hurdeMit Urteil v. 3.9.2009 (C-489/07) traf der EuGH eine Entscheidung zu der Frage, ob ein Händler für die Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist Wertersatz verlangen kann. Die Meinungen zu dem Urteil gehen auseinander. Während einerseits vertreten wird, der EuGH habe nur über einen bestimmten Fall des Nutzungswertersatzes entschieden und an der Belehrung sei nichts zu ändern, meinen andere, dass die Belehrung bezüglich der Hinweise auf den Wertersatz geändert werden müssen, weil die Entscheidung auf alle Formen des Wertersatzes für die Nutzung Auswirkungen habe.

Was ist nun konkret zu tun? Lesen Sie mehr zu der Frage, ob und wenn ja wie die Belehrung angepasst werden muss.

Nach dem EuGH-Urteil verstößt die deutsche Regelung, wonach ein Verbraucher allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung während der Widerrufsfrist zahlen muss, gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie. Nur in Ausnahmefällen dürfe Wertersatz verlangt werden, doch in welchen Fällen genau, bleibt in der Entscheidung völlig unklar.

Hierzu schreibt Corinna Budras in der FAZ:

“Das Urteil der Europarichter ist leider so schwammig, dass bis auf einige Extremfälle alles offen zu sein scheint: Verbraucher können zu Wertersatz verpflichtet werden, wenn sie die Ware so benutzen, dass es gegen die Grundsätze von „Treu und Glauben” verstoße oder eine „ungerechtfertige Bereicherung” darstelle, sagt der Europäische Gerichtshof – was immer das im konkreten Fall auch heißen mag.”

Zwei Juristen, drei Meinungen

Wie immer gehen die Meinungen zu dem Urteil auseinander. Während einerseits vertreten wird, der EuGH habe nur über einen bestimmten Fall des Nutzungswertersatzes entschieden und an der Belehrung sei nichts zu ändern, meinen andere, dass die Belehrung bezüglich der Hinweise auf den Wertersatz geändert werden müssen, weil die Entscheidung auf alle Formen des Wertersatzes für die Nutzung Auswirkungen habe.

So meint z.B. der Stuttgarter Rechtsanwalt Clemens Pfitzer:

“Dies führt dazu, dass die generelle Wertersatzklausel in der Belehrung unwirksam und damit auch wettbewerbswidrig ist. Somit müssen sich betroffene Händler nicht nur mit einer möglichen Widerrufswelle der Verbraucher auseinandersetzen, die nun mitbekommen könnten, dass sie noch Altverträge widerrufen können, sondern sie müssen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen fürchten.”

Hingegen ist Rechtsanwalt Rolf Becker aus Köln optimistischer:

“Der Wertersatz auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme erscheint mir jedoch nach wie vor auch in Standardfällen möglich, in denen der Verbraucher transparent aufgeklärt wurde, dass eine Ingebrauchnahme,die die Prüfung übersteigt und Folgen an der Ware zeitigt, Ansprüche auslösen kann. … Ich meine, die Widerrufsbelehrung kann durchaus bleiben wie sie ist.”

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für diejenigen, die kein Abmahnrisiko eingehen wollen, Änderungsbedarf an den Belehrungen. Wer risikofreudig ist und sich die Wertersatzmöglichkeit gegenüber dem Kunden weitgehend erhalten will, muss an der bisherigen Belehrung nichts ändern.

Lösungsmöglichkeiten

Zu unterscheiden sind hier zwei Posten

  • Nutzungswertersatz = Eine Kompensation für die gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB) und
  • Abnutzungswertersatz = Wertersatz für die Verschlechterung der Ware infolge der Ingebrauchnahme, also der erstmaligen Nutzung (§ 357 Abs. 3 BGB).

Diese Ansprüche müssen keinesfalls identisch sein. Z.B. kann der Nutzungswertersatz, der eine Art fiktiver Mietpreis ohne Gewinnanteil oder die AfA-Nutzungsgebühr ist, für ein Latex-Catsuite, das eine Stunde getragen wurde, verschwindend gering sein. Hingegen ist die Verschlechterung der Ware, die für den Abnutzungswertersatz relevant ist, ganz enorm, weil das Produkt mit Rücksicht auf die Verkehrssitte selbst durch diese kurze Ingebrauchnahme aus hygienischen Gründen nahezu unverkäuflich wird.

In der Anwaltschaft zeichnen sich zwei Positionen bei der Auslegung der EuGH-Entscheidung ab. Einerseits wird vertreten, dass Wertersatz für eine Nutzung nun generell nicht mehr möglich sei. Andererseits wird angenommen, nur für die bloße Nutzungsmöglichkeit dürfe kein Wertersatz verlangt werden, für gezogene Nutzungen und Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme sei nach wie vor regelmäßig Wertersatz denkbar.

Demzufolge werden folgende Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen:

Option 1: Änderungen an der Belehrung vornehmen

Der EuGH verneinte ausdrücklich einen Wertersatz-Anspruch des Händlers für die reine Möglichkeit, Nutzungen zu ziehen. Demzufolge kann bei Kauf eines Laptops, das zwei Wochen unausgepackt beim Kunden herumsteht, der Händler im Fall des Widerrufs keinen Wertersatz verlangen.

