Jeder Online-Händler kennt das Problem: Der Paketzusteller liefert eine Sendung (angeblich) beim Nachbarn ab, diese kommt aber tatsächlich nie beim eigentlichen Besteller an. Da der Händler die Transportgefahr trägt, ist er in solchen Fällen dazu verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten. Diese Haftungsfalle für Online-Händler hat das LG Köln nun als unbedenklich eingestuft.
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UPDATE: OLG Köln sieht Nachbarschaftsklauseln als unzulässig an!
Die Idee hinter der sog. Ersatzzustellung (Zustellung beim Nachbarn oder Hausbewohnern) ist an sich gar nicht so schlecht. Damit soll dem eigentlichen Empfänger der Erhalt der Sendung vereinfacht werden, wenn er beim Zustellversuch nicht zu Hause ist. Er muss dann am Abend einfach beim Nachbarn klingeln und das Paket nicht beim nächsten Service-Center innerhalb der Öffnungszeiten abholen.
Wenn man sich mit den Nachbarn gut versteht, ist gegen diese Art der Zustellung auch nichts einzuwenden. Wer allerdings ist denn alles “Nachbar”? Zählt die Familie im obersten Stockwerk eines Hochhauses noch zu den “Nachbarn”, wenn man selbst im Erdgeschoss lebt?
Nachbarschaftsklauseln in AGB der Zusteller
Die meisten Versanddienstleister haben entsprechende Klauseln zur Ersatzzustellung in ihren AGB vereinbart. So hatte das LG Köln (U. v. 18.08.2010, 26 O 260/08) die Wirksamkeit der folgenden Klausel aus § 4.3 der “AGB Paket/Express National” zu beurteilen:
“X darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. […] Ersatzempfänger sind
1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass
sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind.”
Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Klauseln wir unwirksam und verklagte das Logistikunternehmen auf Unterlassung.
LG Köln: Klauseln sind wirksam
Das LG Köln sah jedoch keinen Grund zur Beanstandung dieser Klauseln. Diese Formulierungen benachteiligten den Verbraucher weder unangemessen noch verstießen sie gegen das Transparenzgebot.
OLG Düsseldorf stufte Klauseln als unwirksam ein
Bereits im Jahr 2007 stufte das OLG Düsseldorf (I-18 U 163/06) ähnliche Klauseln als unwirksam ein. Zur Begründung führte das Gericht damals aus:
“Das folgt bereits aus ihrer fehlenden Klarheit und Verständlichkeit (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer genau unter die “Nachbarn” in diesem Sinne fallen soll, ist nicht erkennbar.
Alltagssprachlich wird als Nachbar regelmäßig der Bewohner des angrenzenden (Einfamilienhaus-) Grundstücks bezeichnet. In ländlichen Verhältnissen wird die “Nachbarschaft” traditionell darüber hinaus gefasst… Auf der anderen Seite gelten in städtischen Miets- und Mehrfamilienhäusern nur die Bewohner einer anderen Wohnung im selben Haus als Nachbarn, in sehr großen Wohnanlagen sogar nur die Bewohner der nahegelegenen – insbesondere auf derselben Etage befindlichen – Wohnungen, aber nicht die Bewohner der angrenzenden Häuser und schon gar nicht der Inhaber eines dort betriebenen Geschäfts.
Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie versteht, den Absender inhaltlich unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).
Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhausgrundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, ist ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbindet; vielmehr ist es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachtet die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise.”
Dieser Auffassung widersprach nun das Landgericht in Köln.
“Dieser Wertung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
Dies gilt jedenfalls für den Bereich der Zustellung von Postpaketen, da im Hinblick auf das Massengeschäft Paketzustellung davon auszugehen ist, dass die Zustellung an Ersatzempfänger in Person von Nachbarn und Hausbewohnern Ausdruck einer anerkannten Verkehrsübung und der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs ist.”
Interesse des Empfängers
Das Gericht geht hier von der ursprünglichen Idee aus, dass die Nachbarschaftszustellung dem Interesse des Empfängers gerecht werde, weil dieser dann nicht zum nächsten Service-Center gehen müsste, um sein Paket zu erhalten, sondern einfach nur beim Nachbarn klingeln müsse.
Dass es in Einzelfällen zu Missbrauchen kommen mag, ändere an dieser Einschätzung der Kammer jedoch nicht. Zumal der Zusteller jedes Mal nach den AGB auch eine Abwägung vornehmen müsse.
