Um die eigene Reichweite zu erhöhen, nutzen Shopbetreiber die Dienste von Online-Marktplätzen und Preissuchmaschinen. Dabei verlassen sich viele Händler darauf, dass die Services entsprechend dem geltenden e-Commerce-Recht ausgestaltet worden sind.
Ein verhängnisvoller Fehler, der für Shopbetreiber teuer werden kann.Immer wieder kommt es vor, dass Shopbetreiber wegen Verstöße gegen das geltende Recht abgemahnt werden, die sie begehen, weil sie in Preissuchmaschinen oder auf Marktplätzen gelistet sind. In manchen Fällen haben die Online-Händler noch nicht einmal einen direkten Einfluss auf die rechtskonforme Ausgestaltung und Darstellung des Angebotes.
Fremdverschulden schützt nicht vor Abmahnung
Ein typischer Fall ist zum Beispiel der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. So ist der Händler verpflichtet, bei Produkten, die in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen ohne Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (z.B. bei Shampoo, Hufpflegemittel für Pferde, Parfum, Schokoladentafeln etc.) einen Grundpreis bezogen auf Kilogramm (bzw. 100 Milligramm) oder Liter (bzw. 100 Milliliter) anzugeben.
Allerdings sind manche Portale von den Betreibern IT-seitig so ausgelegt, dass die Berechnung und Ausweisung des Grundpreises automatisch erfolgt. Änderungen kann nur der Portalbetreiber vornehmen.
Kommt es hier zu einer fehlerhaften Ausweisung des Grundpreises, kann der Händler abgemahnt werden. Selbst wenn der Shopbetreiber sofort reagiert und sich mit der Bitte um Korrektur an den Verkäuferservice des Portals wendet, kann immer noch einiges schief gehen.
In einem realen Fall waren sowohl der Grundpreis falsch berechnet, als auch die Einheit Kilogramm statt Liter angegeben. Auf bitte des Händlers wurde die Mengenangabe korrigiert, aber der fehlerhafte Grundpreis blieb bestehen. Das wurde vom Shopbetreiber leider übersehen und es folgte eine einstweilige Verfügung mit der Aufforderung, diesen Mangel zu beheben.
Händler müssen Portale vorher prüfen
Ebenso häufig kommen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, unvollständige Impressumsangaben usw. zum Tragen. Für Shopbetreiber besonders ärgerlich: Selbst wenn der Fehler vom Betreiber eines Marktplatzes oder einer Preissuchmaschine verursacht worden ist, haftet der Händler selber.
Denn Shopbetreiber, die ihre Produkte über einen Webservice wie eine Preissuchmaschine bewerben oder auf einem Online-Marktplatz verkauen, haben im Vorfeld zu prüfen, ob sie dabei gegen geltendes Recht verstoßen. Dies ist sinngemäß die Quintessenz mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema (Versandkostenbei Froogle I, Versandkosten bei Froogle II und Espresomaschine)
Der BGH geht von der Grundüberlegung aus, dass der Shopbetreiber freiwillig einen solchen Service für seinen unternehmerischen Vorteil nutzt und deshalb auch das volle unternehmerische Risiko zu tragen hat. Selbstverständlich kann der Shopbetreiber versuchen, die aus der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten beim Portalbetreiber einzuklagen. Ob eine solche Klage aber Erfolg hätte, ist fraglich. Zumindest müsste der Händler hier zunächst mit hohen Gerichtsgebühren in Vorschuss gehen.
Und das Problem einer Abmahnung sind nicht die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten. Vielmehr liegt in der Vertragsstrafe das eigentlich gefährliche Risiko des Händlers.
Mobile Apps
Gleiches gilt übrigens für die Darstellung der Angebote in mobilen Apps. Wenn Sie Ihre Produkte bei Marktplätzen einstellen, sollten Sie auch die Darstellung dieser in den mobilen Anwendungen prüfen. Trusted Shops hat die Shopping-Apps von eBay und Amazon gecheckt und dabei gravierende Mängel festgestellt. Zumindest eBay hat auf diese Tests reagiert und die Anwendung umprogrammiert.
Dass dies dringend notwendig wurde, zeigt auch ein Urteil des OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09), welches die mobile Darstellung massiv kritisiert hatte. Verurteilt wurde ein Händler und nicht eBay selbst.
Fazit
Marktplätze und Preissuchmaschinen können gute zusätzliche Vertriebskanäle für Händler darstellen. Bevor man jedoch sorglos seine Produkte hier anbietet, muss genau geprüft werden, welche Abmahnrisiken bestehen. Auf keinen Fall sollte hier der Gedanke herrschen “Die großen werden es schon richtig machen”, denn mitunter ist das genaue Gegenteil der Fall.
Das Thema geht doch noch viel weiter…
Listet man seine Produkte bei Google-Base, so werden mittlerweile ja die Versandkosten sauber aufgelistet.
Erscheinen die Produkte allerdings dann in den ersten 3 Ergebnissen bei der Universal-Search, dann fehlt bei der Darstellung auf einmal der Versandkostenhinweis, der m.E. zwingend neben den Preis gehört.
Das Gleiche gilt, wenn man die Produkte in den Adwords bei den Produkterweiterungen einbindet. Auch hier fehlt der Versandkostenhinweis.
Wann hat die Abmahnmanie endlich ein Ende in Deutschland? Besonders schlimm finde ich das Urteil vom OLG Hamm. Damit ermutigt das Gericht geradezu ganze Heerscharen weiterer Abmahnanwälte. Der Blick für die Realität ist dem OLG Hamm dabei völlig abgekommen. Es sieht doch so aus, dass der Schopbetreiber unter Umständen nicht einmal Kenntnis einer mobilen Applikation für ebay/amazon hat. Und selbst dann müsste er ja theoretisch alle Plattformen (iPhone, Android, Blackberry …) einzeln prüfen… Armes Recht in Deutschland. Solche aberwitzigen Abmahnungen sollten von den Gerichten als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden!
