ebayKürzlich war erfreulicherweise aus der Hauptstadt zu berichten, dass das Landgericht (Urteil vom 25.05.2009, Az. 52 0 405/08) und das Kammergericht Berlin die Einräumung eines Rückgaberecht statt eines Widerrufsrechts auch auf eBay für zulässig halten.

Lesen Sie mehr dazu in einem Gastbeitrag von RA Dr. Verweyen.

Mit Ausnahme des LG Düsseldorf (Beschluss vom 20.11.2008, Az: 38 O 61/08) hielt die Rechtsprechung dies bisher für unzulässig. Auch das LG Berlin (Beschluss vom 7.5.2007, 103 O 91/07) hatte sich in einer älteren Entscheidung dagegen ausgesprochen.

Kammergericht unterstütze das LG

Insofern war die neue Entscheidung aus Berlin (Urteil vom 25.05.2009, Az. 52 0 405/08), die immerhin vom Kammergericht “gedeckt” war, zwar mit Vorsicht zu genießen; dennoch war sie inhaltlich erfreulich und schürte Hoffnung auf eine Kehrtwende in der Rechtsprechung.

Zurück auf Los: Landgericht Berlin vollzieht erneut Kehrtwendung

Wie nunmehr bekannt wurde, hat jedoch das Landgericht Berlin – allerdings eine andere Kammer – jüngst zu dieser Thematik erneut entscheiden und dabei festgestellt, dass auf eBay die Ersetzung des Widerrufsrechts durch das Rückgaberecht (doch) nicht zulässig ist (Verfügungsurteil vom 07.08.2009, Az. 16 O 521/08).

“Bei eBay besteht … die Besonderheit, dass bereits der Verkäufer ein verbindliches Angebot abgibt, das der Käufer annimmt. Dies führt dazu, dass aufgrund der Vorgänge beim Zustandekommen des Vertrages über die Internetplattform von eBay die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht nicht möglich ist.”

Erheblicher Wettbewerbsverstoß

Dass der Beklagte demnach unzutreffend seine Kunden über deren Rechte belehrt hatte, hielt das Gericht dann auch für einen im Sinne des Wettbewerbsrechts erheblichen, d.h. per Abmahnung und einstweiliger Verfügung angreifbaren Verstoß.

Keine Berufung

Leider wurde, soweit bekannt, gegen dieses neuerliche Urteil keine Berufung zum Kammergericht eingelegt, das wohl weiterhin an seiner “pro Rückgaberecht”-Ansicht festhält.

Aktuelle Musterbelehrung weiterhin fehlerhaft

Explizit weist die Kammer des Landgerichts zudem auf einen noch immer bestehenden Widerspruch der Musterbelehrung zu den gesetzlichen Regelungen hin:

“Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Anmerkung 1) zu Anlage 3 des Musters für die Rückgabebelehrung gem. BGB-InfoV berufen, wonach bei nach Vertragsschluss mitgeteilter Belehrung die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt. Auszugehen ist vom Vorrang der Regelung im § 356 BGB, so dass es sich bei dieser Anmerkung um einen fehlerhaften Hinweis handelt.”

Fazit

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie verworren das gesamte Fernabsatzrecht zur Zeit ist: nicht einmal innerhalb des selben Gerichts finden die einzelne Kammern eine einheitliche Linie! Und die Musterbelehrungen des Gesetzgebers sind weiterhin ungenau, ja fehlerhaft. Als Shopbetreiber sollte man sich (dennoch) peinlich genau an die vorgegebene Muster halten und, bis auf weiteres, auf eBay vom Rückgaberecht Abstand nehmen!

Zur Person und Kanzlei:

RA Dr. Urs Verweyen

verweyenRechtsanwalt Dr. Verweyen war vor seine Tätigkeit als Rechtsanwalt mehrere Jahre als Unternehmensberater bei McKinsey & Company tätig und hat so viele Unternehmen “von innen” kennen gelernt. Als Rechtanwalt ist er spezialisiert auf die Bereiche Wettbewerb/Werbung, Internet/eCommerce, Medien und gewerbliche Schutzrechte. Er betreut, vertritt und verteidigt u.a. ständig mehrere Webshops, Portale und andere Internetunternehmen. Die HERTIN Anwaltssozietät (www.hertin.de) ist eine auf den gewerblichen Rechtsschutz (v.a. Urheber-, Marken-, Design- und Patentrecht) sowie das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei mit Sitz in Berlin.

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