“§ 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 AGB erfordert zudem eine Abwägung des Zustellers in jedem Einzelfall, da es danach darauf ankommt, ob den Umständen nach angenommen werden kann, dass Nachbarn oder Hausbewohner zur Annahme der Sendung berechtigt sind.”
Dass sich ein Zusteller im Alltag tatsächlich Gedanken darüber macht, ob er ein Paket bei Nachbar X oder Y abgeben kann, darf zumindest einmal bezweifelt werden. Eine solche vom Gericht unterstellte Abwägung der Interessen wird aber in der Realität nicht vorgenommen werden.
Gutes Nachbarschaftsverhältnis
Das LG Köln geht entgegen dem OLG Düsseldorf davon aus, dass ein Großteil der auch städtischen Bevölkerung bemüht sein wird,
“im Hinblick auf ein geordnetes Zusammenleben ein möglichst gutes Verhältnis zu Nachbarn und Hausbewohnern zu pflegen.”
Das mag zwar richtig sein, aber woher soll der Zusteller wissen, dass sich der Empfänger mit Nachbar X super versteht und mit Nachbar Y tief zerstritten?
Wer ist “Nachbar”?
Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Urteil, dass die entsprechende Nachbarschaftsklausel schon deswegen unwirksam ist, weil unklar ist, wer unter “Nachbar” noch zu verstehen sei. Hierin sah das LG Köln aber kein Problem.
“Der Begriff “Nachbar” ist jedoch nach Auffassung der Kammer jedenfalls unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Sprachgebrauchs des täglichen Lebens hinreichend bestimmt. Gleiches gilt für den Begriff “Hausbewohner”. Beide Termini sind sowohl im Bereich von Ein- als auch Mehrfamilienhäusern hinreichend klar und verständlich. Im Hinblick auf Mehrfamilienhäuser decken sich die Begriffe, da sowohl unter “Nachbar” als auch unter “Hausbewohner” allein die in demselben Haus wohnenden bzw. geschäftstreibenden Personen zu verstehen sind. Bewohner und Geschäftstreibende der angrenzenden Häuser fallen insoweit nicht unter den Nachbarbegriff.”
Das bedeutet als, dass die Klausel die Abgabe beim “Nachbarn” im 12. Stock auch gestatte, wenn der tatsächliche Empfänger im Erdgeschoss lebt – oder umgekehrt.
Haftungsfalle für Online-Händler
Es ist ein offenes Geheimnis, dass es bei Paketzustellung ständig zu Problemen kommt. Wobei der Fall, dass ein beim Nachbarn abgegebenes Paket verloren geht, wohl einer der häufigsten ist.
Für den Händler ist das insoweit äußerst problematisch, dass er zwar nicht erneut liefern muss. Allerdings ist er zur Erstattung des Kaufpreises an den Verbraucher verpflichtet.
Diesen Zeitpunkt kann der Händler im Falle einer Nachbarschaftszustellung aber nicht nachweisen oder überprüfen, da lediglich die Abgabe an den Nachbarn dokumentiert wird.
Übrigens: Auch erst mit Übergabe der Ware an den Besteller beginnt die Widerrufsfrist zu laufen. Ist der Fristbeginn streitig, trägt gemäß § 355 Abs. 3 BGB der Unternehmer die Beweislast. Den Beweis kann der Unternehmer aber im Falle einer Nachbarschaftszustellung nur schwer erbringen.
Datenschutzprobleme
Häufig findet man auf den Adressaufklebern auf den Paketen noch die Telefonnummer des Empfängers. Hier ist die Zulässigkeit dieses Aufdruckens aus Datenschutzgründen schon zweifelhaft, weil den Zusteller die Telefonnummer des Kunden nichts angeht. Noch problematischer wird das Ganze, wenn das Paket dann beim Nachbarn abgegeben wird und dieser die aufgedruckte Telefonnummer zum Stalking verwendet.
Lösungsmöglichkeiten
Sowohl Kunden als auch Online-Händler können diesen Klauseln der Paketdienstleister widersprechen. Sie sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn Sie auch schon entsprechende Probleme wegen der Abgabe von Lieferungen bei im Zweifel fremden Personen hatten. (mr)
UPDATE:
Das OLG Köln (Urteil v. 02.03.2011, 6 U 165/10) stufte die verwendeten Klauseln als rechtswidrig ein. Zwar sei eine Nachbarschaftszustellung grundsätzlich zulässig, allerdings nur unter Bedingung, dass der Empfänger auch hierüber benachrichtigt werde.
Eine solche Pflicht zur Benachrichtigung enthalten aber die angegriffenen Klauseln gerade nicht.
