Im Impressum eines Online-Shops muss unter anderem die “Adresse der elektronischen Post” angegeben werden. Hierzu kann man ganz einfach seine E-Mail-Adresse in die Anbieterkennzeichnung schreiben. Das OLG Naumburg entschied, dass der auf eine E-Mail-Adresse verlinkte Satz “Ich freue mich auf E-Mails” nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der sie die Vermittlung für Betreuungsdienstleistungen anbot. Dort hieß es:
„Anrufen und klönen…
Hallo Lieber online Gast!
Hier meine Kontaktadresse
[…]
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Ich freu mich auf E-Mails“
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, weil die “Adresse der elektronischen Post” nicht angegeben war.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Hinweis “Ich freue mich auf E-Mails” mit einem Link hinterlegt war. Nach einem Klick auf diesen Link öffnete sich ein neues Fenster mit der vollständigen E-Mail-Adresse der Beklagten.
Verstoß gegen TMG
Das OLG Naumburg (Urteil v. 13.08.2010, Az: 1 U 28/10) wertete die Formulierung auch dann einen Verstoß gegen § 5 TMG, wenn es zugunsten der Beklagten das Vorhandensein eines Links unterstellte.
Das OLG Naumburg zieht zur Begründung dieser Entscheidung ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2006 heran:
“Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden kann. Im zu entscheidenden Fall war dieser Link aber mit Kontakt und Impressum bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass dem durchschnittlichen Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen Kontakt und Impressum Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben der Anbieterkennzeichnung gelange.
Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar: Ich freue mich auf E-Mails kann nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen Kontakt und Impressum beigemessen werden.”
Kein standardisierter Begriff
Bei „Kontakt“ und „Impressum“ handele es sich um standardisierte Begriffe bei der Nutzung des Internets, welche von einer Vielzahl von Betreibern benutzt werden würden. Die Formulierung „Ich freu mich auf E-Mails“ stelle aber eben nicht einen solchen standardisierten Begriff dar, argumentiere das Oberlandesgericht Naumburg, dieser Satz sei vielmehr “gänzlich individuell gestaltet”.
Somit seien die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 TMG selbst dann nicht erfüllt, wenn es sich bei dem genannten Feld um einen Link gehandelt habe.
Verstoß gegen TMG keine Bagatelle
So ein Verstoß sei auch kein unbeachtlicher Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG, entschieden die Richter, da mit dieser Regelung nur Verletzungshandlungen ausgeschlossen werden sollen, die das Marktgeschehen praktisch nicht beeinflussen. Für den Wettbewerb beachtliche unlautere Handlungen sollen aber nicht legalisiert werden. Wenn gegen ein ausdrückliches gesetzliches Gebot verstoßen wird, welche das Marktgeschehen gerade transparent machen soll, könne nicht von einer Bagatelle gesprochen werden, so das OLG Naumburg.
Gegenstandswert herabgesetzt
Die Klägerin ging von einem Streitgegenstand in Höhe von 10.000 € aus. Diesen setzte das Gericht jedoch mit der Begründung auf 5.000 € herab, dass die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. (mr)
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Mehr zum Thema Impressum finden Sie hier im Blog:
Oh je, was ist nur in den letzten 30 Jahren aus dem tollen Deutschland geworden. Fragt man im europ. Ausland (in meinem Fall CZ) ob die sich auch mit solchem Mist herumärgern müssen, dann versteht man dort erst gar nicht was man meint. Nachdem man dann alles erklärt hat nur die Antwort von einem CZ-Anwalt: “Was geht die das an!” (Er meint damit die Mitbewerber)
Naja – so weit wie ich weiss liegt Deutschland im europäischen Vergleich an der Spitze des Ecommerce. Ganz so schlimm kann es also nicht sein…
ein nicht nachvollziehbares urteil, wenn ich das mal so formulieren darf. Die fragliche Passage kam doch wahrscheinlich nach Klick auf “impressum” oder “kontakt”. ob jetzt die Email vor oder hinter dem Link kommt, kann doch nun wirklich keine Rolle spielen. “Leicht erkennbar” und “ständig verfügbar halten” heißt es in § 5 TMG. http://www.jusmeum.de/gesetze/TMG/paragraph-5.html Das müsste doch passen.
@Timo
So sehe ich das auch. M.E. erfüllt die gewählte Darstellung der Beklagten durchaus die Kriterien für einen “sprechenden Link”.
