Viele Online-Händler wissen nicht, welchen Informationspflichten sie unterliegen, wenn sie nach Frankreich verkaufen. Die Sanktionen bei Verstößen gegen diese sind aber schwerwiegend und wirken sich nicht nur auf französische Online-Händler aus, sondern auch auf deutsche, die ihre Geschäftstätigkeit auf Frankreich ausrichten. Welche Angaben sind erforderlich? Wo soll man diese Angaben finden können? Welche Sanktionen drohen, wenn gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden?

Lesen Sie mehr zu den Pflichten und Folgen von Verstößen in Frankreich.

Nach Artikel 6. III-1 LCEN (Gesetz über elektronische Kommunikation) muss jede natürliche oder juristische Person, die einen Online-Kommunikations-Service in Frankreich anbietet, alle für ihre Identifikation erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Dies schließt den Name, die Postanschrift und die Telefonnummer ein. Sofern eine Firma eingetragen wurde, ist diese zu nennen, genau wie die Rechtsform des Unternehmens.

Wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, müssen – wie in Deutschland auch – sowohl das Registergericht als auch die Registernummer genannt werden. Darüber hinaus muss die Höhe des Stammkapitals angegeben werden.

Pflichtinformation über den Provider

Nach dem Gesetz von 29. Juli 1982 über die audiovisuelle Kommunikation, muss in der Anbieterkennzeichnung auch

  • der Name des Anbieters, also die für den Inhalt der Website verantwortliche Person sowie
  • der Name, die Adresse und Telefonnummer des Internetproviders

genannt werden.

Treten Probleme mit dem Content auf, zum Beispiel im Falle der Veröffentlichung illegaler Inhalte, wird zunächst der Anbieter, danach der Internetprovider kontaktiert. Aus diesem Grund fordert das Gesetz auch die Angabe von detaillierten Informationen über den Provider.

Als Betreiber eines Online-Shops, unterliegen Händler der Informationspflicht aus Artikel 19 LCEN und müssen unter anderem eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse für Kundenanfragen zur Verfügung stellen. Schließlich ist die Angabe zusätzlicher Informationen erforderlich, wenn der Beruf des Anbieters reglementiert ist, also nur mit einer bestimmten Berufsqualifikation aufgenommen oder ausgeübt werden darf.

Platzierung des Impressums

Die im Impressum enthaltenen Informationen müssen in einem “offenen Standard” bereit gestellt werden. Dieser Begriff wird auch durch die LCEN (Artikel 4) definiert und bezieht sich auf alle

„Kommunikations-Protokolle, Vernetzungen oder Datenaustauschmethoden, deren Spezifikationen und Umsetzung  öffentlich und uneingeschränkt zugänglich sind“.

Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Link auf die Anbieterkennzeichnung klar bezeichnet und auf allen Seiten verfügbar ist.

Sanktionen in Frankreich

Artikel 6. VI-2 LCEN sieht eine Sanktion von einem Jahr Haft und bis zu 75.000 Euro Geldstrafe für einen einzelnen Verstoß vor.

Die Androhung einer Haftstrafe gilt dabei nur für Einzelunternehmer. Bei Unternehmen, die nicht als Einzelunternehmer, sondern in Form einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auftreten, wird dafür die Geldstrafe mit 5  multipliziert, was zu einem Betrag in Höhe von 375.000 Euro nach § L131.38 des Strafgesetzbuches führen kann.

Darüber hinaus kann der Shopbetreiber, zu einem Berufsausübungsverbot für bis zu fünf Jahren verurteilt werden.

Die Verstöße können von der DGCCRF – einer Verbraucherschutzbehörde – aufgegriffen und an die Gerichte weitergeleitet werden. Darüber hinaus sollen durch einen derzeit diskutierter Gesetzentwurf die Befugnisse der DGCCRF im Rahmen der Untersuchung und Sanktionierung erweitert werden, so dass Beamte der DGCCRF ermächtigt werden sollen, Bußgelder selbst auszusprechen, wenn sie einen Verstoß feststellen.

Strafen gelten auch für deutsche Händler

Auch die deutschen Gesetze sind streng in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen, welche die Betreiber von Online-Shops erfüllen müssen. Diese unterscheiden sich jedoch in einigen Punkten von den französischen. Daher reicht es nicht aus, das deutsche Impressum einfach übersetzen zu lassen.

Folgende Informationen sind in Frankreich – anders als in Deutschland – Pflichtangaben:

  • Höhe des Kapitals für im Handelsregister eingetragene Unternehmen
  • Identität des Internetprovider (“hébergeur”) mit Adresse und Telefonnummer
  • Name der für den Inhalt des Shops verantwortlichen Person (“directeur de la publication”)

Dafür muss in Frankreich kein Vertretungsberechtigter angegeben werden, wenn der Shop von einer juristischen Person betrieben wird.

Wer sich als deutscher Händler mit seinem Shop nach Frankreich ausrichtet, muss diese Vorgaben erfüllen, sonst drohen ihm die oben genannten Sanktionen.

Fazit

Der internationale Online-Handel ist kompliziert, da man sich als Händler nach unterschiedlichen Rechtsordnungen richten muss. Zwar wird die Verbraucherrechterichtlinie hier in Zukunft etwas Abhilfe verschaffen, aber die Impressumspflichten werden von dieser Richtlinie nicht vereinheitlicht. Auch die unterschiedlichen Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten können durch europäisches Recht nicht angeglichen werden. (gm)

Lesen Sie mehr zum Thema Impressum:

 

 

 

 

image_pdfPDFimage_printDrucken