Jeder Shopbetreiber muss ein Impressum bereithalten, in dem eine Vielzahl von Informationen über den Betreiber des Shops stehen müssen. Hierzu gehört auch die e-Mail-Adresse. Um sich vor Spam-Bots zu schützen, binden einige das Impressum als Grafikdatei in ihren Shop ein. Aber darf man das?
Ein Bericht in einem Forum über eine Abmahnung lässt derzeit aufschrecken:
“Wir haben eine Abmahnung erhalten, weil wir als Spamschutz eine Grafik als Impressum verwenden.”
Die Abmahnung liegt uns selbst nicht vor, allerdings möchten wir auf die Problematik aufmerksam machen und Sie davor warnen, wichtige Pflichtinformationen als Grafikdateien in Ihren Shop einzubinden.
Gesetzliche Grundlage
Grundlage für das Bereithalten einer Anbieterkennzeichnung ist § 5 TMG. Darin festgehalten ist, dass die Anbieterkennzeichnung “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” zu halten ist.
Impressum als Grafik
Das Impressum als Grafik einzubinden, um Spam-Bots aus dem Wege zu gehen, ist sicher eine gute Idee. Aber ist das auch zulässig?
Die Abmahnung wird wohl damit begründet, dass die Seiten des Betreibers durch die Grafikdatei nicht barrierefrei erreichbar seien.
Durch die Darstellung als Grafik ist es Blinden z.B. nicht möglich, das Impressum der Webseite zu lesen, da entsprechende Unterstützungsprogramme für Blinde eine solche Grafik nicht auslesen können.
Daher wird in der Literatur die Frage, ob das Impressum als Grafik eingebunden werden darf, teilweise mit Verweis auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes verneint. Darin steht, dass niemand auf Grund einer Behinderung benachteiligt werden darf.
Rechtsprechung
Zur Darstellung des Impressums in einer Grafikdatei ist mir keine Rechtsprechung bekannt. Allerdings gibt es Urteile zu einem sehr ähnlichen Thema, nämlich der Darstellung der Widerrufsbelehrung als Grafik.
So entschied das OLG Frankfurt (Beschluss v. 6.11.2007 – 6 W 203/06), dass eine grafische Einbindung der Widerrufsbelehrung bei eBay in diesem speziellen Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte, da über einen Aufruf der Angebotsseiten des Händler über die WAP-Ansicht von eBay diese Grafikdatei nicht mit angezeigt wurde.
Das LG Berlin (Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07) hatte einen ähnlichen Fall wie das OLG zu entscheiden. Dort hatte (ebenfalls bei eBay) der Händler auf der “mich”-Seite einen Link zu einer externen Grafikdatei bereithielt. Das Gericht führte damals aus:
„Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2006 – 6 W 203/06).
Hinzu kommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Angebotszeitraumes – geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – abhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkte sein kann.“
Da es sich sowohl bei der Widerrufsbelehrung als auch beim Impressum um eine gesetzliche Pflichtinformation handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichte in beiden Fällen die gleichen Maßstäbe ansetzen würden.
Folgen bei Fehlern
Gehen wir einmal davon aus, dass die Einbindung von Grafiken für die Erfüllung der Impressumspflicht nicht zulässig ist. Welche Konsequenzen drohen dann?
Zum einen könnte ein solcher Verstoß dann abgemahnt werden.
Außerdem werden dann in aller Regel nicht die Pflichtinformationen aus Art. 246 § 1 Abs. 1 Nummern 1, 2 und 3 EGBGB, was dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, der Verbraucher also ein unendliches Widerrufsrecht hat (siehe § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies hat einen weiteren Fehler zur Folge: Die angegebene Frist von 14 Tagen in der Widerrufsbelehrung ist dann ebenfalls falsch.
Fazit
Noch ist nicht abschließend geklärt, ob die Rechtsprechung ein Impressum in Form einer Grafik akzeptieren wird. Endgültige Klarheit wird hier erst herrschen, wenn der BGH sich mit diesem Thema beschäftigt hat.
