40-Euro-KlauselAm 03.09.2009 fällt der EuGH ein viel diskutiertes Urteil zur Leistung von Wertersatz durch den Verbraucher, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt. Trusted Shops Justiziar Dr. Carsten Föhlisch hat zusammen mit RA Dr. Felix Buchmann zu diesem Urteil einen Aufsatz geschrieben, welchen wir hier kurz zusammenfassen.

Lesen Sie mehr über die Folgen des EuGH-Urteils.

Zunächst möchten wir Ihnen die Entscheidung wieder in die Erinnerung rufen. Hier können Sie unseren Bericht zu dem Urteil noch einmal nachlesen: EuGH: Deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig

Über die möglichen Folgen dieses Urteils entbrannte eine starke Diskussion, sowohl hier im Blog als auch in der juristischen Literatur (wir berichteten ebenfalls).

Wertersatz als “Miete”?

MMREs gilt wohl als herrschende Meinung, dass die bloße Möglichkeit der Nutzung keinen Wertersatz auslösen kann. Der Grund ist denkbar einfach: Weder entsteht beim Verbraucher durch diese Möglichkeit eine Bereicherung noch ein Schaden auf Seiten des Händlers. Umstritten ist aber, ob der Händler für eine tatsächlich erfolgte Nutzung Wertersatz verlangen kann. Mit dieser Frage setzen sich Carsten Föhlisch und Felix Buchmann in ihrem Aufsatz in der Fachzeitschrift Multimedia und Recht (MMR), Ausgabe 1/2010, S. 3ff auseinander.

Zwei gegensätzliche Meinungen

Grundsätzlich gibt es zu dem Problem “Wertersatz” zwei Meinungen:

  1. Aus der Fernabsatzrichtlinie (Grundlage für das deutsche Widerrufsrecht) lässt sich ableiten, dass ein Nutzungsersatz generell verboten sein soll.
  2. Das Widerrufsrecht solle den Verbraucher finanziell so stellen, als hätte er den Fernabsatzvertrag gar nicht geschlossen. Wenn der Verbraucher aber eine zusätzliche Leistung in Anspruch nimmt, würde eine Entschädigung hierfür durchaus durch die Fernabsatzrichtlinie gedeckt sein. Diese Meinung vertritt unter anderem auch das Handelsgericht in Wien.

Nach der Darstellung dieser zwei Meinungen beschäftigen sich die Autoren mit dem Begriff der “Kosten” aus der FARL. Zu diesem Begriff hat der EuGH bereits in einer früheren Entscheidung seine Meinung geäußert. Die Autoren sehen beim deutschen Wertersatz aber folgendes Problem:

“Die deutsche Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen könne nicht generell unter den Begriff der „Kosten“ i.S.d. Erwägungsgrunds 14 bzw. von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der FARL subsumiert werden. Die englische Fassung der Richtlinie spreche auch nicht von „costs“, sondern von „charge“, was eher mit „Gebühr“ oder „Entgelt“ als mit dem im deutschen Recht verwendeten Begriff der „Kosten“ zu übersetzen sei. Hinzu komme, dass der Zusatz „infolge der Ausübung des Widerrufsrechts“ auf ausdrücklichen Wunsch Deutschlands aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nicht ausgeschlossen sind, weil sie nicht infolge des Widerrufs, sondern letztlich infolge der Nutzung der Ware entstanden sind.”

Argument: Verbraucherschutz

Die Autoren vertreten die Meinung, dass man auch nicht mit dem Verbraucherschutz gegen einen Wertersatz argumentieren kann, da für die reine (erstmalige) Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten ist.

Die EuGH-Entscheidung

Im nächsten Schritt fassen die Autoren noch einmal die Entscheidung des EuGH kurz zusammen, um direkt im Anschluss die Folgen für das deutsche Fernabsatzrecht aufzuzeigen. Die erste Konsequenz aus der EuGH-Entscheidung ist, dass der Wertersatz dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn dieser lediglich eine Art Miete für die Nutzungsmöglichkeit darstellt.

