Eine Rolex für 90 €? Was der unbefangene Verbraucher vielleicht noch als wahnsinnig günstiges Angebot wahrnimmt, wird der erfahrene Internet-Shopper schnell als den Verkauf eines Plagiats erkennen. Das Problem gefälschter Ware beim Online-Shopping ist nicht neu – damit zu werben, dass man mit Originalware handelt, ist dennoch unzulässig.
Lesen Sie mehr über wettbewerbswidrige Werbung mit der Echtheitsgarantie.
Die derzeitige Fülle an Produktfälschungen mag manche Shopbetreiber dazu verleiten, damit zu werben, dass sie Originalware anbieten. Doch dies kann zu Problemen führen, wie auch ein Unternehmer feststellen musste, der auf einer Internetplattform Kosmetik- und Parfümerieartikel vertrieb. Seine Angebote enthielten folgende Aussage:
„Garantie:
Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren.“
Echtheitsgarantie ist wettbewerbswidrig
Das LG Bochum (Urteil v. 10.02.2009, Az: 12 O 12/09) entschied, dass die Werbung mit einer solchen „Garantie“ wettbewerbswidrig sei und gegen § 5 UWG a.F. verstoße. Dabei ging das Gericht durchaus auf die Problematik des Verkaufs gefälschter Ware im Internet ein, erklärte aber:
„Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten.“
Problem: Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Die Problematik liegt darin, dass eine werbliche Herausstellung der Echtheit des Produktes eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt. Shopbetreiber dürfen nicht die ihnen auferlegten Pflichten als einen besonderen Service ihrerseits herausstellen. So bestimmt Nr. 10 Anhang UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG:
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind […]
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.“
Hinweis unschädlich
Nr. 10 der „Schwarzen Liste“ des UWG erfordert, dass die dem Verbraucher gesetzlich zustehenden Rechte als eine „Besonderheit des Angebots“ dargestellt werden. Dies bedeutet, dass der bloße Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers regelmäßig nicht zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichen dürfte. Stattdessen muss der Kunde seine Rechte als eine zusätzliche Leistung, oder zumindest nicht als selbstverständlich wahrnehmen. Die werbliche Herausstellung kann dabei sowohl visuell also auch verbal erfolgen.
„Service-Garantie“ ebenfalls unzulässig
Eine verbotene Werbung mit gesetzlichen Rechten wäre bspw. auch die Herausstellung des Widerrufsrechts als „Service-Garantie“ oder „Geld-zurück-Garantie“. Der Shopbetreiber hat zwar die Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren – präsentiert er aber seine gesetzlichen Verpflichtungen als ein besonderes Angebot, so handelt er ebenso wettbewerbswidrig, als wenn er nicht informieren würde. Mehr zu diesem schmalen Grat finden Sie hier.
Fazit
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist wettbewerbswidrig und wird sowohl von Mitbewerbern als auch von den qualifizierten Einrichtungen konsequent verfolgt. Auf die werbliche Herausstellung des Widerrufsrechtes als etwas Besonderes sollte also unbedingt verzichtet werden. Gerade in der Vorweihnachtszeit sind nicht nur viele Verbraucher unterwegs, die Geschenke suchen, sondern auch abmahnwillige Mitbewerber, die sich ein Zubrot verdienen wollen. (mr)
Bedeutet das das komplette “verbot” der Nutzung des Wortes “original” innerhalb der Beschreíbung oder der Angebotsüberschrift?
Nehmen wir z.B. ein Ladeteil für einen iPod. Es gibt sowohl orignal Apple als auch Zubehör von Drittanbietern.
Darf ich beim anbieten von apple Original schreiben
“Original Apple Ladekabel”?
Oder darf ich bloß keinen Tamtam um original machen, wie hier der Beklagte?
Hallo
Das ist ja interessant, dass ich als Online-Shopbetreiber, die Originalität nicht garantieren darf..
Ich wurde dieses Jahr von einer Internetplattform angehalten, diese Originalitätsgarantie mit in meine Shopangebote zu schreiben (und zwar in jedes Einzelne), da ich sonst Gefahr laufen würde vom Handel ausgeschlossen zu werden.
Da muß ich noch vorrausschicken, dass diese Internetplattform bei 5 meiner Angebote angenommen hat, dass es sich um Plagiate handelt, obwohl ich niemals ein Plagiat vertrieben habe – das war einfach nur von Ebay so gesehen, ohne die Ware zu prüfen (das waren damals ARMANI-Brillenetuis, die ich aus einem Restbestand eines hier ansässigen Optikers übernommen habe – Neuware und Originalware).
Daraufhin wurde mein Shop für einen gewissen Zeitraum einfach gesperrt und mir wurde geschrieben, dass ich die Echtheit meiner Ware im Angebot selbst garantieren soll – und zwar ausdrücklich… – ansonsten würde ich wieder Gefähr laufen, dass man mir den Shop sperrt….
Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag…
mfg
Maria
Die Antwort auf die Frage bzw. den geschilderten Fall von Thomas Berendt würde mich auch sehr interessieren. Ähnliches könnte man nämlich auch auf Verbrauchsmaterialien wie Tonte und Tinte beziehen. Hier gibt es natürlich immer das originale Produkt aber auch garantiert von zig weiteren Herstellern, refillte / kompatible Produkte.
Und es gibt viele Anbieter / Händler bei denen das nicht wirklich eindeutig daraus hervorgeht ob sie nun ein originales Produkt anbieten oder doch nur ein refilltes / kompatibles Produkt. Und nur alleine am Preis dies auszumachen funktioniert in dieser Sparte auch nicht.
Ich wundere mich auch ein wenig, daß nicht schon viel mehr Kommentare, bzgl. dieser Problematik, geschrieben wurden. ………
Das Beispiel von Maria zeigt ja auch mal wieder, wie man es macht, ist wohl egal, irgendwie scheint es immer falsch zu sein, man muß immer einfach hoffen, daß einem keiner was will. ……. Einfach nur schrecklich.
Komisch, nicht wahr? Das die Uhr echt ist, wird von Juristen vorausgesetzt und ein Hinweis darauf abgemahnt. Das wir aber z.B. in Deutschland Verträge in der deutschen Sprache schliessen, ist hingegen nicht selbstverständlich und wird bei fehlendem Hinweis ebenfalls abgemahnt. Rechtssicherheit sieht anders aus.