Dass das Öffnen einer Cellophanhülle, mit der eine CD oder DVD versiegelt ist, das Widerrufsrecht ausschließt, entsprach bislang der Vorstellung von Händlern und Verbrauchern, da der hier einschlägige § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB Raubkopien verhindern soll. Anders entschied nun überraschend das OLG Hamm: Auch bei geöffneter Cellophanhülle bestehe das Widerrufsrecht weiter.
Die Geschichte begann mit einer Abmahnung eines Onlinehändlers durch den einschlägig bekannten Abmahnanwalt Espey. Zum einen verwendete der Unternehmer die 40-€-Klausel nur unter “Widerrufsfolgen” in den AGB und nicht noch einmal separat. Zweitens wies er mit folgender Klausel auf einen Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB hin:
“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde).”
LG Bochum gibt Abmahner Recht
Der abgemahnte Händler sah die Abmahnung in beiden Punkten als unberechtigt an und gab keine Unterlassungserklärung ab. Auf Antrag des Abmahnanwalts erließ das LG Bochum mit Beschluss v. 7.9.2009 (I-17 O 108/09) eine einstweilige Verfügung und gab dem Abmahner in beiden Punkten Recht. Hiergegen legte der abgemahnte Händler Widerspruch ein, auch dieser blieb jedoch erfolglos.
Daraufhin ging der abgemahnte Händler in Berufung. Die Verhandlung fand am 30.3.2010 vor dem OLG Hamm statt, das die Berufung vollumfänglich zurückwies (Urteil v. 30.3.2010, 4 U 212/09). Diesen Termin verfolgten wir als Zuschauer staunend und berichten an dieser Stelle ausführlich aus dem Gerichtssaal.
OLG Hamm äußert sich zur Revision
Bereits der Beginn der mündlichen Verhandlung war kurios. Der vorsitzende Richter am OLG Knippenkötter erklärte nämlich sehr ausführlich, dass der Senat die Revision nicht zulassen werde, da mehrere Oberlandesgerichte in Sachen 40-Euro- Klausel bereits im Sinne des OLG Hamm entschieden hätten, es der Herstellung einheitlicher Rechtssprechung also nicht bedürfe.
In der Sache mögen die Ausführungen korrekt gewesen sein. Ein Blick in die Zivilprozessordnung hätte den Richtern jedoch deutlich gemacht, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gar keine Revision möglich ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
OLG-Richter verhandelt über Onlineshop-AGB
In der Frage zur 40-Euro-Klausel machten die Richter deutlich, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten werden, was keine Überraschung war. Soll der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, müsse die Klausel sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch in AGB auftauchen.
Ein recht erstaunliches zusätzliches Argument für das Erfordernis, die 40-€-Klausel unbedingt in AGB zu vereinbaren, brachte allerdings der stellvertretende vorsitzende Richter am OLG Bähr vor:
“Die Belehrung kann der Verbraucher nicht streichen. Wenn man mit AGB nicht einverstanden ist, kann man die Klausel ja herausstreichen.“
An dieser Stelle konnte ich ein Lachen kaum unterdrücken, da der Richter zu vergessen schien, dass es hier um Fernabsatz geht. Wer bitte telefoniert oder verhandelt mit einem Onlinehändler oder Katalogversender über die AGB und “streicht” hieraus Passagen? Offenbar nur jemand, der noch nie etwas im Fernabsatz bestellt hat.
Zudem ist es inhaltlich auch falsch, denn striche man die 40-€-Vereinbarung aus den AGB, müsste auch die Widerrufsfolgenbelehrung entsprechend angepasst, also insoweit “gestrichen” und um den Zusatz ergänzt werden, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung trägt.
Allerdings war schon vor Beginn der Verhandlung abzusehen, dass der Senat hier an seiner Auffassung festhalten wird, so dass über diesen Punkt nicht weiter verhandelt wurde.
Ist eine Cellophanhülle ein Siegel?
Mit Spannung erwarteten wir jedoch die Entscheidung zu der Frage, ob eine Cellophanhülle um einen Datenträger ein Siegel i.S.d. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB darstellt. Das Gesetz lautet hier:
“Das Widerrufsrecht besteht … nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.”
Sieht man die Cellophanhülle richtigerweise als Siegel im Sinne dieser Vorschrift an, ist die Folge, dass das Zerreißen der Cellophanhülle das Widerrufsrecht für z.B. CDs ausschließt. So vertritt es z.B. der (wohlgemerkt verbraucherfreundliche) Professor Tonner im “Handkommentar Vertriebsrecht” (§ 312d Rn 32):
“Der Begriff der Versiegelung ist herkömmlich zu verstehen, also in der Regel die Entfernung einer Folie, in die die Ware eingeschweißt ist”
Auf Literatur oder Rechtsprechung, die schriftlich in das Verfahren eingebracht wurde, ging das Gericht jedoch generell nicht ein, sondern entschied allein aus vermeintlich vorhandener eigener Weisheit.
Primär Schutz vor Kratzern und Schmutz
Aufschlussreich war auch das zugrunde gelegte Verbraucherleitbild. Die Richter des 4. Zivilsenats meinten, der Verbraucher verstehe die Cellophanhülle als Schutz vor Staub und Kratzern, aber nicht so, dass das Zerreißen der Cellophanhülle dazu führe, dass er die CD behalten muss.
Dies mag ein Verbraucher denken, der zuletzt in den 70er Jahren Schallplatten in der Bochumer Fußgängerzone gekauft hat, nicht aber jemand, der CDs im Onlinehandel bestellt. Hier gebietet es schon das Anstandsgefühl, solche aufgerissene und potenziell raubkopierte Datenträger nicht wieder zurückzusenden.
Zweck der Ausnahmevorschrift verkannt
Das Gericht verkennt hierbei, dass das Siegel von CDs eben nicht dem Oberflächenschutz dient (diese Funktion hat die CD-Hülle), sondern dem Schutz der Urheberrechte am Inhalt. Ist die Cellophanhülle durch den Verbraucher aufgerissen worden, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher sich nicht den Inhalt der CD kopiert hat und dann den Vertrag widerruft und somit den Inhalt der CD quasi kostenlos erhält.
Deswegen schließt das Gesetz das Widerrufsrecht auch nicht generell für Datenträger aus, die der Verbraucher entsiegelt hat, sondern vielmehr für Verträge, welche die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnung bzw. Software zum Gegenstand haben, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
Auf diesen Zweck der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 44) ging der Senat jedoch mit keinem Wort ein, sondern konzentrierte sich nachfolgend auf unerhebliche Argumente, die mit der Siegelthematik überhaupt nichts zu tun haben.
Aufkleber oder Warnhinweis erforderlich
Der Senat verlangt als Siegel z.B. einen Aufkleber, wie ich ihn nur aus meiner Jugend vom Schallplattenkauf kenne, aber in den letzten 10 Jahren Onlinehandel nicht mehr gesehen habe. Auch der gegnerische Rechtsanwalt Espey argumentierte mit seinem letzten CD-Kauf im Saturn. Dort werde eine CD, die man verschenken wolle, mit einem Aufkleber versehen, den man nicht zerstören dürfe, wolle man sein Rückgaberecht nicht verlieren.
Dieses Argument ist schon deswegen an der Sache vorbei, da es bei Offline-CD-Händlern kein Widerrufsrecht gibt, sondern allenfalls ein freiwillig vereinbartes Umtauschrecht, dessen Bedingungen (z.B. Auflkleber-Bruch) der Händler frei definieren kann.
Hinsichtlich der Cellophanhülle äußerte der Senat dann noch die Ansicht, dass diese dann Siegelfunktion entfalten könnte, wenn auf der Hülle ein deutlicher Warnhinweis stehe, dass das Öffnen zum Kauf verpflichte.
Genau aus diesem Grund wies die Antragsgegnerin ja in der Widerrufsbelehrung auf den Umstand hin, dass das Zerreißen der Cellophanhülle zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt, um den Verbraucher nicht durch bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts über die Entsiegelungshandlung im Unklaren zu lassen. Abgesehen davon hat das Gericht überhaupt nicht hinterfragt, ob ein solcher Hinweis auf der Hülle war, sondern nur über die Belehrung entschieden.
Denkt man dies zuende, müsste z.B. auf jeder Weinflasche, die im Fernabsatz erworben wird, ein Hinweis angebracht werden: “Achtung, austrinken verpflichtet zum Kauf.” Die Hinweispflicht auf das Nichtbestehen nach § 312c BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV gilt jedoch nicht für die Warenverpackung, sondern den Onlineshop und die E-Mail bzw. Lieferpapiere nach Bestellung.
Irrelevante Ausführungen zu Hardware und Treibersoftware
Nach diesen absonderlichen Ausführungen entglitt der Richter am OLG Fila dann völlig und argumentierte gegen die Siegel-Qualität einer Cellophanhülle damit, der Verbraucher könne annehmen, er dürfe den Vertrag über den Kauf von Hardware nicht widerrufen, wenn eine Treiber-CD beiliegt, was nicht der Fall sei.
Hierzu ist zweierlei anzumerken: Erstens soll das Widerrufsrecht ja explizit nur für die Software ausgeschlossen werden, von Hardware ist in der Klausel nicht die Rede. Zweitens: Was hat das mit dem Thema (Cellophanhülle = Siegel) zu tun?
Das Gesetz unterscheidet in § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht zwischen „Verträgen von Software, die nicht frei im Internet verfügbar ist“ und „Verträgen von Software, die frei im Internet verfügbar ist“. Das Gesetz sagt lediglich, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei z.B. Verträgen von Software, sofern der gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden ist.
Selbst wenn man aus teleologischen Gründen annehmen würde, entgegen dem Gesetzeswortlaut bestünde ein Widerrufsrecht bei kostenlosen Treiberprogrammen, auch wenn deren Datenträger entsiegelt wurde, hätte im Fall des Widerrufs der Verbraucher keinen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung, weil das Programm ja gerade kostenlos ist.
Daher macht es für den Verbraucher keinen Unterschied, ob ein Widerrufsrecht in diesem Fall besteht oder nicht, so dass es auch nicht erforderlich ist, über ein solch irrelevantes Detail aufzuklären. Ein Hinweis auf das Nichtbestehen, wie er nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderlich ist, kann auch dadurch erfolgen, dass der Gesetzeswortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB wiederholt wird, ohne dann hier nach Treibersoftware oder sonstigen Applikationen differenziert werden müsste.
Mit der Frage, ob eine Cellophanhülle ein Siegel ist oder nicht, hat dies abgesehen davon nicht im geringsten zu tun. Folgt man der Argumentation des OLG-Richters, wäre es schon verboten, allein den Wortlaut des Gesetzes zu wiederholen. Gerade hat jedoch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08) klargestellt, dass es für den Hinweis auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes ausreicht, so zu verfahren.
Neue Abmahnwelle?
Da ein Hinweis auf das Öffnen der Cellophanhülle aus AGB schnell entfernt werden kann, erwarten wir zwar keine neue Abmahnwelle. Hier besteht allerdings bei einer Vielzahl von Händlern akuter Handlungsbedarf. So schreibt z.B. amazon derzeit in den AGB:
“Sie können jede Kassette, CD (auch Hörbücher) oder DVD/Blu-ray innerhalb von 30 Tagen nach Erwerb zurückgeben, sofern die Einschweißfolie unbeschädigt ist bzw. das Siegel intakt ist. Andernfalls können wir die Ware leider nicht zurücknehmen.”
Dies sollte man – zumindest wenn man das OLG Hamm berücksichtigen will – ebenso unterlassen wie sämtliche weiteren Beispiele für Entsiegelungen, die den Verbraucher besser aufklären, als es der Gesetzeswortlaut vermag. Man sollte also nur noch schreiben:
“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen … zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind …”
Auch wenn unklar ist, was denn genau “Entsiegelung” bedeutet.
