Damit es für Onlinehändler nicht langweilig wird, entwickelt sich nun ein uraltes Thema zur neuen Abmahnfalle. Ebenso wie das OLG Hamburg entschieden binnen kürzester Zeit die Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz und Stuttgart, dass die “40-Euro-Klausel” zwingend doppelt verwendet werden muss, auch wenn die Widerrufsbelehrung inklusive dieser Klausel Bestandteil der AGB ist.
Lesen Sie hier, wie Sie sich vor der neuen Abmahnwelle schützen können.
Obwohl Onlinehändler gerade noch das BGH-Urteil zur Aktualität von Preissuchmaschinen verdauen müssen, gibt es schon wieder ein neues Thema, das für Aufregung sorgt: Nach dem Beschluss des OLG Hamburg v. 17.02.2010 (Az: 5 W 10/10) wurden jetzt weitere Entscheidungen bekannt, die eine doppelte Erwähnung der 40-Euro-Klausel verlangen: Das OLG Hamm, OLG Koblenz und OLG Stuttgart entschieden ebenfalls, dass der Verbraucher gleich zweimal mit einem Text beglückt werden muss, den er ohnehin kaum verstehen kann.
Urteil des OLG Hamm
Das OLG Hamm (Urteil v. 02.03.2010, Az: 4 U 180/09) hatte über die Berufung gegen ein Urteil des LG Bochum zu entscheiden und wies diese zurück. Der Antragsgegner hatte seine Widerrufsbelehrung in seine AGB integriert und in dem Absatz “Widerrufsfolgen” auch die 40-Euro-Klausel aufgenommen. Das Gericht ist der Meinung, dass diese Belehrung falsch sei, da es an der notwenigen vertraglichen Vereinbarung über die Kostentragung des Käufers bei Ausübung des Widerrufsrechtes fehle:
“Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung (überdies in den AGB) hinaus gibt es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer entsprechenden Vereinbarung nicht zukommt.”
Bloße Förmelei?
Die Richter des 4. Zivilsenates des OLG Hamm entschieden weiter, dass eine Wiederholung dieser Klausel keine bloße Förmelei sei:
“Die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung stellt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch keineswegs nur eine bloße Förmelei dar, da die geforderte Vereinbarung, wenn sie im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, gerade auch den gesetzlichen Wirksamkeitserfordernissen gemäß den §§ 305 ff. BGB unterliegt, die nicht umgangen werden können und sollen.”
Widerrufsbelehrung ist keine Vereinbarung
Das OLG entschied weiter, dass der Inhalt der Widerrufsbelehrung keine Vereinbarung darstelle, selbst wenn die Belehrung Bestandteil der AGB ist:
“Nach § 357 II 3 BGB dürfen, wenn nach § 312 d I 1 BGB im Rahmen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht besteht, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich u.a. auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt. Für eine (vorherige) Vereinbarung in diesem Sinne mag zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders genügen. Indes wird allein der Inhalt der vorliegenden Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht gerecht.”
Im Übrigen entschied der Senat, dass die Widerrufsbelehrung nicht Bestandteil des Bestellprozesses sei und daher nicht Vertragsbestandteil werde:
“Die nötige Vereinbarung kann, wie vom Senat auch bereits entschieden, nicht nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, da die Belehrung einseitigen Charakter besitzt, nicht zum eigentlichen Bestellvorgang gehört und insofern nicht zugleich beansprucht, selbst Vertragsbestandteil zu sein. […]
Die Kostentragungspflicht der Kunden ist von daher nicht allein durch die Widerrufsbelehrung in den AGB der Antragsgegnerin wirksam vereinbart. Anderes wäre insofern auch überraschend und potentiell irreführend, weil der Eindruck entstehen kann, dass die Tragung der Kosten wiederum auch gesetzliche Folge des Widerrufs ist, zumal es dann am Ende der gerügten Klausel nach Ziff. 4.3 noch heißt: “Ende der Widerrufsbelehrung”.
Diese infolge fehlender Vereinbarung falsche Belehrung wird auch nicht dadurch richtig, dass später nach der Bestellung eine Bestelleingangsbestätigung per E-Mail mit einer solchen Belehrung erfolgt. Eine vorherige Vereinbarung hierüber gibt es immer noch nicht.”
Diese Ansicht verwundert, da die Widerrufsbelehrung nach § 312c Abs. 1 BGB zwingend mindestens als “sprechender Link” in den Bestellablauf eingebunden werden muss, ebenso wie ein Link auf die AGB.
Kein Bagatellverstoß
Schließlich stellt der Senat klar, dass er in diesem Verstoß keine Bagatelle erkennen könne:
“Ein bloßer Bagatellverstoß kann nicht angenommen werden, und zwar schon deshalb, weil das Gericht die vom Gesetz geforderte Vereinbarung über die Kostenüberwälzung nicht über den Weg einer Bagatelle wieder streichen kann. Überdies berührt die Übertragung dieser Kosten auf den Verbraucher ohne eine diesbezügliche Vereinbarung seine Interessen auch nicht nur unwesentlich. In der Widerrufsbelehrung muss er die Kostenabwälzung nicht suchen und finden. Insofern ist eine solche – unzulässige – Kostenabwälzung auf den Kunden letztlich auch geeignet, den Wettbewerb zwischen den Wettbewerbern zu beeinträchtigen.”
Beschluss des OLG Koblenz
Das OLG Koblenz (Beschluss v. 08.03.2010, Az: 9 U 1283/09) hatte sich mit der gleichen Frage wie das OLG Hamm zu beschäftigen und kam zum gleichen Ergebnis: Die bloße Aufnahme der 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung stelle keine vertragliche Vereinbarung dar, selbst wenn die Widerrufsbelehrung ihrerseits Bestandteil der AGB ist:
“Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, verstößt ebenfalls gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Kostenpflicht im Sinne des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB fehlt. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern bezieht sich auf die gesetzlichen Folgen des Widerrufs.
