hurdeDer BGH äußerte sich im letzten Jahr zur Zulässigkeit von bestimmten Klauseln einer Rückgabebelehrung auf eBay. Dies setzt eigentlich voraus, dass das Widerrufsrecht auch bei eBay durch das Rückgaberecht ersetzt werden kann. In einer aktuellen Entscheidung widerspricht das OLG Hamburg dieser Auffassung.

RA Dr. Urs Verweyen hat die Entscheidung in einem Gastbeitrag für Sie zusammengefasst.

Die Verwirrung um die Frage, ob auf eBay ein Rückgaberecht statt des Widerrufsrechts eingeräumt werden kann, geht weitere. Nachdem das LG Berlin (Urteil vom 25.05.2009, Az. 52 0 405/08 und Urteil v. 07.08.2009, Az. 16 O 521/08) in sich unentschlossen blieb (trotz “Ansage” vom Kammergericht, dass dieses ein Rückgaberecht wohl für zulässig hält!) und der jüngsten Entscheidung des BGH (Urteil vom 9. Dezember 2009, Az. VIII ZR 219/08) Eindeutiges zu dieser Frage nicht zu entnehmen ist, hat nunmehr das OLG Hamburg (B.v., 15. März 2010, Az. 5 U 240/08) entschieden, dass ein Rückgaberecht auf eBay unzulässig ist:

“Zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass der Senat … eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, die der Auffassung in den Entscheidungen vom 20.11.2008 (LG Düsseldorf, Az. 38 0 61/08) und vom 25.05.2009 (LG Berlin 52  0 405/08) entgegensteht. Dass der Senat die dort vertretene Auffassung nicht teilt, zeigt schon die Tatsache, dass er zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, … “

Bereits zuvor hatte es, im Beschluss vom 15. Februar 2010 zum selben Aktenzeichen zunächst klargestellt, dass

“Nicht im Streit ist dass die Ausschlussvorschrift des § 312d IV Nr.5 BGB bei untechnischen ‚Versteigerungen‘ über die Internetplattform ebay nicht einschlägig ist, dass also hier dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht einzuräumen ist”

und dass die nach

“… der Vorschrift des § 356 BGB dem Verkäufer eingeräumte Möglichkeit, dem Käufer anstelle eines Widerrufsrechts (lediglich) ein Rückgaberecht einzuräumen, auch für Fernabsatzverträge und damit grundsätzlich auch für Verkäufe über die Internethandelsplattform ebay gilt.”

Jedoch habe das Landgericht zu Recht

“.. die konkrete Ausgestaltung der Informationsvermittlung über diese Ersetzung als unzureichend angesehen.”

und führt aus, dass

“die Vorschrift des § 356 BGB … selbst diejenigen Formvorschriften [enthält], die Voraussetzung für eine wirksame Ersetzung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB sind, darunter vor allem die Wahrung der Textform bei der Einräumung des Rückgaberechts (§ 356 I 2 Nr.3 BGB). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist hierfür keineswegs die Formvorschrift des § 312c I BGB einschlägig, nach der eine Textform nicht vorausgesetzt wird.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht sind bei der konkret praktizierten Form der Informationsübermittlung eines Verkaufs über die Internethandelsplattform ebay nicht gewahrt, da die Textform des § 126b BGB nicht eingehalten wurde. Unstreitig wurde der Verbraucher über die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht (lediglich) in den streitgegenständlichen AGB belehrt, die auf der Angebotsseite enthalten waren. Voraussetzung der Textform ist indes eine dauerhafte Wiedergabemöglichkeit in Schriftzeichen; daher ist eine bloße Einstellung ins Internet mit der Möglichkeit des Herunterladens ungenügend.”

Fazit

Einmal mehr stellt sich ein deutsches Gericht ohne Not gegen die eCommerce-Händler. Als Lehre bleibt: als Shopbetreiber sollte man sich peinlich genau an die vorgegebene Belehrungsmuster halten und auf eBay vom Rückgaberecht Abstand nehmen!

Über den Autor

ursverweyenRA Dr. Urs Verweyen war vor seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei HERTIN (www.hertin.de) mehrere Jahre als Unternehmensberater bei McKinsey & Company tätig und hat so viele Unternehmen “von innen” kennen gelernt. Als Rechtanwalt ist er spezialisiert auf die Bereiche Wettbewerb/Werbung, Internet/eCommerce, Medien und gewerbliche Schutzrechte. Er betreut, vertritt und verteidigt u.a. ständig mehrere Webshops, Portale und andere Internetunternehmen. Die HERTIN Anwaltssozietät (www.hertin.de) ist eine auf den gewerblichen Rechtsschutz (v.a. Urheber-, Marken-, Design- und Patentrecht) sowie das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei mit Sitz in Berlin.

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