RegelungswutWer hätte das gedacht? Es gibt immer noch Informationspflichten, die noch nicht gesetzlich normiert sind. Neben den bestehenden Info-Verordnungen (z.B. PangV, BGB-InfoV) verabschiedete der Bundesrat am 12. Februar 2010 die DL-InfoV – oder „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer”.

Lesen Sie hier mehr über die neuen Regelungen.

Die Vorgabe für die neue Verordnung ist die Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Bis Ende 2009 hätten diese eigentlich schon in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Im Februar verabschiedete der Bundesrat die Verordnung, welche am 17. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und zwei Monate später, also am 17.05.2010, in Kraft tritt.

Neue Informationspflichten

Der größte Anteil der in dieser Verordnung geregelten Infopflichten ist bereits bekannt und einfach aus anderen Verordnungen übernommen. Es gibt aber auch neue:

§ 2 Abs. 1 DL-InfoV:

Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

Nr. 9: gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen

Nr. 11: falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen
und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

und § 3 Abs. 1 Nr. 2:

Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Wie müssen die Informationen erbracht werden?

Nicht zwingend vorgeschrieben ist es, all diese Informationen auf der Website vorzuhalten. Allerdings schreibt § 2 DL-InfoV vor, dass bei Verträgen, die nicht schriftlich abgeschlossen werden, sondern z.B. über das Internet, dass der Dienstleistungserbringer diese Informationen vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung stellen muss. Hierzu ist es zu empfehlen, diese Informationen auf der Website bereitzuhalten.

Bei den Informationspflichten nach § 2 DL-InfoV hat der Dienstleister die Möglichkeit, zwischen vier Varianten der Erfüllung zu wählen:

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Die Angaben nach § 3 DL-InfoV müssen auf Anfrage erteilt werden. Außerdem muss der Dienstleister sicherstellen (§ 3 Abs. 2 DL-InfoV), dass diese Informationen “in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind”.

Die Verordnung im Volltext finden Sie im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2010, Teil I, Nr. 11 v. 17.03.2010.

Preisangabepflicht im B2B-Bereich

§ 4 der neuen Verordnung weitet bestimmte, bereits bestehende Preisangabepflichten für Dienstleister auf den B2B-Bereich aus. So müssen Preise nach dieser Vorschrift im Voraus genannt werden. Sollte dies nicht möglich sein, sind “entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag” mitzuteilen.

Bei Verstößen droht ein Bußgeld

Bei Verstößen gegen die in der Verordnung genannten Infopflichten drohen Bußgelder, da § 6 DL-InfoV derartige Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten bestimmt. Das Bußgeld hierfür kann bis zu 1.000 Euro betragen.

Droht eine neue Abmahnwelle?

Auch wenn Verstöße gegen diese Verordnung sicherlich auch über § 4 Nr. 11 UWG via Abmahnung geahndet werden können, dürfte eine Abmahnwelle aufgrund der neuen Verordnung ausbleiben, da die Infopflichten größtenteils bereits bestehen. Eine große Abmahnwelle wegen der neuen Infopflichten dürfte nicht zu erwarten sein.

Aber Dr. Hermann Lindhorst von der Kanzlei SCHLARMANNvonGEYSO in Hamburg hat im Editorial der Februar-Ausgabe der MMR folgende treffende Formulierung gefunden:

“Andererseits lehrt die Erfahrung mit den bisherigen Regelungen zu Informationspflichten, dass unterbeschäftigte Anwälte möglicherweise ein neues Betätigungsfeld für Abmahnungen entdecken.”

Interessant wäre, wenn sich ein paar Anwälte gegenseitig wegen Verstoßes gegen die Angabepflicht der Berufshaftpflichtversicherung auf Unterlassung in Anspruch nehmen, z.B. weil ein Anwalt vergisst, den räumlichen Geltungsbereich seiner Berufshaftpflicht zu nennen.

Ansprechpartner für Dienstleister

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat für Dienstleister die “Einheitlichen Ansprechpartner” eingerichtet. Den für Ihr Bundesland zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums.

Lesen Sie hier mehr zu Informationspflichten:

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