Fliegender GerichtsstandDer fliegende Gerichtsstand spielt bei Abmahnungen eine große Rolle. Danach kann ein Antrag auf einstweilige Verfügung bei Wettbewerbsverstößen im Internet in der Regel vor jedem Landgericht in Deutschland gestellt werden. Das OLG Hamburg machte jedoch eine Ausnahme von der Regel: Die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit führt nicht zwingend zu einer Zuständigkeit der Gerichte in Hamburg.

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In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 09.11.2006, Az. 3 U 58/06) ging es um zwei Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Fotoapparaten, welche über die Zuständigkeit des hamburgischen Gerichts stritten.

Der Wettbewerbsverstoß

Die Beklagte hatte im Sommer 2005 eine Fotokamera zu einem Preis von 469 € unter Hinweis auf die UVP des Herstellers (549 €) und eine damit verbundene Ersparnis von 120 € beworben. Tatsächlich beträgt die Ersparnis aber nur 80 €. Die Werbebeilage war in den Zeitungen  “Mannheimer Morgen” (Mannheim) sowie “Rhein-Neckar-Zeitung” (Heidelberg) veröffentlicht worden und im Internet abrufbar. Die Zeitung “Mannheimer Morgen” wird täglich am Hamburger Hauptbahnhof vertrieben sowie per Post in Hamburg ausgeliefert.

Auch auf der Internetseite der Beklagten war die Bewerbung mit der überhöhten Ersparnis aufzufinden. Auf der Eingangsseite des Internetauftritts der Beklagten konnten Besucher zwischen „Einkaufen im Internet“ (Bewerbung des Internetvertriebs) und „Einkaufen in Mannheim“ (Bewerbung der zwei stationären Verbrauchermärkte der Beklagten in Mannheim) wählen. Nur in dem Bereich “Einkaufen in Mannheim” war die Werbung online abrufbar abrufbar.

Abmahnung und Klage

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der falschen Differenzangabe ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg.

Auf den Widerspruch der Beklagten hob das LG die einstweilige Verfügung auf und erklärte sich für örtlich unzuständig, wogegen die Klägerin Berufung einlegte. Das OLG Hamburg änderte daraufhin die Entscheidung der Vorinstanz ab und erließ die Verfügung erneut.

Das Urteil des LG

Die Klägerin hatte zwischenzeitlich auch schon Hauptsacheklage erhoben. Daher musste das LG Hamburg erneut in der Sache entscheiden.

Auch im Hauptsacheverfahren vertrat die Klägerin die Ansicht, dass das LG Hamburg örtlich zuständig sei, da die streitgegenständliche Werbung über das Internet u.a. im Bezirk des LG abrufbar gewesen sei. Zudem ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg auch daraus, dass die Zeitung “Mannheimer Morgen” auch in Hamburg vertrieben werde. Die Beklagte hingegen vertrat die Ansicht, dass das LG Hamburg örtlich unzuständig sei. Das Landgericht folgte der Auffassung der Beklagten, die Klägerin legte jedoch erneut Berufung ein.

Neue Entscheidung des OLG

Auch das OLG Hamburg führte aus, dass eine Zuständigkeit der Hamburger Gerichte nicht gegeben sei, sodass der Rechtsstreit – auf den in der Berufungsinstanz gestellten Verweisungsantrag der Klägerin – an die Kammer für Handelssachen des LG Heidelberg zu verweisen sei.

Begehungsort im Internet

Das OLG legte zwar fest, dass jeder Ort Begehungsort ist, an dem die wettbewerbswidrige Werbung abgerufen werden kann, verneinte aber eine relevante Irreführung Dritter im Raum Hamburg.

„Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus müssen die Druckschrift oder die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts, hier: des Landgerichts Hamburg, aufeinander stoßen. Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es auch nach Auffassung des Senats darauf an, ob in Hamburg eine relevante Irreführung Dritter möglich ist […]. Dies ist nicht der Fall.“

Wird für ein Angebot im Internet geworben, so ist die örtliche Zuständigkeit begründet, wenn sich die Werbung auf potenzielle Kunden in Hamburg auswirken kann. Dies trifft beim Angebot von Waren regelmäßig zu, da der Verbraucher in der Regel die Möglichkeit hat, die Ware schriftlich zu bestellen und sich zusenden zu lassen.

Im konkreten Fall sei das Angebot jedoch nur unter der Rubrik „Einkaufen in Mannheim“ abrufbar gewesen.

„Zudem waren die angegeben Preise in der Zeitungswerbung ausdrücklich als “Abholpreise” bezeichnet worden. […] Aus diesen Umständen ergibt sich unmissverständlich, dass die beworbenen Waren zu den angegebenen Preisen nur in den beiden Verbrauchermärkten der Beklagten in Mannheim erworben werden konnten. Eine überregionale Bestellmöglichkeit, insbesondere eine Liefermöglichkeit nach Hamburg, bestand hingegen nicht.“

Relevante Irreführung durch Zeitung?

Auch den Verkauf der Zeitung mit der Werbebeilage in Hamburg wertete das OLG nicht als relevante Irreführung Dritter.

„Es kann angesichts der Entfernung von rund 565 km zwischen Hamburg und Mannheim auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verbraucher in Hamburg sich aufgrund der um € 40,00 überhöht angegebenen Ersparnis nach Mannheim begeben […]. Die überhöht angegebene Ersparnis würde schon durch die Fahrtkosten aufgezehrt werden.“

Fazit

Eine relevante Irreführung Dritter in Hamburg war nicht gegeben, da das Angebot mit der falsch berechneten Preisersparnis nur für die beiden Verbrauchermärkte der Beklagten in Mannheim galt. Da es sich um Abholpreise handelte und mit großer Wahrscheinlichkeit keine um 40 € überhöht angegebene Preisersparnis einen Hamburger Verbraucher veranlassen werden, 1100 km Fahrt auf sich zu nehmen, bestätigte das OLG die örtliche Unzuständigkeit. Stattdessen wurde an das LG Heidelberg verwiesen, wo die Werbebeilage unstreitig verbreitet worden war.

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