Seit spätestens 5. November 2011 sollten Shopbetreiber die neue Musterwiderrufsbelehrung in ihrem Shop verwenden. Fraglich ist aber, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, die alte Belehrung weiterhin zu verwenden. Das OLG Hamm hat diese Frage für die Umstellung im Jahr 2010 jetzt bejaht.

Lässt sich dies auch auf die diesjährigen Neuerungen übertragen?

Vor dem OLG Hamm (Urteil v. 13.10.2011, I-4 U 99/11) stritten sich zwei Händler über die Zulässigkeit der Verwendung einer Widerrufsbelehrung, in der im Teil über den Fristbeginn noch die Vorschriften der BGB-InfoV erwähnt waren, welche zum 11. Juni 2010 bereits aufgehoben wurden.

Einstweilige Verfügung

Das Landgericht Essen hatte in erster Instanz eine einstweilige Verfügung erlassen, da diese Art der Widerrufsbelehrung falsch sei. Hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit der Berufung.

Er war der Meinung, dass die Verwendung der alten Belehrung, in der auf nicht mehr existente Vorschriften verwiesen wird, nicht wettbewerbswidrig sei.

“Die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die nicht mehr existierende BGB-InfoV sei nicht wettbewerbswidrig.

Es sei falsch, einen Bagatellverstoß mit der Begründung abzulehnen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Verbraucher aus Unsicherheit von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mache, weil er nicht einschätzen könne, wann die Frist zu laufen beginne.

Diese Einschätzung orientiere sich nicht am Beurteilungsmaßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Naheleigender sei es, dass ein Verbraucher vorsorglich in jedem Falle einen Widerruf aussprechen werde, um seine diesbezüglichen Rechte zu wahren, und nicht sehenden Auges eine Rechtsunsicherheit in Kauf nehme.”

Ein Verstoß sei darüber hinaus nicht spürbar, sondern wäre ein Bagatellverstoß, da der Verbraucher ganz einfach im Internet herausfinden könne, wo die richtigen Vorschriften jetzt untergebracht seien.

“Demjenigen Verbraucher, der die §§ 1-3 BGB-InfoV nicht mehr finde, werde schon nach kurzer Internetrecherche auffallen, dass eine inhaltsgleiche Regelung in Artikel 246 EGBGB fortbestehe. Auch nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25.01.2011 (103 O 174/10) sei die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die nicht mehr existierende BGB-InfoV nicht wettbewerbswidrig.

Es würde lediglich eine falsche Paragraphenkette genannt. Es liege insoweit kein spürbarer Vorteil für die Antragsgegnerin vor, weil die Frist in jedem Falle gleich bleibe. Rechtsnachteile für den Verbraucher seien auch nicht ersichtlich.”

Keine Bagatelle

Dieser Auffassung des Antragsgegners folgte das OLG Hamm nicht. Bei einem derartigen Verstoß handele es sich gerade nicht um einen Bagatellverstoß.

“Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist dann auszugehen, wenn sie in ihrer Fähigkeit zu einer „informierten“, d. h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen.”

Verletzung von Informationspflichten

Diese Schwelle sei in aller Regel überschritten, wenn der Unternehmer Informationspflichten, die er gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen hat, verletzt. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Informationspflicht über das Widerrufs- oder Rückgaberecht verletzt werde, so das Gericht weiter.

“Auch wenn „nur“ falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt.

Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher, auf den hier – insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen – abzustellen ist.

Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z. B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte.”

Fazit

Jedem Online-Händler ist zu empfehlen, die aktuellen Muster für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu verwenden, da man sich sonst in das große Risiko von Abmahnungen begibt. Wir möchten daher an dieser Stelle nochmals auf unser kostenloses Whitepaper zum Download hinweisen, in welchem die aktuellen Muster zur Verwendung im Online-Shop bereits angepasst sind. Jeder Händler, der noch immer das alte Muster verwendet, sollte schnell tätig werden und seine Texte aktualisieren. Die Gefahr sollte auch nicht unterschätzt werden. Wie Rechtsanwalt Hoesmann in seinem Blog berichtet, liegen ihm bereits erste Abmahnungen zu diesem Thema vor. (mr)

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