Am 27. Oktober 2010 wurde der von der SPD-Bundestagsfraktion vorgeschlagene Gesetzentwurf für die sogenannte “Button-Lösung” vom Rechtsausschuss des Bundestages abgelehnt. Am gleichen Tag veröffentlichte das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf mit praktisch gleichem Inhalt, der jetzt in die parlamentarische Beratung geht. Doch was ist davon zu halten?
Lesen Sie mehr über die “Button-Lösung” und warum wir diese ablehnen.
Am 06.07.2010 legte die SPD-Bundestagsfraktion einen “Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Internet” (Bundestagsdrucksache 17/2409) vor. Der Hintergrund dieses Entwurfs sind die sog. Kosten- und Abofallen.
Verbraucher geben bei angeblich kostenlosen Portalen ihre Daten ein, klicken auf einen Button und erfahren erst später, dass sie angeblich ein kostenpflichtiges Abo über mehr oder weniger sinnvolle Dienstleistungen eingegangen sind.
Bundestag lehnt Button-Lösung ab
Über diesen Gesetzesentwurf wurde am 27.10.2010 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgestimmt.
“Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP lehnte das Anliegen ab.”
heißt es dazu auf der Website des Bundestages.
Das bedeutet, dass der Entwurf der SPD-Fraktion gar nicht erst im Plenum beraten wird.
Bundesjustizministerium schlägt Button-Lösung vor
Am gleichen Tag, also ebenfalls am 27.10.2010, legte das Bundesjustizministerium (BMJ) der Referentenentwurf für ein “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” vor.
In diesem Entwurf wird die Button-Lösung, die der Bundestag am gleichen Tage abgelehnt hat, leicht modifiziert, aber im Wesentlichen inhaltsgleich vorgeschlagen. Wird aus dem Referentenentwurf ein Regierungsentwurf, kommt der Vorschlag also (erneut) in die parlamentarische Beratung und wird dann wahrscheinlich mit den Stimmen der Regierungskoalition angenommen.
Vorgeschlagener Gesetzeswortlaut
Der Vorschlag des Bundesjustizministeriums für einen neuen § 312e Abs. 2 BGB lautet nun:
“Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer
1. den Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis zu unterrichten über
a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile, oder, wenn von ihm kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- und Versandkosten und
c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, sowie
2. den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur Kenntnis genommen zu haben.
Ein Vertrag, der nicht unter Beachtung der Nummern 1 und 2 geschlossen wird, ist nichtig.”
Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Wenngleich das Ziel des Gesetzes, Kosten- und Abofallen im Internet entgegen zu wirken, zweifelsohne erstrebenswert und richtig ist, machen wir uns für den Fall der Umsetzung der geplanten Button-Lösung große Sorgen, dass hierdurch in erster Linie seriöse Händler mit wettbewerbsrechtlichen (teils missbräuchlichen) Abmahnungen wirtschaftlich geschädigt werden, der eigentliche Zweck des Gesetzes jedoch nicht oder nur in geringem Maße erreicht werden kann.
Verhinderung von Kosten- und Abofallen
Das Gesetz ist aus unserer Sicht nicht geeignet, Kosten- und Abofallen wirksam zu bekämpfen. Kennzeichnend ist für solche unseriösen Angebote seit eh und je, dass sie sich durch Verlagerung des Firmensitzes in das Ausland, Gründung ständig neuer Unternehmen, Wechsel der Geschäftsführer etc. der Rechtsverfolgung entziehen und sich ohnehin nicht an bestehende Gesetze halten. Vielmehr werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch Drohungen mit Inkasso oder Schufa-Einträgen dazu veranlasst, nicht bestehende Forderungen gleichwohl zu zahlen, um „Ruhe“ zu haben.
Jedoch ist bereits das geltende Recht ein wirksamer Schutz gegen solche Kosten- und Abofallen, wenn es nur durchgesetzt und der Verbraucher darüber aufgeklärt wird. So kommt in vielen Fällen mangels wirksamer Einigung über einen kostenpflichtigen Vertrag überhaupt kein Vertrag zustande. Selbst wenn, wäre ein solcher Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar.