Freibrief für Raubkopierer
Dass nun sämtliche CD-Händler wegen der lebensfernen Ansicht des OLG Hamm die vom Großhändler gelieferten Datenträger aus der Cellophanhülle nehmen und bunte Aufkleber mit der Aufschrift “Achtung: Öffnen verpflichtet zum Kauf!” auf die CD-Hüllen kleben, halten wir für relativ unwahrscheinlich. Auch die CD-Industrie wird das unsinnige Urteil des OLG sicherlich nicht Ernst nehmen.
Dies würde auch dazu führen, dass viele CD-Händler nicht mehr wirtschaftlich arbeiten können, denn Cellophanhüllen entfernen, Siegel-Aufkleber kaufen und neu verkleben verursacht erhebliche Personal- und Sachkosten. Damit greifen die Richter ganz erheblich in die Berufsausübungsfreiheit ein.
Daher ist das eigentliche Problem, dass das Urteil ein Freibrief für Raubkopierer ist. Diese müssen kein Filesharing mehr betreiben und befürchten, über ihre IP-Adresse gefunden zu werden. CD bestellen, aus der Hülle nehmen, kopieren und zurückschicken ist da wesentlich einfacher.
Übrigens: Dies ist kein Aprilscherz! Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat am 30.3.2010 tatsächlich so entschieden.
Siehe auch die weiteren Berichte:
- OLG Hamm: Software, Videos und Musik können nicht mittels einer Cellophanhülle versiegelt werden – Käufer haben Widerrufsrecht
- F.A.Z. vom 1.4.2010, S. 14: Geöffnete CDs dürfen zurückgeschickt werden
UPDATE:
Das Urteil des OLG Hamm liegt nun im Volltext vor:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/4_U_212_09urteil20100330.html
Also…
Das Urteil ist sicherlich keine große Katastrophe für den Versandhandel. Ich habe mit dem Urteil überhaupt kein Problem, weil von meinen 4000 Produkten nicht ein einziges davon betroffen ist.
Es stellt sicherlich die Verkäufer von CD und DVD vor eine gewisse Herausforderung, da sie sich jetzt Gedanken machen müssen, wie sie ihre Ware ordnungsgemäß versiegeln, aber Katastrophen sehen selbst für diese Händler anders aus.
Ich glaube auch nicht, dass dies ein Freibrief für Raubkopierer ist. Die Händler und natürlich auch die Hersteller müssen jetzt nur mal wieder ihre Hausaufgaben machen und die Ware sauber versiegeln. Das ist kein Ding der Unmöglichkeit.
Also von daher mal schön den Ball flach halten und sich erst einmal angesichts des mit Pauken und Trompeten verlorenen Prozess den Mund abwischen und dann mit etwas Abstand zu einem ausgewogeneren Urteil kommen.
Ich finde das Urteil OK, nachvollziehbar und angemessen.
@Warning Ja, nichts anderes habe ich von Ihnen erwartet. Allerdings dürfte amazon einen Großteil des Umsatzes nicht mit Quietscheentchen erzielen und die Kollegen vom Fach sind bislang allesamt gleichermaßen entsetzt. Auch in der juristischen Literatur wird eine Cellophanhülle ohne Weiteres und mit sehr guten Gründen als Siegel angesehen. Wie kann man etwas nachvollziehbar finden, das überhaupt nicht begründet ist? Nur der guten Ordnung halber: wir (weder TS noch ich als RA) waren nicht Partei oder Prozessvertreter, sondern “nur” Beobachter des Prozesses. Gleichwohl werde ich nicht müde werden, einen derartigen Unsinn auch gebührend zu würdigen.
Herzlichen Dank für den Artikel und die klare Beurteilung der Fähigkeit dieses Richters. Müssen also wieder alle davon betroffenen Online-Händler Ihre AGB und Widerrufsbelehrungen anpassen, weil ein Richter hier seine nicht fachgerechte Meinung zum Besten gibt? Wieso hat er nicht gleich noch gefordert, dass seine Aufkleber-Aktion zwei- oder dreifach in den AGB zu erscheinen hat? Ich kann über die Gesetzgebung zum Fernabsatz nur noch den Kopf schütteln. Leider bin ich juristischer Laie. Ist das denn nun maßgebend? Muss man die von Ihnen vorgeschlagenen Änderungen vornehmen (kein Hinweis mehr auf Cellophan) oder sind hier weitere Gerichtsentscheidungen von höheren Instanzen zu erwarten?
@Dirk
Das Urteil betrifft dieses Mal keine AGB-Änderungen. Vielmehr haben nach der Meinung die Richter des 4. Zivilsenates des OLG Hamm jetzt ein massives wirtschaftliches Problem geschaffen:
Ein Aufkleber AUF der Cellophanhülle erfüllt noch immer nicht die “Siegeleigenschaft”. Vielmehr müssen alle vom Großhändler gelieferten CDs, DVDs etc. aus der Cellophanhülle “befreit” werden, auf die eigentlich CD-Plastikhülle muss das Siegel so geklebt werden, dass man die Hülle nicht mehr ohne Weiteres öffnen kann, und dann wird neu “cellophaniert”.
Natürlich kann der Händler auch ohne neue Cellophanhülle verschicken, ist die CD-Hülle dann aber zerkratzt, kann das ein Mangel i.S.d. Gewährleistungsrechtes darstellen. Bei Ausübung des Widerrufsrechtes seitens des Verbrauchers greift dann die 40-Euro-Klausel und der Händler trägt die Rücksendekosten. Nach einem zu erwartenden Urteil des EuGH muss er auch die Hinsendekosten tragen; der kleine CD Händler kann sich dann gleich in “Leihhaus” umbenennen. Der Verbraucher kann dann getreu dem Motto vorgehen: “Samstag Abend noch nix vor? Ach, komm, ich bestell mir ne DVD. Ich kann sie ja wieder zurückschicken.”
Ich war selbst ebenfalls in der Verhandlung und war mehr als erschrocken wie ein Oberlandesgericht ein vorgefertigtes Urteil einfach vorträgt und sich mit Argumenten in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht auseinandersetzt. Ich stellte mir ernsthaft die Frage, ob hier der im Grundgesetz verankerte Grundsatz des gesetzlichen Richters noch gewahrt blieb.
Allein die Ausführungen zur Zulassung der Revision ließen mich am Gericht zweifeln, da dies doch zeigte, dass sich das Gericht nicht einmal im Grundsatz mit dem Fall beschäftigt hatte.
Auch das Verhältnis vom Anwalt der Antragsgegnerin zum Senat verblüffte mich förmlich. Schlusssatz des Anwalts war:
“In zwei Wochen bin ich wieder hier, dann haben wir zusammen endlich mal wieder einen interessanten Fall.”
Nach der Entscheidung habe ich in meinem Freundeskreis eine “Befragung” zu der Cellophanhülle um CDs durchgeführt. Kein einziger kam auf die Idee, eine CD könne man noch zurückschicken, wenn die Cellophanhülle aufgerissen ist.
Die drei Mitglieder des 4. Zivilsenates sind wohl die einzigen Verbraucher, die das machen würden.
Ich kann über dieses Urteil ebenfalls nur den Kopf schütteln und sagen: Ein schlimmeres Fehlurteil habe ich noch nicht gelesen.
@Martin Rätze
danke für die ausführliche Antwort. Dann ist das Urteil in Juristenkreisen ja immerhin als Lachnummer zu bezeichnen, aber wir Händler sind wohl wieder die Leidtragenden. Was kann man nun dagegen tun? Es gibt hier ein Urteil, das von TS Experten als absolut ungerechtfertigt angesehen wird (da schließe ich mich an). Sie und Herr Föhlisch in seinem Beitrag haben ja deutlich Stellung genommen.
Wir verkaufen auch Software, die in Cellophan Hülle eingeschweißt ist. Andere Software befindet sich in Blisterverpackung, die nur durch Aufschneiden der Verpackung entnommen werden kann. Wenn solche Software Artikel zukünftig aufgrund des Urteils zurückgenommen werden müssen (also auch wenn sie im herkömmlichen Sinne entsiegelt sind), heißt das für uns schlussendlich: Die Software wird aus dem Programm genommen, sofern sich keine einfach handhabbare Möglichkeit findet. Die bisherige Formulierung zum Ausschluss des Widerrufsrechts von entsiegelter Software in den AGB müsste denke ich auch überarbeitet werden.
Diese Artikel machen hier nur einen Teil des Angebots aus, aber es gibt natürlich Händler, die Ihr Hauptgeschäft im Verkauf von Software, DVDs und Medien aller Art haben.
Der Urheberrechtsschutz wird durch dieses Urteil mit Füßen getreten.
Können Sie von TS hier in irgendeiner Form aktiv werden? Der Beitrag hier ist ja schonmal was sehr begrüßenswertes. Aber bestehen darüber hinaus noch Möglichkeiten so ein Fehlurteil zu korrigieren?
@Dirk Wir klären gerade noch, ob die Antragsgegnerin durch Nichtabgabe der Abschlusserklärung in dieser Sache das sog. Hauptsacheverfahren erzwingen will. Mit etwas Glück könnte man den Fall dann zum BGH treiben. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
@föhlisch
Sie schreiben aber das dieses Urteil eine Katastrophe für den Versandhandel ist. Wenn überhaupt ist es eine Katastrophe für die Online-Händler, die CD und DVD-Produkte verkaufen. Also schön den Ball flach halten.
Und es ist noch nicht einmal eine Katastrophe. Wie Sie die Richter zitieren scheint es ja wohl völlig ausreichend zu sein, wenn zukünftig die Celuphane-Hülle mit einem Aufkleber versehen wird
Wenn ich den Kommentar richtig interpretiere reicht es doch aus, wenn ich auf der Celuphan-Hülle einen deutlichen Warnhinweis anbringe, dass das Öffnen zum Kauf verpflichte.
Wo ist denn das Problem für die CD- und DVD-Verkäufer sich einen entsprechenden Aufkleber zu drucken und diesen auf die Celuphan-Hülle zu pappen.
Das ist ein minimaler zusätzlicher Aufwand und dem Urteil wäre genüge getan.
Hier wird wieder eine Panik erzeugt, die durch nichts zu gerechtfertigen ist. Urteil zur Kenntnis nehmen und umsetzen – fertig aus!
@föhlisch
Anstelle aus diesem Urteil eine riesen Welle zu machen, sollten Sie von TS vielleicht einfach mal ein paar ganz praktische Hinweise incl. Musterformulierungen für so einen Aufkleber machen. Dann können die betroffenen Online-Händler sich schon mal Gedanken machen, welches Zweckform-Etiketten-Format sie sich bestellen müssen, so das der Warnhinweis drauf passt. Zweckform-Etiketten gibt es sogar in Signalfarben, was die Warnwirkung nochmals unterstützen kann.
Seit wann macht TS nur in Panik ohne auf naheliegende, ganz pragmatische Lösungen hinzuweisen?
@dirk
Unglaublich, wie man aus diesem Urteil den Rückschluß ziehen kann, dass man zukünftig keine CD und DVD-Produkte mehr verkaufen kann. Unglaublich, wie man nur auf die Idee kommen kann, man müsse jetzt diese Produkte aus dem Sortiment nehmen.
@rätzke
Zu Ihren Umfragen im Freundeskreis.
Machen Sie doch mal eine Umfrage unter Ihren Freunden, wieviel auf die Idee kommen würden, bei Ebay gekaufte und dann bestimmungsgemäß ingebrauch genommene Friteusen, Rasierer, Strumpfhose, Satz Winterreifen, Skier nach 4 Wochen ohne Wertersatz wieder zurück zusenden.
Das Ergebnis dürfte das gleiche sein – nämlich keiner. Und das obwohl Halb- und Volljuristen nicht müde werden, vom globalen Leihhaus Internet zu predigen.
Ihre Ausführungen zur Celuphane-Hülle und Siegeleigenschaften- und das jetzt alle Online-Händler diese jetzt auspacken müssen und die CD noch mal gesondert versiegeln müssen, kann ich angesichts dessen was Herr Föhlisch in seinem Kommentar geschrieben hat, nicht nachvollziehen. So wie Herr Föhlisch die Richter zitiert ist es völlig ausreichend, wenn auf der Aussenhülle ein entsprechender Warnhinweis angebracht wird, damit die Celuphan-Hülle seine Siegelwirkung entfaltet.