Der EuGH sagt in seiner Entscheidung, dass Wertersatz nur in Ausnahmefällen möglich sein solle,

“nämlich wenn der Kunde die Ware mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung, unvereinbar genutz hat.”

Wertersatz wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme

Im Fernabsatz muss der Verbraucher für den Wertverlust wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme dann Wertersatz leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bereits vor der EuGH-Entscheidung war unklar, ob diese Regelung überhaupt mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar ist. Leider hat der EuGH hierzu nichts gesagt.

Verweis auf das Bereicherungsrecht

Die Autoren beschäftigen sich anschließend mit den Konsequenzen, die bei Anwendung des Bereicherungsrechts entstehen würden. Im Ergebnis kommen sie dazu, dass es zwischen dem derzeitigen Nutzungsersatz und dem des Bereicherungsrechtes lediglich Unterschiede im Detail gibt. Im Ergebnis dürfte dieser Weg also nicht gangbar sein, denn dem Verbraucher ist es egal, ob er nun Nutzungsersatz nach Rücktrittsrecht oder nach Bereicherungsrecht zu leisten hat.

Nutzung wider Treu und Glauben

Die zweite vom EuGH vorgegebene Möglichkeit für Nutzungsersatz ist die Nutzung wider Treu und Glauben. Darunter fällt z.B. die rechtsmissbräuchliche Nutzung der Ware. Dies ist der Fall, wenn sich der Verbraucher die Ware ganz bewusst “ausleiht”. Die Autoren schlagen vor, hier einen ersten Anscheinsbeweis gelten zu lassen.

“Wird z.B. ein Karnevalskostüm kurz vor Rosenmontag bestellt, genutzt und eine Woche danach zurückgeschickt, dann wird eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers ohne weiteres zu bejahen sein.”

Ein weiteres Beispiel wäre die Nutzung von Waren, die man im Ladengeschäft gar nicht ausprobieren kann. So ist es z.B. undenkbar, dass ein Verbraucher in einem Elektronikgeschäft erstmal eine Friteuse ausprobiert, bevor er sich kauft.

Als dritte Fallgruppe nennen die Autoren Waren, bei denen durch die Ingebrauchnahme ein vollständiger Wertverzehr eintritt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Verbraucher aufgrund einer fehlerhaften Belehrung ein unendliches Widerrufsrecht hat und daher die Ware lange Zeit genutzt hat.

Folgen für das deutsche Widerrufsrecht

Im Abschluss zeigen die Autoren die Folgen auf, welche diese Entscheidung auf das deutsche Recht haben wird. Das Widerrufsrecht wird zum 11. Juni 2010 reformiert in kraft treten. Bis dahin muss der Gesetzgeber an dem noch nicht geltenden Recht Änderungen vornehmen.

Über die Autoren

Dr. Felix Buchmann, Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Dr. Felix Buchmann ist Partner der Kanzlei SGT Rechtsanwälte in Stuttgart. Er ist Lehrbeauftragter der Hochschule Heilbronn für Medienrecht und der Hochschule Pforzheim für IT-Recht/E-Commerce und beschäftigt sich vertieft mit den Themen E-Commerce und Wettbewerb. Er ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher Veröffentlichungen dazu und ständiger Mitarbeiter der Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“. In der Kanzlei SGT Rechtsanwälte mit Büros in Stuttgart und Frankfurt leitet er das Referat Handel/E-Commerce, Wettbewerb und Neue Medien.

Dr. Carsten Föhlisch

2Dr. Föhlisch ist Rechtsanwalt und Justiziar der Trusted Shops GmbH in Köln und beschäftigt sich seit 10 Jahren mit dem Fernabsatzrecht. 2009 promovierte er zu dem Thema “Das Widerrufsrecht im Onlinehandel” und veröffentlicht regelmäßig Fachartikel zu diesem Thema. Außerdem ist er Lehrbeauftragter der FH Pforzheim und war Sachverständiger zur Änderung des Widerrufsrechtes im Deutschen Bundestag.

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