Überdies besteht auch mindestens ein 14tägiges fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, dessen Frist sich in vielen Fällen mangels rechtzeitiger, nicht formgerechter oder nicht vorhandener Belehrung über das Widerrufsrecht auf einen Monat, sechs Monate oder gar unbestimmte Zeit verlängert. Dies bestätigt auch die ganz überwiegende Rechtsprechung, lediglich in Einzelfällen haben Abofallenbetreiber daher überhaupt Gerichtsverfahren eingeleitet und in noch weniger Fällen vor Gericht Recht bekommen.
Aufklärungs- und Vollzugsdefizit
Grund für die Verbreitung von Kostenfallen ist in erster Linie ein Aufklärungsdefizit. Wären Verbraucherinnen und Verbraucher besser informiert, beraten und aufgeklärt, wüssten sie, dass sie solche unseriösen Forderungen nicht begleichen müssen und keine Schufa-Einträge zu fürchten haben. Eine derartige Aufklärung hat etwa die Stiftung Warentest vorgenommen.
Es wäre sinnvoll, in solche Kampagnen zu investieren und flankierend öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Mittel voll auszuschöpfen. Aus eigener Erfahrung mit strafbaren Markenverletzungen wissen wir, dass die Staatsanwaltschaften Strafverfahren rasch einstellen, wenn ein Auslandsbezug vorliegt oder unklar ist, wer der Täter einer Internetstraftat ist. Dies ist auch bei Abofallen charakteristisch.
Die konsequente strafrechtliche Verfolgung sowie der Entzug von Gewerbeerlaubnissen sind wirksame Maßnahmen im Kampf gegen Abofallen. Die Annahme, dass durch eine bloße Gesetzesänderung die Verbraucher besser informiert seien und dann nicht mehr – auch künftig zu erwartende – unberechtigte Rechnungen zahlen, statt sie zu ignorieren, ist fernliegend. Soweit Mittel zur Aufklärung zur Verfügung stehen, könnten diese sinnvoller zur Aufklärung über die geltende Rechtslage sowie die personelle Ausstattung der Verbraucherzentralen und Strafverfolgungsbehörden verwendet werden
Unseriöse Unternehmen ignorieren Gesetze ohnehin
Schließlich zeigt die Erfahrung mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009, dass unseriöse Anbieter schnell Wege finden, neue Gesetze zu umgehen. So stufen etwa viele Anbieter von unseriösen Download-Portalen ihre Leistung seit August 2009 nicht mehr als Dienstleistung ein, weil das Widerrufsrecht durch Neufassung des § 312d Abs. 3 BGB praktisch nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden kann. Stattdessen werden Datei-Downloads nun als Lieferung von Waren eingestuft, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung nicht geeignet sind (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).
Ebenso ist absehbar, dass auch das vorliegende Gesetz – soweit es nicht vollständig ignoriert wird – von unseriösen Unternehmen umgangen wird, etwa indem ein hervorgehobener Kostenhinweis in Schritt 1 und eine Bestätigung der Kenntnisnahme in Schritt 5 erfolgt oder die Bestätigungs-Checkbox vorangekreuzt ist.
Auswirkungen auf seriöse Anbieter
Völlig unangemessen sind hingegen die Auswirkungen auf seriöse Anbieter, vor denen niemand geschützt werden muss, die jedoch von dem Gesetz voll getroffen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das BMJ zu der Annahme kommt, dass 30% der im Onlinehandel tätigen Unternehmen ihre Onlineshops nicht anpassen müssen. Vielmehr gibt es aktuell keinen einzigen Anbieter, der die Vorgaben des § 312e Abs. 2 BGB-E mit hinreichender Gewissheit bereits erfüllt. Dies liegt auch daran, dass die unbestimmten Formulierungen „hervorgehoben“, „deutlich gestaltet“ und „bestätigt“ einen erheblichen Interpretationsspielraum eröffnen.
