spitzenstellungAls Unternehmen oder Institution freut man sich, wenn die eigenen Leistungen bzw. Produkte getestet wurden und gut abschneiden. Ist man jedoch nicht der Testsieger, stellt sich die Frage, ob man damit werben darf, dass man “zu den Testsiegern” gehört, wenn nur 2 weitere Institute die Note “gut” erhielten. Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln zu beschäftigen.

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Das OLG Köln hatte über einen Sachverhalt zu urteilen, in dem ein Unternehmen abgemahnt worden war, welches in einer Zeitschrift mit folgender Formulierung warb.

„Als eines von nur drei Instituten erhielt sie (= die Beklagte) für die Kreditberatung das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.”

Argumentation des Klägers

Der Kläger vertrat die Ansicht, das Unternehmen, welches mit dem Qualitätsurteil “gut (2,4)” hinter einem mit “gut (1,6)” bewerteten Kreditinstitut nur das zweitbeste Ergebnis erzielt habe, gehöre nicht zu den Testsiegern. Dadurch würde die Beklagte irreführend werben.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht (Urteil vom 28.05.2008, Az. 6 U 19/08) hielt fest, dass sich das werbende Unternehmen zutreffend zu der Spitzengruppe der drei Kreditinstitute rechne, die den Testvergleich mit dem zusammenfassenden Prädikat “gut” abgeschnitten haben.

„Die in diesem Zusammenhang stehende Aussage, dass sie “damit zu den Testsiegern” gehöre, werden die angesprochenen Verbraucher aber nicht als weitergehende Behauptung einer absoluten Spitzenstellung (miss-) verstehen, und zwar auch nicht auf Grund der von der Berufung ins Zentrum ihrer Argumentation gerückten Erwägung, dass es nur einen Testsieger geben könne.“

Keine Irreführung

Das Gericht stellte darauf ab, dass ein Unternehmen, welches den ersten Platz erreicht hätte, dies auch werblich deutlich herausstellen würde. Durch die Verwendung des Plurals (“gehört damit zu den Testsiegern”) ist hinreichend deutlich zu erkennen, dass die Beklagte allenfalls den zweiten Platz erreicht haben kann.

Vergleich „Olympiasieger“

Auch ein Vergleich mit „Olympiasieger“ oder „Medaillengewinner“  lege dies nahe. So wird unter „dem“ Olympiasieger einer Disziplin regelmäßig nur der Erstplatzierte verstanden.

„Von einer “Siegerehrung” und den daran beteiligten, auf dem “Siegerpodest” stehenden “Olympiasiegern” (im Plural) pflegt das Publikum aber auch in Bezug auf alle drei Medaillengewinner einer Disziplin zu sprechen, ohne dass es dafür auf den im Wettkampf festgestellten Rückstand des Zweitplazierten auf den Goldmedaillengewinner ankommt.“

Fazit

Diese Entscheidung des OLG Köln zeigt einen Weg der zulässigen Werbung mit Testergebnissen auf, auch wenn das Unternehmen nicht den ersten Platz belegt hat. Je nach Platzierung des eigenen Testergebnisses muss man aber auf die Formulierung genau achten. Ob ein 20. Platz bei 1000 getesteten Unternehmen auch noch “zu den Testsiegern” gehört, dürfte mehr als fraglich sein. (mr)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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