Die formale Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten ändert an dieser Beurteilung nichts. § 312c Abs. 2 BGB unterscheidet zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des EGBGB bestimmten Informationen, zu denen auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen gehört. Eine vertragliche Vereinbarung läge nur dann vor, wenn sich die Klausel außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befände.”
Auch das OLG Koblenz sah in diesem Verstoß keine Bagatelle, da die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers angeblich massiv beeinträchtigt würde.
Urteil des OLG Stuttgart
Bereits am 10.12.2009 entschied das OLG Stuttgart (Az: 2 U 51/09) ebenfalls, dass die 40-Euro-Klausel doppelt verwendet werden muss:
“Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten.”
Leichte Abwandlung erforderlich
Die Lösung besteht nach dem Willen der Gerichte also darin, die 40-EUR-Klausel einmal in die Widerrufsbelehrung zu integrieren und noch einmal zusätzlich in die AGB. Denn einerseits müsse die Klausel vereinbart werden, andererseits müsse darüber als Rechtsfolge des Widerrufs informiert bzw. belehrt werden.
Zu beachten ist hierbei, dass dem Kunden nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht die Kosten der Rücksendung generell, sondern nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden können, was in der Musterbelehrung so (zumindest derzeit) nicht steht. Wer jedoch das Muster ändert, verliert die sog. Privilegierung, d.h. die Rechtssicherheit.
Die 40-EUR-Klausel muss daher also in einer leichten Abwandlung noch einmal in die AGB aufgenommen werden. Das sieht dann so aus:
„Kostentragungsvereinbarung
Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Doppelte 40-EUR-Klausel = Doppelte Verwirrung
Man kann mit guten Gründen der Ansicht sein, dass die Klausel schon auf Grund ihres verschachtelten Wortlauts gegen das Transparenzgebot verstößt und somit die Tragung der Rücksendkosten überhaupt in keinem Fall wirksam vereinbart werden kann. Unklar ist etwa, ob die Gegenleistung schon mit Leistungshandlung oder erst mit Leistungserfolg erbracht ist und was unter den „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung genau zu verstehen ist. Jedenfalls eine zwangsweise Doppelung wird jeder Verbraucher zu Recht jedoch nicht als Mehrwert, sondern als Schreibfehler empfinden.
Ausblick
Die geplante europäische Verbraucherrechtsrichtlinie sieht vor, dass der Kunde bei Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechtes immer die Kosten trägt, ohne dass eine Vereinbarung erforderlich wäre. Sollte sich dies durchsetzen, wäre das Problem auf einen Schlag erledigt. Doch ob die Richtlinie kommt, ist noch unklar, denn der deutsche Gesetzgeber möchte an seinem 40-EUR-Blödsinn bislang unbedingt festhalten.
Fazit
Alle Händler, welche die 40-Euro-Klausel nicht separat in den AGB aufgenommen haben, müssen spätestens jetzt dringend nachbessern, um nicht Opfer der nächsten Abmahnwelle zu werden.
Wenn ich mir die Begründungen der Urteile betrachte, komme ich zu dem Schluss, dass die Widerrufsbelehrung doch eigentlich garnichts in den AGB zu suchen hat. Oder?
Soeben erfuhren wir, dass das OLG Hamm mit Urteil vom 02.03.2010, Az: 4 U 174/09 einen weiteren Fall hierzu entschieden hat.
Das Urteil ist zu 100% wortgleich mit dem oben genannten.
Mal wieder frage ich mich, was die Entscheider eigentlich mit dem Thema Shopbetrieb gemein haben bzw. ob diese Überhaupt irgendwas sinnvolles im Hirn haben, sofern eines vorhanden ist. Da wird sich um eine völlig sinnfreie Klausel gestritten, die es zudem nur in Deutschland gibt und die höchstwarscheinlich sogar gegen die europäische Fernabsatzrichtllinie verstößt. Danke Richter, danke Gesetzgeber, danke Verbraucherschutz, danke Abmahner, Ihr seid das wahre Deutschland!
Da hilft jetzt kein rumlamentieren! Die Urteile sind relativ einfach umzusetzen – einfach machen – fertig!
Vielleicht eine mal ganz laienhafte Frage:
Der angesprochene Paragraph im UWG sagt doch: “(…) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.”
Ich sehe hier keinen Nachteil für Mitbewerber, sondern einen eigenen Händler-Nachteil und eben einen Vorteil für den Kunden.
Wieso ist das denn dann eigentlich ein Abmahngrund? Es geht hier doch nur um die Rücksendekosten bei geringwertigen Waren. Wo ist der Nachteil für die Konkurrenten? Allenfalls ist es nachteilig für Kunden, die trotzdem bezahlen, obwohl sie es eigentlich nicht müssten.
Im Zweifel ist es doch einfach eine Sache zwischen Kunde und Händler. Der Kunde wird doch nicht schlechter gestellt. Er könnte doch einfach sagen “Ich zahl nicht” und damit ist das Thema doch durch.
Das hat doch keinen wirtschaftlichen Nachteil für einen Konkurrenten oder?
Ist das zu blauäugig? Mal ganz abgesehen davon, dass Kunden wie Händler sowieso nicht durch diese ganze Geschichte blicken.
Diese 40EUR-Klausel gehört in die Altgesetz-Tonne. Wenn man jetzt schon sieht, wie viele Gerichte sich damit befasst haben, wie viel Zeit dabei drauf ging; Zeit, die für sinnvolleres genutzt werden kann. Von den Kosten für die Allgemeinheit ganz zu schweigen.
