Google Inc. darf zehn Klauseln aus seinen früheren Nutzungsbedingungen gegenüber in Deutschland lebenden Verbrauchern nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Das entschied das Landgericht Hamburg in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren.
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Nach Auffassung des Gerichts hatten die Klauseln Verbraucher unzulässig benachteiligt oder verstießen gegen geltendes Datenschutzrecht. vzbv-Vorstand Gerd Billen kommentiert die Entscheidung:
“Das Urteil ist auch ein Signal an andere Internetfirmen, Daten- und Verbraucherschutz ernst zu nehmen”.
Weitreichende Nutzungsrechte für Nutzerdaten
Unter den zehn eingeklagten Klauseln befand sich eine Bestimmung, die Google weitreichende Nutzungsrechte einräumte. Danach war das Unternehmen berechtigt, urheberrechtlich geschützte Werke zu veröffentlichen. Im schlimmsten Falle hätte dies sogar private Dokumente betreffen können, die Nutzer auf ihrem Account speichern. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist die Klausel unzulässig, da der Nutzer nicht erkennen kann, welche Rechte er Google einräumen soll.
E-Mails sollen überprüft werden dürfen
Eine weitere Klausel ermöglichte es Google, E-Mails oder andere eingestellte Inhalte, ohne Benachrichtigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen. Das hätte unter anderem unveröffentlichte, wissenschaftliche Arbeiten betreffen können. Die Hamburger Richter beurteilten dies als unangemessene Benachteiligung des Nutzers.
Datenschutzrecht nicht beachtet
Ein wesentlicher Teil der Klage betraf Datenschutzklauseln. In diesen hatte Google sich das Recht eingeräumt, Verbraucherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Auch war Google danach berechtigt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden.
Das Gericht erklärte diese Klauseln für unwirksam, weil sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigten. Diesen zufolge ist sicherzustellen, dass der Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zustimmt. Zudem muss der Anbieter die Einwilligung besonders hervorheben.
Verbraucherrechte gestärkt
Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes stärkt das Urteil die Rechte der Verbraucher und macht deutlich, dass auch amerikanische Unternehmen deutsche Verbraucherrechte einhalten müssen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, darf Google diese Klauseln nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Das Unternehmen hat ab Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, Berufung einzulegen.
LG Hamburg, 324 O 650/08, 07.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Das Urteil finden Sie bei dem Verbraucherzentrale Bundesverband
Ich finde es ganz gut, das Google auch mal einen Denkzettel bekommt. Neben dem offensichtlichen Service, weiß ja niemand so genau wie vertraulich Google sensible Daten behandelt. Und welcher Nutzer studiert schon bis ins Detail die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google. Von rechtlicher Zulässigkeit einmal abgesehen.
Bester Schutz ist nicht ein Regelwerk, sondern sich einfach mit seinen persönlichen Daten dort wo es ohne weiteres möglich ist (und das ist es in fast allen Fällen), von Datenkraken fernhalten.
Wer im Freizügigkeitshype und Ausschnüffelmetier unreflektiert mitschwimmt, z.B. bei Facebook & Co. die Hose bis zum Knie rinterlässt, ist selber Schuld und sollte nicht auf Regularien vertrauen, welche nicht selten noch nicht mal das Papier wert sind auf denen sie stehen.