@Felix
Der Fehler war hier nicht beim OLG Hamm zu suchen, sondern bei eBay. Aus einem früheren Urteil hätte eBay lernen müssen, wie man die mobile Ansicht gestaltet und hat dies schlichtweg versäumt. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Warum sollte man mit einer Mobile-App andere Pfilchten erfüllen sollen als im Online-Shop? Diese Differenzierung kann ich nicht verstehen. Warum sollen Verbraucher im m-Commerce einen anderen Schutz genießen als im “normalen” Online-Shop? Wenn ich über mein iPhone bestelle, will ich auch wissen, wer mein Vertragspartner wird, wie hoch die zusätzlich anfallenden Versandkosten sind etc.
Und wenn sich der Händler dieser Marktplätze bedient, dann ist es seine unternehmerische Pflicht, diese zu prüfen. Man kann nicht einfach bei eBay 10.000 Artikel hochladen, sich dann zurücklehnen und auf den Geldeingang warten. Und kommt man zu dem Ergebnis, dass Plattform A oder B nicht geeignet ist für den rechtskonformen Handel, dann sollte man die Finger davon lassen oder sich bewusst für das unternehmerische Risiko einer Abmhanung entscheiden.
Man kann ja von dem Urteil des OLG halten was man will. Was mich erschreckt ist, dass Ebay daraus nichts lernt. In der erst vor wenigen Wochen veröffentlichten Android-App von Ebay fehlen wieder sämtliche Angaben (Impressum, Versandkosten, WRB, AGB). Man muss sich wirklich fragen, was für Idioten eigentlich bei Ebay arbeiten, die es wieder besseren Wissens nicht hinbekommen, hier rechtssichere mobile Apps zu programmieren.
Oder die Ebay-Ipad-App: Hier blendet Ebay standardmäßig bei JEDEM Artikel ein, dass Rücksendungen nicht akzeptiert werden. Super…
Hallo,
wie kann ich mich denn davor schützen, dass meine Produkte in Preissuchmaschinen geslistet sind, die ich gar nicht dazu beauftragt habe?
Von diesen Preissuchmaschinen gibt es einige. Zum Beispiel Idealo hatte unsere Produkte gelistet, obwohl wir keinerlei Auftrag dazu erteilt haben.
Gruss
Harald
Hallo Harald,
genau richtig – unsere Artikel werden auch von Preissuchmaschinen & Co. gelistet obwohl kein Vertrag mit diesen besteht. Hier würde auch mich interessieren ob ich dafür verantwortlich bin, würde mich zwar nicht wundern wenn es so wäre….. aber die Hoffnung stirbt als 🙂
Man könnte ja einfach mal die PSM wie die Artikel da rein kommen. Wenn die per Robots ausgelesen werden, dann kann man diese ja in der Robots.txt sperren…
könnte man eigentlich bei einer abmahnung ebay eigentlich verklagen?
diese handeln ja eigentlich grob fahrlässig.
@okki
Vielleicht könnte man einen Plattformbetreiber hier in Regress nehmen. Dann müsste ihm aber ein Verschulden nachgewiesen werden können. Schon das dürfte äußerst schwer fallen. Außerdem müsste der “Fehler”, wegen dem man abgemahnt wurde, nicht bereits vorhanden gewesen sein, als man seine Produkte auf dem Marktplatz einstellte. War der Fehler aber bereits vorhanden, liegt die Verantwortung für die Abmahnung in der Sphäre des Shopbetreibers, da er ja trotz des vorhandenen Fehlers seine Produkte auf dem Marktplatz einstellte. Wie bereits gesagt: Der Händler ist hier in der Sorgfaltspflicht und muss prüfen, über welche Vertriebswege er verkauft.
Und man sollte bei der Diskussion auch bedenken:
Die Kosten der Abmahnung (mögen sie zunächst auch hoch erscheinen) sind wohl das geringste Übel. Die Folgen der Abmahnung sind da wesentlich “schlimmer”: Vertragsstrafe. Und den Unterlassungsanspruch, der mit der Abmahnung geltend gemacht wird, kann man nicht einfach an den Marktplatzbetreiber “weiterreichen”.
Hi,
wir sind auch in einigen Preisvergleichsdiensten gelistet ohne denen je ein Auftrag erteilt zu haben. Die lesen einfach csv oder xml Datein aus ( falls vorhanden ) und listen dann die Produkte. Auf mehrfache Bitte unsere Produkte zu löschen kam nie eine Antwort. Die gesendeten Emails mit Datum und Lesebestätigung haben wir aufgehoben falls mal was kommen sollte….
Viele Grüße
Hier ist schon wieder eine Diskussion in Gange die es an sich nicht gebn dürfte.
Was wir uns immer wieder fragen ist der Umstand, warum wird ein einzelner Händler auf einer Plattform abgemahnt, wegen Dingen die halt technisch auf der Plattform an sich nicht korrekt sind. Normalerweise müssten denn ja alle anderen Händler auf der sleben Plattform auch abgemahnt werden.
Dann würde doch eigentlich kein Händler mehr auf der Plattform einstellen…..
Bei Auvito bei Ebay und bei Amazon gibt es mehr als je nur einen Verstoß denn man jedem Händler anhängen könnte.
Ich denke mal es ist so, dass sich da keiner rantraut und es werden die Kleinen abgemahnt, weil es einfacher ist. Wenn man sich dann bei den Plattformen beschwert, bekommt man nur die Antwort: hmmm bei den anderen funktioniert es doch auch, nur sie beschweren sich wieder mal.
Es ist überhaupt völliger Blödsinn, zu sagen da läd man mal schnell zig tausende Artikel hoch und wartet……..