@Klaus
“Marktteilnehmer” aus § 4 Nr. 11 UWG ist nicht nur jeder Mitbewerber, sondern eben auch der Verbraucher. Als Käufer nimmt er am Marktgeschehen teil. Der Nachteil für den Verbraucher ist folgender (nach Ansicht der Gerichte):
Der Verbraucher wird über eine angebliche Kostentragungspflicht in Bezug auf die Rücksendekosten belehrt, obwohl diese Pflicht nicht besteht. Durch diese Kostentragung könnte der Verbraucher abgehalten werden, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dies ist dann ein wirtschaftlicher Vorteil für den Händler, welche die fehlerhafte WRB verwendet.
Wann wird denn endlich mal einigen Leuten klar, dass das ganze AbmahnUNwesen nichts mehr mit dem Endkunden zu tun hat, sondern nur noch die Taschen von beschäftigungslosen Winkeladvokaten füllt und zugleich Existenzen und Jobs kostet? Und die Richter (allen voran die Freunde in Hamburg) machen freudig mit bei dem Wahnsinn.
Bis auf wenige Ausnahmen hat jeder Shop doch als One-Man-Show angefangen und im Erfolgfalle für etliche zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze gesorgt.
Dank RAe und BGH ist ja nun bald Schluß mit Ecommerce.
Hallo Politiker: Das IST ein Thema. Tut endlich was und stoppt den Irrsinn!
Stefan
@Warning: Nur, weil ein OLG-Richter, der seine E-Mails morgens ausgedruckt mit der Tasse Kaffee von der Sekretärin hereingereicht bekommt solche Entscheidungen fällt, muss man nicht duckmäusern und die Klappe halten. Ändern wird man dann nämlich nichts.
@Warning: Seine Meinung wird man wohl trotzdem äußern dürfen, oder sind wir schon im Polizeistaat angelangt?
Habe mal noch eine Frage zur Platzierung in den AGB. Muss die 40 EUR Klausel jetzt nochmal direkt als neuer Punkt in den AGB aufgeführt werden oder reicht es, wenn es in den AGB innerhalb der Widerrufsbelehrung so abgeändert wird wie oben dargestellt?
@M.Rätze
vielen Dank, jetzt seh ich klarer – wenn das bei dieser ganzen Thematik überhaupt möglich ist.
Ich hadere jeden Tag mehr und mehr, einen Onlineshop zu eröffnen 🙁
@Klaus : Firmensitz in Tchechien und gut is.
Es ist ja nicht ein OLG-Richter, sondern mitlerweile 12 (4 OLG´s á 3 Richter) die das aktuell so entschieden haben. Und das die Richter sich alle ihre Emails ausdrucken lassen, dürfte nun auch nur ein Klischee sein.
Und was soll denn ein Richter anderes machen, als ins Gesetz zu schauen und danach zu entscheiden. Und wenn man mal ins Gesetz guckt, dann steht da nichts anderes. Ist zwar etwas kompliziert, aber die Argumentation ist sehr schlüssig. Wer ja noch schöner, wenn ausgerechnet Richter eines OLG, das Gesetz beiseite schieben und ein “salomonisches” Urteil aus dem Bauch raus fällt.
Und dann kommen folgerichtig solche Urteile dabei raus. Manche lassen sich wie dieses einfach umsetzen. Ich habe die Klausel seit über einem halben Jahr schon drin. Andere, ebenfalls richtige Urteile lassen sich halt nicht so leicht umsetzen (Preissuchmaschinen). Damit werden wir weiter leben müssen und wem das nicht gefällt sollte mit dem Online-Handel aufhören. Ändern wird er daran nichts. Es wird auch in Zukunft solche Urteile geben.
@stefan w.
Ich kann wirklich nichts, aber auch garnichts an diesen Pieselurteilen erkennen, was das Ende des Ecommerce bedeuten würde. Die Umsetzung dieser Urteile ist so etwas von einfach…
Aber auch in 2 Jahren wird es noch Online-Händler geben, die deshalb abgemahnt werden und dann wie ein auf den Schwanz getretener Köter aufheulen werden und nach der Politik rufen.
@Warning: So wie Sie hier rumtönen und duckmäusern könnte man meinen, Sie gehören der Riege der ahnungslosen Richter und Gesetzentwerfer an. Es geht hier auch darum, das man sich als Shopbetreiber den lieben langen Tag nur noch mit rechtlichen Dingen befassen muss bzw. extra jemanden dafür anstellen muss, statt der eigentlichen Tätigkeit eines Shopbetreibers nachzugehen. Hier ne Änderung, nächsten Tag wieder ne Änderung, vergisst man eine, kann es schnell das Aus sein und das ganze oftmals nur wegen LAPPALIEN, denen im normalen Leben kein Hahn hinterher krähen würde! Schade, das sich die Händler nicht zusammenschließen und eine Lobby bilden, in diesem Lande wird vieles nur noch durch Lobbyarbeit entschieden, ach ich vergaß, dann müssten ja auch gewisse Gelder an die Entscheider fließen… Die meisten fressen nur in sich hinein und schweigen, immer schön die Fr…. halten. So ändert man nichts! Nach der Politik wird übrigens keiner rufen, denn die ist ja mit der Hauptverantwortliche für die unfaire Rechteverteilung im Onlinehandel. Dazu noch dieses ganze Wettbewerbswidrig-Blablabla…auch meist Lappalien…Beispiel: Niedrige Preise in Suchmaschinen aber höhere im Shop, na und? Der Kunde wird dort nicht kaufen und der Händler früher oder später spüren, was er davon hat. Alles unnötige Streitthemen, eigentlich gibt es nur wenige wirkliche Wettbewerbswidrigkeiten, diese wären Verunglimpfung eines Wettbewerbers, Contentdiebstahl und Dumpingpreise. Der Rest wurde nur erfunden, um Abmahnern und deren Anwälten das Leben zu versüßen.