Derzeit finden sich im Bestellablauf seriöser Händler zwar auf der letzten Seite regelmäßig Aufstellungen der Gesamtkosten, wie in § 312e Abs. 2 Nr. 1 BGB-E beschrieben, denn diese sind ja bereits in bestehenden Gesetzen geregelt. Diese Aufstellungen sind jedoch nicht „hervorgehoben“ und auch kein „Hinweis“, sondern eben eine Tabelle mit Produktbezeichnungen und Preisen. Auch ist unklar, warum das BMJ in der Begründung wie selbstverständlich davon ausgeht, dass die Bestätigung durch „Anklicken eines Buttons“ erfolgen kann und wie dieser Button dann genau zu bezeichnen ist.
“Button”- oder “Bestätigungs”-Lösung?
Der Wortlaut „bestätigen“ spricht klar für eine nicht vorangekreuzte Checkbox, die der Verbraucher aktiv und bewusst anhaken muss, wie dies derzeit etwa bei Bestellung eines E-Mail-Newsletters wegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und § 13 Abs. 2 TMG praktiziert wird. Auch bleibt im Dunkeln, ob die Bestätigung der Kenntnisnahme des „Hinweises“ (der Tabelle?) mit anderen Zustimmungen, etwa der Kenntnisnahme der AGB, Datenschutzerklärung oder des Widerrufsrechts gekoppelt oder gar durch Aufnahme des Bestätigungstextes in die AGB oder sonstige Informationsdokumente erfolgen kann. Es bleibt mithin in hohem Maße unklar, wie eine rechtskonforme Gestaltung konkret auszusehen hat.
Selbst wenn die Shopsystem-Anbieter, Portale und Agenturen die Abläufe ihrer Bestellsoftware in der äußerst knapp bemessenen dreimonatigen Umsetzungsfrist nach bestem Wissen und Gewissen ändern, werden hierauf spezialisierte Anwälte wegen des großen Interpretationsspielraums die Konformität einzelner Gestaltungen mit § 312e Abs. 2 BGB-E im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (Verstoß gegen Marktverhaltensregel) einer Klärung zuführen und sei es nur, um damit Gebühren auszulösen bzw. Kleinunternehmer einzuschüchtern, die – ähnlich den Abofallen-geplagten Verbrauchern – aus Angst vor Kosten und Ärger den Widerstand scheuen.
Neue Abmahnwellen?
Es wird Existenzgründer geben, die solche Auseinandersetzungen wirtschaftlich nicht verkraften und ihr Geschäft nach ein oder zwei Abmahnungen wieder aufgeben werden. Dies alles kann nicht im Sinne des Gesetzgebers und auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein.
Das Gesetz wird daher höchstwahrscheinlich zu neuen, völlig unnötigen „Abmahnwellen“ führen. Für die ohnehin schon durch Abmahnmissbrauch und eine unangemessen dichte Regulierung geplagten Onlinehändler ist dies – insbesondere weil das Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Anbieter nicht geeignet ist – schlichtweg unerträglich.
Alternativvorschlag
Sollte sich der Gesetzgeber trotz der geäußerten erheblichen Bedenken gleichwohl entschließen, § 312e BGB zu ändern, sollten Wiederholungen bestehender Gesetze (PAngV, Art. 246 § 1 EGBGB), die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Beschreibung unklarer Abläufe unbedingt vermieden, sondern klare und unzweifelhafte Vorgaben gemacht werden.