Lesen Sie mehr zu dem Thema:
- OLG Köln: Klauseln zur Paketzustellung beim Nachbarn sind unzulässig
- Telefonnummer auf dem Paket: Ein Datenschutzproblem?
- Haften Paketversender, wenn Pakete beim Nachbarn abgegeben werden und verschwinden?
- LG Hamburg: “Versicherter Versand” ist irreführende Werbung
- Unversicherter Versand – Irreführend oder nicht?
- LG Landau: “Versand auf Risiko des Käufers” unwirksam
- AG Fürstenwalde: Beweislast für Transportschäden
- BGH: Keine Bringschuld im Versandhandel
Was gilt dann, wenn den AGB widersprochen wird? Gilt dann anstelle der AGB-Klausel das Gesetzesrecht? Kommt dann aber ein Vertrag zustande?
AGBs widersprechen?
Dann wirst du einfach nicht bedient nehme ich mal an, denn wen interssiert DHL schon auch wenn du mehrere 100 Pakete im Jahr versendest. Who cares!
Kurzer Hand, als Händler ist man immer der Dumme in Deutschland!
Mal sehen wann dies mal einer auf den Punkt bringt und versteht.
Das Paketdienste die Pakete oft beim Nachbarn abgeben, ist soweit praxisüblich. Immer öfter beobachte ich jedoch, dass Paketzusteller oftmals gar keinen Versuch mehr anstellen, den tatsächlichen Empfänger zu erreichen (klingeln), weil dieser z.B. im 8. Stock wohnt. Da wird gleich der erste Nachbar im EG gefragt, ob er nicht ein Paket für den netten Nachbarn im 8. Stock annehmen kann. Oder es landet im Ladenlokal nebenan, weil die Tür offen stand. Zudem erhält der eigentliche Empfänger nur noch sehr selten eine Benachrichtigung, die verrät, wann und wo das Paket abgegeben worden ist. Wenn der Nachbar sich nicht meldet oder der eigentliche Empfänger im Haus nachfragt, bleibt das Paket ersteinmal einige Tage liegen. Auch ein Praxisfall: Ein Paketzusteller hat eine Lieferung 5 Hausnummern weiter abgegeben und den eigentlichen Empfänger nicht informiert. Erst die Reklamation beim Paketdienst durch den Shopbetreiber führte dann zum Erfolg und der Kunde konnte das Paket 5 Tage verspätet bei einer dem Empfänger vollkommen unbekannten Person abholen. Die Begründung des Paketzustellers? Beide Personen hatten am gleichen Tag eine Lieferung vom gleichen Shop erhalten.
Ob das alles im Interesse des Empfängers ist…?
Aus persönlicher Erfahrung kann ich die Berichte von Herrn Steeger bestätigen. Abgabe 3 Hauseingänge weiter, bloßes Ablegen im Treppenhaus, Benachrichtigungskarte – Was ist das?
Und das habe ich nicht nur bei einem Zustelldienst erlebt, sondern bei 3 der großen bekannten Zusteller.
Ist ja alles gut und schön, bzw. naja eher nicht. Aber was soll denn eine realistische und umsetzbare Lösung sein? Klauseln widersprechen …. wie soll dies genau aussehen? Soll auf jedes Paket draufgeschrieben werden “Ausschließlich bei der Empgängeradresse abgeben und bei jeder anderen Person ist die Zustellung untersagt” ……… Mal angenommen, dies würde dann vom Paketboten beachtet, was ist wenn der Empfänger aber nie angetroffen wird, weil er eben nie da ist, wenn der Paketbote kommt? Nach vermutlich 2 – 3 Zustellversuchen geht die Sendung unter Umständen wieder zurück an den Absender. Na toll! Weiterer Ärger vorprogrammiert. …….. Das nächste ist, woher soll der Verkäufer wissen, bei welchem Käufer er dies so machen soll und bei welchem nicht, wenn dieser nicht von selbst soetwas erwähnt? …….. Vllt. sollten sich die Käufer dann eher auch mal Gedanken dazu machen, dass sie evtl. nicht da sein werden zu den Zeiten, wenn ein Paketbote so üblicherweise zustellt und selbst eine Alternativlösung angeben. Z. B. eine abweichende Lieferanschrift bei der Oma, die ohnehin immer zu Hause ist oder bei der Firma bei der man arbeitet und sich zur Zeit der Zustellung aufhält oder eben direkt den Namen des vertrauten und bestimmt zu Hause sitzenden Nachbarn angeben. …………… (ironie an) Aber eigentlich könnte man als Verkäufer ja auch selbst persönlich dem Kunden die Ware vorbeibringen, zu jeder Tag- und Nachtzeit, an jedem Tag, gerne auch sonntags und egal wo und dazu noch kostenlos und innerhalb von einem Tag. (ironie aus) Auch wenn es natürlich nicht ok ist, Pakete irgendwo abzugeben, wo sie nichts zu suchen haben, was kann bitte der Verkäufer dafür? Genauso wie vergessene Benachrichtigungskarten, dies ist auch sicher nicht im Interesse des Transportunternehmens, von daher sollte dann eine Beschwerde an das Logistikunternehmen erfolgen, entweder vom Kunden selbst (wenn er häufiger etwas bekommt und dies in Zukunft vermeiden möchte) oder vom Kunden an den Verkäufer und dieser beim dem Unternehmen, damit der Mitarbeiter nen Rüffel bekommt, da er seine Arbeit nicht korrekt erledigt. …. Langsam glaube ich, ich sollte aufhören solche Artikel überhaupt zu lesen, gibt irgendwie immer nur Kopfschmerzen und unnötige Aufregung, das kann auch nicht wirklich gesund sein.