@föhlisch
Ich kann auch nicht nachvollziehen, was an einem Aufkleber, der vor 10 Jahren bei LP gute Dienste erwiesen hat, heute im Online-Zeitalter nicht den gleichen Zweck erfüllt!?
Ich finde insgesamt Ihren Kommentar sehr mißverständlich. So wird überhaupt nicht klar, woher Ihre grau hinterlegten Zitate stammen. Einmal offensichtlich vom Richter (wurde hier wörtlich oder nur sinngemäß zitiert). Dann kann man mal wieder erahnen, dass das Zitat aus der Gesetzesbegründung kommt. Dann aus einem Kommentar. Manchmal hat man das Gefühl, dass auch garnicht zitiert wird. Alles sehr verwirrend…
An einer Stelle schreiben Sie:
“Dass nun sämtliche CD-Händler wegen der lebensfernen Ansicht des OLG Hamm die vom Großhändler gelieferten Datenträger aus der Cellophanhülle nehmen und bunte Aufkleber mit der Aufschrift “Achtung: Öffnen verpflichtet zum Kauf!” auf die CD-Hüllen kleben, halten wir für relativ unwahrscheinlich.”
Woher kommen Sie zu der lebensfernen Ansicht, sämtliche CD-Händler jetzt verpflichtet sind, die CDs aus der Celuphane-Hülle zu entnehmen und auf die CD-Hülle (welche CD-Hülle eigentlich?) den bunten Aufkleber zu kleben. M.E. reicht es doch aus, wenn der bunte Aufkleber auf die Celuphane-Hülle geklebt wird. Alles andere wäre wie gesagt lebensfern.
Und das die Hersteller, angesichts der von Ihnen herbeigeschworenen Raubkopier-Gefahr, dieses Urteil nicht ernstnehmen werden, halte ich für genauso lebensfern.
@Warning: Schön zu sehen, das Sie auch bei diesem Thema mal wieder in Ihrer schönen bunten Ostereierwelt (zur Zeit) leben, frei nach dem Motto “Betrifft mich ja zum Glück nicht, es muss ja nur von anderen umgesetzt werden”. Schön ist es auch, das so ziemlich jede neue und noch so unfaire oder sinnlose Bestimmung für Sie ja ganz leicht umzusetzen ist. Ich warte noch auf den Tag, an dem Sie 10000 aktuelle Bestimmungen umsetzen, was ja so leicht für Sie ist, Sie dann aber nur noch 3 Artikel im Monat verkaufen, weil Sie vor lauter Umsetzerei von Bestimmungen garnicht mehr zum Verkaufen kommen. Ob Ihre Welt dann immernoch so schön bunt ist??? —“Die Händler und natürlich auch die Hersteller müssen jetzt nur mal wieder ihre Hausaufgaben machen und die Ware sauber versiegeln. Das ist kein Ding der Unmöglichkeit.”—
Klar, so einfach. Da müssen wieder extra Aufkleber gedruckt werden, diese müssen angebracht werden, das alles kostet Geld. Und wer bezahlt zum Schluss dafür? Genau, der Verbraucher, dem mit tausenden Bestimmungen aus unsinnigen Fehlurteilen doch eigentlich alles möglichst leicht und kostenfrei gemacht werden soll…
Nicht der Gesetzgeber ist m.A. das Problem, sondern dass was die Rechtsprechung daraus macht. Ansich im Ansatz gute Verbrauchersützende Regelungen gegen die Schwarzen Schafe der Branche, führt durch die Rechtsprechung zu kaum noch händelbaren Zuständen für die seriösen Oline Händler.
@dunkelwelt
Ich setze ja die 10.000 Bestimmungen nicht auf einmal um, sondern so wie sie nacheinander auftreten. Das überfordert mich nicht und ich habe deshalb auch noch genügend Zeit über den Tellerrand zu blicken und übertriebene Panikmache mal wieder etwas zurecht zu rücken.
Und ja, natürlich ist das jetzt etwas Aufwand und kostet etwas Geld die Aufkleber zu drucken und auf die Celophane-Hüllen zu kleben. Aber Katastrophen (gerade im Versandhandel) sehen anders aus.
Wenn man das Urteil mal auf die wahrscheinlich zentrale Aussage reduziert:
“Hinsichtlich der Cellophanhülle äußerte der Senat dann noch die Ansicht, dass diese dann Siegelfunktion entfalten könnte, wenn auf der Hülle ein deutlicher Warnhinweis stehe, dass das Öffnen zum Kauf verpflichte.”
Dann ist das doch gar nicht mal mehr so wild. Man kann sich jetzt natürlich lange über den Sinn oder Unsinn solcher Urteile aufregen – aber ich bin da immer ganz pragmatisch. So etwas wird zur Kenntnis genommen und umgesetzt. Also Aufkleber drauf und fertig. Und ich weiss durchaus wovon ich spreche, weil ich bei meinen Produkten auch Kennzeichnungspflichten zu erfüllen habe und dies nur durch einen zusätzlichen Aufkleber hinbekomme. Ca. 90 % meiner Produkte werden durch einen selbsterstellten Aufkleber nachgekennzeichnet.
@Martin Hermann: Langsam reicht es mir auch, als hart arbeitender, seriöser Händler für ein paar schwarze Schafe der gesamten Branche herhalten zu müssen. Für mich hat sich die Situation seit langem eigentlich eher umgedreht, es werden immer mehr schwarze Schafe auf Verbraucherseite, die durch für Händler harte Regelungen Widrrufsrecht und Co. schamlos ausnutzen. Zudem werden trotz etlicher und immer wieder neuer Bestimmungen die schwarzen Schafe unter den Händlern sicher nicht weniger, genau wie die Todesstrafe keinen Mörder abschreckt. Krasser Vergleich, aber durchaus berechtigt. Ist ein schwarzes Schaf weg, kommt eh das nächste, Bestimmungen und Regelungen hin oder her…
Und ich halte es durchaus für sinnvoll, dass ich als Verbraucher durch einen deutlichen Hinweis auf der Celophan-Hülle hingewiesen werde: “Bis hierhin und nicht weiter!”
@Warning Alles klar, Sie haben völlig Recht. Vielen Dank für Ihre wertvollen Hinweise. Muster für Formulierungen in der Widerrufsbelehrung und die Hinweise auf der Cellophan (nicht “Celluphane”) Hülle bzw. Aufkleber finden Sie oben im Beitrag. Um die Verwirrung zu lindern: Die eingerückten Stellen sind Zitate, wenn sie in Gänsefüsschen (“”) sind, ansonsten teilweise auch Meinungen oder Detailausführungen – hier ist auch in jursitischen Zeitschriften üblich, einen anderen Stil zu verwenden, um den Text aufzulockern. Wie gesagt haben in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass ein Warnhinweis auf der Cellophanhülle angebracht werden kann, allerdings haben sie nicht geprüft, ob das der Fall war, sondern nur isoliert über die Belehrung geurteilt, d.h. an dieser Stelle einen Fehler gemacht. Denn die Belehrung wäre ja gar nicht unzutreffend, wenn ein Hinweis auf der Folie ist, sie wurde aber als unzutreffend bewertet, ohne Kenntnis, wie die Hülle aussieht. Das ist ein genauso gequirlter Quatsch wie das Geschwafel zum Streichen von AGB-Klauseln oder Treibersoftware, alles völlig abwegig und für das Ergebins nicht relevant. Ich bin gespannt, wie die Richter diese Pseudo-Logik dann schwarz auf weiß zu Papier bringen, dann werden wir es noch einmal detailliert sezieren und nach aristotelischer Logik mit Subsumtion und Syllogismus einmal vorführen, wie es richtig geht. Frohe Ostern!
@föhlisch
Ich möchte dann aber noch mal abschließend von Ihnen hören, ob es denn jetzt wohl ausreichend ist, dass der Aufkleber auf der Celophan-Hülle angebracht wird. Oder ob die CD-Händler jetzt erst die Celophan-Hülle entfernen müssen um dann die CD-Hülle (soll das diese Plastik-Aufklapp-Hülle sein?) mittels eines Aufklebers versiegelt werden muss.
Das wird aus Ihren Ausführungen noch nicht klar, weil Sie sich da etwas mißverständlich ausgedrückt haben.
@Warning
Sie verwechseln das Thema Wertersatz mit dem Bestehen des Widerrufsrechtes an sich.
Und die CD-Hersteller werden meines Erachtens überhaupt nicht auf dieses Urteil reagieren, weil die Kosten viel zu hoch sind, extra für Deutschland andere Hüllen zu verwenden, als für den Rest der Welt.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass in meinem Namen kein “k” vorhanden ist.
@rätze
Entschuldigung, das mit dem K war wirklich keine Absicht. Aber mit Rechtschreibung habe ich es eh nicht…
Ich habe es zwar schon an anderer Stelle drauf hingewiesen: Wenn die von Herrn Föhlisch so heraufbeschworene Raubkopierer-Gefahr besteht, dann dürften die CD-Hersteller sehr wohl ein hohes Interesse daran haben, diese gesetzeskonform zu versiegeln. Dafür dürften auch nicht andere CD-Hüllen notwendig sein. Das bekommt man sehr kostengünstig über einen Aufdruck auf der Celophan-Hülle oder durch das Aufspenden von Aufklebern hinbekommen.
@ Warning: Ja, Badeenten sind nun mal nicht versiegelt, Glückwunsch. Schaue ich mir Ihre Zahlungskonditionen unter 15 Euro an, bekomme ich Bauchweh, vieles andere sehe ich auch kritisch, aber es sicher rechtlich in Ordnung, da vom Superfachmann erstellt…
Mal ne Frage, was haben Sie gegen die Hinweise der Blogbetreiber hier? Und noch ne Nachfrage, wozu muss man etwas kommentieren, was einen nicht betrifft? O tempora, o mores. Si tacuisses, philosophus mansisses. Oder ist dies schon der Ausfluss der westerwellischen Dekadenzlehre?
Allen anderen ein schönes und friedliches Osterfest. Manche Querulanten verspüren eben nur die Lust am Disput.
@Warning Wie gesagt: der vorsitzende Richter hat gesagt, ein Siegel könne ein Aufkleber direkt auf der CD-Hülle sein oder ein Warnhinweis auf der Cellophanhülle. Da ich dies für unlogisch halte, denn im letzten Fall wäre die Belehrung nicht falsch, kann ich Ihnen nicht erklären, was die Richter nun genau damit meinen. Nicht ich, sondern die Richter haben sich also missverständlich ausgedrückt, ich habe es nur wiedergegeben. Wir sollten abwarten, ob sie sich in der schriftlichen Urteilsbegründung aus diesem unlogischen Argument herauswinden können, oder ob der Fehler auch im schriftlichen Urteil stehen bleibt, wie dies schon mehrfach in Hamm der Fall war.
@bag
Gegenfrage: Warum darf ich mich nicht an einer Diskussion beteiligen, die mich ersteinmal nicht betrifft?
Ansonsten hat man im Kinderspielzeugbereich Kennzeichnungspflichten, die weit über das hinausgehen, was jetzt durch dieses Urteil von CD-Händlern gefordert wird.
Und meine Zahlungskonditionen und der Rest sind mittlerweile von einen guten Dutzend Fachleute geprüft worden und für in Ordnung befunden worden…
Und noch etwas: Nicht jeder, sondern die wenigsten Unternehmer werden den ganzen Tag mehr oder weniger kluge Urteile lesen und “umsetzen”, zumal wenn man jedes Urteil umsetzte, dies gar nicht möglich wäre, weil sich viele (auch obergerichtliche) Urteile diametral widersprechen. Vielmehr ist es immer eine Abwägung, welches Risiko bestehen bleibt, wenn man auf ein fragwürdiges Urteil nicht reagiert. Wenn ich sehe, wie wenig in der Vergangenheit große Portale und Distributoren auch auf vernünftige Urteile reagiert haben, bin ich sicher, dass die CD-, DVD-Branche nicht von ihrer bisherigen Praxis abweichen, sondern wie so viele Unternehmer nur den Kopf schütteln wird.