Hierfür wäre eine „Button“-Lösung im wahrsten Sinne des Wortes statt einer „Hervorhebungs“-„Deutliche Gestaltungs“-„Bestätigungs“-Lösung bestens geeignet. Der Gesetzgeber könnte vorschreiben, wie der „Button“, der die kostenpflichtige Bestellung auslöst, zu bezeichnen ist:
§ 312e Abs. 2 BGB-E (Alternative)
„Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer die Schaltfläche, die die verbindliche Vertragserklärung des Verbrauchers auslöst, mit den Worten „Kostenpflichtig bestellen“ zu beschriften. Ein Vertrag, der nicht unter Beachtung des Satzes 1 geschlossen wird, ist nichtig.“
Auf diese Weise könnten Verbraucherinnen und Verbraucher mindestens ebenso gut geschützt werden, da sie sich bei Klick auf einen solchen Button zwingend fragen würden, welche Kosten denn nun entstehen und für den Fall, dass dies nicht klar ist, den Bestellvorgang abbrechen würden. Auch eine Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über einen solchen verbindlichen Button-Text und die Nichtigkeitsfolge wäre sehr viel einfacher als die Erläuterung des aktuell sehr komplex ausgefallenen Gesetzestextvorschlags.
Die seriösen Händler hätten zudem eine klare Vorgabe, die ohne Weiteres durch Umbenennung des letzten Buttons im Bestellablauf umgesetzt werden könnte. Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf Basis eines höchst interpretationsbedürftigen Gesetzes gäbe es keinen Raum.
Weitere Stellungnahmen
Auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) übt in seiner Stellungnahme Kritik an dem Entwurf und lehnt diesen ab. Der Deutsche Richterbund stimmt dem Entwurf zu, jedoch lässt schon die Länge der Stellungnahme vermuten, dass eine tiefere Auseinandersetzung mit der Materie zumindest in tatsächlicher Hinsicht nicht erfolgte. Sehr lesenswert ist der Aufsatz von RA Dr. Felix Buchmann und RA Christian F. Majer: “Eine “Button-Lösung” für den elektronischen Geschäftsverkehr”, in der K&R 2010, 635.
Fazit
Es bleibt zu hoffen, dass der Deutsche Bundestag diesen Gesetzentwurf zur “Button”-Lösung genauso ablehnt wie den Vorschlag der SPD-Bundestagsfraktion. Wir sprechen uns klar dafür aus, es bei dem geltenden Recht zu belassen oder die hier vorgeschlagene Alternativ-Lösung umzusetzen. Die jetzt vorgeschlagene Button-Lösung hat jedenfalls mehr mit politischem Aktionismus als mit Verbraucherschutz zu tun.
Update
Am 24.08.2011 wurde von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf zum Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet verabschiedet, der der hier vorgeschlagenen Alternativ-Lösung sehr nahe kommt.
Der Gesetzgeber versucht hier wieder etwas in den Griff zu kriegen, wovon er wiedermal keine Ahnung hat. Erstmal ist der oben genannte Gesetzesvorschlag zumindest bei Onlineshops schon Gesetz, hier sind alle Preise, Preisbestandteile und der Gesamtpreis vor Bestellabschluss deutlich darzustellen und auch alle anderen für den Vertragsabschluss wichtigen Belehrungen (AGB, Widerrufsrecht) müssen vom Kunden bereits per Checkbox (Checkbox=Button!) bestätigt werden. Das Hauptproblem sitzt immernoch vorm Rechner, dies ist nämlich oftmals der Verbraucher selbst, der in den meisten Fällen nur wild rumklickt, ohne zu wissen was er dort tut und zudem zu faul zum lesen ist bzw. das gelesene garnicht versteht oder umsetzen kann. Unseriöse Händler, Gewinnspielbetreiber etc. werden auch hier sorglos ohne irgendwelche Buttons weitermachen und genau hier müsste man ansetzen, solche Betrüger müssten per Gesetz einfach im Nullkommanichts vom Netz genommen und in den Knast verfrachtet werden, aber nein, wenn man das im TV so sieht, da sind solche Firmen der Staatsanwaltschaft bereits bekannt und es wird ermittelt und ermittelt und ermittelt und ermittelt, meist ohne Ergebnis und die Firmen fahren gemütlich weiter mit ihrer Abzockmasche, vor allem, wenn sie im Ausland sitzen. Eine Buttonlösung wäre nur eine weitere, unsinnige Gängelung von Shopbetreibern, Aufklärungskampagnen die sich an Verbraucher richten wären hier wirklich sinnvoller.