@nureinforumnick
Fast jeder Paketdienst hat die Option, dass die Sendung nur persönlich abgeliefert werden darf, ansonsten schreibt man das halt mit auf den Adressaufkleber. Ich kann da überhaupt kein Problem erkennen. Hält sich der Zusteller nicht daran, muss zwar der Händler noch immer den Kaufpreis an den Kunden erstatten, dürfte jedoch bessere Karten haben, seinen Paketdienstleister in Regress zu nehmen.
Und der Zusteller versucht es sicherlich nicht 3 Mal, diese Annahme ist unrealistisch. Er versucht es einmal. Ist der Empfänger nicht da, wird die Sendung im Service-Center oder bei “Partnershops” o.Ä. abgelegt und der Empfänger bekommt eine Benachrichtigung (komischerweise habe ich zumindest diese Benachrichtigungen immer erhalten, die, dass die Sendung beim Nachbarn liegt, nicht). Mit dieser Karte hat der Kunde dann die Möglichkeit, die Sendung abzuholen oder sich an einen anderen Ort zustellen zu lassen (ohne Mehrkosten), z.B. ins Büro.
Und wenn Sie noch keine derartigen Probleme hatten, müssen Sie sich ja gar keine Gedanken um das Thema machen. Wir erleben jedoch täglich derartige Fälle, dass Sendungen nicht beim Besteller ankommen, weil sie angeblich beim Nachbarn abgegeben worden sind.
Und wir haben hier nur einen Tipp gegeben, wie man als Händler diese Haftungsfalle vermeiden kann, da immer wieder das Geschrei groß ist “Ich kann da nichts für, da müssen Sie sich an DHL (oder andere Zusteller) wenden und sehen, wie Sie Ihr Geld von denen bekommen.” Und eben das ist nicht der Fall.
Da kann ich auch aus eigener Erfahrung sprechen, damals im Laden hatte es sich auch eingebürgert, das der DHL Zusteller gleich zu mir gekommen ist, anstatt erstmal im Aufgang zu klingeln und dann alles bei mir gelassen hat, bis ich irgendwann mal dahinterkam, das er garnicht klingelt, weil die Hausbewohner meinten, sie seien den ganzen Tag zuhause gewesen und hätten extra gewartet. Ab dem Zeitpunkt hatte ich Pakete dann nur noch angenommen, wenn er vorher geklingelt hat und wirklich keiner aufgemacht hat. Solche Pakete anzunehmen kann aber auch für einen selbst zum Problem werden, wenn wie schon geschrieben wurde, der eigentliche Empfänger keine Benachrichtigungskarte erhält oder aber einfach zu faul ist, sein Paket sofort abzuholen, so hatte ich z.B. mal eine Packung Pampers im Laden stehen, so das Kunden dann schon sagten “Du, Dein Laden ist wunderschön, aber die Packung Pampers da passt garnicht rein”. Grund für die häufige Nachbarschaftszustellung ist auch, das z.B. DHL mit vielen Subunternehmern zusammenarbeitet und die Zusteller neben einem Grundgehalt für jedes abgelieferte Paket eine Provision erhalten, alles was abends wieder mit ins Depot genommen werden muss, wird nicht bezahlt. Es hilft übrigens fest einzustellen, das generell “Keine Nachbarschaftsabgabe!” mit aufs Label gedruckt wird, dies sollte für jedes Versandunternehmen bindend sein, AGB hin oder her.
Da ich gerade ein paar Pakete zur Post brachte, habe ich nachgefragt.