Die kleinen Händler haben gar keine zig tausende Artikel. Auch ist die Martmacht der großen Palttformen so groß dass man fast gar nicht an denen vorbeikommt wenn man was verkaufen will.
Wir haben uns bei Amazon beschwert, dass nicht unsere Artikelbeschreibungen angezeigt werden, sondern die von anderen Händlern mit höherer ASIN Autorität wie Amazon das nennt. die Beschreibungen waren alle fehlerhaft laut Gesetz. Es fehlte bei allen die geänderte Angabe der Größen es musste ja bekanntlicherweise von Zoll Angaben auf cm umgestellt werden. Ich habe den Schriftverkehr noch. ein halbes Jahr hat es gedauert bis uns zugesagt wurde, dass bei unseren Artikeln die Beschreibung angezeigt wird die wir eingestellt haben. Daran halten tut sich bis heute noch niemand.
So und jetzt sagt garantiert ein Schlaumeier Ihr müsst ja dort nicht verkaufen….. Das kann es doch wohl auch nicht sein.
Amazon verklagen ???? Das kann sich wohl niemand leisten. Da haben wir unsere Gerechtigkeit. Wer Geld hat kann sich alles erlauben.
Diese ganze Abmahnerei gehört abgeschafft.
Die Suchmaschinen auch. Ich bin kein Programmierer, ich weis nicht wie die an unsere Daten kommen. Das mit den Robotern habe ich niemenden gestattet. Ich finde wenn eine Preissuchmaschine einfach unsere Daten verwendet ohne uns zu fragen, dann diese noch rechlich nicht korrekt anzeigt, ist das ein Absurdum wenn wir dafür noch bestraft werden.
Unsere derzeitige Gesetzgebung verlangt von einen Onlinehändler inzwschein ja fast ein Universalgenie zu sein.
So kann es echt nicht weitergehen.
MFG
@arvid
Wenn Sie CSV-Dateien oder XML-Dateien denen zur Verfügung stellen, dann liegt doch die Ursache bei Ihnen. Sperren Sie doch einfach die entsprechenden Dateien und gut ist es…
@mugge
Zu Ihrer ersten Frage, warum ein Händler einen anderen Händler wegen eines “technischen” Problems (was im konkreten Fll gar keine technisches Problem war):
Wenn Händler A feststellt, dass auf der Iphone-App von Ebay bestimmte zwingend vorgeschriebene Angaben nicht korrekt dargestellt werden, er darauf hin seine Angebote allesamt bei Ebay stoppt, weil er selber keine Abmahnung riskieren will oder vielleicht sogar schon in früheren Zeiten eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat. Dann ist es doch im warsten Sinne nur gerecht, wenn er seine Mitberwerber auffordert dies eben auch zu stoppen. Eine berechtigtere Abmahnung gibt es doch eigentlich gar nicht. Hier haben alle anderen Händler, die sich nicht so verhalten wie Händler A einen ganz massiven Wettbewerbsvorteil.
@rätze
Man muss allerdings bei der Vertragsstrafe auch berücksichtigen, dass es hier im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden ankommt. Das wäre dann zumindest ein kleines Hintertürchen…
@Shopper
Stimmt, dafür brauchen Sie Verschulden. Wer aber (fiktives Beispiel) wegen fehlendem Impressum in einer App abgemahnt wird (weil es dort technisch nicht vorgesehen ist, ein Impressum zu haben), handelt zumindest grob fahrlässig (wenn nicht sogar schon mit Vorsatz), wenn er die Unterlassungserklärung abgibt und seine Angebote dennoch über diese App weiterverkauft. Das Verschulden ist bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung schnell gegeben. Wer nämlich seine Angebote (und das ist wieder das gleiche wie bei der Abmahnung) in einen Marktplatz einstellt, bei dem die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, handelt zumindest fahrlässig und schon ist man wieder im Verschulden, ergo: Vertragsstrafe ist verwirkt.
Im Artikel scheint mir ein Fehler zu sein, meines Wissens muss bei Parfum kein Grundpreis angegeben werden.
(PAngV §9 Ausnahmen)
@llmaz
Nicht bei allen Parfümen muss kein Grundpreis angegeben werden, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen:
“§ 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.”
Dies muss natürlich vorher noch geprüft werden. Fällt das angebotene Parfüm unter diese Ausnahme, muss der Grundpreis nicht angegeben werden.
@rätze
Kein fiktives Beispiel: Man gibt eine UE ab, weil Ebay auf der Iphone-App keine Versandkosten ausweist. Ebay korrigiert die App, so dass die Versandkosten wieder dargestellt werden. Das geht eine zeitlang gut, aber nach einem neuen Update fehlen plötzlich wieder die Versandkosten, weil ein technisches Problem vorlag. Hier könnte man schon ein Verschulden des Händlers und damit auch die Fälligkeit einer Vertragsstrafe bezweifeln….
@Shopper
Da gebe ich Ihnen Recht!
Interessant wird hier aber die Frage, ob ein Verschulden nicht vielleicht mit Zeitablauf eintritt. Spätestens ab Kenntnisnahme dieses Fehlers ist hier der Händler wieder in der Verantwortung (m.E.), reagiert er nicht, ist die Vertragsstrafe verwirkt. Weist der Vertragsstrafengläubiger den Vertragsstrafenschuldner auf das bestehende Versandkostenproblem hin und der Vertragsstrafenschuldner schaltet die Angebote nicht ab, ist die Vertragsstrafe wohl fällig.
Interessant wäre dann auch die Frage, ob ein erneuter Unterlassungsanspruch mit einer Abmahnung dann geltend gemacht werden dürfte…
Das ist die Regel. Es wird erneut abgmahnt, die verwirkte Vertragsstrafe fällig und erneut zur Abgabe einer UErklärung aufgefordert, in welcher aber eine wesentlich höhere Vertragsstrafe vereinbart wird.