@Warning
Ich stelle Abmahnungen in den meisten Fällen nicht in Frage.
Und wer in zwei Jahren immer noch die gleichen Fehler macht, wie sie heute schon als falsch erkannt wurden, da würde ich eher sagen: “Intelligenztest nicht bestanden”. Nach wie vor finde ich Shops, die schreiben, dass unfreie Ware nicht angenommen wird …
Das Ende des Onlinehandels ist es nun gerade nicht, aber zu viele Hürden machen es einfach zu schwer, für einen Einsteiger mit guten Ideen Fuß zu fassen.
Wenn ich jetzt einen Laden in der Stadt aufmache, bleib ich normalerweise unbehelligt. Da kommt vielleicht mal das Ordnungsamt und will ein Namensschild der Inhabers an der Tür sehen. Da ist es auch eigentlich egal, ob ich im Laden AGB aufhänge oder nicht. Es stört einfach keinen.
Das Problem, und da ist der Ruf nach der Politik durchaus berechtig, ist die “Verkomplizierung” von im Grunde einfachen Dingen, die Duldung eines z.T. missbrauchten Abmahnwesens und immer der Glaube daran, dass man Kunden etwas gutes tut, weil diese ja grundsätzlich zu blöd sind, z.B. Preise zu vergleichen oder auf Nettopreise reinfallen könnten oder tatsächlich vermuten, dass man im Versand keine Portokosten zahlen müsste. Dem steht gegenüber, dass sie eine völlig verwirrende WRB verstehen sollen.
Und dann die Sprinter-Anwälte, die innerhalb von 24 Stunden nach einem Urteil schon Abmahnungen verschicken. Ich glaube, das war hier auch schon im Zusammenhang bei Preissuchmaschinen und Portokosten zu finden. Der sportliche Ehrgeiz deswegen, um als erster die Kohle zu kassieren. Und da ist der Ruf nach einem politischen Handeln mehr als gerechtfertigt.
Ich glaube nicht an das Ende des Onlinehandels – ich glaube daran, dass die Vielfalt leidet.
@Warning
Ich glaube, Ihnen ist die Reichweite des BGH-Urteils nicht ganz klar. Und die doppelte 40,- EUR Klausel? Bullshit sage ich.
Nennen Sie mir einen VERBRAUCHER, der das fordert. Es geht NUR um Anwaltsbereicherung und Marktverschiebung zu Gunsten von Blödmarkt & Co.
@Warning:
“Die Urteile sind relativ einfach umzusetzen – einfach machen – fertig!”
Leicht umzusetzen vielleicht, aber wenn man dann wieder liest:
“Man kann mit guten Gründen der Ansicht sein, dass die Klausel schon auf Grund ihres verschachtelten Wortlauts gegen das Transparenzgebot verstößt und somit die Tragung der Rücksendkosten überhaupt in keinem Fall wirksam vereinbart werden kann.”
Kommt dann die nächste Abmahnwelle, wegen Verstoßes des Transparenzgebotes?
Verstehe ich as jetzt richtig, dass die abgewandelte Klausel jetzt als zusätzlicher Punkt in die AGB muß, obwohl auch die WRB Bestandteil dieser ist? Wozu dient dann die Widerrufsbelehrung in den AGB?
Ich kann gerne noch 4 weitere bunte Kästen in die AGB kopieren die fast identischen Inhalt haben. Die Transparenz für Kunden ist dabei kaum noch gegeben. Da sollen sich mal Verbraucherschützer auf die Seite der Shopbetreiber stellen und was gegen solche Urteile unternehmen.
Sowas hilft weder dem Kunden noch den Shopbetreibern. Also wem sonst, ausser der Abmahnern?
Der zweite Satz ist die völlig unmaßgebliche Aussenseiter-Meinung eines einzelnen Rechtsanwaltes. Wenn da mittlerweile 4 OLG (=12 Richter) da anderer Meinung sind, hat das etwas mehr Gewicht. Das sind ja alles keine dummen Jungs die da in den Wettbewerbskammern der OLG sitzen…
Gehen Sie doch einfach zu dem zitierten Rechtsanwalt hin, suchen Sie sich einen Wettbewerber aus, der gegen das Transparenzverbot verstösst und lassen die Angelegenheit von einem OLG überprüfen. Viel Spass mit der Klatsche.
Man muss ja auch mal sehen, was da entschieden worden ist. Es ging doch um die Frage, wie man notwendige vertragliche Vereinbarungen wirksam einbindet. Und das geht nun mal nicht unter der Überschrift Belehrung, weil das mißverständlich ist. Es gibt ja schließlich auch andere vertragliche Vereinbarungen (außer der 40 €-Klausel) und die kann man ja nun wirklich nicht irgendwo auf der Shopseite als verlinkten Punkt packen und dann behaupten, dass dies wirksam vereinbart wurde. Der Gesetzgeber verlangt in diesem Punkt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung und da kann kein Gericht anders entscheiden, als es die OLG entschieden haben. Mit welcher Begründung? Weil das optisch etwas blöd aussieht, wenn man das 2mal reinschreibt – wohl kaum.
Dass dies eine Außenseiter-Meinung sein soll, ist falsch. Es wird seit Einführung der 40-Euro-Klausel angemerkt, dass diese für den Durchschnittverbraucher unverständlich, weil zu verschachtelt, sei. Die Richter haben sich nicht zur Transparenz der Klausel direkt geäußert. Dem Beschluss des OLG Hamburg kann kann man jedoch eine solche Aussage entnehmen.
Und damit eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, reicht es eben nicht aus, irgendeine Klausel zu vereinbaren. Sondern diese Klausel muss auch den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB genügen. Und hier muss man auch niemanden abmahnen. Wenn man an den falschen Verbraucher gerät, klagt er sich die Versandkosten ein.