Zugleich machte der EuGH nach einer Ansicht jedoch auch Vorgaben für weitere Regelungen des deutschen Rechts, in denen Wertersatz für die Nutzung der Ware angeordnet wird. Generell soll nach der z.B. von RA Jörg Faustmann und RA Clemens Pfitzer vertretenen Ansicht nur in Ausnahmefällen Wertersatz möglich sein, nämlich wenn der Kunde die Ware mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar genutzt hat.

Hieraus wird gefolgert, dass grundsätzlich ebenfalls kein Wertersatz verlangt werden kann für

  • Fälle, in denen tatsächlich Nutzungen gezogen wurden, z.B. der Kunde mit einem Auto nach Spanien gefahren ist (§ 346 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB)
  • Fälle, in denen sich die Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (erstmalige Nutzung) verschlechtert hat und deshalb nicht mehr als neu = nur noch mit großen Abschlägen oder gar nicht mehr verkäuflich ist, z.B. bei der Ingebrauchnahme eines Kamins oder eines Erotikspielzeugs (§ 357 Abs. 3 BGB)

Insbesondere die EU-Rechtskonformität der Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist seit ihrer Einführung im Jahr 2002 umstritten. Die Kritiker fühlen sich nun durch das Urteil bestätigt.

Folgt man dieser Ansicht, sollten zwei Änderungen an der Widerrufsbelehrung vorgenommen werden, nämlich erstens die Umsetzung des Gestaltungshinweises 5 auch bei dem Widerrufsrecht nach § 312d BGB und zweitens die Umsetzung des Gestaltungshinweises 7 unabhängig davon, ob rechtzeitig belehrt wird, in der Annahme, dass die Regelung des § 357 Abs. 3 BGB gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Option 2: Keine Änderungen an der Belehrung vornehmen

Vertreten wird auch die Ansicht, der EuGH habe sich lediglich zum Wertersatz für die Nutzungsmöglichkeit geäußert und diesen Anspruch verneint. Zu weiteren Wertersatzansprüchen habe der EuGH sich nicht geäußert. In diese Richtung gehen z.B. die Einschätzungen von RA Rolf Becker und RA Tobias Strömer.

Hinsichtlich des Wertersatzes für gezogene Nutzungen wird die aktuelle Formulierung des Musters daher als unkritisch angesehen. Dies erscheint problematisch, hat doch der EuGH Vorgaben gemacht, in welchen Fällen Wertersatz für gezogene Nutzungen verlangt werden kann, so dass eine pauschale Belehrung über die Kompensation gezogener Nutzungen zu ungenau sein könnte. Vielmehr soll es im Regelfall keinen Wertersatz geben.

Ebenso wird bestritten, dass der EuGH Vorgaben hinsichtlich des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 3 BGB für Verschlechterungen infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme gemacht hat. Daher sei auch diese Belehrung so wie bislang möglich. Auch diese Sichtweise erscheint mit Blick darauf problematisch, dass dieser Wertersatzanspruch bei gleicher Nutzungshandlung weit höher ausfallen kann als der für die Kompensation gezogener Nutzungen, den der EuGH eingeschränkt hat.

Wer dieser Ansicht folgt, muss an der Belehrung nichts ändern.

Empfehlung

Als sichersten Weg empfehlen wir die Option 1. Wer risikofreudiger (ggf. Verteidigung gegen Abmahnung erforderlich) und auf Wertersatz dringend angewiesen ist, kann auch Option 2 wählen.

Das Bundesjustizministerium plant nach unseren Informationen derzeit keine kurzfristige Anpassung der Belehrung. Vielmehr sollen zunächst die Vorschriften des BGB auf Konformität mit der EuGH-Entscheidung geprüft werden.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, welche Änderungen bei Wahl der Option 1 erforderlich sind (fett gedruckt):

WIDERRUFSBELEHRUNG für Lieferung von WAREN

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Weitere Informationen

Teilweise werden Texte vorgeschlagen, mit denen darüber aufgeklärt wird, dass überhaupt gar kein Wertersatz verlangt wird. Dies halte ich für irreführend, da ein Wertersatz für Beschädigungen durch nicht bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach wie vor möglich ist. Auch ein Verweis in der Belehrung auf “Treu und Glauben” o.ä ist mit Blick auf das sog. Transparenzgebot problematisch.

Welche der oben aufgezeigten Optionen gewählt wird, hängt sicherlich auch mit dem eigenen Warensortiment zusammen.

Weitere Formulierungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile der einzelnen Optionen und Änderungen an weiteren Mustern (eBay-Belehrung, Rückgaberecht nach § 356 BGB) erhalten Trusted Shops Mitglieder exklusiv im Mitgliederbereich. (cf)

Update 04.08.2011: Neues Widerrufsrecht in Kraft

Am 04.08.2011 trat das neue Widerrufsrecht in Kraft, mit dem das EuGH-Urteil umgesetzt wurde. Wir haben für Sie weitere Informationen und ein Whitepaper zum kostenlosen Download zusammengestellt.

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