Vielen Dank für den Hinweis.
Allerdings habe ich wohl klar geäußert, dass ich keine Daten an die Suchmaschinen weitergegeben habe bisher, also auch keine was auch immer für welche Dateien. Das zum Thema Suchmaschinen.
Zum 2. Punkt es geht nicht um ebay speziell weil sich die Diskussion gleich auf ebay stürzt sondern um alle Portale die fehlerhafte Angaben machen, Amazon und Auvito insbesondere zu ebay.
Das Unerklärliche ist warum kaum jemand mit Fachwissen oder speziell aus einem bestimmten Bereich kommt, mal darüber nachdenkt, ob Shopbetreiber nicht an sich Waren verkaufen wollen und zumindestens ich persönlich keinerlei Interesse daran habe andere Shopbetreiber abzumahnen solange es sich um solche kleinigkeiten wie fehlendes Impressum in einer ebay APP handelt.
Was bitte ist das in echt für ein massiver Wettbewerbsvorteil wenn jemand sein Impressum auf einer App nicht agezeigt bekommt.
Dumm ist es nicht, aber Existenztötend wenn man dann deswegen alle seine Angebote bei ebay löscht und seine Mitarbeiter entlassen muss, weil man bis dato ja fast nur bei ebay verkauft hat.
Das ist doch in Wirklichkeit die Konsequenz, wenn man genau nach dem jetzigen Gesetz geht.
Was für Erbsenzähler sind wir bloß geworden.
Die Zeit die ich dafür verwende solche Fehler bei anderen Betreibern zu suchen, verwende ich lieber um unseren Betreib zu nutzen, oder mal meine Familie mit meiner Anwesenheit zu beglücken.
Außerdem bitte selbst wenn, können Sie mir mal ausrechnen was es kosten würde sämtlich ebayHändler abzumahnen ??? Das ist doch das dümmste was ich je gehört habe.
Es ist in Wirklichkeit so, jeder weiß es das was nicht stimmt bei den Plattformen, viele bleiben weil sie nichts ändern können und hoffen nicht abgemahnt zu werden. Weil es sich niemand außer die Phantasten hier es sich erlauben und leisten können Rechststreitigkeiten anzufangen.
Wenn man den Platformen als kleiner Händler zu sehr auf den Keks geht denn wird man halt rausgeworfen oder eine nahegelegt zu gehen es zwingt einen ja keiner dort zu verkaufen. So ist es in Wirklichkeit.
Deshalb sag ich nochmal die Abmahnerei in der Form und die Urteile dazu sind völlig an der Realität vorbei.
Klar man kann ja auch woanders weiterverkaufen wird jetzt kommen, na denn versuchen sie das mal….. so von ein Tag auf den anderen, achso vorsorgen, klar die unternehmerische Entscheidung nur bei einer Platform zu verkaufen ist dann halt falsch gewesen. Nein war sie an sich nicht weil es ist schon genug Aufwand eine Plattform ordentlich zu administrieren. Bei der Förderung von Preissuchmaschinen ist man ja eh nicht in der Lage betriebswirtschaftlich gut gewinnbringende Preise aufzurufen.
Übrigens wir verkaufen nicht bei ebay und haben es auch noch nicht getan. Das hat allerdings Gründe in unserem Sortiment, noch einer von Hunderten dort zu sein bringt nix. Denn dafür noch ne Abmahnung kassieren, nein danke, wir könenn uns das nicht leisten, vieleicht weil wir nicht bei ebay sind…….
@mugge
Nochmals: Wenn z.B. ein Händler vor 3 Jahren eine UE mit Vertragsstrafeversprechen unterschrieben hat, es zu unterlassen auf Ebay ohne ordnungsgemäßes Impressum, ohne Angabe von Versandkosten und ohne Widerrufsbelehrung Waren anzubieten. Er dann von sich aus feststellt, dass auf der Ebay-App, das Impressum, die Versandkosten und die WRB fehlt. Dann wäre dieser Händler mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er weiterhin auf Ebay anbietet. Dieser Händler ist auch in seiner Existenz bedroht und muss Mitarbeiter entlassen, weil er sich halt rechtskonform verhält.
Man kann dann auch eigentlich das persönliche Interesse dieses Händlers nachvollziehen, dass er dann andere Händler anschreibt mit der Bitte das ebenfalls zu unterlassen. Das ist nämlich dann keine Kleinigkeit mehr – weiss jetzt nicht wie man das anders sehen kann… Wenn andere Händler weiterhin Waren bei Ebay anbieten, er selber aber das eben nicht mehr kann, dann ist das ein ganz erheblicher Wettbewerbsvorteil!
Was das Abmahnen anderer Händler kosten würde? Ganz einfach: Nichts! Die Kosten müssen die Abgemahnten bezahlen. Es geht auch nicht darum “sämtliche” Händler abzumahnen, sondern nur die, die im konkreten Wettbewerbsverhältnis sind. Das sind unter Umständen auf Ebay dann auch garnicht mal so viele.
@mugge
Ansonsten finde ich es schon wichtig, dass einem Kunden auf auf einem Mobil-Gerät die Verbraucherinformationen (WRB, AGB, Impressum, Versandkosten etc.pp.) angezeigt werden. Ein Fehlen kann man angesichts der zunehmenden Bedeutung des M-Commerce sicherlich nicht als Lapalie abtun.
Gerade mir mal die brandneue Amazon-Ipad-App runtergeladen…
Hölle, Hölle, Hölle… UNGLAUBLICH!
Ich weiss wohl, warum ich nichts bei Ebay und Amazon mehr anbiete. Aber warum eigentlich nur ich nicht?
@shopper
Da haben Sie natürlich vollkommen recht, dass es sich bei Ihrem beschriebenen Beispiel um einen massiven Wettbewerbsvorteil für denjenigen handelt, der als Wettbewerber dann noch bei eBay anbietet.