Wichtige Frage.
Ich verzichte in meinem Shopauf die AGB´S. Soweit ich weiß sind diese nicht zwingend erforderlich.
Wo kann, oder muss ich diese doppelte Belehrung unterbringen.
Wäre dankbar ür einen Tipp.
Tja, da mußt du wahrscheinlich eine AGB erstellen, weil ja jetzt eine vertragliche Vereinbarung vorliegen muß. So ein quatsch, da fragt man sich was eine Belehrung bringt, wenn man letztendlich alles per AGB vetraglich regeln muß. Wenn die WBR in den AGB steht, sollte sie ein Teil davon sein, oder so verstanden werden, wozu steht sie sonst dort?
Ich hoffe das die geplanten europäischen Verbraucherrechtsrichtlinie bald in unserem ‘Abmahnland’ eingeführt werden. Unsere Rechtssprechung ist fern von jeglicher Praxis und ein absoluter Wirtschaftskiller.
Ich finde, diese ganze Belehrerei gehört in Bausch und Bogen abgeschafft. Diese Belehrungen sind sowieso ein Widerspruch in sich. Man muss sich mal überlegen was da eigentlich abläuft:
1. Es wird ein Gesetz erlassen.
2. Der Unternehmer soll jetzt die Verbraucher über dieses Gesetz belehren und an seine Belehrungen werden höhere Anforderungen gestellt als an den Gesetzestext selbst!
Sie soll nicht nur vollständig und in allen Details korrekt sein – sondern auch noch für den Verbraucher klar verständlich. Eine Wiederholung des Gesetzestextes ist nicht zulässig.
Das ist ja auch logisch – Gesetzestexte sind in einer Fachsprache gehalten. Schließlich ist die Materie komplex und der Gesetzgeber sieht sich nicht in der Lage die nötige juristische Präzision zu gewährleisten, wenn er Gesetze in der normalen “Gemeinsprache” verfasst.
Genau das verlangt er aber jetzt von den Shopbetreibern! Ihr habt das wozu wir uns nicht in der Lage sehen zu gewährleisten: Nämlich die Gesetze in eine leicht verständliche Sprache zu bringen. Ein Verlust an juristischer Präzision ist dabei nicht erlaubt! Wir selbst konnten das nicht – aber macht ihr doch mal.
Wie soll denn das bitte funktionieren? Wie soll man als Händler etwas leisten können, daß der Gesetzgeber offenbar selbst nicht zu leisten in der Lage war?
In anderen Ländern ist das einfacher geregelt: Ein einfacher genereller Hinweis darauf das grundsätzlich ein Widerufsrecht besteht genügt. Wenn ein Verbraucher dieses dann tatsächlich ausüben will kann er sich dann ja über die genauen Einzelheiten informieren.
@ilamanz
Das mit den anderen Ländern ist einfach nicht war. Auch in anderen EU-Ländern habe ich umfangreiche Belehrungspflichten.
Das Problem ist einfach, dass alles angefochten werden kann und auch wird. Siehe Hartz 4 Problematik. Da kommt einfach jemand und sagt, dass sei ungerecht oder falsch, und schon muß alles geändert werden. Wo Leben wir denn hier, wo Gesetze oder Behlehrungen keinen Cent wert sind und fast monatlich geändert werden. In jedem Gesetzt könnte man Fehler oder Wiedersprüche finden, wenn man wollte. Aber wo kommen wir denn da hin?
Zudem nützt die Sitzverlagerung ins Ausland nichts, weil im Verbraucherschutzrecht das Herkunftslandprinzip gem. Art 6 Rom-I-VO nicht gilt. Auch im Wettbewerbsrecht wird selbst im E-Commerce das Marktortprinzip angenommen. Heißt im Klartext: Selbst wenn ich in Malta oder Slowenien sitze, kann ich von einem deutschen Konkurrenten abgemahnt werden, wenn ich gezielt den deutschen B2C-Markt adressiere und dabei Wettbewerbsverstöße begehe. Was stimmt ist, dass die Vollstreckung solcher Abmahnungen im Ausland sehr viel aufwendiger ist, aber wer will, kann so etwas auch im Ausland durchziehen, da es zumindest EU-weit entsprechende Abkommen unter den Staaten gibt.
Aber ilamanz hat schon Recht, wenn er auf die einfachere Rechtslage in anderen Ländern bzgl. der Belehrungspflichten hinweist. Es gibt in der EU kein einziges Land, in dem die vorvertragliche Informationspflicht zum Widerrufsrecht so umfangreich ist wie in Deutschland, weil hier die Gesetze für Finanzdienstleistungen auf den Onlinehandel einfach übertragen wurden (§ 312c Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein deutscher Händler kann zB in andere Staaten verkaufen und muss über deutlich weniger belehren, meist keine Rücksendekosten tragen etc. Da hat Deutschland auf das europäische Mindestniveau vieles obendrauf gesetzt.
@ Dr. Carsten Föhlisch
gibt es den noch eine andere Möglichkeit als dieses in meine nicht vorhandenen AGB´s zu schreiben?
@ Warning:
Ich finde es schon erstaunlich, dass man als angeblich hauptberuflicher Shopbetreiber so viel Zeit hat, sich hier im Blog argumentativ auszutoben. Also ich habe tagsüber anderes zu tun, als mich hier dauernd zu Wort zu melden.
Viele “warnende” Aussagen sind gewagt und ich persönlich vertraue da von der Sachkompetenz her mehr den Aussagen der Anwälte, die haben ja, so sagt man, Jura studiert, was zur Ausübung eines Richteramts angeblich ebenfalls notwendig sein soll. Da Anwälte und Richter sich also von der irgendwann mal erworbenen Sachkompetenz ähneln und der Blog hier wirklich gut ist und sich die Admins hier echt Mühe geben, lehne ich Scharmützel mit den Admins ab, da kenne ich andere Blogs, da wäre eine Auseinandersetzung mit den Admins lohnender.