Also, ein SIMPER GROSSER (100x40mm) aufkleber mit dem Aufdruck “Nur persönich an Empfänger abgeben” ist genug.
Ich werde meinen Shop (selbstprogrammiert) so umändern, das die AGBs so angezeigt werden, dasder Kunde bis zum ende Durchscrollen muß (iFrame) um an den “Ich akzeptiere die AGB” Knopf ranzukommen und erst dann auf den Bestellung bestätigen Seite weitergeleitet wird.
Ebenso werde ich eine zusätzliche Option einrichten, in der der Kunde den Zusteller autorisieren kann (bei default deaktiviert) , die Pakete AUCH AN DEN NACHBARN zuzstellen.
Dies ist echtlich zulässig (laut meiner Anwältin)
Vieleicht könnte dieser Kommentar (auch bitte zusätzlich per EMail) von Trusted-Shops kommentiert werden.
Grüße
Michelle
…. und richtig cool wird es wenn der Zusteller (wie bei mir
in Österreich passiert) die Unterschrift des Nachbarn fälscht,
er ‘ hätte ‘ es dort abgegeben, aber tatsächlich hatte er sich
meine Teile unter den Nagel gerissen … jetzt beweisen Sie
mal anhand der krakeligen Display-Unterschrift, dass ihr
ungeliebeter Nachbar das Paket auch wirklich entgegengenommen hat?
… oder ein anderer Fall: Das Paket wurde in einem handy – shop
als ‘Nachbar’ abgegeben mit ergem Publikumsverkehr … und von dort
ist es dann auf Nimmerwiedersehen verschwunden ….
Deshalb ist die Option eine Nachbarschaftliche Zustellung zu verhindern
sicher sehr gut. NOCH EIN TIP: Ich habe an meiner Türe einen
grossen(!) Aufkleber angebracht , wenn ich nicht da bin, dass meine
Pakete NICHT in der Nachbarschaft zugestellt werden können, da
es meine Lieferanten nämlich meist nicht auf den Adresskleber
schreiben. 1000 und 1 Vorsichtmaßnahme um wertvolle Sendungen
nicht ‘ irgendwo ‘ verteilt zu sehen.
Wäre es so wie früher:
“Keine Ersatzzustellung – ohne Abstellerlaubnis”
wäre alles klar.
Ausserdem hat eine gewisse Firma sw/ge immer noch nicht begriffen, dass sie bei Ersatzzustellung dem ersatzweisen Annehmer eine Quittung aushändigen müssen, welche dieser dann widerum vom wahren Empfänger bei Abgabe quittieren lassen kann
(Haftungsübertragung)
Die Richter verstehe ich auch nicht. Der Ersatzempfänger ist natürlich vollumfänglich für die Sendung verantwortlich zu machen !
Selbst dann, wenn er sie ausgehändigt hat und keine Zeugen dafür hat.
Beispiel:
Besteller A zahlt seine Rechnung nicht. Empfänger B hat keine Quittung über die Aushändigung an A und gilt als als derjenige, der die Sendung unterschlagen hat.
Viele Ersatzempfänger sind einfach nur naiv und lassen sich die Herausgabe nicht quittieren.
Genau diese Sorge, dass der Empfänger nicht bezahlen könnte, habe ich auch, wenn ich für neue Hausbewohner Pakete entgegennehme. Meine Unterschrift hat Hermes (so der Name des Paketdienstes in meinem wiederholten Fall), aber ich habe keine Quittung! Für gar nix. Denn mein Aufwand ist einfach zu groß, jedesmal eine detailierte Empfangsbestätigung anzufertigen und aufzubewahren, auf der meine Übergabe an den Empfänger von diesem quittiert werden kann. Ich werde nur noch für solche Hausbewohner Pakete entgegennehmen, von deren Seriosität ich überzeugt bin.
Sehe ich auch so.
Ich überlege mir, ob in solchem Fall ePetition (ich binregistriert und mache aktiv mit) zur Gesetzesänderung angebracht währe.
Welche Gesetzesänderung wollen Sie konkret erreichen? Dass Nachbarschaftszustellung generell verboten werden oder dass der Verbraucher die Gefahr ab Ablieferung der Sache an das Transportunternehmen trägt (also wie im B2B-Geschäft)?
Nein, Nachbarschaftszustellung sollte nicht verboten, nur Transportunternehmen verpflichtet werden, darüber einen Nachweis zu führen (UPS macht das definitiv) und somit die Haftung für den Versender aufzuheben.