Im Zweifelsfall setzen die Abofallenbetreiber eben ein Kontrollkästchen und gestalten das so:
[ ] Ja ich will gewinnen! Mit anklicken des Kontrollkästchens bestätige ich, daß ich mich zum Dienst XY anmelde mit der einmaligen Chance ein Perpedes Cabrio zu gewinnen. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist für mich völlig kostenfrei. Der Zugang zum Downloadbereich ist ebenfalls kostenlos. Es besteht keinerlei Risiko für mich. Nach einem Monat kostenlosen Zugangs fallen lediglich neunundneunzig Euro Gebühren pro Jahr an.
Und dann werden die Abofallenbetreiber sagen: Ja Moment mal – wir haben völlig vorschriftsmäßig die Kontrollkästchenlösung benutzt. Der Vertrag ist somit zustande gekommen. Unter Umständen bekommen sie vor Gericht sogar Recht und die Verbraucher stehen dümmer da als vorher.
Der Gesetzesentwurf klingt irgendwie nach: Ladendiebe haben sich vor Verlassen des Geschäftes an der Kasse zu melden.
Der Gesetzgeber scheint die zu Grunde liegende Problematik überhaupt nicht verstanden zu haben. Ein Vertrag kommt doch bei Abofallen schon nach geltender Gesetzeslage nicht zustande. Das Geschäftsmodell beruht doch darauf Rechnungen aus nicht zustandegekommenen Verträgen anzumahnen und nicht darauf Verbraucher ohne das Sie es merken zum Abschluss von Veträgen zu verleiten. Das ist nach deutschem Vertragsrecht gar nicht möglich.
Was ändert sich also für die Abofallenbetreiber? Nichts. Weder bei Buttonlösung noch bei Kontrollkästchenlösung. Lassen diese das weg, dann ist kein Vertrag zustande gekommen. Nur: Das ist bereits schon jetzt nicht der Fall. Inwiefern hindert eine der Lösungen die Abofallenbetreiber daran weiterhin Mahnungen zu verschicken? Gar nicht.
Ich sehe nicht so ganz, wie diese geplante Gesetztesänderung helfen soll…tut sie nicht, ganz einfach. Klar muss man vorher den Verbraucher informieren, dass auf ihn besimmte Kosten zukommen. Wie “Dunkelweit” schon schrieb, geschieht das schon.
Das Problem bei Abofallen ist doch, dass nirgends irgendwas zu sehen ist bzgl. Kosten und zwei Monate später eine E-Mail ankommt. In der Zeit wurde die Seite minimal dahingehend geändert, dass nun unten ein Satz steht “dieser Service kostet xy €”. Soll das Gesetz dies nun verhindern, oder was? Klar…alle, die zu dieser Dreistigkeit mit der Abofalle greifen werden jetzt voll umdenken und sich sagen “Oh oh, jetzt ist es Gesetz, also machen wir es nicht mehr”. Pfft…abgesehen davon, dass es ganz einfach unter Betrug fällt…die Politik hat echt nix zu tun.
Ich finde den Entwurf des Ministeriums zwar völlig unsinnig, da nur seriöse Händler Änderungen vornehmen werden, aber ich glaube, dass die Anforderungen mit sehr geringem Aufwand zu erledigen sind.
Vermutlich haben wir wohl alle schon eine Checkbox im Shop, bei der ein Text wie “Ich habe die AGB gelesen und bin damit einverstanden.” bestätigt werden muss. Offenbar reicht doch diese Checkbox aus, um die AGB in den Vertrag einzubeziehen. Hier könnte doch nun mit relativ geringem Aufwand der Text neben der Checkbox ergänzt werden durch “Der Gesamtpreis der Ware beträgt xxx Euro zuzüglich yy Euro Versandkosten.” Da eine Bestellung nicht möglich ist, bevor diese Checkbox angeklickt ist, haben wir auch sichergestellt, dass dieser Hinweis im Sinne des Gesetzes hervorgehoben und deutlich gestaltet ist, denn sonst findet ihn ja keiner…
Zu meiner Kernfrage zurück: Wenn es für die AGB ausreicht, müsste es doch hier auch ausreichen, oder?