Den guten Hinweis aufs Transparenzgebot und das nächste sich anbahnende Unheil als Einzelmeinung eines Anwalts abzutun, halte ich für unerträglich.
Manche Richter haben was gegen Doppelungen, verwirrende oder überraschende Klauseln. Was die Umsetzung der neuen Rechtssprechung wieder an Meinungen anderer Richter oder derselben Richter bei einer anderen Klagebegründung hervorruft ist noch völlig offen.
Und jedesmal jedem, der über eine solche Rechtssprechung, die nur wieder neue, noch interessantere Urteile provoziert, seinen Unmut mitteilt zu empfehlen, mit dem Online-Handel aufhören ist ebenfalls wenig hilfreich und gehört für mich persönlich nicht zum guten Ton des Umgangs mit anderen Shopbetreibern.
Sicher, man muss die Fehler anderer nicht selbst machen, aber ich spiele deshalb nicht den Oberlehrer indem ich sage, “Herr Leher ich weiß was und zwar alles besser.”
Tja…
Jeder kehr vor seiner eignen Tür und sauber ist das Stadtrevier.
@warning: wenn montag früh die sekretärin die gesunkenen Abverkaufszahlen vorlegt, dann ist zu überlegen wer hier “nicht blöd” ist. aber vielleicht gibt es noch einige dumme, die dann noch zu saturn rennen. Es ist an der zeit, das thema abmahnung und unlauteren wettbewerb zu reformieren! schon jetzt gilt doch: elektronik kaufe ich in GB, medikamente in NL und software im download aus fernost. Die Politik sieht zu, dass hier der online-handel vor die hunde geht!
@psm
Erklären Sie mit mal, wie die Umsetzung dieser OLG-Urteile zu sinkenden Abverkaufszahlen führen soll…
@psm
Ansonsten bemühe ich mich immer schon, die gesetzlichen Regelungen mit der größtmöglichen Sorgfalt einzuhalten. Ist mir bislang auch sehr gut gelungen. Ich kann dabei nicht feststellen, dass mein Bemühen zu sinkenden Abverkaufszahlen geführt hat. Ich plane auch nicht meine Aktivitäten ins Ausland zu verlegen trotz oder besser gesagt eben wegen des in Deutschland bestens ausgebauten Rechtswesen.
Ich kaufe auch meine Elektronik und meine Medikamente hier in Deutschland – auch das aus gutem Grund.
Kleine Zwischnfrage um nichts falsch zu machen:
1. Ich habe das Widerrufsrecht inkl. Widerrufsfolgen in einem extra hervorgehobenen Kasten in den AGB.
2. Zusätzlich brauche ich jetzt aber noch einam die abgewandelte Form der Widerrufsfolgenund zusätzlich die Kostentragungsvereinbarung?
3. Somit habe ich die 40 Euro Klausel dem Kunden 3 mal vorgekaut?
@Tobias Wenn Sie keine AGB haben, können Sie auch keine 40-EUR-Klausel verwenden, das ist aber nichts Neues. Ob es nun “AGB” heißt oder sonstwie klar wird, dass etwas vereinbart wird, spielt keine Rolle, es darf eben nur keine einseitige Belehrung sein. Wichtig bei AGB: Es gelten für die Einbeziehung die §§ 305 ff. BGB und AGB müssen noch einmal in Textform mitgeteilt werden (§ 312c Abs. 2 BGB) und schon bei Vertragsschluss in elektronischer Form abrufbar sein (§ 312e BGB). Welche Möglichkeiten es gibt und wie es geht, kann man nicht in einem Blog-Kommentar erschöpfend behandeln (siehe hierzu zB das TS-Praxishandbuch bzw. die Muster dort)
@udo Von dreimal war nie die Rede, zweimal genügt, d.h. einmal der Kasten mit der Belehrung (inkl Widerrufsfolgen) und einmal zusätzlich die Kostentragungsvereinbarung. Oben handelt es sich nur um einen Auszug (Widerrufsfolgen aus der Belehrung, ohne Kasten und Kostentragungsvereinbarung), um zu illustrieren, wie merkwürdig es hintereinander aussieht. Konkretes Muster z.B. hier: http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/02/01/neues-whitepaper-in-10-schritten-zum-rechtssicheren-online-shop/ (Muster 9, Ziff. 4 und 4a)
@Dr. Carsten Föhlisch
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Vieleicht können Sie mir noch eine letzte Frage beantworten.
Das ist der Text zu unsere Widerrufsbelehrung bzl. Versandkosten.
“Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
”
wir verzichten quasi auf die 40 Euroklausel. Habe ich es richtig verstanden das mich das ganze nicht kümmern sollte?
@Tobias Nein, das geht leider nicht, weil Sie hier Rechtsrat für einen konkreten Einzelfall haben möchten, den ich auf diesem Weg nicht erteilen darf, da ich ansonsten selbst abgemahnt werden kann. Sie finden alle nötigen Informationen, wie eine Belehrung ohne 40-EUR-Klausel gestaltet werden muss in den Gestaltungshinweisen zur amtlichen Musterbelehrung hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_23.html
Ich kann viele Onlinehändler verstehen die langsam aber sicher die Lust verlieren. Einerseits wird der Kunde als “dumm” hin gestellt dem man alles vorkauen muß, andererseits soll selbiger aber durch WRB & Co. durch blicken. Wie einige schon angemerkt haben, sind solche Änderungen zwar relativ schnell übernommen, aber sicher ist man dann als Händler dennoch nicht weil immer wieder was geändert wird. Ich selbst hatte nur einen kleinen Shop online, habe ihn aber letztenendes vom Netz genommen da ich es mir nicht leisten kann irgendwelche “sinnlosen” Abmahnungen zu erhalten nur weil sich damit irgend jemand was dazu verdienen möchte.
