justitia-iiShopbetreiber, die Motoröle für Kraftfahrzeuge verkaufen, sollten diese Rechtsverordnung kennen, denn in dieser werden dem Händler spezielle Informationspflichten auferlegt. Informiert der Händler nicht darüber, wie der Verbraucher mit Altöl umgehen muss, handelt er wettbewerbswidrig, entschied das OLG Hamburg.

Lesen Sie mehr in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht.

Was sieht die Altölverordnung (AltölVO) vor?

Zu prüfen hatte das Gericht § 8 Abs.1 S.1 AltölVO:

„Nach § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO hat derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, vor der Abgabe eine Annahmestelle nach Abs. 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO ist bei der Abgabe an private Endverbraucher durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Abs. 1a hinzuweisen. Nach § 8 Abs. 1a S. 1 AltölVO muss die Annahmestelle gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle kostenlos annehmen.“

Altölverordnung gilt  auch für den Internethandel

Das OLG Hamburg (Beschluss v. 02.06.2010, Az: 5 W 59/10) hat entschieden, dass § 8 Abs.1 S.1 AltölVO auch für den Internethandel relevant ist:

„Schließlich ist Anwendung von § 8 AltölVO auf den Internetversandhandel mit Motorenöl auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten. Altöl muss fachgerecht entsorgt werden, gleichgültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben wird. Der Hinweis auf die kostenlose Entsorgungsmöglichkeit gegenüber privaten Endverbrauchern ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch bei Internethändlern sinnvoll. Zum einen wird dem privaten Endverbraucher durch diesen Hinweis noch einmal bewusst gemacht, dass überhaupt eine besondere Entsorgung des Altöls erforderlich ist. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versandhändler bzw. die von ihm zu bezeichnende Annahmestelle stets so weit von dem privaten Endverbraucher entfernt liegt, dass die kostenlose Entsorgung für ihn uninteressant wäre. Hier sind die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar und es kann auch für den Käufer über das Internet je nach den örtlichen Gegebenheiten durchaus Sinn machen, von der Möglichkeit der kostenlosen Entsorgung in der Annahmestelle des Verkäufers Gebrauch zu machen, statt nicht nur die Transportkosten, sondern auch noch die Entsorgungskosten selbst tragen zu müssen.“

Verstoß gegen Marktverhaltensregelung

§ 8 Abs.1 S.1 AltölVO ist nach Ansicht der Richter zugleich als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr.11 UWG anzusehen mit der Folge, dass die Nicht-Darstellung der Rückgabemöglichkeit an den Händler und der Hinweis zur kostenfreien Entsorgung einen Wettbewerbsverstoß darstellt:

„Bei § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). „Gesetzliche Vorschrift“ ist jede Rechtsnorm, also auch – wie hier – eine Rechtsverordnung. Vorschriften, die Informationspflichten des Verkäufers beim Absatz von bestimmten Produkten vorsehen, also produktbezogene Informationspflichten, z. B. Hinweise auf Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, sind Marktverhaltensregelungen im obigen Sinne. Dies gilt auch für Hinweispflichten, die – wie vorliegend – aus Gründen des Umweltschutzes angeordnet werden. Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen auch ein Verstoß gegen eine Bestimmung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Es gibt auch Umweltschutzbestimmungen, die keinen Wettbewerbsbezug haben, weil ein Verstoß gegen sie dem wettbewerblichen Handeln vorausgeht oder nachfolgt, z. B. wenn – wie im Fall „Abgasemmissionen – Produkte unter Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen hergestellt werden. Vorliegend fällt jedoch die Hinweispflicht nach § 8 Abs. 1 S. 2 AltölVO mit dem Wettbewerbsverhalten zusammen, denn der Hinweis ist am „Ort des Verkaufs“, d. h. zum Zeitpunkt der Umwerbung des Käufers und damit „am Markt“ zu erteilen.“

Fazit

Onlinehändler, die Motoröle anbieten, müssen zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die entsprechenden Darstellungen vornehmen.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf AlbrechtRolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

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