In Ihrem Beispiel ist aber der Wettbewerbsvorteil durch eine eigens unterschriebene Unterlassungserklärung zustande gekommen. Ob dieser unterschriebene Vertrag überhaupt nötig gewesen wäre hat doch kein Gericht der Welt überprüft. Meist werden Unterlassungen in Abmahnungen doch nur unterschrieben, weil es für den Abgemahnten der günstigste und schnellste Weg ist aus der Sache rauszukommen.
Nur weil ich nun ohne juristischen Urteil einen Vertrag unterschrieben habe, kann ich jetzt doch noch lange keinen wettbewerbsrelevanten Verstoß meiner Mitbewerber anprangern.
Natürlich halte ich es für wichtig, dass ein Kunde WRB, AGB, Impressum, etc. auch genauso auf seinem Mobil-Gerät angezeigt bekommt. Dennoch würden genau diese Kunden aber meiner Meinung nach nie auf die Idee kommen das Fehlen eines “Impressum” Buttons in der Mobile App dem Händler zuzuschreiben. Der Kunde weiß doch sehr wohl, dass die App von Ebay angeboten wird und nicht vom Händler. Wenn wir im Sinne und zum Wohl des Kundens argumentieren, dann ist es doch für selbigen eher kontraproduktiv, wenn auf seiner bevorzugten Shopping Plattform aus “wettbewerbsrechtlichen” Gründen nun weniger Angebote auftauchen, und das ist ja dann auch so, wenn er auf der normalen “Desktop-Plattform” unterwegs ist, wo alles normal angezeigt wird.
Das Abmahnrecht bedarf meiner Meinung nach schon länger einer grundlegenden Novelle – möchte ich hier aber gar nicht thematisieren.
Mein Punkt ist der, dass eine Abmahnung nur dann rechtens ist, wenn der Abgemahnte gegen eine Vorschrift verstößt, die ihm einen Vorteil im Wettbewerb verschafft. Und genau an dieser Stelle gibt es eine ganze Menge Urteile von Gerichten, die das “Abmahn-Business” erst richtig angeheizt haben. Auch die Rechtssprechung war dahingehend durchaus recht uneinheitlich in der Vergangenheit. Das fängt schon bei der Impressumspflicht an. Im Sinne des Verbrauchers sollten solche Angaben natürlich in keinem Fall fehlen. Ob dadurch aber eine abmahnfähige Wettbewerbsrelevanz entsteht ist eine andere Frage, über die sich lange nicht alle Gerichte einig sind.
@ shopper
das heisst also, dass ich schuld bin, wenn sich jemand unerlaubt zugriff auf meine dateien verschafft, die ich für jemand anderes bereitgestellt habe??
ich bin z.b. bei froogle gelistet und habe dafür eine froogle.txt datei in meinem root ordner. jetzt kommt preisverlgeich.eu und liest diese datei ebenfalls aus ( ohne unsere erlaubnis ) um unsere produkte zu listen. kann wohl nicht sein, dass ich dann schuld sein soll wenn ich abgemahnt werde, wenn die dann beim ungwünschten listen auch noch fehler machen……
So jetzt haben wir mal eine Diskussion. Allerdings wieder mal mit Erbsenzählerei. In dieser Runde geht es aktuell um Abmahnfallen.
Nicht darum was vor 3 jahren mal war. Wenn jemand so …. war eine solche Unterlassungserklärung zu unterschriebn und sei es nur darum um weitere Kosten zu vermeiden (welche die meisten kleinen Händler eh nicht bezahlejn können) dann mögen sie ja recht haben, dass er es zu unterlassen hat wenn er selber Fehler bemerkt weiterhin auf den betreffenden Palttformen anzubieten weil er sonst mit der vereinbarten Vertragsstrafe belegt wird.
Alledrings da ist ja schon der Hund begraben, durch das derzeitige Abmahngehabe und das gültige Abmahnrecht, werden gerade die Mitbewerber welchen ich mal hier Arglist unterstelle, dazu ermutigt mit solchen allerseits bekannten Fehlern auf den Plattformen, gegen die ein kleiner Händler machtlos ist genau diese kleinen Mitbewerber schon im Keime zu ersticken.
Wenn man genau weiß das ein kleiner Händler schon genug damit zu kämpfen hat alle Waren rechtzeitig zu bezahlen, weil er als nur geringen Umsatz machender Händler bei den Lieferranten natürlich keine extra Zahlingsziele bekommt wie die Großen, dann kann man natürlich nicht erwarten, dass genau der sich gegen eine selbst wenn sie evt. unberechtigt ist Abmahnung wehren wird. Weil der Anwalt will vorab Geld sehen.
@shopper
Was das Abmahnen anderer Händler kosten würde? Ganz einfach: Nichts! Die Kosten müssen die Abgemahnten bezahlen. Es geht auch nicht darum “sämtliche” Händler abzumahnen, sondern nur die, die im konkreten Wettbewerbsverhältnis sind. Das sind unter Umständen auf Ebay dann auch garnicht mal so viele.
– Ich will hier wirklich niemanden angreifen, darum geht es mir nicht, ich will nur einmal versuchen genau das öffentlich in eine Diskussion zu bringen was bestimmt etliche denken aber nie jemand anspricht. Nähmlich die himmelschreiende Ungerechtigkeit bei der derzeitigen Rechtssprechung und der daraus resultierenden Abmahnfallen, wobei das Wort an sich schon nicht existieren dürfte, weil Abmahnungen sollen ja doch nicht etwa Fallen für Neulinge oder Händler sein die sich nicht oder noch nicht so gut auskennen ???
