VersandkostenBereits mehrfach hat das OLG Hamburg die Verwendung der Klausel “Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” untersagt. Das LG Düsseldorf stellte nun klar, dass auch die tatsächliche Verweigerung der Annahme unfreier Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechtes einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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Vor dem LG Düsseldorf (Urteil v. 23.07.2010, Az: 38 O 19/10 – nicht rechtskräftig) ging es um verschiedene Wettbewerbsverstöße eines Kontaktlinsenhändlers.

100% Originalware

Insgesamt erhob die Klägerin sechs Vorwürfe gegen den Beklagten. Unter anderem warb der Beklagte mit folgendem Satz:

“Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller aus den aktuellen Kollektionen.”

Dies rügte die Klägerin als Werbung mit Selbstverständlichkeiten i.S.d. §§ 3 Abs. 3 i.V.m. Nur 10 Anhang, 5 UWG.

Nichtannahme unfreier Rücksendung

Außerdem ergab ein Testkauf beim Beklagten, dass eine unfreie Rücksendung von Waren bei Ausübung des Widerrufsrechts nicht angenommen worden sei. Dies sei ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c Abs. 1, 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, § 1 BGB-InfoV, so die Klägerin.

Die Klägerin verlangte eine Unterlassung dieser beiden Punkte sowie vier weiterer – ihrer Meinung nach – irreführender Werbeaussagen.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und rügte unter anderem die Anrufung des LG Düsseldorf als rechtsmissbräuchlich, außerdem rügte er die Ansetzung eines überhöhten Streitwertes.

Fliegender Gerichtsstand

Zunächst erklärt sich das LG Düsseldorf aufgrund des sog. “fliegenden Gerichtsstands” für örtlich zuständig.

“Die Klägerin mach Wettbewerbsverstöße geltend. Diese sind als unerlaubte Handlungen im Sinne von § 32 ZPO anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist ein Gerichtsstand dort begründet, wo die unerlaubte Handlung begangen ist. Begehungsort ist auch der Ort, an dem der Erfolg der Handlungsweise eintritt. Für Handlungen im Internet sind maßgeblich eine bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit und Auswirkungen im Gerichtsbezirk. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da beide Parteien bundesweit, also auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, tätig sind.”

Rechtsmissbrauch

Das Gericht verneinte eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch die Klägerin. Diese verschaffe sich durch die Wahl des Gerichtsortes keinen unzulässigen Vorteil. Es fehle an einer mit den Zielen des Wettbewerbsrechts nicht zu vereinbarende Schädigungsabsicht.

Im Übrigen sei die Klage auch im Wesentlichen begründet.

Werbung mit “100% Originalware”

Genau wie auch schon das LG Bochum (Urteil v. 10.02.2009, Az: 12 O 12/09) sieht das LG Düsseldorf die Herausstellung der Ware als “100% Originalware” als Werbung mit Selbstverständlichkeiten an:

“Soweit der Beklagte mit dem Begriff “100% Originalware” wirbt, handelt es sich um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG.”

Außerdem könnten Verbraucher diesen Hinweis so verstehen, dass andere Händler, die sich nicht mit diesem Hinweis schmückten, keine Originalware anböten.

Unfreie Rücksendungen

Die Klägerin führte beim Beklagten eine Testbestellung durch und sandte diese im Rahmen des Widerrufsrechtes unfrei zurück. Die Annahme dieser Sendung verweigerte der Beklagte. Dies sei eine unlautere geschäftliche Handlung, so das Gericht:

“Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beklagte auch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, indem eine Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht angenommen wurde. Zwar bestreitet der Beklagte, die Annahme verweigert zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts des in Augenschein genommenen Pakets und seiner Aufkleber unzutreffend, § 286 ZPO. Es ist nicht im Streit, dass das vorgelegte Päckchen an das Unternehmen des Beklagten adressiert war und die Vermerke des Zustellers enthält, die Annahme sei verweigert worden.”

Auch das LG Bochum (Beschluss vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10) hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Nichtannahme im Rahmen des Widerrufsrechtes zurückgesandter unfreier Pakete eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Streitwert

Abschließend beschäftigte sich das Gericht noch mit der Höhe des Streitwertes. In der Abmahnung wurde ein Streitwert von 185.000 Euro angesetzt. Außerdem wollte der abmahnende Anwalt entgegen der üblichen 1,3 Gebühr eine Gebühr i.H.v. 1,8 erstattet haben, was zu Abmahnkosten in Höhe von 3.150, 20 Euro führt.

Das Gericht sah den Streitwert als nicht zu beanstanden an, jedoch die Höhe der geltend gemachten Gebühren:

“Die Streitwertbemessung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Beschl. vom 22. Februar 2010 Az: 20 W 16/10) bietet die Streitwertangabe der antragstellenden Partei insbesondere dann, wenn sie vorgerichtlich und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem dieser noch nicht bekannt ist, ob sie die Kosten ihres Vorgehens erstattet verlangen kann, regelmäßig ein gewichtiges Indiz. Bewertungsmaßstab ist allein das Eigeninteresse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen.

Danach ist von einer im Hinblick auf die Einzelfälle und Zusammensetzung angemessenen Bewertung von insgesamt 185.000 Euro auszugehen. Angesichts der durchschnittlichen Bearbeitungsschwierigkeiten ist jedoch der Ansatz einer Gebühr von 1,3 als ausreichend im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich anzusetzen, so dass nebst Auslagenpauschale 2.280,70 Euro als erstattungsfähig anzusehen sind.”

Die Höhe des Streitwertes, die das LG Düsseldorf hier als unproblematisch ansieht, hätte vor anderen Gerichten zur Einleitung von Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt wegen strafbarer Gebührenüberhebung geführt, wie ein Beispiel des LG Bückeburg (Urteil vom 22.04.2008, Az: 2 O 62/08) zeigt. Dort hatte ein Rechtsanwalt für immerhin 13 Wettbewerbsverstöße einen Streitwert von 100.000 Euro angesetzt. Im Urteil des LG Bückeburg heißt es zu der Höhe des Streitwertes von 100.000 Euro:

“Ein solcher Wert ist für Fälle der vorliegenden Art, wie auch die Streitwertfestsetzung im Tenor dieses Urteils zeigt, nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt. Wenn in dem Abmahnschreiben vom 21.02.2008 dann auch noch die Rede davon ist, dass es sich um einen “für Fälle dieser Art geringen” Streitwert handeln soll, ist eine solche Aussage nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist. Sie grenzt jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und dürfte die Grenze der Straflosigkeit wahrscheinlich bereits überschritten haben. Die Annahme eines derart überhöhten Wertes kann einzig und allein mit dem Interesse an der Erzielung möglichst hoher Gebühren erklärt werden.”

Berufung beim OLG Düsseldorf

Derzeit ist die Berufung beim OLG Düsseldorf gegen diese Entscheidung anhängig. Ob der Senat, der dafür bekannt ist, dass er Abmahnkosten mehrfach auf ca. 150 Euro gekürzt hat, einen Streitwert von 185.000 Euro bestätigen wird, bleibt abzuwarten.

Sobald die Entscheidung des OLG Düsseldorf vorliegt, werden wir Sie darüber informieren. (mr)

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