@föhlisch
Ich halte so eine Aussage ersteinmal nicht für unlogisch, da sie ja nur 2 Optionen aufzeigt an welcher Stelle so eine Versiegelung stattfinden kann. Ich seh da auch keinen Konflikt zur Belehrung.
Ich will es aber mal auch auf einen anderen Weg aufbröseln.
Man stelle sich den Kauf einer Software vor. Die Software ist wie folgt verpackt:
– in Cellophan-Hülle eingeschweister Faltkarton als Präsentationsverpackung mit Bildchen und den Programm-Hightlights.
– dieser Faltkarton ist dann noch mal mit Tesafilm verschlossen.
– im Faltkarton befindet sich das in Cellophan-Hülle eingschweißte Handbuch und die CD, die sich ebenfalls in einer in einer ebenfalls mit Cellophan eingeschweissten Box gesondert befindet.
Ab wann wäre denn jetzt die Software entsiegelt?
Ich als Verbraucher muss doch wenigstens die Möglichkeit haben anhand des Handbuches abzuklären, ob die Software meinen Anforderungen entspricht. Ergo darf ich die Cellophan-Hülle vom Umkarton entfernen, den Umkarton öffnen, und mir das Handbuch zu Gemüte führen (dazu natürlich auch dessen Cellophan-Hülle entfernen.
Stelle ich jetzt an hand des Handbuches fest, dass es ein Fehlkauf war, dann darf ich die Software auch uninstalliert zurück senden. So auf jeden Fall mein Verständnis vom Widerrufsrecht.
Ergo macht es doch Sinn auf der Hülle der CD einen unmißverständlichen Hinweis anzubringen: “Bis hier hin und nicht weiter”.
Die Möglichkeit des Widerrufes dürfte mir sicherlich nicht schon dadurch genommen werden, dass ich lediglich die Umverpackung geöffnet hat und der Hersteller muss durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass ich mir die Ware so anschauen kann ohne halt die letzte, auch für den Hersteller kritische Grenze, überschreite.
Das wäre also der zweite von den Richtern beschriebene Fall.
Jetzt kann es aber auch so sein, dass die Software sich nur incl. des Handbuches (als Booklet) sich in der CD-Hülle befindet, die wiederum mit besagter Cellophan-Hülle eingeschweisst ist. In diesem Fall fehlt also der Umkarton komplett.
Auch hier müßte es mir als Verbraucher erlaubt sein, die Cellophan-Hülle zu entfernen, das Handbuch als Booklet zu lesen um ggf. festzustellen, ist doch nicht das was ich mir vorgestellt habe. Auch hier ist dann der Hersteller gefordert, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ich die letzte kritische Grenze nicht überschreite, also die CD mittels einer gesonderten Hülle mit Warnhinweis zu schützen.
Das wäre dann der erste von den Richtern beschriebene Fall.
Und eine ganz große Bitte: Nennen Sie mir bitte nur einen Fall in dem sich obergerichtliche Urteile diametral widersprechen. Und zwar so widersprechen, dass ich als Shopbetreiber zwischen den Stühlen sitze.
@Warning Hier auf die Schnelle ein Karfreitagsbeispiel für sich widersprechende OLG-Entscheidungen:
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.11.2007, I-20 U 107/07
versus
KG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2006, 5 W 295/06
Das KG Berlin entschied zur alten Musterbelehrung: “Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.”
Im Verfahren des OLG Düsseldorf verwendete ein Händler exakt diese vom KG Berlin empfohlene Formulierung. Dies mahnte der Konkurrent ab und erhielt Recht. Das OLG Düsseldorf führte hierzu aus, es fehle der Hinweis auf den Erhalt der Ware als weitere Voraussetzung für den Fristbeginn:
“Die vom Antragsgegner verwendete Belehrung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung” ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.”
Wer also das KG umgesetzt hat, ist vor dem OLG Düsseldorf auf die Nase gefallen.
Weitere Beispiele gern nach Ostern.
@föhlisch
Das Beispiel trifft eindeutig nicht zu und das wissen Sie auch. Beide Urteile sind stehen nicht diametral zu einander. Das Urteil des OLG Düsseldorft ist strenger als das des KG Berlin. Die Anforderungen des OLG Düsseldorf sind durch jeden Händler umzusetzen ohne das es zu einem Konflikt mit dem Urteil des KG Berlin kommt. Wenn man sich an die Anforderungen des OLG Düsseldorf hält, erfüllt man auch die Anforderungen des KG Berlin.
Ich will doch noch mal einen Versuch starten das Urteil auf den Punkt zu bringen.
Anm. d. Red.: Das Urteil liegt schriftlich noch gar nicht vor, so dass Sie es nicht auf den Punkt bringen können. Wir kennen im Gegensatz zu Ihnen: die Abmahnung, die eV, den Widerspruch, das Urteil des LG Bochum, die Berufungsschrift, die Erwiderung und die Argumente aus der mündlichen Verhandlung vor dem OLG. Sie kennen bislang nur den Beitrag oben.
Ein Software-Händler hat in seiner WRB u.a. wie folgt belehrt:
“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde).”
Der entsprechende Passus in der Muster-WRB lautet aber wie folgt:
“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind.”
Anm. d. Red.: Der Hinweis auf das Nichtbestehen ist überhaupt kein Bestandteil der Musterbelehrung. Daher wird der Kommentar an dieser Stelle wegen für andere irreführender Ausführungen abgeschnitten, denn was schon auf einer falschen Annahme basiert, kann nicht richtig sein.
@Warning Bitte achten Sie auf einen angemessenen Umgangston. Was ich weiß, wissen Sie nicht, sondern nur ich. Wissen Sie was? Das Beispiel trifft zu, denn das OLG Düsseldorf (bitte zuerst lesen, dann schreiben) hat in dem oben genannten Beschluss und in weiteren Entscheidungen die Ansicht vetreten, dass auch die Verwendung des alten Passus (“frühestens”) aus der Musterbelehrung kein relevanter Wettbewerbsverstoß ist. D.h. das OLG Düsseldorf sagte “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” konnte bis zum 31.3.2008 – unverändert und unter Genuss der Privilegierung – verwendet werden, das KG sagte, es müsse “richtigerweise” heißen “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung”, wozu das OLG Düsseldorf sagte: falsch, was nicht nur wegen der Abweichung von der Privilegierung, sondern auch deshalb zutrifft, weil der Hinweis nicht stimmt, wenn die Belehrung in AGB enthalten ist. Ob das OLG Düsseldorf einen Hinweis “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung und Erhalt der Ware” als richtig eingestuft hätte oder es hätte lauten müssen “Die Frist beginnt mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung und Erhalt der Ware” oder “… nach Erhalt der Ware” oder “… “nach Erhalt der Ware und Erfüllung der Informationspflichten im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr” oder zusätzlich eine Aufzählung der Paragrafen verlangt hätte und was das KG davon gehalten hätte, ist nichts weiter als Spekulation. Und selbst wenn man beide Gerichte in Einklang gebracht hätte, wäre eine Belehrung mit Fristbeginn mit einem “frühestens” dann später vom BGH kassiert worden. Und ob die Auflistung der Paragrafen, wie es derzeit die Musterbelehrung vorsieht, vor Gerichten wie dem LG Bochum Bestand hat, ist ebenso unklar wie die Frage, ob irgendein Amtsgericht Pusemuckel ein Verfahren auf Basis eines mit Blick auf Wertersatz “liberel” geänderten BGB aussetzt und dem EuGH wegen vermeintlichen Verstoßes des neuen BGB gegen das Gemeinschaftsrecht vorlegt.
So verhält es sich nun auch mit dem Hinweis auf die Entsiegelung: Ob das OLG Hamm den Hinweis auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand nach § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB als ausreichend ansieht, wird es in der Begründung offen lassen, so dass wir darüber nur spekulieren können. Ob ein anderes OLG einen Hinweis “Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind und dieses Siegel als solches auf dem Datenträger erkennbar ist” oder weiter ergänzt um “… und es sich nicht um Treibersoftware handelt, die zur Prüfung der mitgelieferten Hardware installiert werden muss” etc. pp. für zulässig oder unvollständig und daher wieder für falsch hält, steht in den Sternen. Bei aller Umsetzerei werden Sie also nie die einzig wahre, richtige Information hinbekommen, auch wenn Sie den ganzen Tag nichts anderes machen, als Urteile lesen, sich in Blog-Kommentaren zur Qualität der Beiträge äußern und Abmahnwellen lostreten, sobald ein neues OLG einen neues vermeintliches Haar in der Suppe gefunden hat.
Vielleicht sollten Sie folgendes noch mal klar stellen:
An einer Stelle schreiben Sie:
“Hinsichtlich der Cellophanhülle äußerte der Senat dann noch die Ansicht, dass diese dann Siegelfunktion entfalten könnte, wenn auf der Hülle ein deutlicher Warnhinweis stehe, dass das Öffnen zum Kauf verpflichte.”
Und dann wieder:
“Dass nun sämtliche CD-Händler wegen der lebensfernen Ansicht des OLG Hamm die vom Großhändler gelieferten Datenträger aus der Cellophanhülle nehmen und bunte Aufkleber mit der Aufschrift “Achtung: Öffnen verpflichtet zum Kauf!” auf die CD-Hüllen kleben, halten wir für relativ unwahrscheinlich.”
Diese Aussagen stehen sich nun wirklich diametral gegenüber und sorgt schon in einigen Foren für Verwirrung.
Wenn Sie den Richter richtig zitieren, dann reicht es ja wohl aus, einen entsprechenden Warnhinweis auf der Cellophan-Hülle anzubringen, damit diese eine Siegelwirkung entfalten kann. Es ist also nicht erforderlich, die Cellophan-Hülle zu entfernen und die CD-Hülle mit einem gesonderten Siegelaufkleber zu verschließen.
@Warning Lassen Sie uns doch das schriftliche Urteil abwarten, vielleicht haben Sie wirklich Recht. Allerdings kann ich mir dann nicht erklären, warum die oben zitierte Belehrung falsch sein soll, denn dann stellt das Öffnen der Cellophanhülle ja gerade die Entsiegelung dar und der Kunde wird in der Information genau darauf hingewiesen. Ähnlich vertreten zB immer noch einige Kollegen, bei der Fristbeginnbelehrung könnten zur Vermeidung von Verwirrungen die Auflistungen der §§ 312c, 312e BGB, 1 und 2 BGB-InfoV weggelassen werden, wenn der Händler die Infopflichten erfüllt (hier: einen Hinweis auf der Hülle hat). Ich bin gespannt, was die Richter für einen Hinweis auf das Nichtbestehen in der Widerrufsinformation (also nicht auf der Ware) genau verlangen, falls dem so sein sollten (“zB Öffnen der Cellophanhülle mit Siegel”, “Öffnen der Cellophanhülle, soweit dort ein zusätzlicher Hinweis angebracht ist”) und fürchte, es wird – wie so oft – im Urteil nicht genau stehen und wer anfängt, zu basteln, wird vor anderen Gerichten Problem bekommen, etwa wenn diese es dann als zu ungenau (was für ein Siegel/Hinweis?) oder unvollständig ansehen oder aber der Ansicht sind, das reine Öffnen (auch ohne Zusatzhinweis reiche aus), wie dies von vielen bislang vertreten wurde. All das führt dazu, besser nur den Gesetzeswortlaut zu wiederholen, nur dann weiß der Kunde schlechter Bescheid, wann denn nun sein Recht erlischt. Und dass, obwohl Verbraucherschützer von Beginn des Fernabsatzrechts an fordern, dass der Verbraucher möglichst konkret und genau über sein Nichtbestehen informiert werden soll, um Überraschungen zu vermeiden.
Auf der einen Seite wird die Tauschbörserei im Internet von der Musikverwertungsindustrie bekämpft, auf der andere Seite führt ein Richter eine neue Tauschbörse ein.
Das zeigt, wie pervers und unnatürlich die ganze Urteilsprecherei ist.
