In einer Kleinen Anfrage wollte die SPD-Bundestagsfraktion wissen, welche Änderungen die Bundesregierung zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs plant. Jetzt hat die Bundesregierung geantwortet. Das System der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung habe sich bewährt, so die Regierung. Änderungen sind vorerst nicht geplant.
Lesen Sie hier die ganze Antwort.
Am 21.04.2010 stellte die SPD-Bundestagsfraktion eine Kleine Anfrage (BT-Drucksache 17/1447) an die Regierung. Insgesamt beinhalte diese Anfrage 12 Einzelfragen zum Thema Rechtsmissbrauch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Antwort der Bundesregierung
Die Regierung (BT-Drucksache 17/1585) antwortete nun auf die Kleine Anfrage:
“Nach Ansicht der Bundesregierung hat sich die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in Form der Abmahnung in Deutschland als effektives Mittel zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich bewährt. Das schreibt sie in einer Antwort (17/1585) auf eine Kleine Anfrage (17/1447) der SPD-Fraktion, in der diese einen ”Abmahnmissbrauch“ beim Online-Handel bemängelt hatte. Den Abgeordneten zufolge dienten Abmahnungen in diesem Bereich vor allem dazu, ”Geld zu verdienen und Wettbewerb zu verhindern“. Daher sei eine Mehrheit der Händler der Meinung, dass der Rechtsrahmen geändert werden müsse.
Die Bundesregierung erwidert darauf, dass sie ein Sonderrecht für den Bereich des Online-Handels für nicht sachgerecht hält. In vielen Fällen betreibe ein Online-Händler auch ein Ladengeschäft, so dass er die Einhaltung unterschiedlicher Regeln beachten müsste, schreibt sie. Sie räumt aber ein, dass es durch Wettbewerbsverstöße zu einer Verzerrung des Wettbewerbs kommen kann.
Derzeit werde ”sorgfältig und intensiv geprüft“, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden sollen. Konkrete Gesetzgebungsvorschläge oder Planungen gebe es aber noch nicht. Einen Bedarf, diese Frage auf EU-Ebene zu regeln, sieht die Bundesregierung nicht. Dies begründet sie damit, dass die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer in Österreich nicht vorgesehen ist.
Quelle: Newsletter des Bundestages Nr. 159″
Ausführliche Antwort
In der o.g. Drucksache heißt es zunächst, dass die Bundesregierung den Online-Handel als wichtigen Wirtschaftsfaktor betrachtet. Die Einzelfragen werden wie folgt beantwortet:
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Anzahl von Abmahnungen sowie die finanziellen Folgen für die einzelnen Unternehmer im Online-Handel, die durch die hier als Abmahnmissbrauch beschriebene Praxis verursacht werden?
Der Bundesregierung liegen keine Untersuchungen vor, aus denen sich verlässliche Angaben über die Zahl missbräuchlicher Abmahnungen bzw. der dadurch verursachten finanziellen Folgen ergeben.
2. Aufgrund welcher Verstöße werden nach Erkenntnis der Bundesregierung die Unternehmen abgemahnt?
Besonders häufig sind Verstöße gegen Impressumspflichten nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG), Verstöße gegen die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV), Verstöße gegen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Zu Abmahnungen auf Grund der Verletzung der Pflicht, Verbraucherinnen und Verbraucher im Fernabsatz über ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren und zu informieren, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die bislang in der BGBInfoV enthaltenen Muster für die Widerrufs- und für die Rückgabebelehrung werden durch das bereits verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BGBl. I 2009, S. 2355) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche überführt und damit Gesetzesrang erhalten. Damit können Gerichte die Muster in Zukunft nicht mehr als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen, wodurch Abmahnungen in diesem Bereich zurückgehen dürften. Die Regelungen werden zum 11. Juni 2010 in Kraft treten.
3. Welche Auswirkungen haben die abgemahnten Verstöße auf den Wettbewerb und auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten?
Durch Wettbewerbsverstöße kann es zu einer Verzerrung des Wettbewerbs kommen und Verbraucher können in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
4. Sieht die Bundesregierung alternative Möglichkeiten, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zu beseitigen?
Nein. Die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in Form der Abmahnung hat sich in Deutschland als effektives Mittel zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich bewährt.