@Hans: Für normale Onlineshops dürfte diese Regelung eigentlich nicht gelten, da hier je bereits alle Kostenbestandteile spätestens im Checkout komplett zu nennen sind, deshalb sehe ich hier keinen Änderungsbedarf, ausser unser lieber Gestzgeber möchte mal wieder alles doppelt gemoppelt haben (Danket ihm 10x !), wie bei der in den AGB doppelt zu vereinbarenden 40€ Klausel…
@Dunkelwelt
Der Änderungsbedarf ist massiv für jeden Online-Shop. Mir ist kein Bestellprozess bekannt, bei dem der Preis der Bestellung noch einmal extra “deutlich hervorgehoben” angezeigt werden muss und der Verbraucher den Preis separat bestätigen muss. Die einfache Auflisten im Check-Out-Prozess reicht hierfür nicht aus!
@Martin Rätze: Also doch so extrem, bei mir ist der zu zahlende Endpreis sogar jetzt bereits fettgedruckt und jedem Kunden der in einem normalen Onlineshop bestellt dürfte ja wohl klar sein, das er etwas zu zahlen hat.
Da ich jedoch mit separater Auftragsbestätigung arbeite, also das Angebot des Kunden erst durch Versand dieser annehme und in dieser Auftragsbestätigung nochmal alle Preisbestandteile gelistet sind, denke ich nicht, das ich meinen Shop dahingehend ändern werde, sollte dieser Schwachsinn wirklich durchgesetzt werden…
@Martin Rätze:
Sie würden mir einen großen Gefallen tun, wenn Sie eine Einschätzung zu der von mir vorgeschlagenen Form der Umsetzung geben könnten. Die von mir oben vorgeschlagene Umsetzung wäre mit sehr geringem Aufwand bei den mir bekannten Systemen umsetzbar.
Habe noch eine Ergänzung: Wenn ich den Entwurf richtig verstanden habe, ist die deutliche Hervorhebung bereits im Shop umgesetzt. Offen ist “nur” noch, dass eine Bestellung nur dann technisch möglich sein darf, wenn der Preis bestätigt worden ist.
Derzeit sehe ich keinen Grund, warum diese Bestätigung nicht mit der Bestätigung der AGB verbunden werden sollte.
@Hans
Ich glaube nicht, dass das reichen wird. Den im Entwurf geforderten Hinweis zum Preis, Versandkosten, Vertragslaufzeit etc. mit den AGB zu verknüpfen ist m.E. nicht ausreichend. Die Abofallen benennen ja derzeit auch schon oft den Preis, aber “versteckt” irgendwo in einem Text. Und genau das soll mit dem Gesetzesentwurf verhindert werden. Dass die Verknüpfung mit den AGB zumindest problematisch ist, steht auch oben im Beitrag.
Ich denke aber, bei der Bestätigung des Preises müssen strenge Maßstäbe gelten, ähnlich wie bei der Newsletteranmeldung. Und diese darf auch nicht mit AGB oder sonstigen Hinweisen verknüpft werden, wie kürzlich sowohl das LG Hamburg als auch das LG München I entschieden haben.
Zumal auch nicht alle diese AGB-Checkbox haben, da diese für das wirksame Einbeziehen von AGB nicht notwendig ist. Diese dient mehr der Protokollierung, dass auf die AGB hingewiesen wurde. Und die wenigsten Shopsysteme gestatten es, dass dieser Hinweis dynamisch generiert wird. Denn es reicht nicht, dass dort steht, “Ich habe den Preis zur Kenntnis genommen und bestätige diesen”. Nein, es muss vielmehr der konkrete Preis und die konkreten Versandkosten in diesem Hinweis genannt werden.