Und während der Titel sagt:
“OLG Hamm: Geöffnete CDs können zurück gegeben werden”
und sich somit Robin-Hood-artig als Retter der Entscheidungsfreiheit gibt, könnte man auch schreiben:
“OLG Hamm zwingt Verkäufern Verluste auf, indem es diese verpflichtet, jede Rückgabeentscheidung selbst der willkürlichsten, eigensinnigsten und sogar gegnerischen (d.h. möglicherweise von der Konkurrenz vorgeschickten) Kunden klaglos hinzunehmen.”
Mit einer ähnlichen Begründung wie CD Händler, nämlich das Batterien nur in ungeöffneter Blisterverpackung zurückgenommen werden können, wollte ich das Widerrufsrecht einschränken, nachdem sich die Rücksendung teurer entladener Fotobatterien häufte. Schließlich ist es kein Problem, eine teure Fotobatterie bei intensiver Nutzung innerhalb weniger Tage zu verbrauchen. Genauso wie CD Händler hab ich die Blisterverpackung als Siegel angesehen.
Eine sehr teure Abmahnung war die Folge. Seither suche ich eine rechtssichere Formulierung, mit welcher ich die Rücknahme entsiegelter Batterien ausschließen kann.
Nach diesem Urteil sind die Chancen dafür drastisch gesunken.
Aber warum soll es CD-Händlern besser gehen als anderen Händlern, deren entsiegelte Retourware nur noch für die Tonne taugt.
@Batterieversandhaus Das ist ein anderes Thema, weil Batterien nicht in § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB, um den es hier geht, genannt werden. Die Ausnahmen können nicht beliebig erweitert werden, sondern es ist die Frage, ob man den Fall unter das Gesetz fassen kann. Bei Batterien wird diskutiert, ob diese “zur Rücksendung ungeeignet” iSv § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB sind, das hat sich aber bislang nicht durchgesetzt.
@erstaunt mal wieder
Glauben Sie ernsthaft, dass jetzt Raubkopierer (=Straftäter) die Anonymität Ihrer Internet-Tauschbörsen verlassen und bei Amazon 100 CDs bestellen, daber ihre Postadresse angeben, per Vorkasse die CDs bezahlen, 2-3 Tage auf das Paket warten, alle CDs öffnen und raubkopieren (soweit ihnen das durch evtl. Kopierschutzmechanismen möglich ist), die CDs dann unter Berufung auf das Widerrufserecht dann zurück senden um dann nochmals bis zu 30 Tage auf die Rückerstattung des Kaufpreises warten müssen – dabei ggf. noch einen Rechtsanwalt einschalten müssen, weil der Händler in Unkenntnis des neuen Urteils des OLG Hamm, sich weigert die Zahlung zu leisten?
Ziemlich naiv diese Vorstellung – oder nicht?
So blöd sind selbst Raubkopierer nicht – 100 CDs bei Amazon bestellen, brennen und zurück senden. Kann durchaus sein, dass der Staatsanwalt bei entsprechender Strafanzeige in so einem offensichtlichen Fall den Anfangsverdacht einer Straftat sieht. Dem Staatsanwalt und auch dem Richter, der dann eine Hausdurchsuchung anordnet interessiert in diesem Fall auch nicht, wie Wettbewerbsrechtler dies einschätzen. So ein Verhalten wäre in jedem Fall eine Straftat. Und das schöne dabei ist, dass man noch nicht mal anhand der IP-Adresse die tatsächliche Adresse ermitteln muss – diese hat ja der Raubkopierer schon bei der Bestellung angeben.
@Warning
Wegen bestellter und zurückgeschickter CD würde wohl kein einziger Richter einen Durchsuchungsbeschluss unterschreiben, da dies eben noch nicht für einen Anfangsverdacht ausreicht.
Einfach die Vermutung aufstellen, der Besteller könnte die CDs kopiert haben, reicht nicht aus. Denn genauso wahrscheinlich ist, dass er sich diese nur angesehen hat. Auch die Tatsache von 100 CDs reichen m.E. dafür noch nicht.
Nur weil ich einen DVD-Brenner habe, heißt das ja auch nicht, dass ich illegal DVDs kopiere und mit einer Hausdurchsuchung rechnen muss.
Nach Ihrer Argumentation müsste für einen Durchsuchungsbeschluss ja schon ein Videotheksausweis ausreichen.
Das Urteil öffnet in meinen Augen schon Tür und Tor für Raubkopierer. Zumindest bist Datenträger evtl. mal wirklich “versiegelt” sind. Ich hoffe darauf, dass mal jemand seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bis zum BGH trägt und der BGH diesem unsinnigen Urtiel dann widerspricht. Eine Verbraucherzentrale sollte dafür mal einen Muserprozess führen.
@warning
Erstaunt bin ich doch ein wenig, wenn Sie selbst im Onlinehandel agieren. Scheinbar ist in der Spielzeugbranche nach Weihnachten nicht allzuviel geboten, da Sie so viel Zeit haben, jedes Kommentar bzw. Argument in Frage zu stellen.
Und nur vorab, ja ich weis, es ist Feiertag – aber da kaufen die Leute auch, zumindest bei mir 😉
Selbstverständlich sehe ich hier Raubkopierern oder in dem Fall Straftätern wie Sie es so schön nennen, Tür und Tor geöffnet. Da sich auch Amazon, wie Sie als Beispiel schon angewendet haben an die aktuelle Rechtsprechung halten muss. ( ob mit Aufkleber oder extra Siegel oder wie auch immer ).
Einem erfahrenen Onlinehändler wie Sie es ja mit Sicherheit sind, denke ich, ist “Prime” ein Begriff. Ich bestelle mir eine CD bis 19 Uhr und habe Sie am nächsten Tag im Briefkasten, oder 2 oder 5 – ohne Versandkosten!
Dann lade ich mir diese bequem und für mich 100% ohne negative Konsequenzen und Gefahr zu laufen dass meine IP-Adresse irgendwo ausfindig gemacht wird auf meinen Rechner und schicke die Ware wieder zurück !
1. Meinen Sie ernsthaft, dass beim Amazon-Rücksendezentrum jemand mit Strichlisten dasitzt und schaut was Sie zurückgesendet haben und was nicht ???
2. Selbst wenn das jemand überprüft, dann sammeln Sie halt CD´s aufgrund Ihres Designs und Prägung, wenn so ein Richter urteilen kann wie in diesem Falle, dann wird mir hier sicher auch recht gegeben.
3. Die Rückerstattung dauert maximal 14 Tage lt. Amazon AGB´s – Regelfall sind 5 Werktage.
4. Den einzigen Vorteil welchen ich darin sehe ist, dass die meisten Leute, die solche Urteile ausnutzen, wohl direkt bei Amazon bestellen um der Konfrontation mit den 3. Anbietern auf dem Marktplatz aus dem Wege zu gehen. Amazon selbst kann durchaus Druck auf die verschiedenen Musikhersteller/Produzenten ausüben kann, was ein einzelner Händler nicht kann.
Das eigentliche Problem, scheinen Sie aber leider nicht begriffen zu haben !
Es geht hier nicht sekundär um irgendwelche Klebefolien oder Aufkleber oder sonstiges… Sondern darum dass in unserem Land Urteile gesprochen werden von in der Sache umkompetenten Richtern, die entweder fachlich nicht in der Lage sind sich mit der Thematik auseinander zu setzen oder einfach dazu keine Lust haben. Urteile im vornherein feststehen ohne das gute Gegenargumente und Beschlüsse überhaupt geprüft bzw. zur Kenntnis genommen werden. Wie es in diesem Fall hier wohl ist.
Das ist das ganze traurige an der Sache und wenn Sie das für gut befinden können… Prost Mahlzeit !
Da diesbzgl. Äußerungen weder reputationsteigernd noch zitierfähig sind möchte ich mal den Kern der Sache beleuchten, denn dieser wird allzu gern aus den Augen verloren:
– nicht alle Kunden wollen betrügen (Raubkopieren) – und wenn die Kalkulation nicht aufgeht heißt es eben “Pech gehabt”. Gewinn ist der Überschuß aus dem geschäftlichen Risiko. Bei irgendwelchen Distributoren nach Kundenbestellung Orders aufgeben ist aber kein Geschäft. Zu hohe Retourenquoten sind eine Folge der falschen Kunden (-Ansprache).
– trotz aller Technikverliebtheit: es sind beileibe nicht 100% aller Datenträger fehlerfrei.
– trotz aller Technikverliebtheit: die Systemvoraussetzungen bei Software stimmen oft nicht, bei CDs kollidieren Kopierschutzmechanismen oft mit Abspielgeräten.
– der Gewinn liegt im Einkauf, nicht im Verkauf. Damit agieren im Sinne der Normalverteilung über 90% der onlineshops ohne jede Geschäftsidee. Vermutlich eine Folge der hohen Arbeitslosigkeit in D.
Everything counts in large amounts. Wer denkt er spart sich Ladenmiete und gibt ein bissel seiner Spanne ab um bessere Preise zu bieten kann einpacken wenn er Produkte vertreibt, die weder exklusiv noch beratungsbedürftig sind. Und das ist bei den hier diskutierten Produkten wohl zweifellos der Fall.
Ich finde warning hat mit seinen Argumenten absolut Recht, allerdings sollte man noch folgendes bedenken:
1. Ein Warnhinweis auf der Cellophanhülle genügt nicht, es muss zumindest auf jeder Seite ein Hinweis stehen, denn man kann nicht davon ausgehen daß der durchschnittliche Verbraucher die CD vor dem öffnen in der Hand wendet.
2. Ein geschriebener Warnhinweis genügt ebenfalls nicht, gerade bei Hörbüchern kann man ja z.B. davon ausgehen daß diese auch von Personen bestellt werden die des Lesens nicht mächtig sind – z.B. weil Blind oder in der Sehfähigkeit stark eingeschränkt. Hier sollte unbedingt die Möglichkeit gegeben sein, den Warnhinweis bzw. den Siegelaufdruck z.B: mit Hilfe eines Soundchips abzuspielen.
Im übrigen kann man meiner Meinung nach überhaupt nicht davon ausgehen, daß in der BRD irgendwelche mündige geschäftsfähigen Verbraucher wohnen. Insofern sollten Verbraucher eigentlich Ihre Verkäufe über eine staatliche Zentralstelle vorher genehmigen lassen um zu verhindern daß diese übervorteilt werden. Dort kann dann im Beisein von kompetenten Fachpersonal die Entsiegelung fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Das Fachpersonal sollte allerdings mindestens eine dreijährige Ausbildung als staatlich geprüfte Entsiegelungsfachkraft durchlaufen haben.
Alternativ könnten Versandbestellungen auch grundsätzlich nur von Juristen mit Befähigung zum Richteramt ausgeliefert werden, die vor der Übergabe des Bestellgutes den Verbraucher ausführlich vor der bestellten Ware warnen und ihn über seine Rechte informieren und im Zweifelsfall die Entsiegelung der Ware vornehmen.
Die Rechtsprechung und die Gesetzgebung geht ja offensichtlich davon aus daß es sich beim durchschnittlichen Verbraucher um einen grenzdebilen Vollidioten handelt der wenn er das Wort “Sonderangebot” hört spontan anfängt mit Geldscheinen um sich zu werfen und wenn auf seiner Cellophanhülle nicht mindestens fünf Aufkleber kleben zwei Stunden lang verzweifelt vor dem DVD Player im Kreis rennt – unsicher ob er die DVD nun öffnen soll oder nicht. Wie soll so ein Mensch das amtliche Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung ohne Rechtsbeistand vor Ort überhaupt verstehen. Das die Shopbetreiber darauf Rücksicht nehmen und mit der Auslieferung nur noch Rechtsanwälte beauftragen ist doch wohl das Minimum was man an Kundenservice erwarten kann.
