justitia-iDie korrekte Angabe von Preisen stellt die OnlineHändler immer wieder vor große Herausforderungen. Neben den Versandkosten muss z.B. auch der Grundpreis für bestimmte Waren angegeben werden. Die Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtung kann abgemahnt werden. Aber wie sieht die Sache aus, wenn ein Grundpreis zwar angegeben ist, sich allerdings auf die falsche Vergleichsgröße bezieht? Diese Frage hat das OLG Hamm beantwortet.

Lesen Sie hier mehr dazu in einem Gastbeitrag von RA Alexander Hufendiek.

In einem Gastbeitrag von Dr. Helmut Hoffmann hier im Shopbetreiber Blog wurde bereits die grundlegende Entscheidung des BGH (Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06) besprochen. Nach diesem Urteil muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden.

Wann ist der Grundpreis anzugeben?

Die Angabe des Grundpreises richtet sich nach § 2 PAngV

“Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.“

Für bestimmte Produkte, z.B. für bestimmte Kosmetikartikel oder Parfüm, sieht das Gesetz jedoch eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vor. Somit trifft das Erfordernis der Angabe eines Grundpreises zahlreiche Onlineshopbetreiber.

Entscheidung des OLG Hamm

In einem nun bekannt gewordenen Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 10.12.2009, Az.: I- 4 U 156/09) hatte das Gericht zu entscheiden, ob eine vorgenommene Preisdarstellung unter der Angabe von Grundpreisen wettbewerbswidrig war. Der abgemahnte OnlineHändler hatte bei der Auszeichnung seines Saunaartikels „Saunaduft, Saunaaufguss“ in Flaschenform mit 500 ml Inhalt eine Grundpreisangabe unter Verwendung der Milliliter-Einheit (Preis pro 100ml) angegeben, obwohl die PAngV eine Auszeichnung in Litern vorschrieb.

Aus Sicht des OLG Hamm hat das LG Bochum zu Recht einen Verstoß gegen § 2 PAngV angenommen. Das OLG Hamm führt in seiner Entscheidung dazu aus:

„Nach dieser Vorschrift muss nämlich bei Warenangeboten neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Dieser Grundpreis ist bei flüssigen Produkten auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen.“

Das OLG Hamm folgt in der oben zitierten Entscheidung somit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, wenn es die Preisangabenverordnung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr.11 UWG und damit auch als möglichen Wettbewerbsverstoß bei Nicht-Einhaltung der Regelungen wertet.

Aber: Bagatellverstoß

Nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung führt zu einem Wettbewerbsverstoß, der durch Mitbewerber usw. abgemahnt werden kann. So entschied es auch das OLG Hamm, das in dem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung lediglich einen Bagatellverstoß sah. Hierzu führte es in seinem Urteil aus:

„Ein solcher Bagatellverstoß liegt hier vor. Denn der Verbraucher muss den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von Preisangabenverordnung eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Mithin trifft der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit sondern nur die Preisklarheit. Diese Preisklarheit ist hier aber praktisch nicht beeinträchtigt. Denn solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten. Die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Preisangaben darf nicht zum Selbstzweck werden.“

Auch OLG Koblenz sieht Bagatellverstoß

Im Jahr 2006 entschied bereits das OLG Koblenz (Urteil v. 25.04.2006, AZ: 4 U 1219/05) , dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht allein wegen einer möglichen Nachahmungsgefahr im Sinne von § 3 UWG geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Fazit

Das Urteil stellt lediglich eine Einzelfallentscheidung dar, die jedoch zeigt, dass nicht sämtliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung angreifbar sind.
Nicht jeder Verstoß überschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, sodass eine Vielzahl der Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, wenn man der Rechtssprechung des OLG Hamm folgt, keinen Bestand haben dürften.

Über den Autor:

alexander-hufendiek2RA Alexander Hufendiek

Alexander Hufendiek ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0.

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