Auch im Jahr 2010 gab es eine Vielzahl von Urteilen, die gravierende Auswirkungen auf den Online-Handel haben. Wichtige Entscheidungen ergingen zu Aktualität von Preisen in Preissuchmaschinen, Ausnahmen vom Widerrufsrecht, Hinsendekosten, Wertersatz, aber auch wieder zur Einwilligung in Newsletter-Werbung.
1. Das OLG Hamm und die Cellophanhülle
Am 30.03.2010 entschied das OLG Hamm (4 U 212/09), dass eine Cellophanhülle, in welche eine CD eingeschweißt ist, nicht als Siegel anzusehen ist, sodass deren Zerreißen nicht das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB ausschließt. Dieses Urteil wurde stark kritisiert. Den Bericht zu diesem Urteil finden Sie noch einmal hier:
2. EuGH: Hinsendekosten sind zu erstatten
Ein langer Rechtsstreit wurde am 15. April 2010 durch den EuGH (C-511/08) beendet. Es ging um die Frage, ob ein Unternehmer dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung erstatten muss, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Der EuGH entschied hier eindeutig: Sämtliche vom Verbraucher geleisteten Zahlungen sind zu erstatten.
Diesem Urteil folgte der BGH am 07. Juli 2010: BGH-Urteil zu Hinsendekosten
Das AG Berlin Köpenick (Urteil v. 25.08.2010, Az: 6 C 369/09) verurteilte einen Händler darüber hinaus auch zur Rückzahlung der durch die Auswahl der Zahlungsart Nachnahme entstandenen Mehrkosten.
Dr. Felix Buchmann beschäftigte sich in einem lesenswerten Aufsatz damit, welche Kosten im Falle eines Teilwiderrufs und bei verschiedenen Berechnungsgrundlagen für die Versandkosten zu erstatten sind.
3. BGH: Preise in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein
In diesem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil v. 11.03.2010, Az: I ZR 123/09) ging es um einen Händler, der in einer Preissuchmaschine eine Espressomaschine bewarb. In seinem Shop war diese Maschine allerdings in Folge einer Preiserhöhung, die in der Preissuchmaschine noch nicht angezeigt wurde, für einige Stunden ca. 50 Euro teurer als in der Suchmaschine angezeigt. Der BGH entschied, dass dies wettbewerbswidrig ist.
Der Preis dürfe im Shop erst dann erhöht werden, wenn der neue Preis in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
4. BGH: Hinweis auf MwSt und Versandkosten im Warenkorb ist zu spät
Bereits im Jahr 2007 lockerte der BGH die Pflicht zur Angabe von MwSt und Versandkosten, in dem er sagte, ein entsprechender Hinweis müsse spätestens vor Einleitung des Bestellprozesses erfolgen. Danach blieb aber unklar, was dies bedeute.
Im Juli 2009 entschied der BGH (Urteil v. 16.7.2009, I ZR 50/07), dass der Bestellprozess dann eingeleitet wird, wenn der Verbraucher die Waren in den virtuellen Warenkorb legt. Das bedeutet also, dass der Hinweis auf MwSt und Versandkosten auf jeder Seite angezeigt werden muss, von der aus Produkte in den Warenkorb gelegt werden können. (Das Urteil erscheint hier in dieser Zusammenfassung, da es erst im Frühjahr 2010 veröffentlicht wurde).
5. Die OLG-Rechtsprechung zur 40-Euro-Klausel
Das Widerrufsrecht bereitet auch nach über 10 Jahren Geltung noch immer die meisten Schwierigkeiten im Fernabsatz. Dazu beigetragen haben auch mehrere Oberlandesgerichte, die ohne erkennbaren Vorteil für die Verbraucher verlangten, dass die sog. 40-Euro-Klausel doppelt verwendet werden muss.
Hintergrund ist, dass der gesetzliche Regelfall vorsieht, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Er kann diese aber im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel dem Verbraucher auferlegen. Hierzu verwendeten viele Shops diese Klausel einfach in ihrer Widerrufsbelehrung.
Dies reicht nicht, entschieden die Gerichte, und zwar nicht einmal dann, wenn die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist, da hiermit keine Vereinbarung vorliegt, die aber zwingend erforderlich ist.
Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung finden Sie hier:
6. Die Nichtannahme unfreier Rücksendungen ist wettbewerbswidrig
In dem Fall, dass der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen hat, stellt sich die Frage, ob der Verbraucher diese vorschießen muss. Das OLG Hamburg entschied in der Vergangenheit dazu bereits mehrfach, dass die Klausel “unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” wettbewerbswidrig ist.
Das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.07.2010, 38 O 19/10) und das LG Bochum (Urteil v. 10.02.2009, 12 O 12/09) entschieden darüber hinaus, dass auch die tatsächliche Nichtannahme einer unfreien Rücksendung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
7. Wann kann man Newsletter auch ohne Einwilligung verschicken?
Vom OLG Jena (Urteil v. 21.04.2010, Az: 2 U 88/10) kommt ein erstes Urteil zum Newsletter-Versand ohne Einwilligung. Dieses Urteil konkretisiert die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG. Besonders umstritten war bisher, was unter dem Begriff “eigene ähnliche Waren” zu verstehen sei. Das OLG Jena entschied sich hier für den Mittelweg aus drei verschiedenen Meinungsrichtungen.
8. Haftungsfalle Shopping-Apps
Der wachsende M-Commerce ist für Shopbetreiber nicht nur ein Segen, denn dadurch wird auch ein weiterer “Markt” für Abmahnungen eröffnet. Denn eins steht fest: Im mobilen Handel gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie im “normalen” Online-Shop. Und verstößt man als Händler gegen diese, kann man abgemahnt werden.
Dies gilt auch dann, wenn man z.B. seine Artikel über eBay anbietet und es zu einer fehlerhaften Darstellung in der von eBay programmierten App kommt. In diesem Fall haftet der Händler für die Fehler auf Unterlassung, bestätigte das OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010, I-4 U 225/09).
9. OLG Köln: “Es gibt einen Markt für gebrauchte Gesichtscreme”
Das OLG Köln (U. v. 27.04.2010, 6 U 43/10) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Klausel in einem Online-Angebot “Kosmetik kann nur in einem unbenutztem Zustand zurückgenommen werden” wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Das Gericht untersagte die Verwendung dieser Klausel einer Händlerin für Gesichtscreme, da dem Verbraucher nicht klar sei, was “unbenutztem Zustand” bedeute.
Außerdem meinte das Gericht, dass die Rücknahme benutzter Gesichtscreme für den Händler nicht unzumutbar sei, da es einen “Markt für gebrauchte Gesichtscreme” gäbe.
10. BGH: Kein Wertersatz für ein befülltes Wasserbett
Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 03.11.2010, VIII ZR 337/09) hatte nach der Messner-Entscheidung des EuGH die Gelegenheit, sich zum Umfang des Prüfungsrechtes des Verbrauchers zu äußern, für den er keinen Wertersatz zu leisten hat.
In dem entschiedenen Fall kaufte ein Verbraucher ein Wasserbett, befüllte es mit Wasser, schlief darin drei Tage und übte anschließend sein Widerrufsrecht aus. Der Händler machte 1.007 Euro als Wertersatz geltend, da das Bett – mit Ausnahme der Heizung – für ihn nicht wieder verkäuflich sei.
Der BGH verurteilte den Händler jedoch zur Rückzahlung, da das Befüllen des Bettes notwendig sei, um die Ware zu prüfen. Das Recht der Prüfung schließt bei Möbeln auch das Aufbauen oder eben Befüllen mit ein, wenn dies notwendig ist. Einen dadurch entstehenden evtl. Wertverlust muss der Unternehmer hinnehmen.
11. BGH: Eine Webseite stellt keine Textformbelehrung dar
Lange Zeit bestand Streit um die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die auf einer Webseite steht, das Textformerfordernis des § 126b BGB erfülle. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung “Holzhocker” (Urteil v. 29.04.2010, I ZR 66/08) endgültig verneint und entschied, dass auch die Speicherung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende auf den Seiten von eBay das gesetzliche Textformerfordernis nicht erfüllen kann.