@mmd
Ach ja… Wer sagt eigentlich, dass man im Online-Handel nicht auch mit nur 4 Stunden Arbeit täglich gut über die Runden kommen kann? Dann hat man immer noch min. 8 Stunden Freizeit, in dem man auch errastische Blogartikel kommentieren kann und viele andere schöne Dinge. Das schöne am Online-Handel ist ja, dass man viele Prozesse automatisieren kann und man dann sich an Feiertagen eigentlich garnicht mehr um die eingehenden Bestellungen kümmern muss.
Ich such ja auch immer noch den Trick, wie ich im Online-Handel durch die Verdopplung meiner Arbeitszeit auch meinen Umsatz, aber insbesondere meinen Gewinn verdoppeln kann. Ich habe das in der Vergangenheit mehrfach probiert – es ist mir nicht gelungen – also lasse ich es bei den 4-5 Stunden täglich und geniesse den Rest vom Tag.
@mmd
Zu Ihren Fragen
1. Ja, davon bin ich überzeugt, dass Amazon hierüber Statistike führt. Sicherlich nicht mit Strichlisten, aber diese Daten wird sich Amazon festhalten
2. Glauben Sie nur ganz fest daran, dann wird der Richter wohl in Ihrem Sinne entscheiden.
3. Laut BGB kann sich ein Händler bis zu 30 Tagen Zeit lassen.
4. Ich habe es nicht verstanden…
Ansonsten würde ich Ihnen den Sachverhalt gerne erklären. Aber jeder Versuch, das hier an einem praktischen Beispiel deutlich zu machen wird vom Shopbetreiber-Blog gelöscht, weil diese anscheinend an einer sachlichen Diskussion kein Interesse haben.
Wir würden gern ein spez. Angebot für TS Mitglieder für Siegel-Aufkleber ins Leben rufen.
Aufkleber Text “Das öffnen der Schutzfolie…..”
Vielleicht können Sie die bei sich im Haus einmal besprechen und sich mit uns in Verbindung setzten, dann wäre das Problem schnell in den Griff zu bekommen.
“… auf die eigentlich CD-Plastikhülle muss das Siegel so geklebt werden, dass man die Hülle nicht mehr ohne Weiteres öffnen kann …”
Wenn man das Urteil weiterspinnt, stellt auch die CD-Plastik-Hülle nur einen Staub- und Kratzschutz für die CD dar. Damit stellt auch deren Entfernung keine Entsiegelung dar. Versiegelt werden müsste also die CD selber, mit einem Aufkleber auf der Spielseite. Wie weltfremd…..
Müsste es nicht ausreichen, die Folie mit einem Aufkleber als “Siegel” zu definieren?
Wie ist es aber mit der definitition dass der Käufer die Sache so begutachten darf wie im Ladengeschäft? Mein letzter CD-Kauf ist schon etwas her, aber damals durfte ich noch die Hülle öffnen, die CD anschauen und das Booklet lesen………
Man sollte auch noch mal eins ganz nüchtern kalkulieren: Wenn man in der Vergangenheit keine größeren Probleme mit Widerrufen von geöffneten CDs hatte, dann wird dies auch in Zukunft nicht so sein. Man kann also in Abwägung des Risikos durchaus auch weiterhin CDs nur in Cellophanhülle versenden. Gerade bei niedrigpreisigen CDs, wird das die vielleicht das kleinste Übel sein.
Man muss dann die paar CDs die geöffnet zurück kommen, zwar zähneknirschend zurück nehmen, was allerdings unterm Strich wohl zu verkraften ist.
Sollte sich das ganze so entwickeln, dass tatsächlich Raubkopierer das Urteil in großem Stil ausnutzen (die Gefahr sehe ich allerdings nicht), kann man immer noch mit entsprechenden Aufklebern nachrüsten. Sollte es aber tatsächlich dazu kommen, wird auch die Industrie und der Großhandel entsprechend reagieren. Die werden ein existenzielles Interesse dran haben, dem Treiben durch einfache und geeignete Maßnahmen ein Ende zu bereiten.
Im übrigen war ich gerade mal im Medimax und habe mir die entsprechenden Produkte dort mal angeschaut:
– Spielesoftware (Xbox, Playstation, Wii) – alle Herstellerseitig versiegelt
– PC-Programme – alle Herstellerseitig versiegelt
– Spielfilm DVD im oberen Preissegment – alle Herstellerseitig versiegelt
Lediglich die Musik-CDs (9,99 € und drunter) und Spielfilm-DVD im unteren Preissegemet, gab es nur die Celophanhülle.
Es wird nichts so heiß gegessen wie es hochgekocht wird.
@ Jan
Ja, es ist völlig ausreichend, die Folie mittels eines Aufklebers als Siegel zu definieren. Wie bereitsgesagt, ich war ganz aktuell im Medimax und da sind alle CDs verschweisst – da ist nix mit Booklet lesen.
Wir können an dieser Stelle aufhören weiter rum zuspinnen und uns den wirklich wichtigen oder auch schönen Dingen des Lebens widmen.
@Warning
“es ist völlig ausreichend, die Folie mittels eines Aufklebers als Siegel zu definieren” – Ja so hieß es in der mündlichen Verhandlung. Aber wie muss dann die Belehrung lauten? Um diese ging es ja in dem Verfahren und das ist hier unser Thema. Hier bin ich auf das schriftliche Urteil gespannt und spare mir weitere Mutmaßungen. Ich bin allerdings relativ sicher, dass das OLG Hamm nur sagen wird: So geht es nicht, aber wie, können wir auch nicht sagen, weil das nicht unsere Aufgabe ist.
“jeder Versuch, das hier an einem praktischen Beispiel deutlich zu machen wird vom Shopbetreiber-Blog gelöscht, weil diese anscheinend an einer sachlichen Diskussion kein Interesse haben.” – Wenn Sie einen Blick in die Kommentare nach oben werfen, werden Sie ohne Zweifel feststellen, dass hier ausführlich Raum auch für kritische Kommentare gegeben wird und insbesondere Sie von dieser Gelegenheit reichlich Gebrauch gemacht haben. Gelöscht werden lediglich doppelt und dreifach wiederholte Ausführungen, die rein spekulativ sind, weder mit dem Urteil noch dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu tun haben und ganz überwiegend der Selbstdarstellung dienen, da dies keine “Diskussion” ist. Eine Diskussion funktioniert immer in zwei Richtungen: 1) wir gehen auf Ihre Einwände ein 2) Sie dann auf unsere. Punkt 2) fehlt immer dann, wenn es knifflig wird, statt dessen werden altbekannte (und nur teilweise zutreffende) Ausführungen ausführlich und für andere verwirrend wiederholt oder neue ins Spiel gebracht, die rein spekulativ sind und nicht weiterführen.
Hier also nochmal eine Klarstellung, um weiterhin eine sachliche Diskussion zu befördern:
1. Es ging nicht um irgendwelche konstruierten Spezialfälle von Software, bei der die gedruckten Anleitungen mit dem Datenträger zusammen eingeschweißt wurden, sondern ganz allgemein um die Frage, ob eine Cellophanhülle ohne weiteren Hinweis ein Siegel iSv § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB ist (gleich ob Musik, Filme oder sonstwas auf CDs, DVDs, Bluerays oder sonstigen Datenträgern sind). Eine Differenzierung zwischen Musik und Software und/oder Datenträgern, die mit Büchern zusammen eingeschweißt werden, sehen weder das Gesetz noch das OLG Hamm vor.
2. Warum die Belehrung wie oben zitiert falsch sein soll, wenn alle Datenträger einen entsprechenden Hinweis enthalten, was das Gericht überhaupt nicht geprüft hat, haben weder Sie noch das Gericht beantwortet. Und vor allem wurde hier kein einziger Vorschlag gemacht, wie denn die korrekte Belehrung aussehen soll, denn das OLG hat mit seinen Ausführungen zur Treibersoftware in Frage gestellt, ob allein das Wiederholen des Gesetzeswortlauts genügt. Das ist das eigentliche Problem an dem Urteil.
3. Ob nun Raubkopien zunehmen oder nicht und ob die Neuversiegelungs-Problematik spürbare Kosten verursacht, sprich: ob das Urteil wirtschaftlich eine Katastrophe ist oder nicht, darüber kann man verschiedener Meinung sein und sollte dies auch akzeptieren. Die Frage sollten m.E. aber vorrangig diejenigen Händler beurteilen, die auch mit solchen Produkten handeln.
@Warning
Das Amazon eine Übersicht der Rücksendung führt ist mir auch klar. Hier wird wohl die % anteilige Rücksendequote des Kundenacounts erfasst. Dass hier in die jeweiligen Produktgruppen mit dem Vermerk: Achtung Kunde könnte ein potenzieller Raubkopierer sein, vermerkt wird, denke ich eher nicht.
Und selbst wenn das der Fall wäre ! Was will Amazon machen.
Noch dazu hat der Verbraucher ja nach diesem Urteil das Recht dazu, den Artikel zurückzugeben.
Die Erkenntnis welche Sie im Media-Max erhalten haben geht ja an der eigentlichen Sache vorbei und ist nicht neu. Sämtliche Spiele von X-Box, Wii usw. sind einmal in Folie und zusätzlich !! durch ein Siegel welches beim öffnen der Verpackung = Plastikhülle zerstört wird verpackt.
Mal abgesehen hiervon hat beim üblichen “Thekenverkauf” bzw. “Ladengeschäft” der Verbraucher so oder so kein Widerrufsrecht. Die Rücknahme erfolgt zu 100 % auf Kulanz. Media-Markt nimmt bsp. sogar Spiele zurück wo das Siegel kaputt ist. “Umtausch ohne wenn und aber”, aber eben auf Kulanz.
Wenn Sie am Tag 100 – 150 CDs für 10 – 15 € versenden und hier eine Rücksendequote von 5 – 8 % zusätzlich wegen diesem Grund haben, denke ich nicht dass das zu verkraften ist ! Nochdazu können Sie diese CDs anschliesend nicht mehr als Neuware anbieten.
Aber das alles nur am Rande – 2 unteschiedliche Ansichten, was das Urteil in der Praxis bewirkt wird sich zeigen, wir können ja in ein paar Monaten weiter Diskutieren.
Ich kenne das Urteil natürlich auch nicht im Detail, deshalb stehen alle abschließenden Beurteilungen ob es jetzt nun katastrophal ist oder halbsowild, irgendwo auf tönernden Füssen. Wenn das Urteil dann da ist, können wir aber mal gucken, wer mit seinen Mutmassungen näher an der “Wahrheit” war…
Natürlich wird das OLG Hamm in seiner Begründung nur sagen können, so geht es nicht und man wird dann überlegen müssen, wie es denn wohl gehen könnte. Natürlich mit dem Risiko, dass dann die konkrete Lösung eines konkreten Händlers einer erneuten gerichtlichen Überprüfung evtl. nicht standhalten wird.
Natürlich ging es in dem Urteil nicht um irgendwelche konstruierten Spezialfälle – es ging aber auch nicht nur um einfache Musik-CDs – sondern man kann sich durchaus auch komplexere Fälle vorstellen, aber lassen wir das.
Die Belehrung oben ist strenggenommen schon deshalb falsch, weil sie mit “z.B.” beginnt und sie damit völlig unbestimmt ist. “z.B.” heißt ja entweder so – oder vielleicht auch anders. Und da dieses “anders” nicht definiert wurde, wird der Verbraucher im Unklaren gelassen. Ich könnte das zwar jetzt am besten an einem Beispiel erklären, aber das wird mir ja eh wieder gelöscht.
Das hört sich zwar für die meisten hier kleinkariert an, aber so entscheiden heute Gerichte. Da werden wir auch nichts mehr dran ändern – wie bereits anderswo geschrieben – ich verfolge hier einen pramatischen Weg. Ich gönne aber auch jedem dass er sich hier über Deutschland, die inkompetenten Richter und Gottunddiewelt aufregt – aber irgendwann muss man dann auch wieder die Kirche im Dorf lassen.
Und ich fühle mich durchaus in der Lage wirtschaftlliche Konsequenzen aus so einem Urteil abschätzen zu können. Ich habe selber Produkte die einer umfangreichen Kennzeichnungspflicht unterliege und ich weiss, was es heißt 10.000 und mehr Produkte pro Monat nachträglich durch zu etikettieren.