Also wie Sie sagten im B2B-Geschäft
Die Haftung des Versenders wird darüber aber nicht aufgehoben. Geht die Sendung beim Nachbarn verloren, muss der Händler erstatten. Vielleicht hat er einen Regressanspruch gegen den Nachbarn, aber ob sich dieser auch durchsetzen lässt, ist immer fraglich. Der Händler haftet immer, bis das Paket dem eigentlichen Empfänger übergeben wird. Fraglich ist auch, ob der Nachbar dazu verpflichtet werden kann, die Übergabe an den eigentlichen Empfänger zu quittieren. Und ich denke, diese Frage wird man im Ergebnis verneinen müssen.
Ich stimme einem der Beiträge insbesondere zu. Der Online Händler wird hier im Land zum Sündenbock für alles gemacht. Fehlleistungen aller Paketdienste sind einfach an der Tagesordnung (wobei Hermes aus Erfahrung die geringste Fehlerquote hat). Die Haftung beim Paketdienst durchzusetzen ist meist sehr schwierig oder gar unmöglich, hier haben sich aus meiner Erfahrung Hermes und DHL als sehr Kulant erwiesen, aber das Verfahren ist zu Geltungsmachung ist miest sehr zeitaufwendig und ohne Garantie. Die Nachbarschaftsabgabe ist auch unter einem andren Aspekt ein Problem, oft wird unsere Ware mit Transportschaden abgegeben. Der Nachbar prüft das Paket nicht und ohne Prüfung und sofortige Reklamation gibt es keine Möglichkeit den Paketdienst haftbar zu machen. Aus meiner Sicht sollten die Paket ausschließlich persönlich oder in nächstgelegenen Shop des Paketdienstes abgegeben werden. Allerdings sollte hier auch der Kunde umdenken, gerade die Shop Abgabe wird oft vom Kunden scharf kritisiert und das obwohl zu Zeiten der glorreichen Post der Gang zur Postfiliale selbstverständlich war.
Meine Erfahrung ist aber auch, das es Zusteller gibt, die selber unterschreiben,das Paket einsacken und dann sagen es wurde beim Nachbarn abgegeben…
Den Nachbarn kennt keiner vom Namen oder der Nachbar hat es nicht bekommen. Da sitzen Händler ganz schön im Regen. Ich habe mir dann von beiden einen Versicherung Eides St. unterschreiben lassen und den Betrag bei einer großen Firma geltend gemacht. Ist nur ein haufen Arbeit.
Ich hatte es auch schon, das ein Paket angeblich beim Nachbarn abgegeben wurde, der auch noch in einem ganz anderen Stadtbezirk als der Empfänger wohnte. Den Verlust des Paketes bei GLS angezeigt und dann ebenfalls eidesstattliche Versicherung des eigentlichen Empfängers, Einkaufsrechnungen und Schadensrechnung eingereicht, das ist alles nen riesen Aufwand und wenn das Versandunternehmen lustig ist, werden sogar noch Positionen von der Schadensliste gestrichen oder runtergerechnet. Eine gute Erfahrung habe ich mit DHL gemacht, hier kam ein A4-Luftpolsterumschlag (versicherter Versand) ohne Inhalt beim Kunden an, der hat das sofort auf der Post bemängelt und mir per Email den Vorfall geschildert und das die auf der Post selbst gesagt haben, das der Inhalt wohl gestohlen wurde. Ich habe dem Kunden den Artikel natürlich gleich nochmal rausgeschickt. Da es sich hierbei um einen recht kleine Schadenssumme handelte, wollte ich garkeine Schadensmeldung bei DHL einreichen, Aufwand und Nutzen eben, eine Woche später erhielt ich jedoch ohne weiteres Zutun meinerseits ein Schreiben von DHL, das der Rechnungsbetrag der Verlustsendung vollumfänglich in den nächsten Tagen auf die ihnen bekannte Bankverbindung erstattet wird, so geschah es dann auch und ich war richtig baff, da ich bisher eigentlich nur gegenteiliges über die DHL-Schadensabwicklung gehört hatte.
Hmm mich würde mal interessieren, wie es bei einer Abstellerlaubnis aussieht? Kunde genehmigt DHL, generell Sendungen unter der Treppe abzustellen, ist bei Auslieferung aber 3 Tage nicht da, Sendung wird geklaut oder Kunde behauptet, es wäre nichts angekommen. Wer haftet?
Habe leider kürzlich erleben müssen wie viele geschilderte Probleme zustande kommen da bei mir eine Sendung sich in Luft aufgelöst hatte. Das Beispiel ist von DHL aber das gilt wohl für die anderen auch.