5. Welche Aufgaben haben aus Sicht der Bundesregierung die Betreiber von virtuellen Marktplätzen an der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen?
Sie können Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern, die den lauteren Wettbewerb und Verbraucherrechte beeinträchtigen, abmahnen.
6. Plant die Bundesregierung zur Lösung dieser Problematik gesetzgeberisch tätig zu werden, und wenn ja, wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung aus?
7. Welche konkreten Gesetzesvorschläge gibt es bzw. sind in Planung (etwa Ausweitung der Deckelung des Ersatzes der erstattungsfähigen Abmahnkosten bei erstmaligem Verstoß auf das Wettbewerbsrecht; Senkung des Streitwerts bei Erstabmahnungen; Begrenzung des Kreises der Abmahnberechtigten)?
Es wird derzeit sorgfältig und intensiv geprüft, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden sollen. Daher gibt es derzeit noch keine konkreten Gesetzgebungsvorschläge oder Planungen.
8. Plant die Bundesregierung eine auf einzelne Gesetze, etwa das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, beschränkte Lösung oder schwebt ihr eine allgemeine Lösung vor (die z. B. auch den Bereich geistiger und gewerblicher Schutzrechte umfasst)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Die Prüfung der Bundesregierung beschränkt sich derzeit auf den Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
9. Gibt es schon erste Ergebnisse der Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz, das sich schon in der letzten Legislaturperiode mit dem Abmahnmissbrauch beschäftigt hat, und wie lauten diese?
Siehe Frage 6 und 7.
10. Gibt es Überlegungen, den „fliegenden Gerichtsstand“ einzuschränken?
Sieht die Bundesregierung in einer Abschaffung des fliegenden Gerichtstands zumindest auch eine Möglichkeit zur Entschärfung des Abmahnmissbrauchs, indem der Abmahnende sich nicht mehr ein Gericht aussuchen kann, das die ihm günstige Rechtsauffassung teilt?
Die Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstands“ für den Bereich des UWG ist eine der Möglichkeiten, die von der Bundesregierung derzeit geprüft werden.
11. Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a des Urheberrechtsgesetzes aus, der in bestimmten Fällen die ersatzfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt?
Inwieweit haben sich die Begriffe „erstmalige Abmahnung“, „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ dieser Norm in der Praxis nach Auffassung der Bundesregierung bewährt?
Die Regelung berücksichtigt in vertretbarer Weise die Interessen der Rechtsinhaber und der Verbraucher. Zwar zeigen erste Urteile, dass einzelne Tatbestandsmerkmale von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden. Eine Vereinheitlichung wird jedoch – wie stets – durch die höchstinstanzliche Rechtsprechung herbeigeführt werden.
12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs auf EU-Ebene erfolgen muss?
Ist der Abmahnmissbrauch bisher Gegenstand der Verhandlungen über eine EU-Verbraucherrechterichtlinie gewesen?
Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert? Wenn nein, plant die Bundesregierung diesbezügliche Initiativen und ggf. welche?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf nach einer Regelung auf EU-Ebene, da die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnungen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer in Österreich nicht vorgesehen ist. Bei den Verhandlungen für eine EU-Verbraucherrechterichtlinie hat das Thema Abmahnung und Abmahnmissbrauch bisher keine Rolle gespielt. Der Vorschlag der Kommission für diese Richtlinie sieht in Artikel 41 eine Pflicht der Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittelvorhanden sind, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt wird. Dies soll Rechtsvorschriften einschließen, nach denen öffentliche Einrichtungen, Verbraucherverbände und Berufsverbände die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Hinsichtlich der Frage, wie sie die Einhaltung der Richtlinie sicherstellen, wird den Mitgliedstaaten mit dieser Vorschrift ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie können danach Regelungen über die Abmahnung und zur Vermeidung von Abmahnmissbrauch eigenständig treffen. Ein Bedürfnis, den Richtlinienvorschlag um Regelungen zum Abmahnmissbrauch zu ergänzen, besteht daher nicht.
Fazit
Die Abschaffung des Systems der Abmahnung ist nicht zu erwarten, das geht klar aus der Antwort der Regierung hervor, zumindest wird aber die Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstandes geprüft.
