäre der gesamte Versandhandel von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs den Vorschriften des Fernabsatzrechts von vornherein entzogen. Dies widerspräche aber dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes.“

Bagatellgrenze für Ratenlieferungsverträge?

Bei sog. Ratenlieferungsverträgen besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 Euro übersteigt (§§ 510 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 2 und 3; 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Beklagte argumentierte, dass diese Bagatellgrenze in die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB hineinzulesen sei. Soweit die Bagatellgrenze von 200 Euro nicht überschritten werde, seien somit die Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht anwendbar.

Dieser Auffassung widersprach der BGH. Weder die europäische Fernabsatzrichtlinie (FARL) noch die deutschen Fernabsatzvorschriften würden eine Bagatellgrenze für das Widerrufsrecht vorsehen.

Beide Widerrufsrechte bestünden aus unterschiedlichen Gründen und unabhängig voneinander.

Ging die alte BGB-InfoV zu weit?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. (heute in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB geregelt) muss der Unternehmer dem Verbraucher Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung stellen.

Das beklagte Verlagshaus sah hierin eine Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage des Art. 240 EGBGB. Der Verordnungsgeber der BGB-InfoV habe die Ermächtigung des Art. 240 EGBGB überschritten, da er nur zur Umsetzung der in der Fernabsatzrichtlinie getroffenen Regelungen berechtigt gewesen sei, welche keine Information über das Nichtbestehen vorsehen.

Dem widersprach das Gericht: Bei der Festlegung der Informationspflichten habe sich der Verordnungsgeber zwar an die Vorgaben der FARL zu halten; er sei aber nicht daran gehindert, weitergehende Informationspflichten vorzusehen. Die Ermächtigungsgrundlage wurde somit nicht überschritten.

Da die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes mittlerweile in Art. 246 §1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB geregelt ist, stellt sich die Frage nach der Reichweite der Verordnungsermächtigung übrigens nicht mehr.

Ergebnis: Informationspflichten nicht erfüllt

Das Zeitschriften-Abo der Beklagten ist zwar nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, allerdings finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, sodass über das Nichtbestehen zu informieren ist. Da dies nicht geschehen ist, lag ein Verstoß gegen die Informationspflichten vor.

Dieser Verstoß kann auch abgemahnt werden, wie das vorliegende BGH-Urteil zeigt. (mr)

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