anwaltEs gibt sie noch immer sehr zahlreich im Netz: Seiten mit vermeintlich kostenlosen Services. Ein paar Wochen später dann die böse Überraschung – eine Rechnung kommt ins Haus. Wer nicht zahlt, bekommt kurze Zeit später Post vom Anwalt. In der Vergangenheit verschickte auch eine Rechtsanwältin aus München gerne mal solche Post. Das ist Beihilfe zum Betrug, so das AG Karlsruhe.

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Leider fallen noch immer viele Verbraucher auf die Abzockfallen im Internet rein. Da will man sich nur ein Kochrezept herunterladen und schon ist man ein halbes Jahr Mitglied und soll ziemlich viel Geld dafür bezahlen. Was diese Mitgliedschaften bringen, weiß letztlich niemand.

Wer nicht zahlt, wird gemahnt

Sehr dreist gehen die Betreiber dieser Abzockseiten dann vor. Zunächst kommt eine Mahnung. Auf Rückfragen wird nicht reagiert. Wenn man nicht zahlt, kommt die nächste Mahnung. Irgendwann dann bekommt man Post vom Inkassounternehmen oder vom Rechtsanwalt.

Verhandlungsbereite Rechtsanwältin

Sehr bekannt wurde so eine Rechtsanwältin aus München. Diese verschickte zahlreiche Zahlungsaufforderungen im Namen ihrer Mandantschaft, welche Abzockseiten im Internet betrieb.

Gestaltung der Website

Auf einer Website sollte man seine persönlichen Daten eingeben, um an Ideen für die nächste Geburtstagsparty zu gelangen. Unter der Eingabemaske befand sich der Anmelde-Button. Unter diesem konnte man dien folgenden Text lesen:

“Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird ihre IP-Adresse 85.190.xxx.xxx bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über ihren Provider: 85.190.xxx.xxx identifizierbar. Durch die Betätigung des Butten “Zum Geburtstags-Archiv” beauftrage ich … mich für den Zugang zum Geburtstags-Archiv freizuschalten sowie für das …-Gewinnspiel zu registrieren. Der einmalige Preis für einen Sechs-Monats-Zugang zu unserer Datenbank beträgt 59,95 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.”

Kein Vertrag

Eine Verbraucherin war auf die Betreiberfirma hereingefallen und hatte sich angemeldet, in dem sie auf den Anmelde-Button gedrückt hatte.

“Zwischen der Klägerin und der Firma … war dennoch kein Vertrag zustandegekommen, weil die Gestaltung der Onlineseite bewusst so erfolgte, dass ein durchschnittlicher Benutzer der Auffassung war, es fülle lediglich eine Anmeldung aus. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit befand sich unter dem Anmelde-Button in dem oben genannten Absatz, dort jedoch am Ende.”

Täuschungsabsicht

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die entsprechende Internetseite eindeutig darauf angelegt war, User zu täuschen. Der Beklagten Rechtsanwältin war bekannt, dass die Firma in zahlreichen Fällen versuchte, die “Mitgliedschaftsgebühr” geltend zu machen.

“Verhandlungsbereite” Rechtsanwältin

Zunächst verschickte die Anwältin also ihre Rechnungen. Wenn aber Gegenwind kam, ruderte Sie zurück:

“Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat sie [die Beklagte – MR] in vergleichbaren Fällen nach Androhung negativer Feststellungsklage mehrfach erklärt, die entsprechenden Rechnungen würden storniert.”

Beihilfe zum versuchten Betrug

Dies reichte dem Gericht, um festzustellen, dass die Beklagte davon wusste, dass die entsprechenden Forderungen nicht bestehen.

“Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zum versuchten Betrug.”

Da die Klägerin sich gegen diese Art der Geltendmachung mit Hilfe eines Anwaltes wehrte, war ihr ein Schaden in Höhe der Anwaltskosten entstanden. Diesen Schaden hatte die Beklagte durch ihr Verhalten zu vertreten, weswegen Sie ihn gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 22, 27 StGB zu ersetzen hatte.

Fazit

Neben den betrügerischen Abofallen-Betreibern gibt es also auch noch betrügerisch handelnde Rechtsanwälte, die dieses Treiben unterstützen. Das AG Frankfurt (380 C 1732/08) stellte vor einiger Zeit schon die Absichten eines Inkassodienstes als rechtswidrig dar.

Im Hinblick auf die in Karlsruhe verurteilte Rechtsanwältin bleibt nur noch eine Frage offen: Was sagt eigentlich die Anwaltskammer zu solchem Verhalten? (mr)

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