Habe da einen Shop um die Ecke. Das die Paketboten da alles aus der Umgebung abliefern obwohl meine Nachbarn auf der Etage Rentner sind ist das Eine.
Nun kommen die Paketboten voll beladen mit Paketen an. Scannen an ihnen herum (mehrere auf einmal) und geben dem Nachbarn das tolle Gerät zum unterschreiben. Den/die Namen sieht man kaum und sind übrigens wie das Gerät gehalten wird kopfüber geschrieben. Die 9 oder 15 stelligen Nummern kann eh kaum jmd verifizieren.
Nun war mein konkreter Fall daß so dar Nachbar angeblich für mein Paket unterschrieben hat aber es nicht bekommen hat…und das glaube ich Ihm. Wie immer hatte er an dem tag mehrere PAkete angenommen. Gut möglich das mein Paket woanders abgeliefert wurde.
Die Herumrennerei ist glaube ich nachvollziehbar auch wenn ich bis zuletzt mein Geld zurückbekommen habe.
Das die Händler da nicht dafür können ist ja nachvollziehbar aber soll dann der Kunde auf dem Schaden sitzen bleiben?
Ich wohne in Köln in einer belebten Hauptstrasse mit vielen
Menschen auf der Strasse. Vor einer Weile fand ich aussen an
meiner Haustüre für jeden der vorbeiläuft zugänglich einen Zettel
von UPS. Pakete im Kisok gegenüber. Super. der Kiosk Besitzer kennt
mich zwar vom sehen aber nicht meinen Namen. Jeder x beliebige hätte
den Zettel stehlen können und meine Pakete im Wert von 12000 Eur
im Kiosk abholen.
Das Problem sind die absolut unterbezahlten Fahrer und mitterweile auch Postboten. Was interesiert jemand mit Mindestlohn die Kundenzufriedenheit.
Der Begriff Nachbarn sollte klar defniert werden vorallem in Grossstädten auf +- 1 Stockwerk im Haus. Ich weis nicht wer links und rechts von mir wohnt.
Mfg Milz
ich bin über Jahre für 3 Paketunternehmen gefahren und habe nebenbei in der Abendschule mein Abi nachgeholt, dies nur nebenbei.
Eins der grossen Probleme in den Unternehmen, insbesondere bei X habe ich die Erfahrung gemacht ist das die Bezahlung wirklich extrem niedrig ist für die wirklich harte Arbeit. Das “Pakete wieder reinbringen” da Empfänger nicht “angetroffen” wurde von den Subunternehmer als auch den Leitern der Depots nicht gerne gesehen und es ging auch pro Tour um die Zustellquote. So stand man als Fahrer sogar hierbei stark unter Druck und musste immer versuchen die Pakete halt irgendwo loszuwerden. Ich habe sogar 2x erfahren das Fahrer Angst vor dem Druck hatten und Pakete selbst unterschrieben in Ihren Wohnungen oder Kellern versteckten. Ich bin nun seit fast 10 Jahren nicht mehr als Paketzusteller tätig und denke mir das sich der Druck noch verstärkt hat durch das fallen der Versandkosten.
Ich persönlich bin halt zum Schluss nach Y gewechselt, dort war der Druck nicht allzu hoch, da kaum “Privatkunden” halt 90% Krankenhäuser, Apotheken und Praxen…
(Anm. der Red.: Der Beitrag wurde anonymisiert)
Um auf den Artikel zurück zu kommen: das Urteil des Landgerichts Köln hilft keinem weiter, da das gegenteilige Urteil von einem höheren Gericht, nämlich einem Oberlandesgericht, stammt. Auch wenn das Urteil des OLG ggf. auch schon älter ist, muss sich jeder Richter an das höherrangige Urteil halten. Die zwischen den Zeilen zu lesenden und erhoffte Erleichterung für Shop-Betreiber tritt also faktisch nicht ein.
Es gibt noch einen anderen Fall: Der Paketbote gibt das Paket irgendwo ab und registriert im Gerät, dass es er beim Originalen Empfänger abgegeben hat. Was soll man da machen?