Sicher gab und gibt es auch schwarze Schaafe im ecommerce Bereich, aber die hat man überall, das der Onlinehändler aber immer der Dumme sein soll kann aber auch nicht angehen. Hier die Abmahnung wegen falscher Angaben in AGBs oder der WRB, da die Verpackungspauschale, überall wird versucht den Händler das Geld aus der Tasche zu ziehen. Denn mit denen kann man´s ja machen.
Ich selbst habe auch schon Hartz4 bezogen, mir dann wieder einen Job als Kurier angenommen, mein Knie ein zweites Mal kaputt gemacht und versuchte nun mir mit dem Onlineshop etwas eigenes aufzubauen, aber nichts da so einfach geht das nicht. Da musst du erst einmal die Auflagen erfüllen die sich ständig wieder ändern, also ärger dich damit rum oder bezieh eben wieder Hartz4.
So macht das echt keinen Spaß mehr!
Habe ich dies richtig verstanden, das diese “Kostentragungsvereinbarung” gewissermaßen “nur” in die AGB gehört; jedoch die dem Kunden als Teil der Rechnung mit übesandte Wiederrufsbelehrung diesen Teil der Kostentragungsvereinbarung nicht enthält. Denn ich sehe es so, dass die Widerufsbelehrung (in Textform – auf der Rechnung) nur der Musterwiderufsbelehrung entspricht; da die Kostentragungsvereinbarung nur vorab in den AGB erfolgen kann. – Sofern die Widerufsbelehrung Bestandteil der AGB ist.
@Ronald
Wie oben im Beitrag geschrieben, muss eine Klausel zur Auferlegung der Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts separat in die AGB aufgenommen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die WRB selbst Bestandteil der AGB ist oder nicht.
Die Widerrufsbelehrung muss dann natürlich die 40-Euro-Klausel enthalten. Sonst würde in der WRB etwas anderes stehen, als in den AGB vereinbart, was widerrum irreführend ist. Die 40-Euro-Klausel ist Bestandteil der Musterwiderrufsbelehrung (siehe Gestaltungshinweis 8).
Und während sich die Gerichte mit solcher Kinderkacke beschäftigen, bleibt für eine Prüfung und Abschaffung der kostenpflichtigen Abmahnmöglichkeit logischerweise keine Zeit mehr…
Manchmal habe ich das Gefühl, ich bewege mich als Shopbetreiber in einer Grauzone zwischen Legalität und Wirtschaftskriminalität.
Hätte doch Rechtsanwalt werden sollen 😉
Natürlich ist das Kinderkacke. Aber wenn ein Gericht eine solche Sache zur Entscheidung vorgelegt wird, dann muss das Gericht ein korrektes Urteil fällen. Und in der Sache ist das Urteil korrekt.
Um in der hübschen Terminologie zu bleiben: Die Frage ist nur, wer den Gerichten solche Kinderkacke vorlegt und mit welcher Motivation. Hier bin ich ganz sicher, dass dies nicht immer etwas mit Verbraucherschutz zu tun hat, um es vorsichtig auszudrücken. Zudem ist nicht unbestritten, dass das Urteil in der Sache korrekt ist, hier werden mit durchaus guten Gründen abweichende Positionen vertreten.
Ja, die Welt ist schlecht. Da werden wir nichts mehr dran ändern. Aber das ist heute so. Menschen streiten sich vor Gericht über Maschendrahtzäune, ein Vater versucht vor Gericht für seinen 8-jährigen Sohn ein spezielles Torwarttraining vom Verein durchzuklagen oder man klagt vor Gericht gegen den Kinderlärm, der vom benachbarten Kindergarten ausgeht. So ist das nunmal…
Aber jetzt ist das ja auch ein für allemal geklärt. Das ist ja auch mal etwas wert. Wer mit dem Urteil nicht einverstanden ist und den nötigen sportlichen Ehrgeiz mitbringt, soll damit vor den BGH ziehen. Wobei ich in diesem Fall auch mal die Motivation hinterfragen möchte, warum man solche Kinderkacke dann so hochquirlen muss…
Für die Praxis hat das Urteil keinerlei Gewicht. Es behindert mich als Online-Händler in keinster weise. Ich muss es einfach umsetzen und gut ist.
Naja, nicht ganz. Für künftige Fälle mag das ja sein, es gibt aber kaum Versandhändler (auch Katalogversender), die vor dem Mai 2009, als diese Kinderkacke erstmals bekannt wurde (übrigens ursprünglich als Gegenabmahnung, um einen mehrfach wegen Missbrauchs verurteilten Händler und seinen halbkriminellen Anwalt zu stoppen), ein doppeltes 40-EUR-Kläuselchen in seinen AGB hatte. Immer nur falsche Widerrufsfolgenbelehrungen. Und nun lesen Sie mal § 355 Abs. 3 S. 2 BGB. Eine günstige Möglichkeit, seinen Sperrmüll loszuwerden. Auch ist die 40-EUR-Klausel seit ihrer politischen Missgeburt im Jahr 2000 als Musterbeispiel für bürokratische Entgleisungen bekannt. Als sie 2004 weiter verkompliziert wurde, war sie sogar Gegenstand einer Prüfung durch die damalige Entbürokratisierungsbeauftragte der Bunderegierung. Da lohnt es doch, sich noch ein paar weitere Runden darüber aufzuregen, zumal es diesen Blödsinn in keinem anderen europäischen Land je gab.
Wo bleibt die einheitliche EU für fairen Wettbewerb untereinander?