@warning
Richtig, man sollte mal die Kirche im Dorf lassen !
Diese Aussage findet von mir 100 % Zuspruch 😉
@mmd
Ich habe nicht geschrieben, dass es sich um ein krasses Fehlurteil mit katastrophalen Auswirkungen für den gesamten Versandhandel handelt.
Amazon kann bei solchen auffälligen Kunden durchaus einmal auf die Idee kommen Strafanzeige zu stellen. Und ich halte es gar nicht für unmöglich, dass bei krassen Fällen sich dafür auch mal der Staatsanwalt interessiert. Aber ist eh Theorie – in der Praxis wird kein Raubkopierer das so machen.
Die Erkenntnisse aus dem Medimax gehen nicht an der Praxis vorbei. Die Produkte die im Medimax verkauft werden, sind ja die gleichen wie die die der Online-Händler verkauft und diese Produkte sind ordnungsgemäß versiegelt, wie Sie ja bestätigen.
Und an eine Stornoquote von 5-8 % (sprich geöffnete CDs), glauben Sie doch wohl selber nicht. Und selbst wenn sich die Stornoquote auf Grund des Urteils in diesen Dimensionen bewegen wird, dann muss man halt in den sauren Apfel beissen und die CDs entsprechend etikettieren – und dann ist es doch gut! Dann kaufe ich mir einen Satz Zweckform-Etiketten und schreibe da drauf “Achtung – Entfernen des Cellophan-Hülle verpflichtet zum Kauf”. Diese Aufkleber pappe ich vn mir aus vorne und hinten auf die CD (bekomme ich locker während des laufenden Versandes hin) und schon ist dem Treiben ein Ende bereitet. Und auch jetzt wiederhole ich mich: Sollte sich die Stornoquote in diesen Dimensionen bewegen, dann wird auch die Industrie entsprechend reagieren und nachrüsten.
Es ist unzutreffend, dass es falsch sei, im Anschluss an eine Nichtbestehensinformation einschlägige Produkte exemplarisch (mit “z.B.”) zu nennen. Vielmehr wurde genau dies (zumindest bis zum Urteil des OLG Hamm) in der verbraucherfreundlichen juristischen Literatur sogar gefordert und der BGH hat jüngst die Formulierung “unter anderem” als Einleitung für den Nichtbestehenshinweis ausdrücklich bestätigt (http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/12/09/bgh-wichtiges-grundsatzurteil-zu-drei-klauseln-in-der-ruckgabebelehrung/) Eine abschließende konkrete Nennung aller vom Widerrufsrecht ausgenommener Produkte ist bei einem umfangreichen Produktsortiment nicht möglich. Daher genügt wahlweise die Nennung der (abstrakten) gesetzlichen Ausnahme oder die abschließende Nennung der konkreten Produkte oder die Nennung des Gesetzes mit einigen konkreten Waren, die mit Sicherheit unter die Ausnahme fallen. Letzteres verschafft dem Verbraucher nicht weniger, sondern mehr Klarheit, wann das Widerrufsrecht nicht besteht als die bloße Nennung des Gesetzes. So z.B. bei einem Händler, der Built-to-Order-Möbel oder -Fahrräder anbietet, von denen einige als Maßanfertigung ausgenommen sind, andere nicht. Wird lediglich § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wiederholt, weiß der Kunde gar nicht, ob “seine” Ware nun ausgenommen ist oder nicht. Daher ist ein Hinweis (ob abschließend oder exemplarisch) auf das konkrete Exemptionssortiment aus Verbrauchersicht immer besser und der Grund für die Klausel, um di es hier die ganze Zeit geht. Allerdings trägt der Unternehmer bei Benennung konkreter Artikel das Subsumtionsrisiko und läuft – wie im vorliegenden Fall – Gefahr, wegen einer in den Augen des entscheidenden Gerichts fehlerhaften Subsumtion abgemahnt zu werden. Daher ist die Auflistung des Gesetzes für mich im Moment der sicherste Weg.
Man kann natürlich eine Programm-CD z.B. durch eine Cellophan-Hülle versiegeln, oder z.B. die CD-Hülle mitt einem speziellen Siegelaufkleber verschließen oder z.B. die eigentliche CD mit einer Siegel-Plombe so versiegeln, dass man sie nich abspielen kann ohne die Plombe zu zerstören. Wenn man will, fallen einem noch viele andere Beispiele ein, wie man eine Versiegelung i.S. des Gesetze hinbekommt.
Man muss nur sich für eine der vielen Beispielmöglichkeiten entscheiden und ganz wichtig: Man muss dem Kunden konkret auch sagen für welches der Beispiele man sich entschieden hat. Um das dem Kunden zusagen ist die WRB auf der Homepage oder auf der Rückseite der Rechnung der falsche Ort. Dies gehört für den Kunden erkennbar an die Stelle, wo das Siegel ist. Der Kunde muss beim Auspacken ganz konkret gewarnt werden: Achtung – jetzt kommt das Siegel – bis hier hin darfst du auspacken, aber nicht weiter – oder aber das Widerrufsrecht erlischt.
Diese ganze Online Belehrerei geht doch sowieso bereits lange komplett an jeglicher Lebenswirklichkeit vorbei und wenn man sich die ganzen Streitereien um die Widerufsbelehrung einmal anschaut – die wenigsten Fälle die vor Gericht kommen sind Fälle in denen Konsumenten klagen: Kaum verwunderlich – die meisten Online Händler sind sowieso kulanter als es die gesetzlichen Regelungen fordern. Es handelt sich vielmehr um rein akademische Diskussionen an jeglicher Lebenswirklichkeit vorbei – die einzige Motivation dahinter ist die sich mit Hilfe von Winkeladvokaten ohne jegliches Berufsethos Konkurrenten vom Leib zu halten, bzw. von Seiten der Anwälte sich die Taschen zu füllen. Mit Verbraucherschutz hat das schon lange nichts mehr zu tun – Verbraucher sind ja in den Fällen vor Gericht so gut wie gar nicht involviert.
Für einen Durchschnittlichen Verbraucher wäre folgende Belehrung ausreichend: “Sie haben ein vierzehntägiges Widerufsrecht / Rückgaberecht. Behandeln Sie die Ware bei der Prüfung so wie Sie die Ware bei einer Prüfung im Ladengschäft behandeln würden.”
Das wäre exakt das was ein durchschnittlicher Verbraucher erwartet und was völlig ausreichend ist. In anderen Ländern langt das auch. Damit sind auch alle Fälle abgedeckt: Denn – im Laden darf ich keine Cellophanhüllen öffenen. Ich darf keine Software auf dem Computer installieren ich darf die Kleider nur in der Umkleide anprobieren und sie nicht für drei Tage auf der Straße Probe tragen. Und ich darf keinen Niveatopf aufschrauben und die Creme vorher testen und in der Friteuse mal zur Probe eine Ladung Pommes fritieren.
Die ganze Diskussion hier ist deshalb auch fürn Arsch: Kein normaler Verbraucher erwartet einen Zusatzaufkleber auf der Cellophanhülle und vielleicht am besten noch einen Aufkleber auf dem Aufkleber und noch einen auf dem Zusatzaufkleber – das erwartet nur der Abmahnanwalt der sich hier die Taschen füllen will und ein Gericht das ihm dabei beflissen zur Hand geht, zumindest bis vielleicht irgendein anderes Gericht urteilt daß das Siegel gegen irgendeine anderes Gesetz verstößt, oder vielleicht gegen die Reichssiegelverordnung von 1934 oder so.
Und an dem ganzen Mist wird sich auch erst dann was ändern, wenn die Shopbetreiber es so machen wie die Bauern: Die zurückgesandte Ware und die ganzen überflüssigen Belehrungen auf LKW Laden und vor dem Reichstag auskippen.
@murks
…bissel drastisch – aber ja, auf Dauer wird’s nur so gehen. Problem bei der Nummer ist:
– die Bauern scheinen die “besseren Konkurrenten” zu sein, die sich für einen derartigen “Rückschlag” verbünden können und auch konnten 😉
@warning
…meinen Respekt an Herrn Dr. Föhlisch und allen anderen, die echt noch den Nerv haben, auf Ihre Kommentare einzugehen! Wirklich! Ich kann es nicht!
@all
Ich lese hier wirklich viel und gerne mit – ich finde es wichtig, dass überhaupt darüber diskutiert wird! Das ist und bleibt wichtig! Ich hoffe nur, dass das auch so bleibt und etwas bringt. Allerdings fürchte ich, dass wir in Deutschland bald alle nur doch den resignieren können… (wenn man sich mal die letzten Urteile so anschaut (…))
Wenn man da nicht doch in Panik ausbrechen soll, – wann denn dann? Was kommt noch alles? Irgendwann ist dieser ganze Schwachsinn ganz normal – scheinbar.
@Nurmalso Vielen Dank für das Feedback. Sie werden Verständnis haben, dass es irgendwann keinen Sinn mehr macht, alle juristischen Halbwahrheiten wieder zurechtzurücken, zumal alles schon doppelt und dreifach gesagt ist. Künftiges Schweigen bedeutet also nicht Zustimmung. Aber ich denke, die Kommentare sprechen für sich selbst.
Naja, ganz so schief scheine ich ja nicht zu liegen. Immerhin kommt Axel Gronen zu einem ähnlichem Urteil wie ich:
http://www.wortfilter.de/News/news3589.html
Auch er sieht die Auswirkungen des vermeintlichen Fehlurteils alles andere als dramatisch…
Ja, da kann man nur gratulieren. Nur haben Sie offenbar den Satz überlesen: “Ich halte das Ganze für ein Fehlurteil und schließe mich in dieser Hinsicht Rechtsanwalt Dr. Föhlisch an, der in seinem Artikel dazu erfreulich klare Worte gefunden hat.” Ich hatte Sie bislang so verstanden, dass Sie das Urteil für angemessen und juristisch korrekt halten.
Und wenn wir schon dabei sind, hier ein kleiner Pressespiegel:
RA Dr. Ole Damm: “Was wir davon halten? Wir können es nicht recht glauben …”
http://www.damm-legal.de/olg-hamm-entfernung-der-cd-cellonphanhuelle-schliesst-nicht-widerrufsrecht-aus-agb-klausel-wettbewerbswidrig
RA Jens Leiers: “eine besonders interessante wie merkwürdige Entscheidung des OLG Hamm … Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen kostenlosen Mediathek für den Händler sind leicht abzusehen.”
http://www.anwalt24.de/fachartikel/olg-hamm-ausschluss-des-widerrufsrechts-bei-softwareartikeln
Bundesverband Onlinehandel: “Wir teilen die Auffassung von Rechtsanwalt Carsten Föhlisch und bedauern, dass Händler grundlos weiter reglementiert werden. Schutzwürdige Interessen des Verbrauchers werden, auch durch eine “Versiegelung” die ausschliesslich aus einer Cellophanhülle besteht, unseres Erachtens nicht verletzt.”
http://www.bvoh.de/blog1.aspx
RA Christian Solmecke: “Für Amazon dürfte das zu erwartende Urteil eine mittlere Katastrophe darstellen. Käufern ist es nun möglich, CD’s zu kaufen, zu kopieren und wieder zurück zu schicken, sofern – wie üblich – die CD nur in Cellophan verpackt war.”
http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1473/olg-hamm-software-videos-und-musik-koennen-nicht-mittels-einer-cellophanhuelle-versiegelt-werden-kaeufer-haben-widerrufsrecht/
RAin Stephanie Boehr-Nießing: “Diese Entscheidung halte ich persönlich deshalb für abwegig, weil heutzutage üblicherweise CDs nicht mit einem Aufkleber gesichert sind, sondern mit einer Celophanhülle und der Kunde nach dem Öffnen der Hülle direkten Zugriff auf die CD hat und den Inhalt nutzen oder kopieren kann.”
http://www.boer-niessing.de/ruckgabe-von-cds-nach-offnen-der-celophanhulle/
Waring ärgert sich vielleicht, dass er mie Jura studiert hat und sich deshalb per freier Meinungsäußerung in einem rechtlich angehauchten Blog austoben muss. Bei durchschnittlichen Bestellwerten von weit unter 100 Euro, ggf. sogar sehr weit darunter, und den potentiellen Zugriffen durch die relevanten Google-Platzierungen, aufgrund der vielen freien Zeit auch verständlich. Immerhin Balsam auf die Seele eines beladenen: “Naja, ganz so schief scheine ich ja nicht zu liegen. Immerhin kommt Axel Gronen zu einem ähnlichem Urteil wie ich”. Na also, das Ego ist befriedigt, das “Ich” hat gesiegt. Herr Föhlisch, Respekt vor so viel Geduld und der praktizierten Veröffentlichungspraxis. Ich glaube, ich würde hier von meinem Prüfungsrecht sehr viel deutlicher Gebrauch machen.