Es ist daher zwingend erforderlich, die Widerrufsbelehrung dem Kunden noch zuzusenden, am besten direkt in der e-Mail, mit der Sie dem Verbraucher den Eingang der Bestellung bestätigen.
12. BGH: Unzulässige Gewährleistungsklauseln im Internet
Der BGH (Urteil v. 31.03.2010, I ZR 34/08) stellte klar, dass die rechtswidrige Einschränkung von Gewährleistungsrechten des Verbrauchers auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.
13. OLG Braunschweig zum Wettbewerbsverhältnis auf dem Bekleidungsmarkt
Im Fall des OLG Braunschweig (Urteil v. 27.01.2010, Az: 2 U 225/09) wurde eine Händlerin, welche gebrauchte Damen- und Kinderbekleidung bei eBay verkaufte von einem Designer und Hersteller von Herrenunterwäsche und Herrenbadebekleidung abgemahnt.
Das Gericht urteilte überzeugend: “Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der hiernach [nach Herrenunterwäsche bzw. -bademode] sucht, greift nicht alternativ nicht zu der von der Beklagten angebotene Damen- oder Kinderbekleidung, so dass das Angebot der Beklagten den Kläger nicht im Absatz behindern oder stören kann.”
14. Händler schuldet Schadensersatz bei Abbruch einer eBay-Auktion
Einige Händler sind der Meinung, dass sie geschlossene Verträge einfach “stornieren” könnten, wenn sich z.B. nach Vertragsschluss Lieferschwierigkeiten o.ä. ergeben. Das Gesetz sieht allerdings das “Stornieren” nicht vor. Vielmehr begeht der Händler eine Pflichtverletzung, welche zum Schadensersatzanspruch des Kunden führen.
So geschehen bei eBay: Ein Händler brach eine Auktion über Felgen ab, da er versehentlich ein falsches Startgebot eingab. Allerdings lag bereits ein erstes Gebot eines Verbrauchers vor. Nach den eBay-AGB kommt ein Vertrag aber auch im Falle des Abbruchs der Auktion zustande. Der Händler weigerte sich jedoch zu liefern. Als der Verbraucher das gewünschte Produkt dann bei einem anderen Händler kaufte, verlangte er den Differenzbetrag.
Das AG Gummersbach (Urteil v. 28.06.2010 – 10 C 25/10) gab dem Verbraucher Recht und verurteilte den Händler zur Zahlung des durch die Lieferweigerung entstandenen Schadens.
15. OLG Hamburg zur Werbung mit ab-Preisen
Das OLG Hamburg (Urteil v. 25.03.2010, 3 U 108/09) hob ein Urteil LG Hamburg auf, dass die Werbung mit ab-Preisen als wettbewerbswidrig, wenn bei jedem Kauf eine Vorverkaufs- sowie eine Systemgebühr zum beworbenen Preis hinzukomme. Die Richter am OLG konnten darin jedoch keine Irreführung erkennen, da der dargestellte “ab-Preis” mittels Sternchen aufgeklärt wurde und die weiteren Bedingungen genannt wurden.
16. Newsletter-Einwilligung darf nicht mit anderen Hinweisen gekoppelt werden
Für die Werbung per Newsletter, müssen Online-Händler grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen. Das LG München I (Urteil v. 09.07.2010, 21 O 23548/09) entschied, dass diese über ein “gesondertes Opt-in” eingeholt werden muss und nicht z.B. mit der Bestätigung der Kenntnisnahme der AGB verknüpft werden darf.
17. Infopflichten beim Handel mit Event-Gutscheinen
Neben den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gibt es noch weitere Informationspflichten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach muss ein Unternehmer z.B. die Identität und Anschrift desjenigen, für den er handelt, bereits im Angebot nennen.
Dies gilt etwa dann, wenn ein Online-Händler Event-Gutscheine verkauft (z.B. für eine Ballonfahrt), selbst aber nicht die Durchführung des Events übernimmt, sondern diese ein Dritter übernimmt. In diesen Fällen muss der Dritte bereits auf der Angebotsseite im Shop genannt werden, entschied das LG München I (bestätigt durch OLG München, Urteil v. 09.09.2010, 6 U 2690/10).