Quizfrage:
Wo ist die Email-Adresse leichter erkennbar?
a) Email: info@meinedomain.de
b) Ich freue mich auf Emails
Die sich daran anschließende Frage:
Was bewegt einen Shopbetreiber seine Email hinter eine Formulierung “Ich freue mich auf Emails” zu “verstecken”?
Warum schreibt er nicht seine Email-Adresse in Klarschrift ins Impressum? Wo ist das Problem?
Sollen demnächst Impressen wie folgt aussehen:
Meinen Namen finden sie hier: clickmich
Meine Adresse finden sie hier: clickmich
Ich freue mich auf Ihren Anruf: clickmich
Wenn Sie mir ein Fax schicken wollen: clickmich
Den Namen unseres Geschäftsführers finden Sie hier: clickmich
Die UStId.-Nr.: clickmich
etc. pp.
Das Urteil ist sicherlich kleinlich, aber im Sinne des Gesetzes auch nachvollziehbar.
Es eine Email-Adresse in Klarschrift im Impressum ist halt “leicht erkennbar”.
Der § 5 TMG hat ja noch eine weitere Norm definiert: “unmittelbar verfügbar”. Und dagegen hat die Darstellung auf jeden Fall verstossen.
Ein Satz “Ich freue mich auf Emails” – selbst wenn die Email dann unterstrichen ist, läßt wirklich nicht vermuten, dass dahinter sich eine Email-Adresse befindet.
RA Ferner hat in seinem Kommentar ein schöne Eselsbrücke formuliert:
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/09/olg-naumburg-email-adresse-muss-leserlich-in-das-impressum/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/
“Wenn ich die Seite aufrufe, muss ich ohne weitere Zwischenschritte die notwenigen Informationen mit Stift und Papier abschreiben können.”
Leben kann so einfach sein…
@Shopper
Der Eselsbrücke kann ich nicht folgen. Der BGH lässt die Verlinkung eindeutig zu. Sie mögen den Hinweis “Ich freue mich auf E-Mails” nicht entsprechend erkennen. Der überwiegende Teil der Internetnutzer dürfte allerdings – zumal das Wort E-Mail unterstrichen war – einen Link erkennen und darauf klicken. Ist aber natürlich nur eine Vermutung meinerseits.
Es geht dabei nicht um die Frage, in welchem Fall die Adresse leichter erkennbar ist, sondern um die Frage, ob der Hinweis unter “leicht erkennbar” i.S.d. Gesetzes fällt. Wenn man Ihre “leichter-erkennbar-Argumentation” zu Ende denkt, darf eine Anbieterkennzeichnung gar nicht hinter dem Link “Impressum” stehen, sondern muss auf jeder Internetseite vollständig bereitgehalten werden. Denn ein Impressum auf jeder Seite ist “leichter erkennbar” als hinter einem Link “Impressum” versteckt. Das ist aber nicht notwendig, sondern eine Verlinkung reicht.
Und die Darstellung hat auch nicht gegen unmittelbar verfügbar verstoßen, denn sonst würde auch der Link “Impressum”, der auf eine vollständige Anbieterkennzeichnung führt, nicht möglich sein. Denn unmittelbar wäre das Impressum – nach Ihrer Definition – nur verfügbar, wenn es auf jeder Seite vollständig auftauchen würde.
Das ist jetzt wieder so eine typische akademische Diskussion…
Für mich als Praktiker gilt jetzt einfach: Urteil zur Kenntnis genommen – Umseztung ist kinderleicht (die meisten werden es eh schon richtig gemacht haben) – fertig.
So lange mir keiner erklären kann, welchen Teufel der Shopbetreiber da geritten hat, die Email-Adresse so zu 2verstecken”, bleibt das Urteil doch nur eine amüsante juristische Stilblüte ohne praktische Relevanz.
ich denke das die Diskussion in diesen Falle unnötig ist. Jeder, besonders Shopbetreiber haben die Pflich klar und deutlich ein Impressum mit den Pflichtangaben auf die Seite zu stellen. Warum dann so ein schmarn wie “ich freue mich auf ihre mails”. Wenn mal jemand versehentlich eine Angabe vergisst- pech aber passiert. Aber in dem Falle war es nicht nachvollziehbare grobe Fahrlässigkeit.
Das ist nur noch krank!
Ein Juristenhirn kann wohl nur ein Jurist verstehen, der Rest der Menschheit verzweifelt daran.
Schlimm nur, dass die ihre Exegese auf dem Rücken und auf Kosten anderer betreiben.