Nur 30 Minuten von hier gibt es Shopbetreiber in den Niederlanden und in deren Shops finde ich diese rechtlichen Auflagen nicht, die wir hier zu erfüllen haben.
Was die Versandkosten im Retourfall angeht gibt es dann so einen Hinweis “Klant betaalt en draagt risico voor retourzending”, was soviel heißt, dass der Kunden die Rückversandkosten und das Risiko trägt.
Natürlich ist es kein Problem für mich, die neuen Auflagen zu erfüllen. Aber wem hilft es denn wirklich? Wer hat denn mal die Verbraucher gefragt?
Gäbe es in Deutschland nicht dieses lukrative Geschäft mit den kostenpflichtigen Abmahnungen, wäre sicher ein Großteil der Fälle niemals vor Gericht gelandet.
Wäre doch mal schön, wenn man nicht nur die Währung auf einen gemeinsamen Nenner bringt.
Gruß, Kay Steeger
Das ist aber eine ganz andere Diskussion. Die Frage ist dann ja nicht mehr, ob die 4 OLG jetzt falsche Urteile gesprochen haben, sondern ob die Gesetze die der Gesetzgeber gemacht hat und nach denen die Richter geurteilt haben angemessen sind.
Und da bin ich natürlich der Meinung, dass man das besser regeln kann: Erstattung der Kosten für den Hinversand trägt der Verkäufer – Kosten für den Rückversand der Käufer.
Nur muss man aber auch sehen, dass es den fairen Wettbewerb innerhalb der EU schon gibt. Ein holländischer Händler, der nach Deutschland anbietet muss sich schon nach deutschem Recht verhalten und er kann auch nach deutschem Recht abgemahnt werden.
Die europäische Kommission hat bereits 2008 einen Vorschlag zur Vereinheitlichung der Verbraucherrechte in den Mitgliedsstaaten vorgesehen: http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/10/08/eu-plant-europaweit-einheitliche-verbraucherrechte-fuer-den-onlinehandel/
Schon heute kann auch ein deutscher Händler von den geringeren Standards in anderen europäischen Ländern profitieren, denn maßgeblich ist insoweit (wie bereits mehrfach, u.a. oben in den Kommentaren gesagt) NICHT das Land, in dem der Händler sitzt, sondern das Land des Verbrauchers, auf das sich der Händler ausrichtet.
Schließlich ist die 40-EUR-Regelung an sich nichts Neues, sondern es gibt sie bereits seit Einführung des Fernabsatzrechts vor 10 Jahren. Neu ist nur, dass man sie doppelt verwenden muss, auch wenn die Widerrufsbelehrung in AGB steht.
Nur um das mal klarzustellen:
Ein deutscher Händler kann von den geringeren Standards in anderen europäischen Ländern profitieren, wenn er von Deutschland in europäische Ausland sendet. Dann muss er auch nur die jeweiligen Standards die im Empfängerland gelten beachten. Ein deutscher Händler kann von den geringeren Standards in anderen europäischen Ländern nicht dadurch profitieren dass er seinen Standort ins europäische Ausland verlegt – aber weiterhin nach Deutschland verkaufen will. (Ich wohne nur 3 km von der holländischen Grenze entfernt).
Schließlich ist auch nicht neu, dass sie doppelt verwendet werden muss. Seit min. 10 Jahren ist auch bekannt, dass die Widerrufsbelehrung nicht in die AGB rein muss. Es ist somit nicht erforderlich die 40 €-Klausel doppelt in die AGB zu schreiben. Einmal reicht!
Das ist mal wieder typische deutsche Rechtsverdreherei.
Da wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben, wie AGBs und alles drum und dran auszusehen hat, damit alle Verbraucher und Verkäufer rechtlich abgesichert sind und dann kommen kleine Rechtsverdreher, die sich einen Namen machen wollen, und behaupten einfach, dass das alles falsch ist bzw. anders auszusehen hat.
So soll die deutsche Wirtschaft angekurbelt werden?
Diese Chaoten sollten sich einmal die Realität anschauen, dann würden sie feststellen, das sich die meisten Verkäufer garnicht an der 40€-Klausel verbeissen, sondern das sie kulanter handeln, als der Gesetzgeber vorgibt.
Es macht wirklich langsam keinen Spaß mehr.
Manchmal bin ich wirklich kurz davor den Onlinehandel aufzugeben.
@michael Thon
Der Gesetzgeber hat bzgl. der “40 EUR-Klausel” sich im Gesetz so klar ausgedrückt wie es klarer nicht sein kann. Die “40 EUR Klausel” bedarf laut Gesetzgeber einer gesonderten Vereinbarung, da beißt die Maus keinen Faden ab.
Was sollen denn jetzt die Richter machen, wenn Sie einen entsprechenden Fall vorgelegt bekommen? Sollen die jetzt mal Fünfe gerade sein lassen und mal nicht so genau ins Gesetz gucken? Nein – ein Richter kann natürlich nur ins Gesetzbuch gucken und nach dem Entscheiden was da steht. Und ein Richter kann sich auch nicht davon leiten lassen, dass es ja ein wenig merkwürdig aussieht, wenn in den AGB die 40 EUR Klausel einmal als Vereinbarung da steht und dann noch mal ähnlich in der WRB. Es ist ja überhaupt nicht notwendig, dass ein Shopbetreiber die WRB in den AGB noch einmal wiederholt.
Ein Richter kann auch nicht empirisch feststellen, wie das mit der 40 EUR-Klausel denn so in der Praxis kulanterweise gehandthabt wird und danach sein Urteil in einem ganz konkreten Fall abhängig machen.
Das hat auch nichts mit Chaoten oder Chaos zu tun. Chaos hätten wir erst dann, wenn Richter anfangen würden “salomonische” Urteile nach Augenmaß und aus dem Bauch raus zu fällen.