Am 4. August 2011 trat das neue Widerrufsrecht in Kraft, welches auch zur Folge hatte, dass die Musterbelehrungen geändert wurden. Häufig erreichten uns Fragen, was genau sich eigentlich im Vergleich zur “alten” Belehrung geändert habe. Wir möchten diese Frage hier aufgreifen und gerne beantworten.

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Neue Belehrung über den Wertersatz

Die wohl größte Änderung fand in der Rechtsfolgen-Belehrung statt. Dort wurde bis zum 4.8.2011 wie folgt über den Wertersatzanspruch des Händlers belehrt:

“[…] Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. […]”

Nach den Änderungen lautet dieser Teil der Widerrufsbelehrung jetzt (Änderungen sind fett geschrieben):

“[…] Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. […]”

Neue Regelungen zum Fristbeginn

Da der Gesetzgeber den “neuen” Wertersatzanspruch für die Nutzung der Ware in § 312e BGB geregelt und auch einen neuen § 312f BGB eingeführt hat, kam es dazu, dass die bisherigen §§ 312e bis 312g verschoben wurden und nunmehr die §§ 312g bis 312i sind.

In dem alten § 312e BGB (und jetzt neuem § 312g BGB) sind allerdings Bedingungen für den Fristbeginn genannt, worüber in der Widerrufsbelehrung zu informieren ist. Diese Verschiebung ändert also die Paragraphenkette in der Widerrufsbelehrung. Diese lautet jetzt (Neuerungen fett geschrieben):

“[…] Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. […]”

Klarstellung zur Ausübung des Widerrufsrechtes

Durch das Einfügen des kleinen Wörtchens “auch” wird in der Belehrung klargestellt, dass der Verbraucher – sofern er die Ware bereits erhalten hat – sein Widerrufsrecht sowohl in Textform als auch durch Rücksendung ausüben kann. Das war zwar bisher nicht streitig, die Belehrung allerdings etwas missverständlich formuliert. Der Satz lautet nun:

“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. […]”

40-Euro-Klausel

Innerhalb der Widerrufsbelehrung wurde der Verbraucher bisher darüber informiert, dass er “die Kosten der Rücksendung” bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu tragen habe. Dies ist so nicht korrekt, da dem Verbraucher gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die “regelmäßigen Kosten” der Rücksendung auferlegt werden dürfen. In der separaten Kostentragungsvereinbarung, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird, muss das Wörtchen “regelmäßig” zwingend enthalten sein (OLG Brandenburg, Urteil v. 22.02.2011, 6 U 80/10).

Hierdurch gab es bisher Unterschiede zwischen Belehrung und Kostentragungsvereinbarung. Der Gesetzgeber nutzte die Chance der Gesetzesänderung, um hier eine Angleichung vorzunehmen und fügte das Wort “regelmäßig” in die Widerrufsbelehrung mit ein. Die entsprechende Passage (aus der Belehrung) lautet nun:

“Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.”

Diese Änderung bedeutet aber nicht, dass man auf die separate Vereinbarung der Rücksendekosten in den AGB verzichten kann. Diese ist noch immer erforderlich.

Überschrift “Finanzierte Geschäfte”

Wer in seinem Shop eine Finanzierung anbietet, muss den Verbraucher in spezieller Weise auf die Widerrufsmöglichkeit dieses Finanzierungsgeschäftes hinweisen. Bisher gab es zu Gestaltungshinweis 11 die Überschrift “Finanzierte Geschäfte”, nach welcher dieser Hinweis erteilt werden musste. Der entsprechende Hinweis findet sich nun in Gestaltungshinweis 12. Die Überschrift “Finanzierte Geschäfte” wurde aber aus dem Muster vollständig entfernt, er steht nun unter der allgemein gehaltenen Überschrift “Besondere Hinweise”.

Warum der Gesetzgeber diese Überschrift aus der Musterwiderrufsbelehrung gestrichen hat, sie aber noch immer in der Musterrückgabebelehrung enthalten ist, kann nicht gesagt werden.

Eigenständig sollte diese Überschrift allerdings nicht in die Belehrung eingefügt werden, da dann die gesetzliche Privilegierung des Musters nicht mehr greift. Damit diese verloren geht, reicht es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10) bereits, wenn man Zwischenüberschriften entfernt. Gleiches dürfte gelten, wenn man eigene Zwischenüberschriften einfügt.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Eine weitere häufige Frage war, weshalb die Ausnahmen vom Widerrufsrecht aus der Musterbelehrung entfernt wurden. Die Antwort ist ganz einfach: Die Ausnahmen waren noch nie Bestandteil der Musterbelehrung. Eine Änderung an diesen fand nicht statt. Die Ausnahmen sind abschließend in § 312d Abs. 4 BGB aufgeführt. Dieser lautet:

“Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,

6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder

7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.”

Fazit

Der Gesetzgeber hat mit der Änderungen der Vorschriften über den Wertersatz auch die Belehrungsmuster angepasst. Jeder Händler sollte unbedingt die gesetzlichen Muster verwenden, da er hier eine gesetzliche Privilegierung genießt und für den richtigen Einsatz dieser Muster nicht abgemahnt werden kann. Trusted Shops stellt Shopbetreibern ein kostenloses Whitepaper zum Download zur Verfügung, in welchen die Gestaltungshinweise der gesetzlichen Belehrung bereits für den Verkauf von Waren im Online-Shop umgesetzt wurden. (mr)

Für Trusted Shops Mitglieder

Trusted Shops Mitglieder finden im Mitgliederforum eine PDF-Datei der aktuellen Musterbelehrung, in welcher die Änderungen noch einmal farbig markiert sind.

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