Allerdings wer hier behauptet es koste nichts, wenn man ( Zitat: Das sind unter Umständen auf Ebay dann auch garnicht mal so viele.) nicht sooo viele Händler abmahnen will, der sollte mal auf einen Volkshochschulkurs gehen “Betriebswirtschaft für kleine und mittelständische Unternehmen, gibt es auch als Buch von Schmolke/Deitermann. Ich habe den Kurs absoviert und besitze das Buch welches ich natürlich auch gelesen habe.
Jede Tätigkeit kostet Geld vor allem die vom Unternehmer selber. Das wird immer wieder vergessen und nicht wenige kleine Betriebe gehen daran kaputt weil dieser Umstand immer wieder vergessen wird.
Auch schürt dieses derzeitige Abmahnrecht den Hass unter den wie heißt es doch richtig “Mitbewerbern”.
Bei uns hat mal eine Mitbewerberin ein Gerät bestellt weil sie meinte ich biete es unterm EK an. Was Sie übersehen hat, war der Umstand, das es sich eindeutig um B-Ware handelte. Davon ab das dieser Mitbewerber wirklich ein Mitbewerber und einen weitgehend anderen Kundenstamm hat als wir hat, wollte dieser Mitbewerber halt dann das Gerät retournieren weil es ein Geschenk sein sollte …. und ja schon ausgepackt war.
Das die Bestellung von einem Mitbewerber war, war für mich nicht schwer rauszufinden für jeden anderen aus der Brange auch nicht.
Ganz ehrlich, fragen Sie sich doch alle mal hier was Sie gemacht hätten?
Genau da kommt jetzt wieder die Abmahnerei ins Spiel, die Fallen die existieren usw. Viele würden jetzt gucken beim Anderen einen Fehler zu finden und Ihn abzumahnen. Ich liege bestimmt nicht falsch zumal ich andere Händlerkollegen mit denen wir gut zusammenarbeiten gefragt habe was sie machen würden. Viele wären in Lauerstellung gegangen.
Muss das sein? Nein. Ich habe den Telefonhörer in die Hand genommen und die Sache geklärt. Sie hat das Gerät behalten in Ihr Ladengeschäft gestellt und ich habe unsere Beschreibung des Gerätes verbessert damit der Zusatz B-Ware noch besser erkennbar ist. Fazit: Wenn wir jetzt ein Problem haben rufen wir uns gleich an.
Klappt nicht immer aber dann kann man ja die Abmahnung rausholen. Dafür ist so etwas doch gedacht und nicht um Fallen zu produzieren.
@felix
Mein Punkt ist der, dass eine Abmahnung nur dann rechtens ist, wenn der Abgemahnte gegen eine Vorschrift verstößt, die ihm einen Vorteil im Wettbewerb verschafft. Und genau an dieser Stelle gibt es eine ganze Menge Urteile von Gerichten, die das “Abmahn-Business” erst richtig angeheizt haben. Auch die Rechtssprechung war dahingehend durchaus recht uneinheitlich in der Vergangenheit. Das fängt schon bei der Impressumspflicht an. Im Sinne des Verbrauchers sollten solche Angaben natürlich in keinem Fall fehlen. Ob dadurch aber eine abmahnfähige Wettbewerbsrelevanz entsteht ist eine andere Frage, über die sich lange nicht alle Gerichte einig sind
– Danke es könnten fast meine Worte sein.
Auf den Plattformen nicht mehr anzubieten, kann man sich kaum leisten. Warum werden die Händler verdonnert, warum werden die Plattformen nicht dazu verdonnert die richtigen gesetzeskonformen Angebote zu machen.
Einen Gewerbekühlschrank mit FCKW zu verkaufen wird doch auch verboten und nicht das Benutzen des Gerätes.
Habe extra Gewerbekühlschrank geschrieben damit nicht wieder jemand den Verbraucherschutz rausholt.
Es kann nicht jeder alles wissen oder sich die gesetzlich geschützen Wucherpreise der Anwaltschaft leisten um jeden Pups zu kennen der vom Gesetzgeber gelassen wird, realitätsferne Urteil eingeschlossen.
Durch diese Abmahnerei wird eine Schattenwirtschaft gezüchtet die zu lasten der Verbraucher geht, welche ja doch geschützt werden sollen.
Höhere Preise, weniger Wettbewerb um nur einige zu nennen, wenn ich mich mal auf die Äußerung eines Vorredners beziehen darf:
@shopper Ich weiss wohl, warum ich nichts bei Ebay und Amazon mehr anbiete. Aber warum eigentlich nur ich nicht?
Es geht mir nicht um generelle Dinge wie die allgemeinen Pflichten als Onlineunternehmer die man kennen muss, allerdings finde ich es schon etwas an den Haaren herbeigezogen das man jedes App kennen muss und wissen muss wie es funktioniert.
Sowas sollte der Anbieter des Apps wissen, das da ein Impressum sein muss (muss es?) Ich habe das Ebay App auch allerdings nur privat benutzt daher ist mir nie aufgefallen das dort kein Impressum angezeigt wird. Wenn ich mehr Infos zum Anbieter eines Artikels haben will bin ich immer auf die Webseite direkt gegangen.
Es gibt noch viel mehr dazu zu sagen, aber nun wird sonst langweilig für alle die so wie so anderer Meinung sind. Gut das es diese Meinungsfreiheit noch gibt. In diesem Blog wohl ja, das ist gut so.
@arvilon
Natürlich haben Sie das in der Hand. Es gibt ausreichend technische Maßnahmen so eine Auslesung zu verhindern.
@mugge
Wir können jetzt natürlich eine allgemeine Laber-Diskussion zum Thema Pro und Contra Abmahnungen hier aufmachen und dann seitenlange philsophische Beiträge hier zum besten geben.