18. Kein Widerrufsrecht für online gekaufte Bahntickets
Das OLG Frankfurt (Urteil v. 15.04.2010 – 6 U 49/09) hatte die Frage zu entscheiden, ob auf Verträge über Bahntickets, welche über das Internet geschlossen wurden, die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden, wenn man mit diesen Tickets innerhalb eines genau vorgegebenen Zeitraumes von ca. 11 Wochen zwei einfache Fahrten angetreten werden dürfen.
Das Gericht entschied, dass in diesem Fall ein Widerrufsrecht für die online gekauften Bahntickets nicht bestehe, da die Vorschriften über das Fernabsatzrecht hier keine Anwendung finden würden.
19. Zulässigkeit der Werbung mit durchgestrichenen statt-Preisen
Wer seine Preise reduziert, möchte damit verständlicherweise auch werben, da ein Preisnachlass für viele Kunden noch immer ein wichtiges Kaufargument ist. Aber wie kann man die Preisänderung rechtssicher bewerben? Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 29.06.2010 – I-20 U 28/10) hat entschieden, dass das Durchstreichen von Preisen ohne weitere Erläuterung zulässig ist.
20. Wann kann ein Händler im Ausland verklagt werden?
Richtet sich ein Online-Shop aktiv auch auf Verbraucher anderer Staaten aus, muss der Händler damit rechnen, in diesen Staaten verklagt zu werden, wenn er einen Fehler macht. Aber wann liegt dieses “Ausrichten vor”? Die Antwort auf diese Frage war lange unklar, aber der EuGH hat in seinem Urteil aus dem Dezember 2010 (Rechtssachen C-585/08 und C-144/09) klare Kriterien genannt.
Nun ja, den größten Teil würde ich eher “Die 20 wichtigsten Urteile GEGEN Shopbetreiber” nennen…
Ein hervorragendes Beispiel dafür das Richter sich nicht im mindesten um die Bedürfnisse der Unternehmen scheren. Die Richter tendieren in 95% der Fälle zur Seite des Verbrauchers und machen somit den Onlineshop auf Dauer immer unatraktiver und das führen eines solchen Shops zur Zumutung, die bald einfach keinen Spaß mehr machen kann bei all den Zwängen und Zusatzkosten die einem Shopbetreiber auferlegt werden.
Mehr Knüppel kann man kaum noch zwischen die Beine werfen…..
Gerade für kleine Online-Shops zieht sich die Schlinge immer enger um den Hals und wirkt leider schon fast existenzbedrohend.
Eine Zumutung auf Dauer!
Wirkt auf mich persönlich ziemlich unbedacht von den Richtern auf lange Sicht…. aber wer würde schon Mitleid von Richtern/Verbrauchern erwarten?
Es mag einen “Privatmarkt” für gebrauchte Gesichtscremes geben. Einen Markt für gewerbliche Verkäufer gibt es nicht.
Wie soll das den gehen?
Gesichtcreme mit geöffnetem Hygieneverschluß aus Rücksendung. Jetzt 50% reduziert. Die Kundin hat lediglich eine geringe Menge mit dem Finger zum probieren entnommen.
oder: Parfum aus Rücksendung 75% reduziert. Die Flasche ist fast noch voll. Sollte sich herausstellen daß der Vorbesitzer das Parfum entfernt und die Flasche mit Spiritus oder Salzsäure aufgefüllt hat, erhalten Sie ihr Geld zurück.
Zu EuGH: Hinsendekosten sind zu erstatten: Unglaublich. Wer Kleinversender z.B. mit einem online-Handel ist und Waren mit hohen Portokosten verschickt muss auch bei einem “Ich habs mir anders überlegt” des Käufers die Versandkosten tragen? Dies betrifft ja anscheinend nicht nur die Reklamationen, oder? Mit welcher Begründung werden diese Kosten dem Verkäufer aufgebürdet? Haben Verkäufer bald keine Rechte mehr? Und: Wenn ich genug Geld habe, kann ich mit dieser Masche meinen Konkurrenten in die Pleite treiben? Legal??