@Martin Rätze: Bei eigentlich allen Shopsystemen wird der Preis separat gut sichtbar unter in der Warenkorbauflistung im Checkout angezeigt und nicht irgendwo im Text versteckt. Ich weiß zwar, das Sie sich auf hauptsächlich Abofallenseiten beziehen, jedoch kann ich bei normalen Onlineshops immernoch keine Notwendigkeit erkennen, den Preis nochmal extra bestätigen zu müssen. Und Hans sein Vorschlag ist auch nicht so schwierig umsetzbar, da die meisten Shops mit Smarty-Variablen arbeiten, bräuchte man diese nur im AGB-Checkbox-Abschnitt ergänzen: “Hiemit bestätige ich zur Kenntnis genommen zu haben, das ich bei Abschluss der Bestellung den Gesamtpreis von {Variable} inkl. MwSt., welcher {Variable} Versandkosten beinhaltet zu zahlen habe. Die AGB habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese.” Ist programmiertechnisch kaum Aufwand, jedoch wird sich der Verbraucher freuen, hat er noch mehr zu lesen und evtl. zu klicken, sollte hier doch eine extra Checkbox benötigt werden…
Wie gesagt: Ich halte die Verknüpfung mit anderen Hinweisen für nicht möglich. Und was genau unter “deutlich hervorgehoben” zu verstehen ist, werden die Gerichte zu klären haben. Bis zu einer abschließenden Klärung wird hier vom Gesetzgeber eine Abmahnfalle eröffnet.
@Dunkelwelt: Ja, genau so hatte ich das gemeint.
@Martin Rätze: Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Wenn ich Sie richtig vertsehe, halten Sie eine eigene Checkbox nur für die Bestätigung des Preises für notwendig. Woraus leiten Sie diese Annahme ab? Im Entwurf lautet es doch zunächst nur so: “den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur Kenntnis genommen zu haben”.
Bei einerm Text neben der AGB-Checkbox wie von mir vorgeschlagen und von Dunkelwelt präzisiert wäre doch diese Forderung erfüllt. Versteckt wird doch auch nichts. Der Preis steht doch nicht in den AGB (das wäre natürlich nicht im Sinne des Gesetzes), sondern direkt fett und rot neben der Checkbox.
Wie sollte denn die Gegenseite argumentieren?
@Hans
Bereits jetzt steht in der Preisangabenverordnung, dass Preise anzugeben sind. Hier ist keine Rede von einem deutlichen Hinweis, sondern lediglich von “angeben”. Bereits nach dieser sprachlich schwächeren Form als dem Entwurf genügt es nicht, den Preis irgendwo neben eine Checkbox zu schreiben, wobei im gleichen Hinweis noch steht, dass der Kunde die AGB zur Kenntnis genommen hat etc. Genau das ist ja die Masche der Abofallen. Der Preis wird irgendwo in einen längeren Hinweis geschrieben.
Wenn jetzt im Entwurf steht, dass der Hinweis deutlich gestaltet und hervorgehoben sein muss, kann ja nicht plötzlich möglich sein, was bereits gegen die sprachlich schwächere Form der PAngV verstößt.
Aus dieser Überlegung folgt mein Schluss, dass der Hinweis gekoppelt mit dem AGB-Hinweis (und vielleicht noch der Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung) nicht möglich ist nach dem derzeitigen Entwurf.
@Martin Rätze:
In der Vorlage wird erwähnt, dass “… jedenfalls 30 % der im Onlinehandel tätigen Unternehmen ihre Onlineshops nicht anpassen müssen, weil sie in ihrer Gestaltung und Funktionalität bereits den Vorgaben des § 312e Absatz 2 BGB-E entsprechen”. Hatten Sie bereits Gelegenheit, beim Ministerium nach einem Beispiel zu fragen? Dann können wir uns das alle ansehen und uns daran orientieren.
@Hans: Genau das ist es was ich meine und was ich weiter oben ja shon geschrieben habe, wobei ich denke, das weit über 30% sind, eigentlich dürften es um die 90% der Onlineshops sein, die diese Bedingungen bereits erfüllen, da jede Shopsoftware imgrunde doch ähnlich aufgebaut ist und die Preise entsprechend ordentlich anzeigt werden.