iphone, Quelle: apple.deiPhone, Blackberry und andere Smartphones werden immer beliebter. Diese Geräte machen auch das mobile Shopping möglich. Es gibt bereits zahlreiche sog. Shopping-Apps, also kleine Programme, über die der Verbraucher einkaufen kann. Das OLG Hamm urteilte, dass auch in diesen Programmen die Informationspflichten wie in einem normalen Online-Shop zu erfüllen sind.

Lesen Sie mehr über dieses Urteil.

In dem Fall, welcher vor dem OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09) verhandelt wurde, wurde eine Händlerin, die auf einer Internetplattform ihre Produkte anbot, abgemahnt.

Gegenstand der Abmahnung war jedoch nicht die Darstellung der Angebote auf der Internetseite der Plattform, sondern die Darstellung in der zugehörigen App für das iPhone bzw. den iPod Touch.

Fehlende Pflichtinformationen

Der Antragsteller berief sich dabei auf das Angebot von 10 kg “Kirschkerne I Premium-Qualität”.

“Bereits auf der Startseite bestand die Möglichkeit, in Bezug auf das angebotene Produkt durch einen Klick auf die Schaltfläche “Gebot abgeben/sofort kaufen” den Bestellprozess einzuleiten. Weder auf der Startseite noch im Laufe der Bestellung wurde auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen. Auf der Startseite befand sich auch kein Hinweis auf das Impressum mit der Anbieterkennzeichnung. Das Impressum konnte nur durch einen Klick auf das nicht weiter erläuterte Symbol “>” aufgerufen werden. Im Angebot gab es auch keinen Hinweis darauf, ob in dem Preis Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht.”

Auf die Abmahnung gab die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung ab. Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung beim LG Bochum (I-14 O 187/09).

Im Widerspruchsverfahren hat das LG Bochum die einstweilige Verfügung bestätigt, wogegen sich die Antragsgegnerin mit der Berufung an das OLG Hamm wandte.

Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Die Antragsgegnerin meinte in dem Verfahren zunächst, dass der Antragsteller rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG handle. Diesen Vorwurf hat das OLG Hamm aber zurückgewiesen.

“Als Mitbewerber auf einem relativ kleinen Markt kann [der Antragsteller] ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung haben, wenn er durch unlautere Wettbewerbshandlungen der Antragsgegnerin beeinträchtigt werden kann. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn wir hier Informationspflichten im Rahmen der Widerrufsbelehrung, der Preisangaben und der Anbieterkennzeichnung verletzt werden, die der Antragsteller selbst auch erfüllen muss. Das gilt umso mehr, als solche gesetzeswidrigen Angebote wegen der F-Vorgaben kaum zu beeinflussen sind und deshalb zu der wirtschaftlich erheblichen Maßnahme zwingen können, die Angebote bei F insgesamt zurückzuziehen.”

Motiv des Abmahners

Das Gericht stellte fest, dass das Motiv des Abmahners nicht die Erzielung von Gebühren war. Zwar mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin seit März 2008 11 mal wegen verschiedener Verstöße ab, es liegen aber noch keine massenhaften Abmahnungen vor.

Außerdem gab es zwischen dem Abmahner und der Abgemahnten eine Vereinbarung, dass gegenseitige Abmahnungen unter verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch erfolgen.

“Wer durch Abmahnungen von Wettbewerbern Gebühren erzielen will, verzichtet in der Regel gerade nicht auf solche Kostenerstattungsansprüche. Er will sie vielmehr zusammen mit etwaigen Vertragsstrafen generieren. Die Art und Weise der Verfolgung gegenüber der Antragsgegnerin spricht somit weit eher gegen ein Gebührenerzielungsinteresse als dafür.”

Die Antragsgegnerin vermutete, dass der Antragsteller sich nur zum Zwecke der Überprüfung von Mitbewerber-Angeboten ein iPod angeschafft hatte. Diese Vermutung konnte die Antragsgegnerin aber nicht mit Fakten untermauern.

“Dagegen spricht, dass der Antragsteller nach den ihm zugegangenen Informationen schon im Eigeninteresse ein solches Gerät benötigte, um die Darstellung seiner eigenen Angebote dort überprüfen und gegebenenfalls die Angebote herausnehmen zu können.”

Verstöße gegen Informationspflichten

Nachdem das Gericht sehr ausführlich begründet hat, weshalb nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist, stellte es fest, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Antragstellers besteht.

“Es liegt ein objektiv rechtswidriger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Endverbrauchern wird auf die beanstandete Weise Ware der Antragsgegnerin angeboten, ohne dass die Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs über ihr gesetzliches Widerrufsrecht belehrt werden. Außerdem werden sie nicht klar und verständlich über den Anbieter informiert. Der unter einem insoweit nicht aussagekräftigen Zeichen mögliche Link auf das Impressum der Antragsgegnerin genügt nicht, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat. Schließlich ist bei ihrer Preisangabe entgegen § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht zu erkennen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist.”

Haftung des Händlers

Das Gerichte stellte klar, dass der jeweilige Händler für das gesetzeswidrige Verhalten haftet, auch wenn er keine Kenntnis von der Darstellung der Angebote hat.

“Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme. Ein unlautere Zuwiderhandlung setzt nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. Das ist hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung komm es nicht (mehr) an. Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei F hergeleitet werden.”

Händlerin hätte Angebote entfernen müssen

Selbst wenn die Antragsgegnerin erst durch die Abmahnung auf die fehlerhafte Darstellung aufmerksam geworden war, hätte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nahe gelegen.

“Das auf den Apple Endgeräten in der beanstandeten Weise erfolgte Angebot von Kirschkernen konnte in Kenntnis der gesetzwidrigen Darstellung ohnehin nicht besehen bleiben. Die Antragsgegnerin hätte es – ohne wenn und aber – entfernen müssen, auch wenn sie dafür schadensrechtlich nicht haftbar gemacht werden könnte.”

Kein Bagatellverstoß

Das Gericht sah diese Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auch als spürbar i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG an:

“Bei einem solchen Verstoß gegen maßgebende Verbrauchervorschriften steht auch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nicht in Frage. Es ist gerade Sinn der Ausweitung der F-Angebote, dass auch die beliebten Apple-Endgeräte von Verbrauchern zum sofortigen Kauf benutzt werden. Diesen werden dann wesentliche Schutzrechte vorenthalten.”

Fazit

Bietet ein Shopbetreiber seine Produkte über Plattformen oder Seiten an, welche von Dritten programmiert und gepflegt werden, ist der jeweilige Händler dennoch wettbewerbsrechtlich für seine eigenen Angebote verantwortlich. Stellt man als Händler fest, dass man über bestimmte Drittanbieter nicht rechtskonform handeln kann, sollte man seine Produkte von solchen Plattformen entfernen, wenn man teure Abmahnungen vermeiden will. (mr)

Lesen Sie mehr zu den Infopflichten:

image_pdfPDFimage_printDrucken