Der fliegende Gerichtsstand wird in diesem Zusammenhang maßlos überbewertet. Auch eine Änderung wird keine wesentliche Änderung bringen. In den wesentlichen Dingen sind die Gerichte in D auf einer Linie, wobei hier Ausnahmen die Regel bestätigen.
@warning
Da frag ich mich, was Sie unter “wesentlichen Dingen” verstehen. Die Gerichte in Deutschland waren sich in der Vergangenheit weder darüber einig was “Textform” bedeutet, ob bei Ebay ein Rückgaberecht statt des Widerufsrechts eingeräumt werden kann, ob die Frist dort 14 Tage oder einen Monat dauert, ob das Impressum mit einem oder zwei Klicks erreichbar sein muss, ob die Angabe einer Telefonnummer in der Widerufsbelehrung zulässig ist, noch in irgendeinem anderen wesentlichen Punkt.
Man hat sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes lediglich daran gewöhnt sich an die jeweils strengste Auslegung zu halten und alle anderen Urteile zu ignorieren. Weil man damit rechnen muss dass sich der Gegner ein ihm genehmes Gericht aussucht. So hat sich eben in der Praxis meist die strengste Auslegung durchgesetzt – egal ob zu Recht oder zu Unrecht. Beziehungsweise irgendwann nach ein paar Jahren Rechtsunsicherheit gab es dann in dem ein oder anderen Fall mal ein höchstrichterliches Urteil – das im übrigen eben nicht immer die strengste Auslegung bestätigt hat – siehe Erreichbarkeit des Impressums. (BGH Urteil von 2006)
Meiner Meinung nach ist das Instrument der Abmahnung aber insgesamt überflüssig und gehört auf den Müll. Ich halte es für höchst fragwürdig, wenn der Staat privaten Akteuren ein Mittel an die Hand gibt, mit dem sie quasi im Wege der Selbstjustiz irgendwelche Regelverstöße ahnden können. Wenn ein Regelverstoß vorliegt, dann sollte man diesen an die zuständige Aufsichtsbehörde melden und die soll sich dann darum kümmern und dann ein Bußgeld verhängen wenn sie es für angebracht hält.
Das Motiv hinter den meisten Abmahnungen ist doch heute weniger die Einhaltung des Wettbewerbsrechts. Inzwischen geht es von Seiten vieler Unternehmen einfach nur darum, mit dem Mittel der Abmahnung unliebsamer Konkurrenz das Leben schwer zu machen. Und von Seiten mancher Anwälte, sich mit einfachen Mitteln Geld zu verdienen. In nicht wenigen Fällen werden Anwälte ja nicht durch den Unternehmer auf Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz aufmerksam, sondern durchforsten auf eigene Faust mit einem Stapel Vollmachten das Internet auf Wettbewerbsverstöße. Das mag ja juristisch formal korrekt sein, mit der ursprünglichen Intention der Abmahnung hat das aber recht wenig zu tun.
@warning
Es ist gerade das Problem des fliegenden Gerichtstandes, daß es überhaupt nichts nützt wenn sich nahezu alle Gerichte Deutschlands in allen wesentlichen Punkten einig sind. Es gibt in Deutschland 116 Landgerichte. Sind sich davon 115 einig nützt das nichts. Dank des fliegenden Gerichtstandes müssen sich alle Händler Deutschlands dennoch an die Rechtsauslegung des einen Gerichtes mit der abweichenden Meinung halten – sonst laufen sie Gefahr im Streitfall genau vor diesem einem Gericht zu landen.
@Warning
Der Beitrag von Herrn Föhlisch ist wiedereinmal gut. Die Information, dass sich was am fliegenden Gerichtsstand ändern könnte auch. Den Rest erspare ich mir…
Haha! Na dazu hätten sie mal vorher Jack Wolfskin oder aktuell Schwalbe (Bohle GmbH) befragen sollen – die lecken sich heute noch ihre Image geschädigten ehemaligen abmahnfreudigen Hände.
@Ilamaz
Über alle Dinge die Sie da aufgeführt haben besteht heute weitestgehendste Einigkeit (1Monat bei Ebay, Telefon-Nr., Erreichbarkeit des Impressums. Auch alle anderen wesentlichen Punkte sind geklärt.
Es ist doch ganz einfach: Durch den fliegenden Gerichtstand haben wir eine defacto Rechtssicherheit in Deutschland. Maßstab für den Online-Händler ist jeweils das LG mit der strengsten Auslegung des Gesetzes. Es gibt keine Gerichtsurteile, die diametral auseinander liegen.