Bis dahin – gerade weil es entsprechende Stimmen in der Literatur und Instanzrechtsprechung gibt – sollte von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden. (mr)
Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com
Ich habe meine E-Mail im Impressum mit CSS verfremdet (mit codedirection)
Bin ich jetzt auch abmahngefärdet ?
mfg Dirk
Wenn neben der Grafik im HTML-Code auch Alt-Tags definiert sind dürfte es doch wieder zulässig sein. Allerdings eignet sich das Bild dann nicht mehr als Schutz gegen Spam-Bots
@Johannes
Da haben Sie Recht. Die Alt-Tags-Variante wäre wohl geeignet, die “Abmahnfähigkeit” eines Bild-Impressums auszuschließen, unterwandert aber den SPAM-Bot-Schutz.
@Malte
Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass das Impressum als Flash oder PDF ebenfalls nicht genügt. Ich hatte das im Beitrag nicht erwähnt, da ich dachte, dass das keine Rolle mehr spielt. Ich persönlich habe so eine Seite noch nie gesehen.
Ich verstehe die Problematik, aber wenn ein Impressum auf Grund der Einbindung als Bild abmahnfähig wäre, weil es nicht barrierefrei ist und nicht mit allen Systemen unmittelbar zu lesen, was machen dann die Webseiten, die rein auf Flash-Dateien basieren.
Leider gibt es diese Urzeitgeschöpfe ja noch immer.
Da frage ich mich nur, wie soll der Blinde die Produktbilder im Shop sehen können, wenn ihm dies durch seine Behinderung bei einem Grafikimpressum schon nicht möglich ist? Ganz ehrlich, ich glaube kaum, das blinde Menschen “blind” in Onlineshops einkaufen, es sei denn, sie kaufen immer die gleichem Produkte und wissen somit, was sie bekommen, selbst hier wird ihnen beim Erstkauf wohl ein sehender Zeitgenosse behilflich gewesen sein und in jedem anderen Fall wird ihnen wohl auch ein sehender Helfer zur Seite stehen, der ja dann auch ein Bildimpressum lesen kann.
@Dunkelwelt
Dafür gibt es ja aber Produktbeschreibungen. Und eine Produktbeschreibung zu haben, ist ebenfalls Pflicht, ansonsten liegt eine Irreführung durch Unterlassen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware vor (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).
Schon wieder so ein Schwachsinn. Man kann langsam echt froh sein, dass die Vorstellungskraft eines Abmahnanwalts nicht dazu ausreicht, einen Scriptbasierten Spamschutz zu erkennen. Dieser kann nämlich mit einfachen mitteln implementiert werden. Dann sieht eine Mailadresse für Spambots aus wie jadklö32893eie@rije32e.ij. Diese können nichts damit anfangen, für den gemeinen Nutzer funktioniert trotzdem alles.
@Martin Rätze: Aus Produktbeschreibungen allein ohne dazugehöriges Produktfoto wird aber auch ein nicht blinder Kunde nie ein komplettes Bild über ein Produkt machen können, das führt die ganze Bild-Impressum Diskussion ad absurdum. Das Produktbeschreibungen Pflicht sind, davon höre ich das erste Mal, bisher ging ich davon aus, das nur gesetzliche Pflichtangaben zu nennen sind, z.B. die Materialzusammensetzung bei Textilien. Ich kenne etliche Shops, die haben keine Produktbeschriebung, sondern nur Produktnamen, Produktbild und gesetzliche Pflichtangaben zum Produkt, von daher kann ich nicht ganz glauben, das es Pflicht ist, eine (eigene oder eine des Herstellers) Produktbeschriebung zu haben. Dies ist jetzt ohne Wertung, natürlich ist es immer besser, ein Produkt so gut wie möglich zu beschreiben.
Es ist Pflicht, die wesentlichen Eigenschaften der Ware zu benennen. Bei dem einen Produkt mag da der Name evtl. schon reichen (aber auch den kann ein Blinder dann auslesen), bei anderen Produkten sind umfangreichere Informationen erforderlich.
