VersandkostenImmer wieder werden Abmahnungen wegen fehlender oder unzureichender Angaben zu Versandkosten durchs Land geschickt. Für viele Shopbetreiber lassen sich diese relativ schwer im Voraus berechnen oder das verwendete Shopsystem setzt Grenzen. In welchen Fällen eine Angabe den gesetzlichen Vorgaben genügt, entschied das OLG Hamm.

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Das OLG Hamm (Urteil v. 02.07.2009, Az: 4 U 73/09) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem sich zwei Möbelhändler über die korrekte Angabe von Versandkosten stritten.

Versandkosten nach Kubikmeter

Stein des Anstoßes war die Versandkostenangabe der Antragsgegnerin. Auf ihrer Website hieß es:

“Kleinmöbel, Dekoartikel, Stühle 5,00 € 10,00 €

Möbel bis 0,5 m³ 15 € 20€

Möbel über 0,5 m³ 20,00 € 30,00 €.”

Wegen dieser Angabe wurde sie abgemahnt. Der Mitbewerber war der Meinung, dass man sich als Verbraucher daraus nicht einfach errechnen könne, wie hoch die Versandkosten denn nun seien.

LG Münster untersagt diese Angabe

Im Wege der einstweiligen Verfügung untersagte das LG Münster am 12.01.2009 diese Art der Versandkostenangabe. Nach dem Widerspruch gegen diese Verfügung wurde sie durch Urteil vom 26.02.2009 wieder aufgehoben.

Die Richter konnten eine Irreführung nicht erkennen. Die Richter ließen es genügen, dass der Verbraucher im Laufe des Bestellprozesses die genaue Höhe der Versandkosten erfährt.

LG Münster contra BGH

Wahrscheinlich kannten die Richter aus Münster das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.10.2007, Az: I ZR 143/04 nicht. Darin heißt es eindeutig:

“Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.”

OLG Hamm hebt Urteil auf

Der Antragssteller legte Berufung gegen das Urteil des LG Münster ein. Diese hielt das OLG Hamm auch für begründet. Da der Bundesgerichtshof eine solche Frage bereits eindeutig geklärt hatte, viel die Begründung denkbar knapp aus.

“Der beanstandete Internetauftritt der Antragsstellerin stellt auch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV dar. Die nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilten Versandkosten reichen zur Information des Verbrauchers nach der Preisangabenverordnung nicht aus. Sie müssen bereits vor Einleitung des Bestellvorganges mitgeteilt werden (BGH a.a.O. – Versandkosten).”

Gewichts- und größenabhängige Versandkosten

Die Wahl von Versandkosten, die sich nach dem Gewicht oder der Größe der Waren richten, sind damit nicht per se unzulässig. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Staffelung nicht plötzlich endet (z.B. letzte Stufe: “bis 30 kg X Euro”) und dass bei einer solchen Staffelung an jedem Produkt das Versandgewicht bzw. die Versandgröße angegeben wird.

Kann sich der Verbraucher daraus die entstehenden Versandkosten leicht errechnen, erfüllt eine solche Darstellung die Vorgaben der Preisangabenverordnung.

Fazit

Schauen Sie direkt noch einmal Ihre Versandkostentabelle durch. Lassen Sie Freunde in Ihrem Shop eine Testbestellung durchführen und fragen Sie nach, ob sie die Versandkosten im Voraus leicht ermitteln konnten, die für die Bestellung von 3 oder 4 Produkten im Warenkorb anfallen. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie Ihre Aufstellung dringend überarbeiten, da Ihr Angebot dann wohl abmahngefährdet ist. (mr)

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