Im vergangenen Jahr sorgte die Rechtsprechung zur doppelten Verwendung der 40-Euro-Klausel für Unmut. Nach dieser reicht es nämlich nicht aus, die Tragung der Rücksendekosten nur in der Widerrufsbelehrung zu erwähnen, sondern dies muss zusätzlich in den AGB wiederholt werden. Das OLG Brandenburg hat diese Pflicht jetzt weiter konkretisiert.

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Übt der Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht aus, muss der Unternehmer – so der gesetzliche Regelfall – die Kosten der Rücksendung tragen. Allerdings hat er die Möglichkeit, diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen, dem Verbraucher vertraglich aufzuerlegen. Hier spricht man von der sog. 40-Euro-Klausel.

Vertragliche Vereinbarung

Durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamburg, Koblenz, Stuttgart und Hamm aus dem Jahr 2010 wurde klar, dass man diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung verwenden darf, sondern zusätzlich in die AGB aufnehmen muss, damit dem gesetzlichen Anforderungen einer “vertraglichen Vereinbarung” Rechnung getragen wird.

Leider kann man die Klausel aus dem gesetzlichen Muster aber nicht einfach übernehmen und noch einmal in die AGB schreiben. Denn man muss die Klausel leicht abwandeln, damit sie dem gesetzlichen Anspruch genügt.

Regelmäßige Kosten der Rücksendung

Zu beachten ist hierbei, dass dem Kunden nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht die Kosten der Rücksendung generell, sondern nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden können, was in der Musterbelehrung so (zumindest derzeit) nicht steht. Wer jedoch das Muster ändert, verliert die sog. Privilegierung, d.h. die Rechtssicherheit.

Die 40-EUR-Klausel muss daher also in einer leichten Abwandlung noch einmal in die AGB aufgenommen werden. Das sieht dann so aus:

„Kostentragungsvereinbarung

Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Urteil des OLG Brandenburg

In dem vom OLG Brandenburg (Urteil v. 22.02.2011, 6 U 80/10) entschiedenen Fall hatte der Beklagte genau dieses Wort “regelmäßige” nicht in seine Klausel zur Kostentragung aufgenommen.

Wenn dieses Wort fehlt, handelt der Händler wettbewerbswidrig, entschied das Gericht:

“Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten.

Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstößt.

Eine vertragliche Vereinbarung, die – wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall – die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht.

Bei Verwendung der Worte „Kosten der Rücksendung“ besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden.”

Abweichung von der Musterbelehrung

Das Wort “regelmäßige” ist in der Musterbelehrung nicht enthalten. Das ändere aber an der Beurteilung der vertraglichen Vereinbarung nichts, so das Gericht. Denn die Belehrung könne erst greifen, wenn dem Verbraucher vertraglich die Kosten der Rücksendung auferlegt worden sind.

“Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung […] reicht es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Dennoch ist für die vertragliche Vereinbarung, welche die Grundlage für Kostenabwälzung abgibt, ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem Gesetz abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränkt.

Das Belehrungserfordernis setzt nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist. Allerdings dürfte die Belehrung ihren Zweck besser erfüllen, wenn sie ebenfalls die „regelmäßigen Kosten“ erwähnt. Sinn und Zweck der Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen ist es, den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs so zuverlässig im Kenntnis setzten, dass er in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob er von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen will.

Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu verlangenden Inhalt der vertraglichen Vereinbarung an den Erfordernissen der Informationspflicht einengend auszurichten. Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.

Das naheliegende Argument, dass der Verbraucher nur bei einheitlicher Begriffswahl zuverlässig und widerspruchsfrei informiert wird, ist nicht durchgreifend, weil die Informationslage des Verbrauchers noch schlechter wäre, wenn er nach allen Vertragsunterlagen annehmen müsste, er habe alle nur denkbaren „Kosten der Rücksendung“ zu erstatten.”

Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass es unbedingt erforderlich ist, das Wort “regelmäßige” mit in die Kostentragungsvereinbarung aufzunehmen. Zur Zeit liegt ein Regierungsentwurf in der parlamentarischen Diskussion, mit dem auch das Wort “regelmäßige” in die Musterwiderrufsbelehrung aufgenommen werden soll, um hier Unterschiede zwischen Belehrung und Vereinbarung zu beseitigen. (mr)

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