Ich persönlich würde nie in einem Shop einkaufen, der das Impressum als Bild eingebunden hat, weil das für mich heißt: Der Betreiber hat etwas zu verbergen. Aber das kann man ja auch anders sehen.
Holdrio, da wir nur digitale online Produkte vertreiben, haben wir den deutschen Markt schon lange aufgegeben. Sollen sich andere mit dem dem deutschen Beamtentum in Deutschland herumschlagen!
Solange die seite in Deutschland betrieben wird gelten leider auch die Deutschen gesetzte und pflichten 😉
@Martin Rätze: Genau das meinte ich, bei dem einen Produkt ist nur der Produktname ausreichend, bei einem anderen Produkt Bild und Produktname und bei anderen Produkten Produktname, Bild und Beschriebung. Was soll man z.B. an einem einfachen, unifarbenen T-Shirt noch groß beschreiben?
Das Shopbetreiber mit Bildimpressum etwas zu verbergen haben, das stimmt, nämlich ihre Emailadresse vor Spambots, meist aber nichts weiter! Und so denken sie als Anwalt vielleicht, weil sie sich eben mit der Materie auskennen, dem normalen Kunden wird es ziemlich egal sein, ob das Impressum als Bild oder in Textform dargestellt ist und den größten Teil der Kunden interessiert das Impressum nicht mal, aber das ist eine andere Geschichte…
@Dunkelwelt
Bei einfach Produkten ist dann vielleicht die Bezeichnung bereits die Beschreibung/Nennung der wesentlichen Eigenschaften. Ich habe nicht gesagt, dass zu jedem Produkt 3 Seiten geschrieben werden müssen.
Ich muss zugeben, dass ich die SPAM-Schutz-Geschichte ziemlich witzig finde: Man sollte mal eine statistische Erhebung machen, wie viele der Webseiten-Betreiber mit Bild-Impressum ungefragt Newsletter (und damit SPAM) verschicken.
@Martin Rätze: Habe ich aber so verstanden, Zitat: “Und eine Produktbeschreibung zu haben, ist ebenfalls Pflicht,…”. Anderes Thema: “Man sollte mal eine statistische Erhebung machen, wie viele der Webseiten-Betreiber mit Bild-Impressum ungefragt Newsletter (und damit SPAM) verschicken.” — Das ist ein ganz andere Geschichte und hat mit dem Thema erstmal nichts zu tun, zudem sollte man nicht alle Shopbetreiber über einen Kamm scheren, ich z.B. habe in nun knapp 5 Jahren Shopbetrieb nicht einen einzigen Newsletter verschickt, einerseit wegen den teils undurchsichtigen, gesetzlichen Maßgaben, andererseits weil mich Newsletter selbst tierisch nerven.
Das mit der Barrierefreiheit sei mal dahingestellt. Wenn ich jedoch einen Shop sehe, der eine Grafik als Imrpessum hat, lasse ich die Finger davon. Wieso? Weil die Grafik und somit die Informationen über den Besitzer, Verantwortlichen, Kontaktdaten jederzeit geändert werden können.
Bei einer Text-Version kann man dies mit der Wayback-Machine deutlich machen, bei Bildern eher kaum. In meinen Augen verbergen sich eher zwielichtige Absichten dahinter.
@Rumen Petrov: Dieses Argument ist leider genauso fadenscheinig wie das Argument von Herrn Rätze, das jeder Shopbetreiber mit Bildimpressum etwas zu verbergen hat und ich kann ihnen auch genau sagen warum, wieviele Kunden kennen bitte solche Webcaches und wissen um die Möglichkeit, dort ältere Versionen einer Webseite zu finden? Zudem kann man auch ein Textimpressum jederzeit ändern und die Seiteninhalte dauerhaft für sämtliche Bots sperren, dann später in irgendeinem Webcache noch eine ältere Version dieser Seite zu finden, ist sogut wie aussichtslos.