Ich habe gerade ganz aktuell mal wieder einen Fall, Paket rausgeschickt, dieses kommt nach 13 Tagen zurück, mit Vermerk “Lagerfrist überschritten, nicht abgeholt”. Noch nichtmal geschafft, den Kunden über den Rücklauf zu informieren, schreibt der Kunde, wo seine Ware bleibt, er brauch sie dringend bis dann und dann. Geantwortet, das das Paket nicht von der Post abgeholt wurde und somit nochmal Porto für den erneuten Versand fällig wird. Kunde ist damit natürlich nicht einverstanden, hat angeblich keine Benachrichtigungskarte erhalten. Kernfrage ist aber, warum fragt der Kunde erst 14 Tage nach Versandbestätigung, wo seine Sendung bleibt und vor allem hatte er mit dieser Anfrage auf die Versandbestätigung geantwortet, welche einen Sendungsverfolkungslink enthält, über welchen der Kunde sich jederzeit detailiert über den Verbleib seiner Sendung informieren konnte. Ich sehe solch einen Link ebenso als eine Art Benachrichtigungskarte. Frage ist, auf wessen Seite ist das Recht hier? ich sehe es nicht ein, mal wieder für die Unfähigkeit eines Kunden draufzuzahlen, zumal es sich um einen sehr geringen Warenwert handelt, somit ist mein Gewinn durch die erneuten Versandkosten fast 0.
1+
Hier ist ein Fall von einer Rolle LED-Streifen die ich aus einer Sammelbestelung als Nachlieferung versendet (2011-01-25) habe. Ich habe die Tracking-Nummer der DP/DHL (habe eine dieser bereits freigemachten Paketmarken aus diesem 100er Packs verwendet) und bin davon ausgegangen das er das Paket erhalten hat, weil es als zugestellt markiert war (ich verwende ein Tracking-Tool) nun ist lezten Dienstag (2011-02-22) das Paket als angeblich nicht zustellbar zurückgegangen…
Ehm, 1 Monat später!
Ich muß es dem Kunden zwangsweise erneut zusenden, nur wie sieht es da rechtlich aus?
Ich kann eigentlich DP/DHL dafür verantwortlich machen, denn ich habe ja die digitale Empfangsbestätigung…
Ich fühle ich hier irgendwie angeschissen und werde meine Preise ein paar Prozentpunkte anheben müssen um bei weiteren vorfällen nicht vor die Hunde zu gehen…
Der ElectronicVersandhandel ist ein hartes pflaster, aber solche vorkommnisse machen es noch wesentlich schwieriger zu überleben.
Grüße
Michelle
@Michelle: In diesem Fall ist es natürlich nur korrekt, das dem Kunden das Paket erneut zugestellt wird, weil hier trifft den Kunden ja absolut keine Schuld, er hat ja letztendlich auch nur auf sein Paket gewartet. Solche Vorkommnisse kann man beim Versandunternehmen reklamieren und dann wird das Porto der entspr. Sendung gutgeschrieben, hiermit habe ich bereits bei einigen Versandanbietern gute Erfahrungen gemacht.
Ich finde die Paketabgabe beim Nachbarn super, ich würde sonst jedem meiner Pakete Zeit- und Spritintensiv hinterherfahren!
Zu genau kann nervenaufreibend werden: Habe ein Handy bei meinem Telefonanbieter bestellt, Ware wurde aber nicht per DPD versendet, wie vereinbart, sondern über einen anderen Paketdienst. Nach langer Wartezeit und Herumtelefoniererei wurde mit mitgeteilt, das nach 3 erfolglosen Zustellversuchen (über die ich nicht informiert wurde) mein Handy wieder im Zentrallager liege, auf dem Weg zum Rückversand an Telefonanbieter. Man versprach mir persönliche Zustellung bei meinem Arbeitgeber am nächsten Tag. Da habe ich mein Paket immer noch nicht bekommen, da ich mich nicht mit Originalpapieren ausweisen konnte! Warum ich mich aufgeregt habe bei soviel Genauigkeit? -> mein Arbeitgeber ist eine Bank, 80 Mitarbeiter konnten meine Person bestätigen, die Ausweisdaten sind im PC hinterlegt, ne Ausweiskopie war auch da… aber der Paketdienst ist einen Tag später nochmal angereist, weil er meine Ausweisdaten nur vom Original-Ausweis abschreiben darf!!!
So gehts also auch – aber wer will das wirklich?
Echt skurril… ein Paket wird beim Nachbarn abgegeben und vom Besteller der Ware (hier :vom anderen Nachbarn) abgeholt. Nun, nach fast einem Jahr, meldet sich ein Inkassounternehmen und verlangt den Wert der Ware (den Kaufpreis) vom Entgegengenommenen! ! Tja, blöd gelaufen.. Ist eine elektronische Signatur beim Transportunternehmen hinterlegt irgendwie was wert überhaupt? Diese Signatur kann man ja eigentlich vergessen, kann jeder nachmachen und so weiter… Soweit bzgl. guter Nachbarschaft!!!!