Jetzt nehmen wir doch nur mal an, der fliegende Gerichtsstand wird abgeschafft. Der Abmahner muss zukünftig seine EV bei seinem örtlich zuständigem LG beantragen. Und was ändert sich jetzt?
Sie haben auch zukünftig dann LG, die die Gesetze enger auslegen als andere. Von daher wird auch zukünftig das LG mit der engsten Rechtsauslegung das Maß der Dinge sein, weil es könnte ja sein, dass auch einer Ihrer Wettbewerber aus diesem LG-Bezirk kommt.
Ansonsten hat sich das deutsche Abmahnwesen, gerade auch im europäischem Vergleich bestens bewährt. Sie nennen es Selbstjustiz, ich nenne es Selbstreinigungsmechanismus der Märkte. Und genau letzteres ist vom Gesetzgeber auch so gewollt worden, weil es unterm Strich die effektivste (gerade auch unter Kostengesichtspunkten und dies auch volkswirtschaftlich betrachtet) ist.
Und mit Ihrem kokretem Wissen ob der Anwälte, die selber das Internet nach Verstössen durchforsten und einen Stapel Blankovollmachten haben, sollten Sie sich mal an die Staatsanwaltschaft wenden. So etwas ist eben nicht juristisch korrekt. Ein bisschen mehr Zivilcourage würde unserer Gesellschaft gut zu Gesicht stehen. …
@BAG
Die Informationen die Herr Föhlisch zum fliegenden Gerichtsstand gegeben haben sind in der Tat sehr interessant. Problematisch ist höchstens, dass diese Abmahnungen gem. des UWG gar nicht berühren. Also für den Großteil der Online-Händler uninteressant sind.
…
@creezy
Ja, das ist nun mal Bestandteil des funktionierenden deutschen Systems. Wir haben neben einem funktionierendem Rechtssystem, in dem sich jeder gegen eine unberechtigte Abmahnung mit rechtstaatlichen Mitteln wehren kann, auch eine funktionierende Presse (wozu auch die Blogger-Szene zählt). Beides sorgt für einen effektiven Ausgleich und verhindert Auswüchse.
Ich kann llamaz nur beipflichten.
Besser hätte ich es nicht schreiben können. Wenn mn sich nur ein bisschen mit der Materie beschäftigen würde, gäbe es mit Sicherheit bessere Lösungen als die aktuellen Abmahnpraktiken. Ich hoffe nur, dass der Druck wächst, weil ja mittlerweile fast jede Woche im TV über solche Missbrauchsfälle berichtet wird. Aber die Augen und Ohren zu verschliessen war schon immer der einfachste Weg. Leider auch zum Nachteil deutscher Händler.
@ llamaz
Vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Ich stimme ihnen zu das es in vielen Fällen lediglich darum geht den Konkurrenten auszustechen und dabei macht m.E. derjenige das Rennen, der die grössere Portokasse sein eigen nennen darf.
Man kann hier wirklich nur jedem kleineren Online Shopbetreiber anraten sich entsprechend zu informieren und gewappnet zu sein damit man entsprechend zurückschiessen kann. Informationen gibt es diesbezüglich genug im Netz und man sollte es auch einmal über die Einigungsstelle der IHK versuchen.
@llamaz
Sieht man ja auch aktuell wieder bei der Frage ob die 40 EUR Klausel in den AGB vereinbart werden muss bzw. ob sie womöglich selbst wenn die Widerufsbelehrung Bestandteil der AGB sind explizit in den AGB noch ein weiteres mal aufgeführt werden muss. Ich bin der Meinung dass dies nicht der Fall ist – es steht nirgends geschrieben daß alle Informationen in irgendwelchen AGB vereinbart werden müssen um Vertragsbestandteil zu werden. Meine Versandkosten muss ich da auch nicht reinschreiben und trotzdem ist noch niemand auf die Idee gekommen das die nicht Bestandteil des Kaufvertrages sind. Dennoch muss ich davon ausgehen daß ich im Zweifelsfall vor dem Landgericht Dortmund lande und nicht in Frankfurt wo man gegenteilig entschieden hat oder bei mir vor Ort oder am Gerichtstand eines potentiellen Gegners.