Guter Artikel. Aber seit wann gelten Vorschriften der Barrierefreiheit für Private oder Unternehmer? Meines Wissens nach sind einschlägige Normen nur für (öffentlich-rechtliche) Behörden anwendbar. Und eine wirklich barrierefreie Webseite kann es nicht geben. Und wie sieht es mit durch JavaScript maskierte E-Mail-Adressen aus? Diese sind auch nicht maschinell auslesbar.
@Herbert Schuster
Die verfassungsrechtlichen Vorschriften (die Barrierefreiheit ist eine solche) kommen hier bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 5 TMG zur Anwendung, da es verschiedene Interpretationen von “ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar etc.” geben kann.
Um einen evtl. Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschrift feststellen zu können, müsste der Richter hier also eine Definition finden und dazu nimmt er die Verfassung zur Hilfe.
Insoweit gelten die verfassungsrechtlichen Normen hier nicht unmittelbar, aber bei einem Rechtsstreit kommen sie zum Tragen.
Zum JavaScript:
In der Literatur wird – zumindest auf das komplette Impressum – vertreten, dass Java- oder Flash-Darstellungen nicht zulässig sind, da der User hier zum einen das zur Darstellung notwendige Programm installiert haben muss bzw. diese Scripte dann zulassen muss. Gleiches dürfte dann auch für einzelne Pflichtinformationen gelten.
@Rumen Petrov: Die Wayback-Machine funktioniert nur bei Webseiten, die eine Indizierung nicht durch eine Robots.txt-Datei unterbinden. Im Zweifel: Vor dem Kauf Screenshors anfertigen!
Also würde ich das Impressum als Grafik Datei in einem Online Shop entdecken würde mich dies misstrauisch machen und weiter mich fragen was der Betreiber zu verbergen hat… außerdem ist diese Praxis doch unter Shop Betreibern eher unüblich, wohingegen Satellitenseiten/Blogs etc. die zur reinen SEO Maßnahmen genutzt werden diese Methode durchgängig einsetzen, aber hier kann auch nicht von einer Schutzmaßnahme gesprochen werden…
Man könnte im Impressum den Link “Email” ja nicht auf eine “mailto:”-URL verweisen lassen, sondern auf ein Kontaktformular, welches die Nachricht des Kunden ebenfalls per Email an den Shopbetreiber schickt. So sind die Spambots außen vor (ggf. das Formular mit verschiedenen Captcha-Möglichkeiten ausstatten) und der Kunde kann trotzdem auf direktem Weg eine Email an den Shopbetreiber verfassen.
@Daniel
Eine Mail-to-Funktion ist unzulässig, wenn die e-Mail-Adresse hierüber nicht vollständig einsehrbar ist, entschied das OLG Naumburg (http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/09/21/hinweis-e-mail-impressum/). Hintergrund ist, dass nur sehr wenige Menschen einen Mail-Client nutzen, der mit dieser Funktion überhaupt etwas anfangen kann.
Auch ein Kommentarfeld reicht nicht aus, um die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, LG Essen (http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/05/15/lg-essen-kontaktformular-statt-e-mail-adresse-im-impressum-unzureichend/). Das Gesetz ist hier eindeutig: verpflichtend zu nennen ist die Adresse der elektronischen Post, also die e-Mail-Adresse.
Für Shop-Betreiber ist die Einbindung des Impressum als Grafik ohnehin sinnlos, denn die üblichen E-Mail-Adressen wie info@domain.de werden von den Spam-Versendern sowieso ausprobiert. Letztlich ist es angesichts der rechtlichen Risiken wesentlich einfacher, auf einen vernünftigen Spam-Schutz auf dem eigenen Client zu setzen. Wir erhalten täglich mehrere Dutzend Spam-Mails, doch die Bearbeitung dieser Mails bindet durch einen guten Spam-Filter weniger als 1 Minute pro Tag.