@tice
Wie soll ich damit meinen Konkurrenten in die Pleite treiben können? Da fehlt mir im Moment jegliche Fantasie…
Ansonsten: Ja, Sie haben bei einen “Ich habe es mir anders überlegt-Käufer die Versandkosten tragen – na und? Das sind doch wirklich ein verschwindend geringer Teil der Käufer. Außerdem haben sich alle Online-Verkäufer diese Regel zu halten und dementsprechend die Kosten in ihre Kalkulation einzubeziehen. Insofern gibt es keine Wettbewerbsverzerrungen.
@schopper
einfach 100 Bestellungen machen (über Frauend, Frau, Kinde, usw.)
und dann alles zurücksenden. Ich denke das 600€ für kleine shops schon viel Geld sind. Wenn Mann dann noch einen Intressengemeinschaft von 3 oder 4 Shops ist kommen schnell tausende von euros zusammen wenn man es auf einen kleinen abgesehen hat. Das geht zwar nur befriset aber
ich würde sagen den einen oder anderen bekommt man so kaputt.
Schön, dass der Kunde alles wieder zurück senden kann, auch ohne Verpackung etc…. fragt sich nur, ob der Kunde im Umkehrschluss zukünftig auch bereit ist Ware ohne Verpackung und Siegel als Neuware akzeptiert, oder auch hier der Händler einfach den Schaden der Unverkäuflichkeit zu tragen hat. Das Rechtssystem ist immer häufiger krank und komplex, über jeden Mist werden Klagen geführt. Schöne heile Online-Welt!
was bleibt uns kleinen denn anderes übrig als uns diese Abmahnwütigen Anwälte vom Halse zu halten und die oftmals fragwürdigen Regeln einzuhalten.
Zum Thema Sendungskosten: nicht jeder versendet nur kleine Päckchen oder Pakete. Wenn die Fracht mal ein paar hundert Euro ausmacht, dann ist man bei Rücksendungen nach dem Motto – gefällt mir nicht, schick ich mal schön wieder zurück – gleich 2 x mächtig am Schlucken. Leider macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen € 4,10 Porto oder €276,89 Speditionsfracht. Und die ist nun mal nicht ganz so leicht in die Kalkulation einzubeziehen.
Also ich denke mal, dass wir alle nicht die wirklichen Hintergründe für solche teilweisen unsinnigen Urteile kennen und auch nie kennenlernen werden. Das was der “Preuße” schreibt, ist mir im kleinen Stil schon passiert, also nicht unbedingt abwegig. Allerdings gibt es ja genug Leute die mit dem goldenen Löffel im Mund geboren werden. die stört sowas nicht.
Also im Internet zählt doch bei den meisten Artikeln wo ist billig und dann noch möglichst sicher, da wird bestellt. Um da mithalten zu können muss man die eigenen Preise denen der Mitbewerber anpassen, sonst verkauft man nix !!! Also machen einen solche Urteile schon die Existenz immer dünner.
Na ja meine Meinung dazu ist es das da viel Lobby hintersteckt, Einzelhandel…., große Versender… usw. Aber das ist ja überall so und sinn der Sache. Zuviel kleine Händler können zu viel Umsatz wegnehmen……. usw.
Zum Thema Kalkulation kann man ich nur so viel sagen: wenn ich alle Eventualitäten und Kosten in den Artikelpreis einkalkuliere, komme ich auf Preise, welche erheblich höher sind, als die der meisten Mitbewerber. Jetzt kommt bestimmt: musste sparen. Hab ich das könnt Ihr Glauben. Wenn mir hier für einen vernünftigen Preis erklären kann wie die Anderen das hinbekommen in Ihre Kalkulation alles reinzubekommen und auf so niedrige Preise zu kommen, melde ich ich mich gerne für einen Lehrgang an.
@Mugge
ich hatte das Problem auch aber die wollten mich wegen unsin abmahnen.
Zum glück hatte einer seinen namen nicht eintragen lassen. Dass habe ich dann schnell für ihn gemacht 🙂 . Und ohne Name und Domain kann er wieder bei null anfangen! Viele Händeler setzten aber auch den kunden unter Druck und handeln erst wenn der kunde zum Anwalt geht.