Im Juni 2009 sah das LG Hamburg (315 O 17/09) die Werbung mit “ab-Preisen” als wettbewerbswidrig an, wenn zu diesen noch eine Systemgebühr sowie eine Vorverkaufsgebühr hinzu kam. Diese Entscheidung hob das OLG Hamburg jetzt auf, da es eine Wettbewerbswidrigkeit nicht erkennen konnte.

Werbung mit Sternchenhinweis: OLG Hamburg weist Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zu Preisangabe von Musicalkarten ab

Damit hob das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 U 108/09) am gestrigen Donnerstag ein Urteil des Landgerichts Hamburg auf, das zunächst dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) Recht gegeben hatte (LG Hamburg, U. v. 18.06.2009, 315 O 17/09, MMR 2009, 722).

Die Stage Entertainment GmbH, die eine Vielzahl von Musicals und Shows in Deutschland veranstaltet, bot Eintrittskarten im Internet mit dem Hinweis „Tickets ab 19,90*“ an und wies über diesen sog. Sternchenhinweis auf eine zusätzlich anfallende Vorverkaufsgebühr von 15% und eine Systemgebühr von 2 Euro hin. Während das Landgericht diese Preisangabe für irreführend und damit wettbewerbswidrig hielt, erachtete das Oberlandesgericht diese Preisangabe als zulässig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung der Kanzlei Schlarmann von Geyso.

Wir bedanken uns bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Lindhorst für diese Information.

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