Oder wir können hier das konkrete Thema diskutieren – ich glaube letzteres bringt uns weiter…
@arvilon
In dem Moment wo Sie bei Froogle listen sind Ihre Angebote sowieso Abmahnfähig. Sobald eines Ihrer Angebote in der Global-Search erscheint, fehlt der Hinweis auf die Versandkosten. Love it – change it or leave it…
Im übrigen bietet Froogle auch eine passwortgeschützte FTP-Lösung an, dann können überhaupt keine CSV-Dateien mehr ausgelesen wernden…
@ shopper
danke für den Hinweis. Solche kenne ich noch irgendwoher von früher…
Egal ich habe gesagt was ich wollte und es ist nun mal so meiner Meinung nach. Wenn sie nicht verstehen das es Menschen mit anderer Sichtweise gibt als die Ihre, dann ist klar das Sie andere Meinungen als Gelaber abtun.
Das ich philosophieren kann wusste ich noch garnicht. Labern ist gleich philosophieren ?
Aso was ist denn Ihrer Meinung nach das konkrete Thema? Ich dachte Abmahnfallen usw.
Glauben ist nicht Wissen.
Zitat: @ shopper:
In dem Moment wo Sie bei Froogle listen sind Ihre Angebote sowieso Abmahnfähig. Sobald eines Ihrer Angebote in der Global-Search erscheint, fehlt der Hinweis auf die Versandkosten. Love it – change it or leave it…
Genau das ist es was ich meinte. Das kann doch nicht sein sowas.
Zitat @ schopper:
Natürlich haben Sie das in der Hand. Es gibt ausreichend technische Maßnahmen so eine Auslesung zu verhindern.
Na dann her damit mit den Tipps, das wäre doch mal interessant hier. In Rätseln spechen, das kann jeder.
@mugge
Das konkrete Thema ist hier eben nicht “Abmahnfallen im Allgmeinen” sondern Abmahnfallen bei PSM und Marktplätzen. Und da fand ich Ihre Ausschweifungen in der Tat etwas weit ausgeholt.
Und zu den technischen Möglichkeiten: Ich biete ja selber schon seit Jahren über Base an. Auch ich stelle Base die Daten in Form einer CSV-Datei zur Verfügung. Es hat noch keine einzige andere PSM unberechtigterweise auf diese CSV Datei zugegriffen und diese eingelesen. Das ist mir völlig fremd.
Ansonsten hat Google eine API und eine FTP-Zugang. Da dürfte so ohne weiteres keiner drauf zugreifen können, weil diese Passwortgeschützt sind.
Und wenn Sie meinen, dass das so nicht sein kann – ES IST ABER SO! Und da ist jetzt in erster Linie eben nicht der Gesetzgeber gefordert die Verbraucherrechte an die Wünsche der US-amerikanischen Konzerne anzupassen. Hier sind die Plattformen gefordert saubere Lösungen anzubieten. Kann doch wohl nicht wahr sein, dass wir unsere Rechssystem so anpassen müssen, wie es diesen US-amerikanischen Konzernen wohl passt bzw. diese das vorgeben. Sind wir wirklich schon soweit?
@ shopper
Ok mag sein das ich sehr ausschweifend schreibe, allerdings ist das halt meine Natur immer alles so genau und verständlich wie möglich zu schreiben.
Zu dem Thema, da sind wir ja mal einer Meinung, ich kene Base allerdings nur als Handytarif. enschuldigen Sie bitte meine Unkenntnis.
Wir sind aus abmahnrechtlichen Gründen auch überhaupt bei keiner PSM angemeldet. Ausser Google bekommt von einer unserer genutzen Plattformen eine Datei eingespielt (was wir genehmigt haben) Allerdings habe ich jetzt bei Google Produktsuche wo wir dann ja auch erscheinen noch keine Fehler sehen können. Das scheint unserer Meinung nach ok zu sein. Außerdem sind wir überhaupt nicht gewillt alles so billig zu verkaufen. Wir bieten einen von den Kunden etliche Male bestätigten sehr guten Service. Jeder kann sich ja aussuchen was er möchte verschenken kann niemand etwas.
Ich habe bewusst zu den technischen dingen Ihre Ausführungen nicht in Frage gestellt weil ich es halt nicht genau weiß. Vieleicht wäre es ganz gut mal in eine PSM reinzugehen, vieleicht… Genau deswegen wollte ich ja mehr wissen. also ich glaube Ihnen durchaus.
In Ihrem letzten Absatz sagen sie genau das was ich die ganze Zeit versuche zu erklären, Die Plattformen sind gefordert saubere Lösungen anzubieten, um Ihre Worte mal zu benutzen. Nicht immer auf dem Händler rumhacken der auf diese riesen Plattformen angewiesen ist.
Aber wer soll denn den Konzernen was vorschreiben??? Das kann doch nur der Gesetzgeber.
Eine Blockade ist Illusion, das wird nie klappen weil es zu viele Händler dort gibt die darauf angewiesen sind dort Umsätze zu machen. Es werden niemals alle mitmachen. Gab ja immer schon Streikbrecher.
Vieleicht hat ja jemand einen anderen Vorschlag als den Geseztgeber zu fordern.
Base ist aktuell das was früher mal Froogle war.
Wenn Sie auf Base (Froogle) listen, werden Ihre Produkte evtl. auch in der Global-Search unter den ersten drei Ergebnissen gelistet. Bei dieser Listung fehlt dann der Hinweis auf Versandkosten. Somit besteht ein latentes Abmahnrisiko, weil Sie es schlicht nicht verhindern können, das Ihre bei Base (Froogle) gelisteten Produkte nicht auch prominent auf der ersten Seite unter den Suchergebnissen ohne Versandkostenhinweis erscheinen.
Es ist eine Illusion, dass Google, Amazon und Ebay von sich aus sich die Mühe machen, ihre Portale rechtskonform zu machen. Das geht nur über den Druck von Außen. Und den meisten Druck erzeugen Sie in dem dann Wettbewerber sich gegenseitig abmahnen und es zu entsprechenden Gerichtsurteilen kommt. Bei Base (Froogle) sieht man das daran, das die erst nach einem BGH-Urteile und dann auch nur mit mehrmonatiger Verspätung reagiert haben und die Versandkosten jetzt endlich mitlisten.