@Hans: Das ist gut und schön, wenn man Mails nur lokal erhält, wer sich jedoch seine Mails an mobile Geräte weiterleiten lassen lässt, der sieht alt aus, da es hier sogut wie keine Filtermöglichkeiten gibt. Ich habe die Erfahrung gemacht, das die Filter direkt beim Hoster direkt leider sehr oft falsch liegen, selbst auf niedrigster Stufe, hier werden die verdächtigen Mails entsprechend markiert, so das man sie im Klienten ausfiltern lassen kann, bringt aber wie gesagt nichts, wenn schon von vornherein falsch markiert wird. Bei den Filtern der öffentlichen Emailprovider ist es leider ähnlich. Der beste Filter ist der lernfähige Filter vom Thunderbird, arbeitet zumindest bei mir mit 100% Genauigkeit, nur werden wie gesagt die Spammails nur direkt lokal gefiltert, aufs Handy werden die alle lustig weitergepusht, da sie ja direkt vom Server kommen. So ergab es sich mal, das irgendein Spamversender mal eine Welle losgetreten hat und ich ungelogen 40(!) Spammails auf einen Schlag aufs Blackberry (BIS) bekam, das Ding kam aus dem bimmeln garnicht mehr raus und das nervt auch alle weiteren Anwesenden. Da ich kein Blackberry mehr benutze, werden meine Mails derzeit an GMail weitergeleitet und von dort per Active-Sync auf mein Android-Handy gepusht, nur trifft auf den GMail-Spamfilter leider genau wieder das zu, was ich zu den öffentlichen Anbietern geschrieben habe. Fazit aus der Sache, willst Du Deine Mails auf ein mobiles Gerät gepusht bekommen, bist Du vor Spam nicht sicher und alleine NUR deshalb würde ich meine Emailadresse als Grafik darstellen, nicht weil ich etwas zu verbergen habe! Zudem habe ich keine dieser info@… oder service@… oder kontakt@… Emailadresse.
Ein Bild mit klar zu erkennender Schrift auf der Seite “impressumg” ist für Spambots eine kinderleichte Aufgabe. Sorry, aber diese Grafiken bringen rein gar nichts. Jeder bessere Spambot der heutzutage eingesetzt wird liest eine solche Mail Adressen binnen Bruchteile einer Sekunde aus.
Hi,
“Durch die Darstellung als Grafik ist es Blinden z.B. nicht möglich, das Impressum der Webseite zu lesen, da entsprechende Unterstützungsprogramme für Blinde eine solche Grafik nicht auslesen können.”
Es ist nicht das Problem des Betreibers, wenn die Software des Besuchers nicht in der Lage ist eine Website korrekt darzustellen. Nur weil die Software des Blinden keine OCR Funktion bei Bildern hat, muss man nicht gleich automatisch von einer Benachteiligung ausgehen. Das ist schlicht und einfach ein Versäumnis des Softwareherstellers. Allerdings stimmt diese Aussage auch nicht, weil es entsprechende Software gibt.
Und OCR funktioniert bei gescreenten Texten mit normalen Schriftarten (Arial, Verdana, usw.) nahezu perfekt.
Das Spambots OCR einsetzen stimmt übrigens nur bedingt. Auf Grund der Performance solcher Anwendungen zielen die meisten nur auf den Quelltext ab. Außerdem spricht nichts dagegen die Bilder zu splitten, so dass die einzelnen Bilder einen Datensalat ergeben. Da Blinde mit Kameras arbeiten ist das auch kein Problem.
Das Beispiel mit dem WAP und eBay ist übrigens ein technischer Sonderfall, der auf eine mangelhafte Umsetzung von eBay zurückzuführen ist. eBay stellt ihre Seiten per WAP völlig anders dar. Insgesamt eine ganz miese Aktion von dem Abmahner, denn das WAP ist ein aussterbendes Format, da Smartphones / Handys der neueren Generation Websites normal darstellen können.
Gruß
Hier ist auch ein guter Beitrag der das Thema Impressum, Datenschutz bzw. Impressum als Bild oder Grafik behandelt: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/impressum-spam-schutz-grafik-e-mail/ Finde, dass diese Lösung eine gute Alternative für Beide Seiten darstellt, spricht Shopbetrieber (Spamschutz) und Kunden (barrierefreiheit).