Grüßle aus Schwaben, wo man schafft und Häusle baut 😉
Herr Ole Damm z.B. glaubt Ihnen nicht. Da haben Sie ihn zwar richtig zitiert aber vielleicht falsch interpretiert. Ich glaube Ihnen Ihre Interpretation des Urteils auch nicht
Vielleicht ist es ja ein Fehlurteil, aber sicher kein krasses, schon garnicht das krasseste Urteil in der Geschichte des Fernabsatzrechtes – eine kleine Annekdote vielleicht – muss man jetzt einfach mal die Begründung abwarten um dann mal das abschließende Urteil – ob nun Fehlurteil oder nur eng ausgelegt – fällen. Das Urteil ist definitiv keine Katastrophe für den Versandhandel. Vielleicht können Sie mal über Ihren Schatten springen und diese, Ihre erste Einschätzung mal revidieren?
Ich gebe als Online-Händler auch nicht sehr viel auf Einschätzungen von Rechtsanwälten, wie sich Urteile in der Praxis auswirken. Das ist ihre (die von Rechtsanwälten) Elfenbeinturmsicht, aus der Rechtsanwaltsperspektive – nicht meine. Ich habe bislang noch keine ernsthafte Stimme eines Online-Händlers vernommen, der das Urteil als Katastrophe einschätzt. Die meisten Händler, sehen das Urteil zwar als Kleinkariert an, gehen mit diesem Urteil aber sehr pragmatisch um. Und Sie sollten von TS-Seite diesen Pragmatismus mal einfach durch klar formulierte Handlungstipps unterstützen.
Ich kann mich nur wiederholen. Die deutsche Rechtsprechung hat mit dem täglichen Leben rein gar nichts mehr zu tun. Wir mussten uns seinerzeit vor einem Landgericht verteidigen, welchem das Internet unbekannt war. Wer will über etwas Recht sprechen, dass er nicht einmal kennt? Es scheint aber schon immer so gewesen zu sein. Denn woher sonst stammt die Weisheit: Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand.
Dieses Fehlurteil ist eine Katastrophe. Unglaublich!
@max koschuh
Das müssen Sie mir aber mal erklären, was an dem Urteil katastrophal ist…
Ja, danke für den Tweet. Die Diskussion ist ja mehr als heiß, vielleicht einfach mal nen Link an den zuständigen Richter mailen… oder doch eher in ausgedruckter Form per Brief!
Ich kann die Einschätzung offen gestanden nicht teilen und halte das Urteil erstmal -die Begründung kenne ich ja noch nicht- für richtig. Ich habe den 4. Senat hier auch noch nie als “wirklichkeitsfremd” erlebt. Im Gegenteil. Das einzige, was ich nicht verstehe, sind die Ausführungen zur Revision. Es gibt keine Revision in einstweiligen Verfügungsverfahren. So will es § 542 II 1 ZPO.
Ich halte diese Angst vor Raubkopien für völlig überzogen. Sie bläst einfach in das Horn der Musikindustrie, die es nicht geschafft hat Ihr Geschäftsmodell an die digitale Wirklichkeit anzupassen.
Ich selbst kaufe, so wie viele andere Kunden auch, eine Menge Musik und Videos speziell bei Amazon. Und außer bei einem Defekt tausche ich nie um, weil ich die Alben und Filme die ich bestelle auch besitzen will.
Der Onlinehandel macht recht imposante Umsätze mittels zahlenden Kunden. Die paar Kinder die kopieren weil sie sich ihre Lieblingsmusik (noch) nicht leisten können fallen da garnicht ins Gewicht. Das gab es schon immer, auch zu Zeiten des Kassettenrecorders.
Ich will auch noch mal einen Versuch starten, was die Belehrung betrifft.
Wie bekannt ist beanstandet worden:
“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)”
Jetzt hat hier jeder das Bild der fest in eine Cellophanhülle eingeschweißten CD. Möglich wäre es allerdings, dass die Software-CD sich zwar in einer Cellophanhülle befindet, diese jedoch mittels einfacher Lasche und Tesafilmstreifen verschlossen ist. Gem. o.a. Belehrung erlischt das Widerrufsrecht auch bei öffnen so einer Cellophanhülle. Also ist die Belehrung eindeutig mißverständlich und zwar auch ohne dass sich das OLG mit der konkreten Verpackung beschäftigt hat.
Zur Revision, will ich auch noch mal einen Versuch machen mein Halbwissen an den Mann zu bringen um zu erklären, wie die Bemerkung des OLG in der mündlichen Verhandlung vielleicht gemeint worden ist.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren, geht es natürlich nicht weiter. Man kann aber doch wohl immer noch das Hauptsacheverfahren anstreben. Dann holt man sich in der gleichen Sachen (es ging hier wohl um die 40 EUR Klausel), vor dem LG Bochum die Klatsche. Das ganze landet dann in der Berufung wohl vor dem OLG Hamm und bekommt da dann wieder die Klatsche. Jetzt hat doch das OLG Hamm im Hauptsacheverfahren dann die Möglichkeit dieses zur Revision vor dem BGH zuzulassen oder auch in begründeten Fällen eben nicht.
Vielleicht war die Bemerkung nur ein nett gemeinter Hinweis, dass man vor diesem kostenträchtigen Hauptsacheverfahren Abstand nehmen sollte, weil das OLG Hamm in einem solchen Fall eine Revision vor dem BGH höchstwahrscheinlich nicht zulassen wird, “da mehrere Oberlandesgerichte in Sachen 40-Euro- Klausel bereits im Sinne des OLG Hamm entschieden hätten, es der Herstellung einheitlicher Rechtssprechung also nicht bedürfe.”
Wäre zumindest ein Erklärungsansatz für diese vermeintliche Ungereimtheit.
@ Warning
Stimmt, so könnte die Aussage mit der Revision vielleicht verstanden werde.
Im Übrigen ist die Sache doch recht klar und seit 5 Monaten exakt so im Palandt kommentiert, wie das OLG es nun entschieden hat. Im Gesetz steht nicht, wenn der Kunde die Ware auspackt, sondern eben der Begriff “entsiegelt”. Es droht auch meines Erachtens nicht der Untergang des Abendlandes oder die Ausbeutung des Urheberrechts, denn der Urheber hat ohnehin keinen Einfluss darauf, ob der Händler die CD verpackt oder unverpackt, entsiegelt oder versiegelt verschickt. Der Händler, der sich vor derartigen Kunden schützen will (die wahrscheinlich ohnehin im Promillebereich liegen) muss eben siegeln.
“… nicht aber jemand, der CDs im Onlinehandel bestellt. Hier gebietet es schon das Anstandsgefühl, solche aufgerissene und potenziell raubkopierte Datenträger nicht wieder zurückzusenden.”
Anstandgefühl? Diesen vermeintlichen(?) Rechtsbegriff kannte ich bislang noch nicht. Ich glaube, ich muss mal wieder zum Repetitor.
Find’ ich aber gut. Sollte man unbedingt einführen: Anstandsgefühl statt AGB.
Ich sehe da kein Problem. Der Händler verkauft nur noch CDs, die vom HERSTELLER mit einem zusätzlichen Siegel ausgestattet sind. Problem gelöst. Die Hersteller schaffen es ja auch, unsägliche Blister-Verpackungen zu vertreiben, damit man das Produkt ja nicht problemlos zurückgeben kann. Dann ist so ein Siegel ja auch kein Problem.
@warning:
Sie schrieben zu meinem Beitrag: “Unglaublich, wie man nur auf die Idee kommen kann, man müsse jetzt diese Produkte aus dem Sortiment nehmen.”
Ich schrieb aber: “Die Software wird aus dem Programm genommen, sofern sich keine einfach handhabbare Möglichkeit findet.”
Also bitte demnächst etwas genauer lesen, danke.
Ansonsten warte ich erstmal die schriftliche Urteilsbegründung ab und ziehe dann meine Schlüsse. Ich bin sicher, dass Trusted Shops dann wie immer sehr hilfreich mit Vorschlägen zur Seite steht.
@Loof Von einem Kollegen hätte ich mir etwas mehr Präzision gewünscht. 1. Der Hinweis wurde in der Verhandlung – wie oben beschrieben – zur 40-€-Klausel (also der ersten Rechtsfrage), nicht der Cellophanhülle (der zweiten Rechtsfrage) geäußert. Aber interessant, dass diejenigen, die gar nicht in der Verhandlung waren, besser wissen, was gesagt wurde und wie es gemeint war als diejenigen, deren Informationen sie als ausschließliche Grundlage ihrer Aussagen verwenden. Glauben Sie mir: es war nichts weiter als schlechte Vorbereitung und unkritisches Durchwinken des Kollegen Espey, der immer für reichlich Fälle sorgt, damit der Senat auch künftig auf sein Pensum kommt. 2. Im Palandt (und auch im MüKo seit 2006) ist die Rede von “Klebestreifen und Klarsichtfolie”. Hier strimme ich ausnahmsweise analog Herrn Warning zu, dass eine Klarsichtfolie vom Verbraucher selbst wieder zugeklebt werden kann. Aber welcher Verbraucher hat bitte eine Cellophanhüllenmaschine zu Hause? Wenn Klarsichtfolie für Sie identisch mit einer “Cellophanhülle” ist, halten Sie wohl auch “am Tag nach”, “mit” oder “nach” für gleichbedeutend. Aber selbst wenn der Palandt es so meint: Das OLG Hamm hat nicht entschieden, dass das Öffnen der Verpackung keine Entsiegelung ist, sondern dass die eingangs zitierte Klausel wettbewerbswidrig sei, obwohl sie den Verbraucher gerade über die Siegel-Qualität der Cellophanhülle aufklärt. Wie soll die Klausel denn nun bei der “recht eindeutigen” Lage lauten? Ich versuche mal eine Formulierung unter Einbeziehung des Warningsschen Allgemeinen Landrechts: “Besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind (zB CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde, wenn a) die Cellophanhülle schon bei Versand nicht geöffnet oder nur mit einem Klebestreifen versehen war und b) auf der Cellophanhülle ein deutlicher Hinweis angebracht ist, dass das Öffnen der Cellphanhülle zum Ausschluss des Widerrufsrechts führt, d.h., der Hinweis ist auf Vorder- und Rückseite in Schriftgröße 12 angebracht ist und c) es sich nicht um Treibersoftware in gekoppelten Hard- Softwareverträgen handelt, bei denen die Software der vertragliche Hauptbestandteil ist und d) es ist auch keine gedruckte Dokumentation mit der Software zusammen eincellophaniert.” Ist es das, was “richtig” ist? Klar, vollständig und eindeutig? Ich meine: Nein! Aber das ist es, warum Sie und die Händler, die eine Katastrophe für den Onlinehandel sind, das Urteil so begrüßen. Es gibt immer wieder was Neues, mit dem man Umsatz machen kann, ganz egal, wieviele Urteile oder Gesetze man umsetzt.
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Da nun alles doppelt und dreifach gesagt und klar ist, dass man verschiedener Meinung sein kann und einige Diskutanten auch den Raum zur Selbstdarstellung mehr als ausgiebig genutzt haben, beenden wir an dieser Stelle die Diskussion. Wir werden weiter berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt und dann sicherlich auch wieder kontrovers diskutieren.
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