Im Impressum eines Online-Shops muss unter anderem die “Adresse der elektronischen Post” angegeben werden. Hierzu kann man ganz einfach seine E-Mail-Adresse in die Anbieterkennzeichnung schreiben. Das OLG Naumburg entschied, dass der auf eine E-Mail-Adresse verlinkte Satz “Ich freue mich auf E-Mails” nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der sie die Vermittlung für Betreuungsdienstleistungen anbot. Dort hieß es:

„Anrufen und klönen…
Hallo Lieber online Gast!
Hier meine Kontaktadresse
[…]
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Ich freu mich auf E-Mails

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, weil die “Adresse der elektronischen Post” nicht angegeben war.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Hinweis “Ich freue mich auf E-Mails” mit einem Link hinterlegt war. Nach einem Klick auf diesen Link öffnete sich ein neues Fenster mit der vollständigen E-Mail-Adresse der Beklagten.

Verstoß gegen TMG

Das OLG Naumburg (Urteil v. 13.08.2010, Az: 1 U 28/10) wertete die Formulierung auch dann einen Verstoß gegen § 5 TMG, wenn es zugunsten der Beklagten das Vorhandensein eines Links unterstellte.

Das OLG Naumburg zieht zur Begründung dieser Entscheidung ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2006 heran:

“Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden kann. Im zu entscheidenden Fall war dieser Link aber mit Kontakt und Impressum bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass dem durchschnittlichen Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen Kontakt und Impressum Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben der Anbieterkennzeichnung gelange.

Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar: Ich freue mich auf E-Mails kann nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen Kontakt und Impressum beigemessen werden.”

Kein standardisierter Begriff

Bei „Kontakt“ und „Impressum“ handele es sich um standardisierte Begriffe bei der Nutzung des Internets, welche von einer Vielzahl von Betreibern benutzt werden würden. Die Formulierung „Ich freu mich auf E-Mails“ stelle aber eben nicht einen solchen standardisierten Begriff dar, argumentiere das Oberlandesgericht Naumburg, dieser Satz sei vielmehr “gänzlich individuell gestaltet”.

Somit seien die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 TMG selbst dann nicht erfüllt, wenn es sich bei dem genannten Feld um einen Link gehandelt habe.

Verstoß gegen TMG keine Bagatelle

So ein Verstoß sei auch kein unbeachtlicher Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG, entschieden die Richter, da mit dieser Regelung nur Verletzungshandlungen ausgeschlossen werden sollen, die das Marktgeschehen praktisch nicht beeinflussen. Für den Wettbewerb beachtliche unlautere Handlungen sollen aber nicht legalisiert werden. Wenn gegen ein ausdrückliches gesetzliches Gebot verstoßen wird, welche das Marktgeschehen gerade transparent machen soll, könne nicht von einer Bagatelle gesprochen werden, so das OLG Naumburg.

Gegenstandswert herabgesetzt

Die Klägerin ging von einem Streitgegenstand in Höhe von 10.000 € aus. Diesen setzte das Gericht jedoch mit der Begründung auf 5.000 € herab, dass die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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