Bereits im November 2010 berichteten wir über einen Regierungsentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts. Dieser Entwurf wurde nun nach Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates unverändert als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

Was ändert sich für Shopbetreiber? Lesen Sie mehr.

Mit der Entscheidung “Messner” (U. v. 03.09.2009, C-489/07) stellte der Europäischen Gerichtshof fest, dass ein genereller Wertersatz für Nutzungen im Fernabsatz verkaufter Waren im Rahmen des Widerrufsrechts nicht mit Europäischem Recht vereinbar ist. Dieser Rechtsprechung begegnet die Bundesregierung mit dem jetzigen Gesetzesentwurf vom 23.03.2011 und regelt die Vorschriften zum Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts neu.

In den folgenden FAQ erfahren Sie kurz und knapp, was sich für Sie als Shopbetreiber ändert:

1) Wann treten die Änderungen in Kraft?

UPDATE: Die Änderungen treten zum 4.8.2011 in Kraft. Lesen Sie hierzu auch unser Whitepaper mit allen Neuregelungen und Mustern im Überblick.

2) Muss ich meine Widerrufsbelehrung ändern?

Ja, aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes. Der Gesetzentwurf sieht zwei Änderungen vor, die sich auch auf die Widerrufsbelehrung auswirken. Daher wird es auch ein neues gesetzliches Muster der Widerrufsbelehrung geben.

  1. Änderung: Paragraphenkette zur Widerrufsfrist
  2. Neu ist (ACHTUNG: Noch kein geltendes Recht):

    „… jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S.1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB.“

  3. Änderung: Neue Hinweise zum Wertersatz
  4. Neu ist (ACHTUNG: Noch kein geltendes Recht):

    „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

  5. Änderung: “regelmäßigen” in 40 Euro Klausel
  6. Neu ist (ACHTUNG: Noch kein geltendes Recht):

    Das Wort “regelmäßigen” wird in der (optionalen) 40 Euro Klausel ergänzt.

    “Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn …”

3) Gibt es eine Übergangsfrist?

Ja und Nein. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Es gibt also keine Übergangsfrist.

Allerdings wird in das EGBGB eine Übergangsvorschrift eingeführt, sodass die derzeit gültigen Musterbelehrungen noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungen verwendet werden können, ohne dass die gesetzliche Privilegierung verloren geht.

4) Was ändert sich beim Wertersatz?

Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise

Wertersatz sowohl für gezogene Nutzungen als auch für Verschlechterungen der Ware wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme darf nach dem Gesetzentwurf nur noch verlangt werden, wenn die Nutzung oder Verschlechterung auf einem Umgang mit der Ware beruht, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Wie das Wasserbett-Urteil des BGH  (U. v. 03.11.2010, VIII ZR 337/09) gezeigt hat, ist dies aber auch schon jetzt der Fall. Denn die Gerichte müssen die derzeitigen Bestimmungen zum Wertersatz derzeit schon europarechtskonform anwenden.

Positiv ist aber, dass die Bundesregierung nicht über das Ziel hinaus geschossen ist und etwa eine Regelung aufgenommen hat, nach der der Verbraucher generell keinen Wertersatz leisten braucht, wie dies nach dem EuGH-Urteil teilweise gefordert wurde.

Beweislast

Der Unternehmer trägt nach dem Gesetzentwurf die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über ein Prüfen der Sache hinausgeht.

5) Ist der Unternehmer jetzt wieder der Dumme?

Ja und nein. Wenn man das EuGH Entscheidung „Messner“ berücksichtigt, kann man durchaus von einem unternehmerfreundlichen Gesetzentwurf sprechen. Man kann das Urteil auch weitaus verbraucherfreundlicher auslegen und daraus einen völligen Ausschluss der Möglichkeit, Nutzungswertersatz zu verlangen, ableiten.

Andererseits bringt der Gesetzentwurf wieder eine Änderung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung mit sich, was bei vielen Shopbetreibern nicht zu unerheblichem Aufwand führen wird.

6) Gelten die Änderungen auch für das Rückgaberecht?

Ja.

7) Ist dann erst mal Schluss mit Änderungen an der Widerrufsbelehrung?

Mit der Entscheidung „Heinrich Heine“ (Urteil v. 15.4.2010, C-511/08) hat der EuGH die Frage aufgeworfen, ob der Verbraucher in der Belehrung nicht auch darüber aufgeklärt werden muss, dass ihm im Fall des Widerrufs die Kosten der „Hinsendung“ erstattet werden, wofür Einiges spricht. Auch nach der geplanten Änderung der Muster-Belehrung wird also nicht so schnell Ruhe einkehren im Widerrufsrecht.

Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

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