Am 24. August 2011 legte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf für die sogenannte Button-Lösung vor. Ein solcher Entwurf wird dann zunächst vom Bundesrat beraten und dieser kann hierzu eine Stellungnahme abgeben. Dies hat der Bundesrat heute getan und schlägt einige Änderungen an dem Gesetzentwurf vor.

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Ziel des Gesetzentwurfes der Bundesregierung war es, Verbraucher besser vor den Abofallen im Internet zu schützen. Dieses Ziel wird vom Bundesrat auch begrüßt.

Zukünftig sollen nach dem Entwurf die Button, mit denen die Bestellung ausgelöst wird, zwingend mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder einer ähnlich eindeutigen Bezeichnung beschriftet werden.

Darüber hinaus sollen in unmittelbarer Nähe dieses Buttons einige Informationspflichten zum Vertrag erfüllt werden.

Ausweitung auf alle Kunden

In seiner Stellungnahme (BR-DS 525/11 (Beschluss)) schlägt er aber vor, nicht nur Verbraucher von der Button-Lösung zu erfassen, sondern alle Kunden, also auch Unternehmer. Zur Begründung dieses Vorschlages heißt es unter anderem:

“Unternehmer sind als potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Kosten- und Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit bewusst verschleiert wird, ebenfalls schutzbedürftig und schutzwürdig.”

Außerdem würde die Begrenzung auf Verbraucher nicht in die Systematik des Gesetzes passen. Denn die vorgeschlagenen Änderungen sollen in § 312 g BGB eingefügt werden, in dem jetzt bereits die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt sind. Und diese Pflichten sind sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern als Kunden gegenüber zu erfüllen.

Außerdem, so heißt es in der Begründung weiter, wäre es kaum Mehraufwand, den Anwendungsbereich entsprechend zu erweitern,

“weil Unternehmer ihr Angebot zumeist auf Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen richten und damit den Bestellvorgang ohnehin einheitlich gestalten.”

Informationspflichten über dem Button

Im Entwurf der Regierung heißt es, dass der Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, folgende Informationen klar und verständlich erteilen muss:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Hier möchte der Bundesrat zunächst vor das Wort “unmittelbar” noch die Worte “zeitlich und räumlich” einsetzen. Zur Begründung führt er aus:

“Wie die Begründung des Gesetzentwurfs zutreffend ausführt, müssen die Informationen auch im räumlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Die Aufmerksamkeit des Kunden, der im Begriff ist, die Schaltfläche – wie sie im Regelfall vorgesehen ist – zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer Zusammenhang.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort “bevor” jedoch überwiegend mit einem allein zeitlichen Sinngehalt verknüpft, weshalb die räumliche Komponente aus Klarstellungszwecken unmittelbar in den Gesetzeswortlaut auf genommen wer den sollte.”

Ausweitung der Informationspflichten

Darüber hinaus soll nach dem Willen des Bundesrates der Katalog an Informationspflichten, die unmittelbar beim Bestellbutton erfüllt werden müssen erweitert werden, nämlich um Informationen über die Bedingungen der Kündigung unbefristeter oder automatisch verlängerter Verträge.

Diese Ausweitung erscheint bereits jetzt sinnvoll, weil sie spätestens 2013 vorgenommen werden müsste, wenn die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Denn in der Richtlinie findet sich diese Informationspflicht, sodass auch Deutschland gezwungen wäre, sie mit aufzunehmen.

Rückschritt zur “2-Klick-Lösung”?

Abschließend fordert der Bundesrat die Bundesregierung noch auf, sich auch europäischer Ebene für die sog. “2-Klick-Lösung” einzusetzen, wenn die geplante Button-Lösung nicht zum Erfolg führen würde.

Diese “2-Klick-Lösung” stellt ein abgestuftes Verfahren da,

“bei dem der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung die Kenntnisnahme des Hinweises auf die Entgeltlichkeit und die Gesamtkosten gesondert zu bestätigen hat.”

Diese Variante war bereits im Referentenentwurf vorgesehen und stieß auf breite Ablehnung. Außerdem stellt die Änderung der europäischen Vorgaben eine sehr hohe Hürde dar, was schon der Zeitraum der Entstehung der Verbraucherrechterichtlinie zeigt. Immerhin hat es drei Jahre von einem ersten Entwurf bis zur Verabschiedung der Richtlinie gedauert. Diese nun erneut zu ändern, dürfte sich nicht durchsetzen lassen.

Neue Pflichten für Anwälte

Die Stellungnahme des Bundesrates sieht außerdem eine Pflichtenerweiterung für Anwälte vor, die Inkassoforderungen ihrer Mandanten durchzusetzen versuchen. Von der Darstellung dieser Pflichten soll hier aber abgesehen werden, da sie keine Auswirkungen für Shopbetreiber haben.

Das weitere Verfahren

Die Bundesregierung hat jetzt die Möglichkeit, auf die Stellungnahme des Bundesrates zu antworten. Sie reicht dann den Gesetzentwurf, die Stellungnahme des Bundesrates sowie ihre Antwort darauf beim Bundestag ein.

Nachdem der Bundestag das Gesetz in erster Lesung behandelt, wird es meist in die verschiedenen Fachausschüsse verwiesen, die sich dann mit dem Gesetz näher beschäftigen und Vorschläge zur Änderung oder Annahme des Gesetzentwurfes ausarbeiten. Abschließend wird der Bundestag über das Gesetz abstimmen.

Im Entwurf ist vorgesehen, dass zwischen Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt und Inkrafttreten drei Monate liegen sollen. Am besten informieren Händler bereits jetzt ihre Shopsoftware-Anbieter und Programmierer, dass es bald Änderungen geben wird und der Bestellbutton umbeschriftet werden muss. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz den Bundestag passieren wird. Ob mit ohne den vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates spielt zunächst für die Button-Beschriftung keine Rolle.

Übrigens: Im Gesetz ist vorgesehen, dass ein Vertrag nur zustande kommt, wenn die oben genannten Pflichten auch erfüllt sind. (mr)

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