@warning Wenn ich die Antwort der BReg richtig verstehe, wird anders als bislang die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes nicht nur in Urheber-, sondern auch Wettbewerbssachen geprüft. So heißt es unter 10:
“Die Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstands“ *** für den Bereich des UWG *** ist eine der Möglichkeiten, die von der Bundesregierung derzeit geprüft werden.”
Ich kenne die konkreten Pläne nicht, aber meine Vermutung ist, dass der Abmahner den Rechtsverletzer dann nicht an seinem, sondern dessen Geschäftssitz in Anspruch nehmen muss, so dass dies ganz erheblich mehr Rechtssicherheit bringen würde, weil man sich dann auf die örtliche Rechtsprechung einstellen kann.
@frickel
Komisch, dass mittlerweile glaube ich 4 OLG der Meinung sind, dass die sog. 40 EUR-Klausel explizit vertraglich vereinbart werden muss. Das haben die sich auch nicht aus den Fingern gesogen, sondern das haben die beim Blick in das Gesetzbuch (wo das so geschrieben ist) absolut korrekt abgeleitet.
Und ich möchte eine nicht unbeträchtliche Summe drauf verwetten, dass selbst das LG Frankfurt, aber spätestens das OLG Frankfurt heute genau so entscheiden wird.
Und selbst wenn der fliegende Gerichtstand abgeschafft wird, müssten Sie im Zweifel davon ausgehen, dass Ihr Fall dann vor dem LG Dortmund landen wird, wenn ihr Wettbewerber in Dortmund sitzt – so what?
@föhlisch
Meine Bemerkung bezog sich auf BAG, der Ihre Ausführungen zum fliegenden Gerichtstand würdigte. Da sich diese Bemerkung mangels Masse in diesem Artikel ja nur auf den verlinkten Artikel aus 2008 sich beziehen konnte, konnte ich mir eine entsprechende Bemerkung nicht verkneifen.
Die Vermutung das sich der Gerichtstand dann auf den Ort des Verletzers beziehen soll halte ich für etwas naiv. Ich würde das auch als hochgradig ungerecht empfinden, wenn ich als Geschädigter die mir zustehenden Rechte bei einem evtl. weit entfernten LG einklagen müßte. Das wäre ein Hürde die mit meinem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit nicht übereinstimmt.
Man stelle sich nur mal die armen Händler im Bezirk des LG Bückeburg vor. Rechtssicherheit haben die dadurch mit Sicherheit nicht… Welche örtliche Rechtsprechung gibt es denn da?
@warning Wenn Sie jemanden auf Zahlung verklagen, dann müssen Sie ihn ja auch an seinem Sitz vor den Kadi zerren. Warum sollte das bei Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz anders sein? Mit ungerecht oder gar “naiv” hat das jedenfalls nichts zu tun.
@föhlisch
Wir sind hier ja unzweifelhaft im B2B-Bereich. Und hier kann ich einen abweichenden Gerichtstand durch AGB oder Vertrag mit einem kurzen Satz vereinbaren. Wer das als Kaufmann nicht macht, muss halt mit dem gesetzlichen Gerichtstand leben.
Im Wettbewerbsrecht geht dies naturgemäß nicht. Von daher ist der Vergleich mit dem Kaufrecht etwas unfair.
Das der gesetzliche Gerichtstand im B2C nicht geändert werden kann, hat mit den hohen Anforderungen des Verbraucherschutzes zu tun, der in Deutschland nun mal sehr groß geschrieben wird.
Ich halte den Wunsch nach einer Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes (gerade auch in der von Ihnen beschriebenen Ausprägung) auch aus einem anderen Grund für naiv. Man stelle sich mal einen Online-Händler aus Köln und einen aus Bochum vor. Beide verkaufen Markenartikel. Beide werben mit der Aussage “100 % Originalware”. Jetzt kann nach Ihrem Modell der Kölner Händler den Bochumer Händler wegen dieser Aussage erfolgreich abmahnen, selbst aber weiterhin mit “100 % Original” werben, weil “sein” dies nicht als Wettbewerbswidrig ansieht. Kann ja wohl nicht richtig sein, oder?
So sieht es der Deutsche Richterbund:
http://www.drb.de/cms/index.php?id=536