Jedem Verbraucher steht ein Gewährleistungsrecht zu, wenn sich der Kaufgegenstand als mangelhaft herausstellt. In der Praxis ergibt sich aber ein großes Problem: Wo muss der Händler den Nacherfüllungsanspruch erfüllen? Am Sitz des Verbrauchers oder am seinem Unternehmenssitz? Der BGH hat diese Frage nun grundsätzlich beantwortet.

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Der BGH weist in seiner Pressemitteilung PM 60/2011 darauf hin, dass er die Frage nach dem richtigen Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht geklärt hat:

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es “Lieferung: ab Polch, Selbstabholer”. Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen.

Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB* nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind.

Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.

Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

*§ 269 BGB: Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(…)

Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10
LG Koblenz, Urteil vom 3. Juni 2009 – 8 O 277/08
OLG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 2010 – 8 U 812/09

Karlsruhe, den 13. April 2011

(Hervorhebungen durch uns)

Älteres Urteil des OLG Celle

Das OLG Celle (Urteil v. 10.12.2009, 11 U 32/09) hatte sich ebenfalls bereits mit dieser Frage beschäftigt und kam aufgrund eines anders lautenden BGH-Urteils zu dem Ergebnis, dass die Nacherfüllung an dem Ort geschuldet wird, an dem sich der Kaufgegenstand bestimmungsgemäß befindet.

Das dort herangezogene BGH-Urteil stammt vom 10. Zivilsenat und betraf das Werkvertragsrecht. In der Entscheidung wird aber darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz auch für das Kaufrecht gelte. Der 10. Zivilsenat folgte damit der überwiegenden Meinung der juristischen Literatur.

Wie der 8. Zivilsenat seine Entscheidung begründet und ob er sich auch mit dem Urteil des 10. Zivilsenates auseinandersetzen wird, bleibt abzuwarten. Noch liegt das Urteil nicht im Volltext vor. Sobald die Urteilsgründe veröffentlicht wurdeen, werden wir hier im Blog darüber berichten. (mr)

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