Bei Ebay sehen Sie noch nicht mal den Lerneffekt, sonst müssten die Android-App heute völlig korrekt sein, da denen schon sämtliche anderen Apps von Gerichten um die Ohren gehauen wurden.
Und eben weil Händler auf solche Portale angewiesen sind, eben weil es Händler gibt, die beim Erkennen von solchen Fehlern ihre Angebote unter großen Mühen anpassen oder sogar stoppen – genau deshalb sind solche Abmahnungen unter Wettbewerbern auch berechtigt.
Sorry das kann ich nun überhaupt nicht nachvollziehen. Die Händler sollen sich gegenseitig kapputtmachen damit die Portale rechtsicher gestaltet werden?
Ich soll mich jetzt hinsetzen einen Anwalt beauftragen, dann alle Mitbewerber abmahnt, die mir nichts getan haben außer auf der selben Plattform wie ich anzubieten ? Mit dem Wissen im Hinterkopf, dass die nichts dafür können, das dieser eventuelle Fehler da ist?
Davon ab das ich kein Geld für den Anwalt hätte, aber das können Sie doch nicht ernst meinen ???
@mugge
Wenn Sie als Händler feststellen, dass auf einer Ebay-App zwingend vorgeschriebene gesetzliche Angaben fehlen, dann können Sie natürlich sich hinsetzen und Ebay anmailen und auf diesen Umstand hinweisen. Im Ergebnis wird Ebay auf diese Email aber nicht reagieren – schon gar nicht kurzfristig.
Dann müssen Sie sich überlegen, ob Sie mit dem Risiko leben können, dass einer Ihrer Wettbewerber, die nicht auf Ebay anbieten, Sie eben wegen der Ebay App abmahnt.
Wenn Sie dann zum Schluss kommen, dass Ihnen dieses Risiko zu groß ist, dann müssen Sie Ihre Angebote auf Ebay schlicht und ergreifend beenden. (Sie können natürlich weiterhin im Abstand von 2 Tagen Ebay mit Emails belästigen – was allerdings auch nichts bringen wird).
Wenn Sie also Ihre Angebote bei Ebay beendet haben, können Sie in Ruhe weiterleben und wohlwollend Ihre Wettbewerber auf Ebay beobachten, wie die dort lustig weiterverkaufen, da die im Gegensatz zu Ihnen ja nichts von dem Fehler wissen und da (wie Sie auch) nichts dafür können.
Oder aber Sie mahnen diese Wettbewerber berechtigterweise ab (muss ja auch nicht unbedingt sofort mit Kosten verbunden sein) und sorgen so für einen gewissen Druck auf Ebay. Idealerweise kommt es dabei allerdings zu einstweiligen Verfügungen, weil Ebay wahrscheinlich erst auf den Druck von Gerichtsurteilen reagieren wird.
Ihre Vorstellung von “Pieppieppiep – alle Wettbewerber haben sich lieb – und deshalb mahnen wir uns gegenseitig einfach nicht ab – weil wir ja sonst mit dem Murks von Ebay und Co. nicht weiterverkaufen können” – die können Sie ja nicht ernst meinen.
Hallo Herr Groß,
leider steige ich etwas spät in die Diskussion ein, würde mich aber dennoch über Ihre Einschätzung freuen. Weiter oben wird die These aufgestellt, eine Verwendung von Google Base wäre noch immer abmahnfähig, da 3 Ergebnisse in der normalen Suche erscheinen würden und dort keine Versandkosten angegeben werden.
Meines Wissens wurde die Pflicht, in den Preissuchmaschinen Versandkosten anzugeben, damit begründet, dass bei fehlenden Versandkosten die Reihenfolge der Ergebnisse beeinflusst würde. Das kann ich nachvollziehen.
Bei den drei in der allgemeinen Suche erscheinenden Ergebnissen handelt es sich aber regelmäßig nicht um die billigsten Artikel, sondern die, die Google angesichts der Beschreibung für die am besten passenden hält. Insofern ist hier nicht der Preis, sondern allein der Text für die Platzierung entscheidend.
Vor diesem Hintergrund halte ich das o.g. Argument für nicht passend. Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Thema?
Ich halte das schon für Problematisch.
Ich halte das schon für problematisch.
Nehmen wir mal an Sie suchen speziell nach einer “Kingston Flash-Speicherkarte – 4 GB microSDHC”.
Jetzt bekommen Sie die ersten 3 Ergebnisse mit jeweils 3 unterschiedlichen Preisen angezeigt, allerdings ohne Versandkosten. Welches dieser Angebote ist denn jetzt unter Einbeziehung der Versandkosten das günstigste?
@Shopper: In den Universal Search gibt es keine Sortierung nach Preisen. Keines der drei Angebote muss das günstigste für den Stick sein. Wenn Sie das günstigste Angebot bei Google suchen wollen, müssen Sie auf die Produkt-Seite gehen und dort nach Preis sortieren. Deutlich wird dieser Umstand bei der Suche nach Gattungsbegriffen wie Waschmaschine oder Fernseher. Es werden dann eben nicht die drei billigsten Geräten angezeigt, sondern Artikel, die nach Meinung der Suchmaschine besonders gut zum Begriff matchen.
@Groß: Ihre Meinung würde mich auch interessieren.
Verhindern kann man viel, aber ganz auschließen nie. Meiner Meinung nach sollte da auch die Veröffentliche Webseite mit einbezogen werden, denn die Grundpreis Angabe ist schon lange bekannt.
Da sollte es ja möglich sein ein Feld mit einzubauen und im Import zu verlangen.